Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. nachträgliche Korrektur eines entscheidungserheblichen Entlassungsberichts. Darlegung eines Verfahrensfehlers. Sachaufklärungspflicht. rechtliches Gehör. Überprüfungsantrag
Orientierungssatz
1. Stellt sich nach Erlass des Berufungsurteils heraus, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht der Realität entsprochen hat (hier Korrektur eines medizinischen Entlassungsberichts nach Urteilsverkündung), kann das Urteil nur dann erfolgreich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Beschwerdeführer nach § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG einen hierauf bezogenen Verfahrensmangel darlegt (hier Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör).
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor, bleibt die Stellung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB 10 vorbehalten.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, §§ 62, 103, 139; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.04.2013; Aktenzeichen L 8 SB 5289/10) |
SG Reutlingen (Gerichtsbescheid vom 21.10.2010; Aktenzeichen S 5 SB 3015/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 19.4.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 70 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet. Das LSG habe sich in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die Feststellungen in dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Entlassungsbericht der Fachklinik S. vom 18.4.2013 gestützt, wonach der Kläger beschwerdefrei mit dem Fahrradergometer 90 Watt ohne Angina pectoris-Beschwerden geleistet habe. Tatsächlich ergebe sich aber aus dem korrigierten Bericht vom 23.4.2013 eine Belastungsstufe von 9 Watt, sodass der Berufung hätte insgesamt stattgegeben werden müssen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt in erster Linie eine Verletzung des § 103 SGG (richterliche Pflicht der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen), hat es aber schon versäumt darzustellen, dass das LSG einen von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2013 gestellten und ausdrücklich zu Protokoll aufrechterhaltenen Beweisantrag übergangen habe (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Das Berufungsgericht ist auch in Anbetracht der Regelungen der §§ 106 Abs 1 und 112 SGG unter diesen Umständen nicht verpflichtet, auf die Stellung eines Beweisantrages hinzuwirken (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13). Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung, weshalb sich das LSG - ausgehend von seiner Rechtsansicht - hätte gedrängt fühlen müssen, nach Kenntnis des Entlassungsberichts vom 18.4.2013 hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. Weshalb hiernach bestimmte Tatfragen aus der Sicht des LSG als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, hat der Kläger nicht dargelegt. Die bloße Behauptung genügt insoweit nicht.
Soweit der Kläger sinngemäß durch die Nichtberücksichtigung des korrigierten Entlassungsberichts vom 23.4.2013 durch das LSG die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) rügen wollte, fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Darlegungen. Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung am 19.4.2013 einen Bericht vom 23.4.2013 hätte berücksichtigen können und müssen.
Im Übrigen kritisiert der Kläger mit seinen Darlegungen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Darüber hinaus berücksichtigt er nicht, dass das BSG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachen feststellen darf (vgl § 163 SGG, BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Ebenso wenig kann das Beschwerdeverfahren einer Tatbestandsberichtigung iS des § 139 SGG dienen. Schließlich würde der Kläger keinen Zulassungsgrund darlegen, soweit er eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Die Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X bei dem beklagten Land bliebe dem Kläger allerdings vorbehalten.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen