Gesetzestext
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. |
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, |
2. |
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert, |
3. |
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert, |
4. |
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert, |
5. |
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert, |
6. |
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert, |
7. |
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. |
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
Bisherige gesetzliche Regelung: § 3 VergVO
§ 2 Abs. 2 a.F.:
Die Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Euro betragen.
1. Allgemeines
Rn 1
Nachdem systematisch in § 1 zunächst die Berechnungsgrundlage festgelegt wurde, werden nun in § 2 die Regeln für die Berechnung der Vergütungshöhe im vergütungsrechtlichen Normalfall aufgestellt. Nach Ermittlung dieser so genannten Regelvergütung besteht dann noch über § 3 die Möglichkeit, Besonderheiten der Verfahrensabwicklung Rechnung zu tragen und durch Zu- und Abschläge auf die Regelvergütung eine dem konkreten Einzelfall angemessene Vergütung zu bestimmen. Naturgemäß waren die Wertfestlegungen in § 2 Abs. 1 während der Entstehung der neuen Vergütungsverordnung Hauptstreitpunkte. Mit der nun geltenden Regelung ist der Verordnungsgeber trotz abweichender Überlegungen während des langjährigen Rechtsetzungsverfahrens letztendlich wieder zur Systematik des bisher geltenden § 3 Abs. 1 VergVO zurückgekehrt. Es handelt sich dabei um das System einer wertabhängigen Vergütung für den Regelfall, die nach Wertstufen gestaffelt ist und sich mit zunehmendem Wert degressiv gestaltet. Gegenüber dem bisherigen § 3 Abs. 1 VergVO enthält jedoch § 2 Abs. 1 die Abweichung, dass die ursprüngliche erste Wertstufe bei 10 000 DM (5 000 EUR) ersatzlos entfallen ist. Außerdem wurden die Wertstufen 50 000 000 DM (25 000 000 EUR) und 100 000 000 DM (50 000 000 EUR) hinzugefügt, so dass die Vergütungsberechnung nunmehr in maximal 7 Stufen vorzunehmen ist. Dies soll nach der Begründung des Verordnungsgebers eine stärkere Differenzierung der Vergütungshöhen bei großen Massen ermöglichen, die rechnerisch in einer gegenüber der bisherigen Rechtslage verstärkten Degression zum Ausdruck kommt. Der zur Vergütungsberechnung in den einzelnen Wertstufen heranzuziehende Prozentsatz orientiert sich grob an der bisherigen Vergütungspraxis, wonach in so genannten Normalverfahren ein mindestens 4-facher Regelsatz nach 3 Abs. 1 VergVO zu gewähren war. Gleichwohl treten aber bei der Vergütungsberechnung nach der InsVV bei sehr kleinen und sehr großen Massen deutliche Verschlechterungen gegenüber den insoweit anerkannten Mindestregelvergütungen nach VergVO ein. Dies verdeutlicht eine Gegenüberstellung einer bisher üblichen 4-fachen Regelvergütung nach VergVO, bereinigt um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil, und der neuen Vergütungssätze in DM vor Euroumstellung nach § 2 Abs. 1.
Insolvenzmasse in DM |
Vergütung InsVV netto in DM |
Vergütung VergVO netto in DM |
Abweichung in % |
bis |
50 000 |
|
20 000 |
|
23 333,33 |
|
– |
14,29 |
|
bis |
100 000 |
|
32 500 |
|
34 444,44 |
|
– |
5,65 |
|
bis |
500 000 |
|
60 500 |
|
64 074,07 |
|
– |
5,58 |
|
bis |
1 000 000 |
|
75 500 |
|
82 592,59 |
|
– |
8,59 |
|
bis |
50 000 000 |
|
1 055 500 |
|
990 000,00 |
|
|
6,62 |
|
bis |
100 000 000 |
|
1 555 500 |
|
1 915 925,93 |
|
– |
18,81 |
|
bis |
101 000 000 |
|
1 560 500 |
|
1 934 444,44 |
|
– |
19,33 |
|
bis |
102 000 000 |
|
1 565 500 |
|
1 952 962,96 |
|
– |
19,84 |
|
bis |
103 000 000 |
|
1 570 500 |
|
1 971 481,49 |
|
– |
20,34 |
|
usw. |
linear 0,5 % des Mehrbetrags |
linear ca. 2 % des Mehrbetrags |
linear zunehmend ca. 0,5 % |
Rn 2
Wie aus der Gegenüberstellung hervorgeht, beträgt die Abweichung bei kleinen Insolvenzmassen bis 50 000 DM (jetzt 25 000 EUR) über 14 %, geht danach bei Massen bis 1 000 000 DM (500 000 EUR) auf ca. 8,6 % zurück, um dann bis zur Wertgrenze von 50 000 000 DM (jetzt 25 000 000 EUR) um maximal 6,26 % über die bisherige 4-fache Regelvergütung anzusteigen. Danach macht sich die vom Verordnungsgeber ausdrücklich beabsichtigte starke Degression bemerkbar, die bei zunehmenden Insolvenzmassen bis 100 000 000 DM (50 000 000 EUR) zu einer Abweichung von 18,81 % führt. Danach nimmt die Abweichung pro Million (500 000 EUR) weiterer Insolvenzmasse linear um ca. 0,5 % gegenüber den alten Vergütungssätzen zu. Eine weitere geringfügige Verschlechterung der Verwaltervergütung nach InsVV ist durch die Einführung des Euro erfolgt. Die bisherigen Wertstufen wurden nicht zum amtlichen Umrechnungskurs umgestellt, sondern im Verhältnis 1:2 (1,00 EURO = 2,00 DM). Geht man bei dieser Gegenüberstellung von der im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung wegen der dort vorherrschenden gesteigerten Anforderungen bei Verfahrensabwicklung regelmäßig gewährten 5...