Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 02.09.2016; Aktenzeichen L 7 AS 551/13) |
SG Dresden (Entscheidung vom 29.01.2013; Aktenzeichen S 29 AS 6720/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. September 2016 - L 7 AS 551/13 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger stützt seine Beschwerde allein auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels und rügt Verletzungen von § 110 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Ladungsfrist und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), weil er die Terminmitteilung erst 13 Tage vor der mündlichen Verhandlung des LSG erhalten und damit nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, ausreichend zum Sachverhalt auszuführen.
Eine Verletzung des § 110 Abs 1 Satz 1 SGG ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, weil die Vorschrift keine zwingende Ladungsfrist von mehr als 13 Tagen enthält, sondern der Termin "den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher" mitzuteilen ist.
Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Dass das LSG gegen diese Anforderungen verstoßen habe, wird vom Kläger nicht behauptet. Soweit er auf die aus seiner Sicht kurze Zeit zwischen Terminmitteilung und mündlicher Verhandlung von 13 Tagen verweist, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, wieso diese Zeit nicht zu den von ihm für erforderlich gehaltenen Ausführungen zur Sache und zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung gereicht haben soll. Dafür genügt der nicht näher begründete Hinweis des Klägers auf die Komplexität und den Umfang des Rechtsstreits angesichts der übrigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862082 |