Entscheidungsstichwort (Thema)

Veranlassung zu einer Vermögensverfügung durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit. Offenbarungspflicht hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Situation vor Abschluss eines Kaufvertrages

 

Normenkette

BGB §§ 242, 823 Abs. 2; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 25.02.2005; Aktenzeichen 3 O 150/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2005 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung der Forderung zur laufenden Nr. 49 der Tabelle im Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Neuruppin 15 IN 388/03 aus unerlaubter Handlung insoweit unbegründet ist, als es die mit Rechnung Nr. 13955 vom 12. Juni 2003 (2.270,97 EUR), Nr. 14011 vom 13. Juni 2003 (1.707,72 EUR), Nr. 14535 vom 14. Juli 2003 (1.647,80 EUR) und Nr. 14556 vom 14. Juli 2003 (1.623,83 EUR) in Rechnung gestellten Ansprüche betrifft.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Feststellung, dass der Widerspruch des beklagten Gemeinschuldners gegen die Qualifizierung der von der Klägerin unter laufender Nr. 49 zur Tabelle angemeldeten Forderung als solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unbegründet ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe bei den Bestellungen von Futtermitteln, die stets etwa 7 Tage vor Lieferung und Rechnungstellung im Zeitraum vom 13. Februar bis 14. Juli 2003 erfolgten, nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um diese bei Fälligkeit zu bezahlen. Er habe sie – die Klägerin – durch Abgabe der Bestellungen über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht und zu einer Vermögensverfügung veranlasst; dies stelle einen Betrug dar, der zum Schadensersatz gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB verpflichte.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage umfänglich abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung liege nicht vor. Zwar habe die Klägerin mit Lieferung der Waren an den Beklagten eine Vermögensverfügung vorgenommen und diese habe auch einen Schaden verursacht. Es fehle aber an einer vorsätzlichen Täuschung durch den Beklagten. Hierzu habe die Klägerin lediglich pauschal vorgetragen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bestellung bereits Verluste erwirtschaftet habe und zahlungsunfähig gewesen sei. Die Klägerin hätte dartun müssen, welchen Verbindlichkeiten welche liquiden Mittel gegenüber gestanden hätten, um so genau den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bestimmen zu können. Es genüge nicht, allein auf die unterbliebene Begleichung der klägerischen Forderung zu verweisen. Lediglich für den Zeitraum nach Stellung des Insolvenzantrages am 11. Juni 2003 – mithin für die unter dem 14. Juli 2003 in Rechnung gestellten Waren – sei von einer Zahlungsunfähigkeit und Täuschung auszugehen. Insoweit sei allerdings fraglich, ob diese Lieferung noch auf der Täuschung beruht habe, denn die Klägerin habe die Zahlungssäumigkeit des Beklagten bis Juli 2003 erkennen können.

Darüber hinaus fehle es am Vorsatz. Auch hierzu habe die Klägerin substantiiert vorzutragen, was sie nicht getan habe. Zudem habe der Beklagte unbestritten vorgetragen, zum Zeitpunkt der Bestellungen noch einen Bestand von 2.000 Schweinen gehabt zu haben, deren Abverkauf zur Begleichung der Verbindlichkeiten habe dienen sollen. Des weiteren hätten 380.000,00 EUR aus dem Verkauf der GbR-Anteile ausgestanden; inwieweit und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte das Ausbleiben der Raten aus der Geschäftsanteilveräußerung habe erkennen können, sei nicht dargelegt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Landgericht habe darauf hinweisen müssen, dass es Vortrag dazu vermisse, inwieweit sie – die Klägerin – trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten diesen weiter beliefert habe. Sie habe gewußt, dass der Beklagte die Viehveredelung in seinem Betrieb erst aufgebaut habe, und daher – was in der Landwirtschaft nicht unüblich sei – zunächst nicht mit einem kontinuierlichen Zahlungseingang gerechnet.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch des Schuldners zur laufenden Nr. 49 der Tabelle in dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Neuruppin 15 IN 388/03 hinsichtlich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unbegründet i...

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