Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenkasse. keine finanzielle Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen ihrer Bediensteten
Orientierungssatz
Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine finanziellen Mittel zur Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen ihrer Bediensteten aufwenden (vgl BSG vom 29.2.1984 - 8 RK 27/82 = BSGE 56, 197 = SozR 2100 § 69 Nr 4).
Normenkette
SGB IV § 69 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die klagende Krankenkasse (KK) richtete am 19.6.2009 und am 19.11.2010 für ihre Mitarbeiter im Anschluss an eine Personalversammlung ein Betriebsfest aus. Die Veranstaltungskosten beliefen sich auf 37 961 Euro und auf 36 579,05 Euro. Nach erfolgloser aufsichtsrechtlicher Beratung (15.3.2012; § 89 Abs 1 S 1 SGB IV) verpflichtete die beklagte Bundesrepublik die Klägerin wegen unzulässiger Verwendung von Haushaltsmitteln, ihren Vorstand in Regress zu nehmen (13.6.2012). Die gegen den Verpflichtungsbescheid erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Klägerin habe die Grenzen des ihr zustehenden Bewertungsspielraums überschritten und gegen geltendes Recht verstoßen. Den Vorstand treffe die Pflicht, die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs 2 SGB IV) zu erfüllen. Er habe gegen diesen Grundsatz verstoßende Ausgaben zu unterlassen und sie ggf zu verhindern. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot begründe einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorstand. Ein Zuschuss zur Förderung der Betriebsgemeinschaft sei nur wirtschaftlich, wenn er im Rahmen des Notwendigen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechterhalte. Dies sei vorliegend nicht erkennbar. Bei den anlässlich der Betriebsfeiern angefallenen Kosten habe es sich nicht um Kosten gehandelt, die im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Personalversammlungen ohnehin angefallen und von ihr zu tragen gewesen seien. Die von der Klägerin insoweit angeführten Kosten für Bestuhlung, Übertragungstechnik und Podium seien nicht beanstandet worden. Die allein beanstandeten Bewirtungskosten könnten allenfalls zu einem geringen Teil von anlässlich einer Personalversammlung entstehenden Kosten abgedeckt sein. Die Beklagte habe nur eine Entscheidung dem Grunde nach getroffen, um die Ermittlung der Schadenshöhe der Klägerin zu überlassen (Urteil vom 29.1.2014).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II. Die Beschwerde der klagenden KK ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels.
1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
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Die Klägerin formuliert zwar als Fragen, |
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"1. |
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Bewirtungskosten für Mitarbeiter in zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Personalversammlung als Rechtsverstoß des Vorstandes einer bundesunmittelbaren Krankenkasse gegen §§ 35a Abs. 1 und 69 Abs. 2 SGB IV von der Aufsichtsbehörde mit Verpflichtungsbescheid geahndet werden dürfen? |
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2. |
welche Kriterien für die Beurteilung des Rechtsverstoßes bei Vorliegen eines unbestimmten gesetzlichen Rechtsbegriffs herangezogen werden dürfen? |
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3. |
wie beziehungsweise nach welchen Rechtsgrundlagen Kosten für eine durchzuführende Personalversammlung von Kosten für eine unmittelbar anschließende Betriebsfeier abzugrenzen sind? |
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4. |
ob Bewirtungskosten nicht dann übernahmefähig sind, wenn sie zu einer Ersparnis sonst anderweitig anfallender Verwaltungskosten (z.B. für Fortbildung oder Fahrtkosten) führen können? |
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5. |
ob der Bescheid noch für rechtmäßig erklärt werden darf, wenn der durchzuführende Regress gegen den Vorstand möglicherweise nicht (mehr) durchsetzbar ist? |
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6. |
ob ein Interesse der Aufsichtsbehörde an der bloßen Feststellung eines Verstoßes besteht, obwohl ihr die Ermittlung eines konkret zu regressierenden Schadens möglich und zumutbar gewesen wäre und sie sich die Bewertung auch der Höhe nach vorbehält? |
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7. |
welche Anforderungen an einen Verpflichtungsbescheid zu stellen sind, damit dieser hinreichend im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X bestimmt ist?" |
Bei den Fragen 1, 2, 3, 4 und 7 formuliert sie aber keine klaren, trotz der gebotenen Abstraktheit hinreichend konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (vgl zB BFH Beschluss vom 29.2.2012 - I B 88/11 - BFH/NV 2012, 1089, Juris RdNr 26; BAGE 121, 52, 53; vgl ähnlich BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Klägerin benennt dagegen allgemein gehaltene ("ob und gegebenenfalls in welchem Umfang", "welche Kriterien", "nach welchen Rechtsgrundlagen", "Ersparnis sonst anderweitig anfallender Verwaltungskosten", "welche Anforderungen") Fragen. Sie zielen im Kern umfassend auf die Auslegung von Normen und gehen weit über den zu entscheidenden Rechtsstreit hinaus.
Die Klägerin legt zudem die Klärungsbedürftigkeit der Fragen 1 und 2 nicht hinreichend dar. Nach der vom LSG zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG dürfen gesetzliche KKn keine finanziellen Mittel zur Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen ihrer Bediensteten aufwenden (BSGE 56, 197 = SozR 2100 § 69 Nr 4). Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass trotz der Rechtsprechung des BSG noch Klärungsbedarf verblieben ist. Sie trägt lediglich vor, dass die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte unterschiedlich seien, setzt sich aber nicht mit den vom BSG aufgestellten rechtlichen Maßstäben auseinander.
Bei den Fragen 4 und 6 wird auch die Entscheidungserheblichkeit nicht deutlich, weil die Höhe eines möglichen Regresses nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die Klägerin legt zudem hinsichtlich der Frage 4 nicht dar, weshalb Bewirtungskosten für eine nach der Personalversammlung durchgeführten Betriebsfeier zu Ersparnissen sonst anderweitig anfallender Verwaltungskosten führen sollen.
Die Klägerin zeigt bei der Frage 5 weder einen Klärungsbedarf noch die Klärungsfähigkeit ausreichend auf. Hierzu hätte sie sich zunächst mit der Rechtsprechung des BSG zum maßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen auseinandersetzen müssen (vgl zB BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 48), wonach in der Regel auch bei Veränderung der Verhältnisse die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend ist (BSG aaO; BSG SozR 4-2700 § 168 Nr 2 RdNr 17). Sie hätte deshalb darlegen müssen, weshalb vorliegend auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden muss. Soweit sie geltend machen will, dass wegen eingetretener Verjährung Schadensersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar seien, fehlen jegliche Ausführungen zu den maßgebenden Verjährungsvorschriften. Ohne weitere Erläuterungen erschließt sich auch nicht, weshalb rechtshindernde Einreden gegen einen Erstattungsanspruch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen sollen.
Bei Frage 7 hätte sich die Klägerin zur Darlegung der Klärungsfähigkeit mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht auseinandersetzen müssen. Diese im Aufsichtsrecht geltenden Grundsätze gebieten es, dem beaufsichtigten Leistungsträger bei seiner Verwaltungstätigkeit einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, sofern sich das Handeln oder Unterlassen des Beaufsichtigten im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (vgl zB BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 17; BSGE 94, 221 RdNr 19 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3 RdNr 20; zuletzt BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 A 2/05 R - SozR 4-2400 § 80 Nr 1 RdNr 23, jeweils mwN). Wenn - wie die Klägerin vorträgt - im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Personalversammlungen ohnehin von der Betriebsfeier unabhängige Kosten entstanden wären, hätte die Klägerin deshalb darlegen müssen, dass der ihr zustehende Bewertungsspielraum nicht unzulässig begrenzt wird, wenn die Beklagte die jeweiligen rechtlich im vertretbaren Bereich liegenden Kosten selbst beziffert und die Klägerin zur Geltendmachung eines konkreten Regressbetrags verpflichtet, ohne ihr einen Gestaltungsspielraum zu belassen.
2. Auch die Ausführungen zum geltend gemachten Verfahrensmangel genügen nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin rügt zwar die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), legt aber die erforderlichen Umstände einer Pflichtverletzung nicht hinreichend dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer sich - wie die Klägerin hier - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag (zur ausreichenden Wiedergabe nicht protokollierter Beweisanträge in den Urteilsgründen vgl BSG Beschluss vom 23.7.2013 - B 1 KR 84/12 B - RdNr 5 mwN) bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Die Klägerin legt schon nicht dar, dass sie einen (förmlichen) Beweisantrag vor oder in der mündlichen Verhandlung beim LSG gestellt hat.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Fundstellen