(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 150 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 

(2) 1Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 150 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

 

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. 2Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 11, für die Sicherheitsleistung nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 2[1] [Bis 30.06.2011: für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1 und 2] entsprechend. 3Die Erlaubnis kann befristet werden.

 

(4) 1Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 150 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. 3Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

 

(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

[1] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.

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