Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Zuständigkeit durch das BSG
Leitsatz (redaktionell)
Eine Feststellung der Zuständigkeit durch das BSG kommt nur in Betracht, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, oder wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.
Normenkette
SGG § 57 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Magdeburg (Entscheidung vom 25.02.2022; Aktenzeichen S 28 AS 3957/17) |
LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 09.08.2023; Aktenzeichen L 5 AS 146/22) |
LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 09.08.2023; Aktenzeichen L 5 AS 257/23 KL) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für die von ihr unter dem 13. und 14. März 2023 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhobene Auskunftsklage gegen den Beklagten wird als unzulässig abgelehnt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist vor dem LSG Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 5 AS 146/22 ein Berufungsverfahren über einen Anfechtungs-, Leistungs- und Feststellungsantrag der Klägerin anhängig, das den Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 31.1.2023 betrifft. Mit Schriftsätzen vom 13. und 14.3.2023 zu diesem Verfahren hat die Klägerin einen separaten Auskunftsantrag gegen den Beklagten rechtshängig gemacht. Das LSG Sachsen-Anhalt hat das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 5 AS 257/23 KL fortgeführt; zugleich hat es sich für das abgetrennte Verfahren für instanziell unzuständig erklärt und diesen Rechtsstreit an das SG Magdeburg verwiesen (Beschluss vom 9.8.2023).
Mit Schriftsätzen vom 28.3. und 1.4.2023 hat die Klägerin das BSG als das gemeinsam nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für ihre Auskunftsklage angerufen.
II
Der Antrag ist unzulässig, denn die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 Abs 1 SGG liegen nicht vor.
Eine Feststellung der Zuständigkeit durch das BSG kommt danach nur in Betracht, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist (Nr 1), wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist (Nr 2), wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben (Nr 3), wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (Nr 4), oder wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (Nr 5).
Für die vom LSG Sachsen-Anhalt nach Abtrennung unter dem Aktenzeichen L 5 AS 257/23 KL registrierte Auskunftsklage ist gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG Magdeburg örtlich zuständig, weil die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz in dessen Bezirk hatte. Dieses Gericht hat sich - anders als allein das LSG Sachsen-Anhalt - auch nicht rechtskräftig für unzuständig erklärt. Es ist auch weder an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert noch ist seine Zuständigkeit mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss.
Schließlich haben sich in dem betreffenden Rechtsstreit auch nicht verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt.
Söhngen |
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Burkiczak |
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B. Schmidt |
Fundstellen
Dokument-Index HI15977412 |