Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 470.000,– DM festgesetzt.
Gründe
In dem Anwendungsbereich des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkung, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).
Mit ihrer Beschwerde hat sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 1999 gewendet, mit der ihre Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen worden war, das die Entziehung ihrer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit für rechtmäßig gehalten hat. Nach der Praxis des Senats ist im vertrags(zahn)ärztlichen Zulassungsverfahren der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der (Zahn)Arzt im Falle der Zulassung bzw der Weiterführung seiner vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können (vgl Beschluß vom 7. Februar 1984, MedR 1986,1985; Beschluß vom 11. Dezember 1998 – 6 RKa 52/97 –; Beschluß vom 28. Januar 2000 – B 6 KA 22/99 R –), wobei die erzielbaren Einkünfte um die durchschnittlichen Praxiskosten zu vermindern sind.
In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich ein Gegenstandswert von 470.000,– DM. In den letzten vier Quartalen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit erzielte die Klägerin einen Umsatz von 235.382,– DM. Auf der Grundlage der Annahme, diese Umsätze würde sie ohne die Entziehung der Zulassung zumindest über fünf weitere Jahre erreicht haben, und unter Abzug eines Kostensatzes von 60 % ergibt sich ein Gegenstandswert von (gerundet) 470.000,– DM. Ein Unterschreiten der in der Rechtsprechung des Senats typischerweise angenommenen Grenze von fünf Jahren ist hier nicht angezeigt. Die 1937 geborene und erst durch Beschluß vom 6. April 1992 zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassene Klägerin hätte aufgrund der Regelung des § 95 Abs 7 SGB V ohne die vom Beklagten am 21. November 1995 bestätigte Entziehung der Zulassung noch mindestens fünf Jahre vertragszahnärztlich tätig sein können. Ein Unterschreiten der Grenze von fünf Jahren ist nur veranlaßt, wenn von vornherein feststeht oder nach Lage der Umstände mit Gewißheit zu erwarten ist, daß die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit nur noch für einen kürzeren Zeitraum ausgeübt werden soll oder kann.
Fundstellen