Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. keine Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei längerer Abwesenheit wegen Krankenbehandlung
Orientierungssatz
Im Hinblick auf die allgemeine Prozessförderungspflicht der Beteiligten und des Gerichts stellt eine längere Abwesenheit aufgrund einer Operation mit anschließender Rehabilitationsbehandlung keinen wichtigen Grund für eine Ruhensanordnung gem § 202 SGG iVm § 251 ZPO dar.
Normenkette
SGG § 202; ZPO § 251
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen L 14 P 31/06) |
SG Aurich (Gerichtsbescheid vom 29.06.2006; Aktenzeichen S 12 P 24/06) |
Tatbestand
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hat der Kläger Wiederaufnahmeklage gegen einen Gerichtsbescheid erhoben. Gegen diesen Gerichtsbescheid hatte er auch Berufung eingelegt, die mittlerweile vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit Urteil vom 7.12.2006 zurückgewiesen wurde (L 14 P 55/02). In dem hiesigen Verfahren B 12 P 1/07 BH hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG mit der Beschwerde anzufechten. In dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme er begehrt, streitet der Kläger mit der beklagten Pflegekasse ua darüber, ob er nach § 26a SGB XI berechtigt ist, bei ihr freiwilliges Mitglied zu werden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Wiederaufnahmeklage mit Gerichtsbescheid vom 29.6.2006 abgewiesen. Mit Urteil vom 7.12.2006 (L 14 P 31/06) hat das LSG die Entscheidung des SG bestätigt und die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt werde, auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung (7.12.2006) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, weil der Kläger gegen das Berufungsurteil vom gleichen Tage in dem Verfahren L 14 P 55/02 noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen könne.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.12.2006 (L 14 P 31/06), das ihm am 10.1.2007 zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.2.2007, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 12.2.2007, einem Montag, Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Mai und Juni 2007 hat der Kläger mit mehreren Schreiben das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen ( § 202 SGG iVm § 251 ZPO) , ist abzulehnen. Die beklagte Pflegekasse, der der Ruhensantrag des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 25.6.2007 zur Kenntnis gegeben worden ist, hat das Ruhen des Verfahrens nicht ebenfalls beantragt und seinem Ruhensantrag auch nicht zugestimmt. Eine Ruhensanordnung wäre auch nicht zweckmäßig. Dass der Kläger möglicherweise, wie er zur Begründung seines Ruhensantrags vorträgt, wegen einer Operation mit anschließender Rehabilitationsbehandlung "den ganzen Mai 2007, mit Sicherheit auch den ganzen Juni 2007, wahrscheinlich auch den ganzen Juli 2007 sowie ... vermutlich bis tief in den Herbst 2007 hinein" bzw "voraussichtlich bis Ende Oktober 2007 oder gar länger" nicht zu Hause ist, stellt im Hinblick auf die allgemeine Prozessförderungspflicht der Beteiligten und des Gerichts keinen wichtigen Grund für eine Ruhensanordnung dar.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn voraussichtlich könnte auch eine weitere Begründung der Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision nach § 160a Abs 4 Satz 2, § 160 Abs 2 SGG führen.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Unrichtigkeit des Urteils ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers haben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Der Kläger schildert lediglich unter Vorlage zahlreicher eigener, behördlicher und gerichtlicher Schreiben seine "Pflegesituation" und führt aus, dass seine Pflege von den Kostenträgern "torpediert" werde.
3. Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen ( § 166 Abs 1 SGG ). Das hat der Kläger innerhalb der am 12.2.2007 ablaufenden Frist nicht getan. Das Rechtsmittel entspricht also nicht der gesetzlichen Form.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen