Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) gerichtete und auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.
Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, “ob die gesetzliche Regelung, nach welcher die Unfallrenten mit einem geringeren Faktor als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (GG) – Art 20 Abs 1 GG – und dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG zu vereinbaren ist.” Maßgebend für die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren in der hier fraglichen Zeit ab 1. Juli 1996 sei § 579 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) und für die Zeit ab 1. Januar 1997 § 95 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die in beiden Vorschriften enthaltene Einschränkung, nach welcher in der gesetzlichen Unfallversicherung der Vomhundertsatz dem in der gesetzlichen Rentenversicherung “nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages der Rentner” (§ 579 Abs 1 RVO) bzw “ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten” (§ 95 Abs 1 SGB VII) anzupassen sei, führe dazu, daß der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung geringer sei als der in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anwendung kommende Anpassungsfaktor mit der Folge, daß die Unfallversicherungsrenten zum 1. Juli eines jeden Jahres nicht in gleichem Maße erhöht würden wie die Rentenversicherungsrenten. Der höhere Anpassungsfaktor der Rentenversicherungsrenten lasse sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, daß dem Bezieher einer solchen Rente Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung abgezogen würden. Auch der Bezieher einer Unfallversicherungsrente dürfe sich gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichern. Die Beiträge hierfür müsse er, wenn die Unfallversicherungsrente sein einziges Einkommen sei, was in vielen Fällen zutreffe, von dieser Rente aufbringen, so daß sich sein reales Renteneinkommen noch weiter verringere. Dadurch werde das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG verletzt.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine vom Beschwerdeführer für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13 und 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSG 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 66). Die Frage, ob eine der Entscheidung zugrunde gelegte Gesetzesnorm verfassungswidrig ist, hat zwar regelmäßig grundsätzliche Bedeutung. Aber auch dies ist schlüssig darzulegen. Hierzu gehört, daß herausgestellt wird, aus welchen Gründen die beanstandete Norm verfassungswidrig sein könnte. Dies ist im einzelnen unter der Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung darzulegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 17; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45; Kummer, aaO, RdNr 146 mwN). “Darlegen” bedeutet ua, näher auf etwas eingehen (Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ Buchholz 310 § 133 nF Nr 11 mwN; BSG Beschluß vom 26. April 1999 – B 10 LW 20/98 B –). Hat – wie es hier durch das LSG geschehen ist – das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Norm unter Berücksichtigung einschlägiger Literatur begründet, so ist jedenfalls zu fordern, daß sich die Beschwerde damit auseinandersetzt (BVerwG aaO).
Diesen Anforderungen wird der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insbesondere hat er unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil aufgeführten Gründe, die für die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften sprechen, nicht schlüssig dargelegt, daß die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist sie jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger selbst durch die Anwendung des § 579 Abs 1 RVO oder des § 95 Abs 1 SGB VII nicht in seinen Grundrechten (hier Art 3 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG) verletzt wird. Das LSG hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht durch diese Vorschriften für verletzt gehalten, weil die Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sich in mehrfacher Hinsicht unterschieden. So unterlägen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und seien demgemäß den Auswirkungen der Beitragsentwicklung in diesen beiden Bereichen ausgesetzt. Das heiße, wenn die Beiträge im Bereich der Kranken- und/oder Pflegeversicherung stiegen, verringerten sich dementsprechend die Netto-Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem habe der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem bei der Feststellung des aktuellen Rentenwertes für die gesetzliche Rentenversicherung die Veränderung der Belastungen bei Arbeitsentgelten und Renten (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch) berücksichtigt werde. Die Renten der Unfallversicherung unterlägen wegen ihres Entschädigungscharakters nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, so daß die sich dort ergebenden Beitragsveränderungen keinerlei Auswirkungen auf die Unfallrente hätten. Aus diesem Grunde sehe § 579 Abs 1 Satz 1 RVO für die gesetzliche Unfallversicherung auch ausdrücklich die Berechnung des Vomhundertsatzes ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastungen bei Renten vor. Mit dieser Begründung im Urteil des LSG hat sich der Kläger nur insoweit auseinandergesetzt, als er auf Personen verweist, die keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben und auf solche, deren einziges Einkommen die Unfallversicherungsrente ist. Damit stellt er aber im Rahmen des bei Art 3 Abs 1 GG gebotenen Vergleichs zwischen verschiedenen Gruppen von Normadressaten (vgl allgemein BVerfGE 81, 156, 205, 206 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1; BVerfGE 87, 1, 36, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) als Angehörige der angeblich benachteiligten Gruppe der angeblich bevorzugten Gruppe der Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung einen Personenkreis gegenüber, dem er selbst nicht angehört. Den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) im angefochtenen Urteil ist nämlich zu entnehmen, daß der Kläger neben der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Bestehen somit erhebliche Zweifel an einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung des Klägers, hätte dieser schlüssig dartun müssen, daß er selbst zu der Gruppe von Normadressaten gehört, die nach seiner Auffassung unter Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes benachteiligt werden. Hierzu hat er aber keine hinreichenden Ausführungen gemacht. Soweit er vorträgt, das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG sei verletzt (vgl allgemein BVerfGE 1, 97, 105 = SozR Nr 1 zu Art 1 GG; BVerfGE 8, 274, 329; 82, 60, 80 = SozR 3-5870, § 10 Nr 1), läßt er unberücksichtigt, daß dieses Staatsprinzip als solches keine Grundlage subjektiver Rechte sein kann (BVerfGE 27, 253, 283; 41, 126, 153 mwN) und er es deshalb nur in Verbindung mit einem Grundrecht – hier dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG – geltend machen kann. Sind aber seine Darlegungen zu diesem Grundrecht iS des § 160 Abs 2 und des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG unzureichend, können allgemeine Ausführungen zum Sozialstaatsprinzip für sich allein nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Beschwerde war daher ale unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen