(1) 1Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 600 hl A werden ab dem Betriebsjahr 2000/01 für Branntwein aus Kartoffeln und Getreide wegen geringerer Fertigungskosten Abzüge festgesetzt. 2Diese betragen für das Jahresbrennrecht
über 600 bis 1.500 hl A | 15 vom Hundert, |
über 1.500 bis 3.000 hl A | 35 vom Hundert, |
über 3.000 bis 7.000 hl A | 47 vom Hundert, |
über 7.000 hl A | 53 vom Hundert |
der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in den Fällen des § 65 Abs. 3 der umgerechneten Fertigungskosten. 3Erzeugen die Brennereien über ihr Jahresbrennrecht hinaus ablieferungsfreien Branntwein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter Einschluss der Brennereien mit einem Jahresbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzüge festsetzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
3. |
vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Fällen des § 42a als Anreiz die Abzüge nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann. |
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