Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 31.05.2006; Aktenzeichen 6 O 130/04) |
LG Potsdam (Entscheidung vom 27.07.2005) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Juli 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.564,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin am 27. Juli 2005 entstandenen Kosten zu tragen, die der Klägerin zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 36.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt von der beklagten Makler- und Bauträgergesellschaft, zu deren Unternehmensgegenstand auch die wirtschaftliche Beratung von Unternehmen gehört, Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beratung.
Der Gesellschafter H... der Klägerin beabsichtigte, entweder selbst oder im Rahmen der klagenden GbR das von der G... P... mbH ausgeschriebene Grundstück ...Straße 16 in P... im Investitionsvorrangverfahren zu erwerben. Er wandte sich an die mit ihm bereits in anderer Sache in geschäftlichem Kontakt stehende Beklagte. Am 22.12. 1999 unterzeichnete er für die Klägerin eine schriftliche Vollmacht, mit der er die Beklagte zur Vertretung der GbR gegenüber der G..., dem Liegenschaftsamt und sonstigen Ämtern und Behörden im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Investitionsvorrangbescheid ermächtigt hat (Bl. 51 d.A.). Am darauf folgenden Tag unterzeichnete die Beklagte eine von ihr gefertigte schriftliche Vereinbarung, nach der sie für den Gesellschafter H... als Auftrageber die Vorbereitung und Einreichung des Investitionsvorrangantrages nebst Vorhabenplan sowie Investitions- und Nutzungskonzeption gegen Vergütung übernehmen sollte. Der Gesellschafter H... unterzeichnete die Vereinbarung am 19.03.2000 (Bl. 153 - 154 d.A.). Ein weiteres Exemplar derselben Vereinbarung trägt die Unterschrift des Gesellschafters H... vom 16.01.2000 und die des Geschäftsführers der Beklagten vom 13.01.2000 (Bl. 16 - 17 d.A.).
Ende Dezember 1999 oder Anfang des Jahres 2000 reichte die Beklagte als Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf Grundstückserwerb zu investiven Zwecken einschließlich des von ihr angefertigten Vorhabenplans sowie der Investitions- und Nutzungskonzeption bei der zuständigen Stelle ein. Die Stadt P... erteilte der Klägerin mit Investitionsvorrangbescheid vom 21. 07.2000 zu Händen der Beklagten den Zuschlag zum Erwerb des Grundstücks für einen investiven Zweck (Bl. 28 - 32 d.A.). Im Bescheid heißt es, der Verkehrswert des Grundstücks betrage gemäß Gutachten 300.000,- DM.
Am 28.07.2000 setzte sich der von den Restitutionsantragstellern Ha... und Sch... beauftragte Rechtsanwalt K... mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten telefonisch in Verbindung. Er unterrichtete den Geschäftsführer der Beklagten über die Absicht der Restitutionsantragsteller, den Investitionsvorrangbescheid anzufechten. Ferner bot Rechtsanwalt K... an, dem Investor namens der Restitutionsantragsteller einen Vorschlag zur Einigung zu unterbreiten. Der Geschäftsführer der Beklagten bat um Übersendung eines schriftlichen Vorschlages. Rechtsanwalt K... sandte der Beklagten mit Schreiben vom 29.07.2000 einen Vereinbarungstext, nach dem die Restitutionsantragsteller den Investitionsvorrangbescheid nicht anfechten werden, wenn die Klägerin an sie 50.000,- DM binnen 7 Tagen zahlt (Bl. 92 - 93 d.A.). Die Beklagte sandte den Vereinbarungstext und das Begleitschrieben an den Gesellschafter H... mit dem Vermerk "Herr H... zur Prüfung". In dem Vereinbarungstext vermerkte der Geschäftsführer der Beklagten eine Änderung der Fälligkeitsbestimmung dahin, dass die Zahlung mit Schreiben der Stadt P..., in dem die Bestandkraft des Investitionsvorrangbescheids festgestellt wird, fällig ist.
Am 31.07.2000 unterzeichneten die Klägerin und Rechtsanwalt K... für die Restitutionsantragsteller die Vereinbarung mit der geänderten Fälligkeitsregelung (Bl. 33 - 34 d.A.). Der Investitionsvorrangbescheid erlangte Bestandskraft, die Klägerin zahlte den Betrag von 50.000,- DM an die Restitutionsantragsteller.
Nachdem die G... später auf der Grundlage eines neuerlichen Verkehrswertgutachtens einen Kaufpreis von 450.000,- DM verlangte, nahm die Klägerin von dem Vorhaben Abstand.
Mit der Klage hat die Klägerin auch aus abgetretenem Recht ihres Gesellschafters H... von der Beklagten Zahlung von 25.564,59 EUR (entspricht 50.000,- DM) als Schadensersatzes wegen fehlerhafter Ber...