Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2000 wird verworfen.
Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger, ein niedergelassener Facharzt für Chirurgie mit den Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen Unfallchirurgie, Handchirurgie, Sportmedizin und Chirotherapie, begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die höhere Honorierung seiner vertragsärztlichen Leistungen in den Quartalen I und II/1997. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat sich ua mit den ab 1. Januar 1996 geltenden Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) über die Abstaffelung für kurativ-ambulante Röntgenleistungen (Abschnitt Q I. 2.1 ≪Skelettradiologie≫) auseinandergesetzt und diese für rechtmäßig erachtet (Urteil vom 23. März 2000).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger – wie in zwei Parallelverfahren, die andere Quartale betreffen – die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionsgründen nicht genügt.
Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist es auf der Grundlage des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage in eigener Formulierung klar bezeichnet sowie dargelegt wird, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Dem wird die Beschwerdebegründung, die auf diese Voraussetzungen nicht im einzelnen eingeht, nicht gerecht. Weder werden darin ausdrücklich in eigener Formulierung abstrakte Fragen mit Bezug zu einer Norm bzw zu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen aufgeworfen, noch läßt sich dem Beschwerdevorbringen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, welche sinngemäßen Rechtsfragen einer revisionsrechtlichen Klärung zugeführt werden sollen. Zu einem ordnungsgemäßen Vortrag im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gehört es, daß das Gericht dem Vorbringen ohne unangemessenen Aufwand folgen kann (so Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 4. September 2000 – 1 BvR 142/96 – und vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 –).
Die Beschwerdebegründung besteht demgegenüber in einer Sachverhaltsschilderung aus Klägersicht einschließlich seiner individuellen Verhältnisse sowie der Wiedergabe von Rechtsmeinungen (zB unzulässige Anfangs- und Erprobungsregelung im EBM-Ä; Verstöße gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, Art 3 Abs 1 und Art 12 Grundgesetz ≪GG≫; Ermessensfehler). Die Begründung läuft vorrangig auf die nicht ausreichende Rüge (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 160a RdNr 14b) hinaus, die Entscheidungsgründe des LSG seien inhaltlich unrichtig. Dabei wird im Vortrag zwischen dem Komplex „Röntgenabstaffelung” und dem geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend deutlich differenziert.
Die Rechtsansichten des Klägers bauen zudem teilweise auf Prämissen auf, die sich in der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats, mit der er sich nur im Ansatz auseinandersetzt, so nicht finden lassen oder im gegenteiligen Sinne geklärt sind. So hat der Senat die Abstaffelung vertragsärztlicher Leistungen und ähnliche mengen- oder fallzahlbegrenzende Maßnahmen (zB Komplexgebühren, Gebührenpauschalen) wiederholt für zulässig erachtet (vgl nur BSGE 78, 98, 106 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 41 ≪Abstaffelung von Laborleistungen durch den EBM-Ä≫; zuletzt Urteile vom 8. März 2000 – B 6 KA 16/99 R ≪Teilbudgets≫ und B 6 KA 7/99 R ≪Praxisbudgets≫, beide zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; speziell zur Unbedenklichkeit der hier streitigen Abstaffelung von Röntgenleistungen in den Quartalen I/1996 bis II/1997: Beschluß vom 29. September 1999 – B 6 KA 34/99 B –). Daß vorübergehend fehlerhaft gewesene und später korrigierte rechnerische Grundlagen für die Festlegung der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahl und der Ordinationsgebühr nicht schon zur Rechtswidrigkeit der dazu einschlägigen EBM-Ä-Regelungen führen, hat das LSG zutreffend – bezugnehmend auf sein Urteil in dem Verfahren – L 5 Ka 6/99 – vom selben Tage – (= Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – B 6 KA 32/00 B –) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt. Danach können Entscheidungen des Bewertungsausschusses nur ausnahmsweise bei Überschreitung seines Regelungsspielraums oder mißbräuchlicher Ausnutzung seiner Bewertungskompetenz gerichtlich aufgehoben werden (vgl zB BSGE 79, 239, 245 = SozR 3-2500 § 87 Nr 14 S 53 mwN). Das LSG hat keine Tatsachen festgestellt, die die Annahme einer solchen Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnten. Zulässige Revisionsgründe gegen die Tatsachenfeststellungen hat der Kläger nicht vorgebracht (vgl § 163 SGG); ebenso weinig hat er insoweit gerügt, die Feststellungen des LSG seien unzureichend.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft seine Amtsermittlungspflichten verletzt, weil es den von ihm vorgetragenen Einwänden nicht nachgegangen sei (Revisionsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung. Wird als Verfahrensmangel nämlich (wie hier sinngemäß) eine Verletzung des § 103 SGG geltend gemacht, muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Beweisantrag benannt werden, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Daß das LSG in diesem Sinne vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2000 aufrecht erhaltene Anträge zu einem bestimmten Beweisthema pflichtwidrig übergangen hätte, die zu einem anderen, ihm günstigen Ergebnis hätten führen können, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen