Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit. Darlegung. Auslaufenden Recht. Grundsätzliche Bedeutung. Fortwirkende allgemeine Bedeutung. Rechtliches Gehör. Überraschungsurteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
2. Zudem ist im Falle eines „auslaufenden Rechts” eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat.
3. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten – ohne entsprechende Beweisaufnahme – annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist
4. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern.
5. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtauffassungen nicht zu rechnen brauchte.
Normenkette
SGG §§ 62, 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 50; BEEG § 2 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 16.7.2010 geborenen Sohnes J.
Die Klägerin ist selbstständige Zahnärztin und betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der jeder Gesellschafter zu 50 % beteiligt ist.
Der Beklagte bewilligte ihr zunächst mit vorläufigem Bescheid Elterngeld für J. in Höhe von 517,70 bzw 442,70 Euro für die ersten zwölf Lebensmonate (Bescheid vom 24.9.2010). Auf den Widerspruch der Klägerin erhöhte der Beklagte das Elterngeld für den 1. bis 3. Lebensmonat auf 1980 Euro und für die darauffolgenden Lebensmonate auf 1800 Euro (Bescheid vom 29.10.2010). Endgültig stellte der Beklagte den Elterngeldanspruch dagegen auf lediglich 300 Euro monatlich, in den ersten drei Lebensmonaten auf 375 Euro einschließlich Geschwisterbonus fest, weil Einkommen im Bezugszeitraum anzurechnen sei. Den überzahlten Betrag von 18 090 Euro forderte der Beklagte nach § 50 SGB X zurück (Bescheid vom 5.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 28.1.2013).
Das SG hat der Klage der Klägerin auf Zahlung des Elterngeld-Höchstbetrags stattgegeben. Es sei nicht gerechtfertigt, einem Elterngeldberechtigten im Bezugszeitraum steuerlichen Gewinn anzurechnen, wenn er tatsächlich gar nicht oder nur reduziert tätig gewesen sei und deshalb eine entsprechende, steuerlich relevante und korrekt umgesetzte Reduzierung des Gewinnanteils erfolge (Urteil vom 9.7.2014).
Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das SG habe zu Unrecht die vom Steuerberater mitgeteilte Gewinnverteilung bei der Berechnung nach § 2 Abs 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zugrunde gelegt. Für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei der Begriff des Erzielens von Einkommen anhand des strengen Zuflussprinzips zu bestimmen. Es sei daher ohne Bedeutung, ob die Klägerin im Bezugszeitraum einer Tätigkeit für die GbR nachgegangen sei. Sie habe das Mitunternehmerrisiko und auch die Mitunternehmerinitiative getragen. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus einer Beteiligung an einer selbstständigen Tätigkeit im Bezugszeitraum sei das steuerrechtlich relevante Jahreseinkommen durch die Zahl der Kalendermonate zu teilen, in denen es erzielt wurde. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BSG auch im Fall einer gesellschaftsrechtlich vereinbarten Reduzierung tätigkeitsbezogener Gewinnanteile aus Anlass der Elternzeit. Eine solche Vereinbarung ändere nichts am Mitunternehmerrisiko und der Mitunternehmerinitiative (Hinweis auf BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung sowie dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG), weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei:
a) "Besteht bei der Berechnung des Elterngeldes eines Elterngeldberechtigten einer Ehegatten-GbR auch dann ein Mitunternehmerrisiko und eine Mitunternehmerinitiative, wenn er im Bezugszeitraum keiner Tätigkeit nachgeht und das Finanzamt gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 a AO von einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen absieht, weil die Höhe des Betrages und die Aufteilung feststehen?"
b) "Stellt eine steuerlich relevante und korrekt umgesetzte Reduzierung des Gewinnanteils gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AO einen Verzicht des Elterngeldberechtigten auf Gewinn und Freistellung vom Verlust im Bezugszeitraum dar?"
c) "Besteht eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG der Gruppe der Elterngeldberechtigten, deren Kinder zufällig zum Jahresanfang geboren sind und die deshalb zufällig exakt ein komplettes Kalenderjahr nicht für die Ehegatten-GbR tätig sind und deshalb keine Einkünfte aus der GbR erzielen im Vergleich zu der Gruppe der Elterngeldberechtigten, deren Kinder nicht zum Jahresanfang geboren sind und die deshalb mindestens einen Monat im Kalenderjahr Einkünfte aus der Ehegatten-GbR erzielen?"
Die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen hat die Klägerin indes nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern diese Rechtsfragen vom BSG noch nicht entschieden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für deren Beantwortung nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). So fehlt es bereits an einer Darstellung der maßgeblichen Vorschriften des BEEG sowie an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der Höhe des Elterngelds nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - SGb 2011, 210). Insbesondere ist die Klägerin nicht auf die vom LSG benannte Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit eingegangen (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14; Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 27 ff mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Daran fehlt es hier, die bloße Darstellung der Entscheidung des Senats vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 31) reicht hierfür nicht aus. Nachdem die Beschwerde zu dem anführt, Hinweise auf § 180 AO fänden sich nicht einmal im Tatbestand des angegriffenen Urteils, hätte sie sich überdies damit beschäftigen müssen, wieso die zu a) und b) aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) überhaupt entscheidungserheblich sein konnten. Auch daran fehlt es.
Wer sich zudem auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - jeweils Juris). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Ihr lassen sich weder Ausführungen zum Bedeutungsgehalt der einzeln anzuwendenden Vorschriften des BEEG noch des angeführten Art 3 Abs 1 GG entnehmen. Die hierzu vom BSG und BVerfG ergangene Rechtsprechung findet keinerlei Erwähnung.
Zudem ist im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 BEEG idF vom 28.3.2009) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris mwN). Dazu hat die Beschwerde ebenfalls nichts dargetan.
2. Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt habe, entspricht die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden. Mit der angebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit den Argumenten der Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist eine Verletzung des § 62 SGG schon im Ansatz nicht dargestellt. Dies gilt auch für den Vortrag, das LSG habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich in seiner angefochtenen Entscheidung auf eine Entscheidung des BSG vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 31) bezogen habe, welche erst neun Tage alt gewesen sei, sodass eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Urteil des BSG nicht möglich gewesen sei. Diesbezüglich hat die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin schon keine Ausführungen dazu gemacht, welches Vorbringen durch die behauptete Überraschungsentscheidung des LSG verhindert worden sein sollte. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f). Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen. Dass sie insbesondere nach der Verwaltungsentscheidung des Beklagten unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen können, trägt die Klägerin selbst nicht vor und legt nicht dar, inwiefern sie vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10932339 |