Gesetzestext

 

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Bisherige gesetzliche Regelung: § 4 Abs. 5 VergVO

1. Allgemeines

 

Rn 1

Der Insolvenzverwalter ist bis auf wenige Ausnahmen[1] umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer, da er als Selbstständiger durch seine vergütungspflichtige Verwaltungstätigkeit (vgl. § 2 Abs. 2 UStG) eine entgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG erbringt. Er ist daher verpflichtet, die auf seine Vergütung entfallende Steuer zu erheben und an den Fiskus abzuführen. Seit 1981[2] unterliegen auch umsatzsteuerbare Einnahmen von Insolvenzverwaltern dem vollen Umsatzsteuersatz in Höhe von derzeit 19 % der gezahlten Vergütung. Die frühere Regelung in § 4 Abs. 5 VergVO beruhte noch auf der alten umsatzsteuerlichen Regelung, wonach auf die Vergütung des Insolvenzverwalters nur ein halber Umsatzsteuersatz abzuführen war (ursprünglich § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG). Trotz der Änderung der Höhe der Umsatzsteuer im Jahr 1982 hat aber § 4 Abs. 5 VergVO in der Folgezeit keine Veränderung erfahren. Dies beruht wohl auf dem Umstand, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Umsatzsteuer bereits in dem festgesetzten Betrag enthalten und im Falle einer vollen Umsatzbesteuerung des Konkursverwalters die Differenz zum vollen Umsatzsteuersatz zusätzlich festzusetzen ist. Gleichwohl bringt der Verordnungsgeber in der Begründung zur InsVV deutlich zum Ausdruck, dass die bisherige Regelung in § 4 Abs. 5 der Vergütungsverordnung, die lediglich einen hälftigen Umsatzsteuerausgleich vorsieht, ihre Grundlage verloren habe, seit der Insolvenzverwalter dem Umsatzsteuerregelsatz unterliege. Dem hat der Verordnungsgeber in § 7 zunächst dadurch Rechnung getragen, dass er die zusätzliche Bewilligung der vom Insolvenzverwalter auf seine Vergütung und Auslagen zu zahlenden Umsatzsteuer ausdrücklich klargestellt hat. Dies hat aber zunächst nicht den Streit darüber beendet, ob der bloße Umsatzsteuerausgleich nach § 4 Abs. 5 VergVO überhaupt noch bei der Berechnung der Konkursverwaltervergütung anwendbar ist.[3] Spätestens seit Bekanntgabe der zuvor zitierten Verordnungsbegründung steht fest, dass der bisherige § 4 Abs. 5 VergVO nicht mehr dem ursprünglichen Regelungsplan der Vergütungsverordnung entspricht, so dass die Gerichte im Wege gesetzesübersteigender Rechtsfortbildung[4] berechtigt sein dürften, § 4 Abs. 5 VergVO in seiner bisherigen Fassung nicht mehr anzuwenden, sondern darüber hinaus auf die nach der alten Verordnung ermittelte Vergütung einen vollen Umsatzsteuerausgleich zu gewähren, zumal dies für die Vergütung des im bisherigen Konkursantragsverfahren tätigen Sequesters mangels Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 VergVO und des Verbots einer Analogie schon überwiegend anerkannt war.[5] Dagegen hat der BGH[6] entschieden, dass die Konkursverwaltervergütung auch nach Inkrafttreten der InsVV eine Bruttovergütung darstelle, in der ein Umsatzsteueranteil nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 UStG enthalten sei. Der Konkursverwalter erhalte also als Ausgleich lediglich die Differenz zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und dem allgemeinen Satz. Dies führt dann zu der Berechnungsformel (Konkursverwaltervergütung × 1,19)/1,07 = Vergütung inkl. 19 % Umsatzsteuer.

 

Rn 2

Über § 10 gilt die Vorschrift des § 7 entsprechend für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 11), des Sachwalters bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung (§ 12) sowie des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 13), soweit diese umsatzsteuerpflichtig sind. Dies dürfte insbesondere beim Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nicht überwiegend der Fall sein, da für dieses Amt auch Privatpersonen in Frage kommen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben. Entsprechend gilt § 7 über die Verweisung in § 18 Abs. 2 auch für die Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern, soweit diese umsatzsteuerpflichtig sind. § 7 kommt dagegen nicht zur Anwendung für an den Verwalter nach § 5 gezahlte Vergütungen für den Einsatz besonderer Sachkunde. Grundlage für die zusätzliche Erstattung der auf diese gesonderte Vergütung entfallenden Umsatzsteuer ist die jeweilige Gebührenregelung der betreffenden Berufsgruppe, so z.B. für Rechtsanwälte als Insolvenzverwalter VV 7008 RVG.

[1] Vgl. dazu Kuhn/Uhlenbruck, § 85 Rn. 21.
[2] Vgl. Art. 36 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes v. 22.12.1981, BGBl. I 1981 S. 1523 (1553).
[3] Bejahend Eickmann, VergVO, § 4 Rn. 36a.; verneinend LG Paderborn ZInsO 1999, 240; LG Magdeburg ZInsO 1998, 91; LG Magdeburg RPfleger 1996, 438; LG Leipzig InVO 1997, 239; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, § 7 InsVV Rn. 1; Haarmeyer, in: ZInsO 1998, 70 ff.; Striewe, in: InVO 1998, 7 u. 301 ff.
[4] Vgl. Blersch, GesO, S. 123 ff.
[5] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, § 5 VergVO Rn. 47 m.w.N.

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