Rn 12
Nach der Verordnungsbegründung kann von dem Vergütungsspielraum des § 17 Satz 1 auch abgewichen werden, damit im Einzelfall eine Vergütung festgesetzt werden kann, die dem Umfang der Tätigkeit Rechnung trägt. Dies wurde in § 17 Satz 2 ausdrücklich festgelegt. Dabei sind insbesondere die Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens und die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Abzustellen ist also auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, aus denen sich Abweichungen vom Normalfall (vgl. oben Rn. 8) ergeben. Dabei ist u. a. darauf abzustellen, ob es sich bei dem Ausschussmitglied um einen Insolvenzgläubiger oder um ein so genanntes externes Mitglied i. S. d. § 67 Abs. 3 InsO handelt, für das die Tätigkeit im Ausschuss Teil seiner Berufsausübung ist. Stundensatz erhöhend kann auch die besondere Sachkunde wirken, die das Ausschussmitglied zum Wohle aller beteiligten Gläubiger zur Förderung der Verfahrenszwecke einsetzt. Maßgeblich dafür ist insbesondere die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds.
Rn 13
Eine über dem Durchschnitt liegende Intensität der Mitwirkung des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds kann sich aus der aktiven Begleitung einer auch nur zeitweiligen Betriebsfortführung oder der Unterstützung des Verwalters bei besonders komplexen und unübersichtlichen Unternehmensverhältnissen oder erheblicher Auslandsberührung ergeben. Schließlich kann eine langjährige Mitwirkung an der Verfahrensabwicklung i. S. einer echten Nebentätigkeit des Ausschussmitglieds eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen. Jedoch dürfte ebenso wie nach Rechtsprechung des BGH beim Verwalter das Merkmal der reinen Verfahrensdauer keinen Einfluss auf die Bemessung des Stundensatzes für die Vergütung des Ausschussmitglieds haben, da schon das Regelsystem der Zeitvergütung bei entsprechender Verfahrensdauer zu einer höheren Vergütung des Ausschussmitglieds führt.
Rn 14
Entscheidend für die Bemessung des Stundensatzes sind also keine quantitativen, sondern rein qualitative Kriterien der Tätigkeit, die das einzelne Ausschussmitglied ausgeübt hat. So war schon in der bisherigen Vergütungspraxis anerkannt, dass beispielsweise einem Gläubigerausschussmitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen Qualifikation oder Sachkunde für eine erfolgreiche Mitwirkung bei der Verfahrensabwicklung ein Stundensatz von 180 DM (92 EUR) zugebilligt werden kann. Für freiberuflich tätige, sachverständige Ausschussmitglieder wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Diplomkaufleute wurde schon bisher ein Stundensatz von bis zu 600 DM (307 EUR) als angemessen angesehen. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass bisher für die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder der Entschädigungsgedanke im Vordergrund stand, so dürften solche Stundensätze bei entsprechender beruflicher Qualifikation nach der neuen Vergütungsregelung auf jeden Fall gerechtfertigt sein, vor allem wenn es um die Vergütung externer Ausschussmitglieder nach § 67 Abs. 3 InsO geht. Es besteht also ausreichend Spielraum, auch zukünftig die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und das dabei für qualifizierte Dienstleistungen entstandene Preisgefüge bei der Bemessung der Vergütung des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds zu berücksichtigen. Dabei kann es bei unterschiedlicher beruflicher Qualifikation und Intensität der Inanspruchnahme auch innerhalb desselben Gläubigerausschusses zu höchst unterschiedlichen Vergütungssätzen für die einzelnen Mitglieder kommen.
Rn 15
Ein Unterschreiten des in § 17 Satz 1 niedergelegten Regelstundensatzrahmens dürfte nur in den seltensten Fällen in Betracht kommen. Dies kann der Fall sein, wenn das Insolvenzverfahren bereits nach kurzer Zeit vorzeitig endet und bis dahin das Ausschussmitglied lediglich formal als Amtsinhaber fungierte, aber im Verfahren praktisch nicht in Anspruch genommen wurde. Auch wenn das Ausschussmitglied im Verfahren lediglich kontrollierend und zustimmend mitwirkt, verbietet allein die damit verbundene Haftungsverantwortung nach § 71 InsO ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz. Bliebe man in diesen Fällen noch hinter dem Mindeststundensatz zurück, dürfte sehr schnell die Grenze zur Diskriminierung überschritten und eine Demotivation des Ausschussmitglieds die Folge sein. Allein die Bereitschaft zur Mitwirkung in einem Gläubigerausschuss mit den daraus resultierenden und zu Beginn des Verfahrens oft unbekannten Risiken verdient es, entsprechend honoriert zu werden. Berücksichtigt man weiterhin, dass selbst einfachste Verrichtungen des täglichen Lebens durch unqualifizierte Hilfskräfte mittlerweile zwischen 15 und 20 EUR pro Stunde entlohnt werden müssen, kann man von einem qualifizierten Gläubigerausschussmitglied für die Mindestvergütung kein entsprechendes Engagement mehr erwarten.
Rn 16
Zwar stellen die neuen Vergütungsregelungen in § 73 Abs. 1 InsO bzw. § 17 vorrangig auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand ab, jedoch ist da...