Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Mai 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 15.095,58 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Zurücknahme der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Berufung der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/2 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in voller Höhe sowie der Beklagte zu 2. die Gerichtskosten zu 1/2 und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2 zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/6 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in voller Höhe sowie der Beklagte zu 2. die Gerichtskosten zu 5/6 und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3/4 zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs rechtszuges haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der beklagte Rechtsanwalt war vorläufiger Verwalter und ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C… GmbH. Nach Einleitung des Eröffnungsverfahrens und Bestellung zum vorläufigen Verwalter durch Beschluss vom 15.10.1999 regte der Beklagte am 20.10.1999 bei dem Insolvenzgericht die Anordnung des Verfügungsverbots zum Zwecke der Betriebsfortführung an. Dem Vorschlag kam das Insolvenzgericht mit Beschluss vom gleichen Tage nach.
Im Zuge der Betriebsfortführung lieferte die Klägerin, ein Stahlhandel- und -bauunternehmen, auf Bestellung des Beklagten Baustahl an verschiedene Baustellen der Schuldnerin. Sie stellte Rechnungen über insgesamt 53.280,36 DM aus.
Der Beklagte, mit Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 19.11.1999 zum Verwalter bestellt, veräußerte am 23.11.1999 den Betrieb der Schuldnerin.
Mit Schreiben vom 09.02.2000 teilte der Verwalter der Klägerin mit, er erkenne aufgrund der Stahllieferungen eine noch offene Masseverbindlichkeit von 29.524,39 DM an. Weiter unterrichtete er die Klägerin, dass eine Zahlung nicht erfolgen könne, weil die Liquidität nicht ausreiche, sämtliche Masseverbindlichkeiten zu befriedigen; die Anzeige der Masseunzulänglichkeit an das Gericht sei vorbereitet. Im Juli 2000 zeigte der Verwalter dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Masse an.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage 29.524,39 DM (entspricht 15.095,58 EUR) beansprucht, und zwar anfangs vom Beklagten (zu 1.) aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse. Später hat die Klägerin ihre Klage auf den Gesichtspunkt der Verwalterhaftung gestützt und Zahlung vom Beklagten (zu 2.) persönlich verlangt.
Das Landgericht hat eine Klageänderung im Wege des Parteiwechsels angenommen und den gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klageantrag als zurückgenommen angesehen. Den Klageantrag gegen den Beklagten zu 2. hat das Landgericht abgewiesen, weil sich der Verwalter im Hinblick auf seine persönliche Haftung nach § 61 Satz 2 InsO entlastet habe.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsschrift als „Beklagten zu 1. und Berufungsbeklagten zu 1.” den beklagten Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter bezeichnet und als „Beklagten zu 2. und Berufungsbeklagten zu 2.” den Rechtsanwalt persönlich aufgeführt. Das Rechtsmittel gegen den Beklagten zu 1. hat die Klägerin später zurückgenommen. Sie verfolgt mit ihrer Berufung alsdann die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2. persönlich auf Schadensersatz im Umfang ihres erstinstanzlichen Antrages weiter. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Die Akten des Insolvenzgerichts (Amtsgericht Cottbus, Az.: … IN …/99) hat der Senat zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die – soweit nicht zurückgenommen – zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der zuletzt weiterverfolgte Klageantrag gegen den Beklagten zu 2. ist zulässig und mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung begründet.
1. Entgegen dem vom Beklagten im Berufungsrechtszug eingenommenen Standpunkt handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilklage. Klagegegenstand ist die Forderung auf Schadensersatz in Höhe von 15.095,58 EUR, wobei die Klägerin ihren Schaden mit dem offen gebliebenen Restbetrag an Masseverbindlichkeiten beziffert hat. Das stellt nicht eine Teilklage dar. Als Restschuld der Masse hat der Beklagte die Klagesumme im Übrigen am 09.02.2000 im Sinne eines deklaratorischen Schuld...