(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
1. |
Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind; |
2. |
Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen; |
3. |
Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen. |
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen