Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 6 O 193/20) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.03.2021, Az. 6 O 193/20 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.969,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 13 %, der Beklagte zu 87 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in Anspruch. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Elektroanlagenbaus. Das Stammkapital beträgt 25.000 EUR. Davon hielten die A... und Consulting GmbH (A... GmbH) und der Beklagte jeweils Geschäftsanteile im Gesamtwert von 10.000 EUR, was einer Beteiligung von 40 % entsprach und U... F... hielt Geschäftsanteile im Gesamtwert von 5.000 EUR, dies entsprach einer Beteiligung von 20 %.
In einer Gesellschafterversammlung am 26.03.2020 beschlossen die Gesellschafter ohne nähere Beschreibung die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer O... N... u.a. gemäß § 43 GmbHG, § 823 BGB und Ansprüche gemäß § 812 ff. BGB, vorprozessual sowie gegebenenfalls auch im Rahmen von Rechtsstreiten."
Zudem wurde in dieser Sitzung der Beklagte als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und seine Geschäftsanteile wurden eingezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Januar und Februar 2020 Überweisungen vom Beklagten an sich selbst veranlasst worden seien in Höhe von 140.000 EUR, ohne dass hierfür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder ein rechtlicher Grund vorgelegen habe. Auch sei der Beklagte nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Ferner habe er nicht bekanntgegeben, an welche Personen die "Geschenke und nützlichen Aufwendungen" geleistet worden seien, die in 2018 und 2019 erbracht worden seien. Schließlich habe er am 10.03.2020 einen Insolvenzantrag gestellt, ohne die Gesellschafter zuvor in Kenntnis zu setzen. Der Antrag sei unbegründet gewesen.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe am 30.08.2016 und mit Nachtrag vom 04.01.2017 ohne Absprache mit den Mitgesellschaftern einen Wohnwagen auf Kosten der Gesellschaft bestellt, den er privat nutzen wollte und genutzt habe. Der Wohnwagen stand unstreitig jeweils vor seinem Grundstück oder diente ihm für Urlaubsreisen. Der Wohnwagen war - weiter unstreitig - mit zwei Schlafbereichen, Teppichboden, Heizung und Kühlschrank, einem Kocher / einer Backofenkombination mit Mikrowelle und Spüle, einem Wasseranschluss und Abwassertank und TV-Anschlüssen im Wohn- und Schlafbereich ausgestattet. Am 05.05.2017 erwarb der Beklagte, auch dies steht nicht im Streit, für das Fahrzeug eine Wäschespinne, eine Matratzenauflage und einen Zeltteppich. Am 11.07.2017 wurde wiederum unstreitig eine Satellitenanlage im Wert von 2.958,57 EUR und am 26.07.2018 wurden Einbaustrahler eingebaut.
Die Klägerin behauptet, während des im Frühjahr 2017 von ihr bearbeiteten Auftrages im Campus G... der Universität P... sei das Fahrzeug auch nicht für Baubesprechungen benötigt worden. Da die Räume der Universität in unmittelbarer Nähe gelegen hätten, hätten Besprechungen auch dort abgehalten werden können.
Die übrigen Gesellschafter hätten dem Beklagten in Bezug auf die Anschaffung des Fahrzeuges auch keine Entlastung erteilt. In der Gesellschafterversammlung vom 15.11.2018 hätten die Zahlen zu dem im Jahr 2017 angeschafften Anlagevermögen nicht vorgelegen. Eine Beschlussfassung vom 11.12.2018 über die Entlastung des Beklagten hält sie mit Blick auf dessen Teilnahme an der Abstimmung für unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises und weiterer Aufwendungen für das Wohnmobil, darunter Steuern und Versicherung, abzüglich des Verkaufserlöses, insgesamt von 36.722,35 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewandt, der Erwerb des Caravans sei mit den Mitgesellschaftern abgestimmt gewesen. Der Wagen habe für die Klägerin genutzt werden sollen, um Baubesprechungen darin abzuhalten. So sei auch bei dem Bauvorhaben der Uni P... im Frühjahr 2018 verfahren worden. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Entlastung, die ihm im Umlaufbeschluss vom 11.12.2018 erteilt worden sei, die Geltendmachung von Ansprüchen ausschließe. In der Sitzung vom 15.11.2018 seien alle Punkte des Entwurfs eines Jahresabschlusses von den Gesellschaftern erörtert worden. Der Wohnwagen sei als "sonstiges Transportmittel" im Anlagenspie...