Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Sachaufklärungspflicht. Konkretisierung des Beweisthemas. pauschale Wiederholung von Beweisfragen. kurzfristiger Antrag zur ergänzenden Sachverständigenanhörung. rechtliches Gehör. Rechtzeitigkeit eines Vertagungsantrags. Darlegungsanforderungen
Orientierungssatz
1. Vor allem in Verfahren, in denen bereits mehrere medizinische Gutachten und ergänzende Stellungnahmen mit abweichenden Beurteilungen vorliegen, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Wiederholung bisher gestellter Beweisfragen nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf vorliegt.
2. Ein Antrag auf Befragung eines Sachverständigen ist regelmäßig nicht mehr als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn er erst so kurz vor der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingeht, dass diesem ohne Vertagung weder genug Zeit bleibt, den Sachverständigen zum Termin zu laden, noch von ihm eine schriftliche Antwort auf die kurzfristig gestellten Fragen zu erhalten.
3. Macht der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das LSG habe durch Ablehnung eines Vertagungsantrags gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG verstoßen, muss er darlegen, dass die bis zum Termin der mündlichen Verhandlung gegebene Frist nicht ausgereicht hat, sich sachgemäß (hier zum Ergebnis der Beweisaufnahme) äußern zu können.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2, §§ 62, 103, 116 S. 2, § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 397, 402-403, 407a Abs. 4, § 411 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 28.11.2006 anstelle eines bei ihm festgestellten GdB von 20. Einen solchen Anspruch hatte das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 6.10.2011 erstmals verneint. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 25.10.2012 (B 9 SB 18/12 B) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil das LSG den Sachverständigen Dr. B. auf Antrag des Klägers zumindest schriftlich hätte ergänzend befragen müssen. Im Anschluss hat das LSG Dr. B. im Erörterungstermin vom 15.3.2013 sowie durch zwei weitere schriftliche Stellungnahmen vom 18.4. und 22.7.2013 ergänzend angehört. Anschließend hat das LSG weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens von Dr. Y. vom 30.4.2014 nebst neuropsychologischem Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologin Dr. B. Eine Stellungnahme hierzu hat das LSG am 12.5., 10. sowie 24.7.2014 erbeten. Mit Urteil vom 28.11.2014 hat das LSG sodann den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines GdB von 50 abermals verneint. Zudem sei weder eine Vertagung noch eine weitere Beweiserhebung geboten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und rügt das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG habe den Anspruch des Klägers auf das rechtliche Gehör (Art 103 GG) und die Gewährung eines fairen Prozesses verletzt. Er habe sich nicht in der Lage gesehen, bis zum Verhandlungstermin vom 28.11.2014 zu den letzten Gutachten inhaltlich umfassend Stellung zu nehmen und deshalb nach schriftsätzlicher Vorbereitung am 25. und 26.11.2014 beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen und die vollständigen Arbeitsgrundlagen und die protokollierten Äußerungen des Klägers bei der Begutachtung durch Frau Dr. B. beizuziehen und diese sowie den Sachverständigen Dr. Y. ergänzend dazu zu hören, auf welche konkrete wissenschaftliche Auffassung sie ihre Bearbeitungen stützen, ob diese Auffassung der herrschenden wissenschaftlichen Lehrauffassung entspreche und aus welchen Werken ihrer Literaturliste und welchen Stellen genau sich diese ergäbe. Dem hätte das LSG nachgehen müssen. Es habe dem Kläger zumindest eine Frist zur abschließenden Stellungnahme einräumen müssen, für die er zunächst eine solche von zwei Monaten angeregt habe (Schriftsatz vom 26.11.2014). Schließlich habe das LSG das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 25.11.2014 übergangen, worin dieser dargelegt habe, dass er am 27.10.2014 aus einer ganztägigen ambulanten Reha als weiterhin arbeitsunfähig entlassen worden sei unter Darlegung seiner orthopädischen Störungen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
a) Der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Kläger hat es unterlassen darzulegen, welche konkreten Punkte des Beweisthemas einer persönlichen Befragung durch welchen konkreten Sachverständigen hätten unterzogen werden müssen, denen das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus - ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll und welches Ergebnis im Falle einer konkreten Befragung bestimmter Sachverständiger zu erwarten gewesen wäre (sog Entscheidungserheblichkeit). Zwar hat der Kläger geltend gemacht, mit Schriftsätzen vom 25. und 26.11.2014 neben einem Vertagungsantrag die ergänzende Befragung von Dr. Y. und Dr. B. beantragt zu haben nebst Beiziehung weiterer Unterlagen zur Überprüfung der wissenschaftlichen Auffassung der Sachverständigen und dass das LSG zu Unrecht diese Anträge als nicht sachdienlich bewertet habe. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass dieser auch die Aufrechterhaltung dieser Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 dargelegt hat, wie sich aus der Protokollniederschrift ergibt, so enthalten diese Ausführungen des Klägers keine ausreichenden Angaben zu den zu begutachtenden Punkten iS von § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in dem Beweisantrag, die grundsätzlich nicht entbehrlich sind (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Vor allem in Verfahren - wie vorliegend - in denen bereits mehrere medizinische Gutachten und ergänzende Stellungnahmen mit abweichenden Beurteilungen vorliegen, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Wiederholung bisher gestellter Beweisfragen nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf vorliegt. Insoweit hätte der Kläger das von seinen Beweisanträgen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 28.11.2014 umfasste Beweisthema konkretisieren und zumindest darlegen müssen, weshalb die von ihm benannten Sachverständigen der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung widersprochen haben. Denn das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es zudem des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ≪Teil II≫, SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies gilt ebenso hinsichtlich der vom Kläger geforderten Beiziehung weiterer Unterlagen von den Sachverständigen. Zwar kann das LSG diese nach § 407a Abs 4 ZPO anfordern, aber auch insoweit ist darzulegen, weshalb sich das LSG - aus seiner Rechtsansicht - hierzu hätte gedrängt sehen müssen. Dies hat der Kläger versäumt.
Wie bereits das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat (S 8 des Urteils), hat der Kläger keinen weiteren Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf aufgezeigt. Hinsichtlich der Anhörung der Sachverständigen Dr. G., Dr. Be., Dr. T., Dr. V., Dr. K. und Dr. B. wiederholt der Kläger lediglich seinen Antrag vom 6.12.2011, ohne deutlich zu machen, welche klärungsbedürftigen Punkte noch gesehen werden, obgleich er hierzu fünf Monate nach Erhalt des letzten Gutachtens Zeit gehabt hat. Insbesondere macht der Kläger keine Angaben darüber, dass Dr. B. in dem Erörterungstermin vom 15.3.2013 ergänzend angehört und zudem schriftlich ergänzend mit Stellungnahmen vom 18.4. und 22.7.2013 befragt worden ist. Dass weiterer sachdienlicher Klärungsbedarf besteht, ist weder ersichtlich noch vom Kläger rechtzeitig dargelegt (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris). Die bloße Darlegung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht dem oben dargelegten Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
b) Ferner hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit der Nichtberücksichtigung seiner Anträge auf Durchführung weiterer Beweiserhebung nicht ordnungsgemäß dargelegt. Denn dafür ist darzulegen, welches Ergebnis die verlangte Beweiserhebung erbracht hätte (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 24), und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte möglich machen können (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Denn nur diese Darlegungen lassen erkennen, weshalb das LSG sich zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll (vgl Becker, aaO, S 333).
2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) sowie seines Rechts auf Durchführung eines fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 S 1 Europäische Menschenrechtskonvention ≪EMRK≫) durch das LSG darin sieht, dass dieses seinen Antrag auf Befragung der zuletzt vom Gericht gehörten Sachverständigen (a) sowie seine Beweisanträge (b) übergangen und seinen Vertagungsantrag nebst Gewährung einer Frist zur abschließenden Stellungnahme von zwei Monaten abgelehnt hat, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
a) Eine Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hat die Beschwerde nicht hinreichend bezeichnet.
Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BVerfG Beschluss vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BGH Urteil vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162, 163 = Juris RdNr 10 - alle mwN). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 mwN).
Insofern kann offenbleiben, ob die vom Kläger im Schriftsatz vom 26.11.2014 und damit erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung dem Gericht übermittelten Fragen überhaupt objektiv sachdienlich gewesen sind (vgl zu diesem Erfordernis BSG aaO RdNr 10). Denn jedenfalls legt die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dar, dass der Kläger alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um die gewünschte Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Ein Antrag auf Befragung eines Sachverständigen ist regelmäßig nicht mehr als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn er erst so kurz vor der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingeht, dass diesem ohne Vertagung weder genug Zeit bleibt, den Sachverständigen zum Termin zu laden, noch von ihm eine schriftliche Antwort auf die kurzfristig gestellten Fragen zu erhalten. Die von der Beschwerde aufgeworfenen weitreichenden Fragen nach den wissenschaftlichen Grundlagen der Sachverständigengutachten des Dr. Y. und des Zusatzgutachtens der Dr. B., der Bedeutung der darin verarbeiteten Literatur sowie die nach den Arbeitsgrundlagen bzw den bei der Begutachtung protokollierten Äußerungen des Klägers stellten sich aus seiner Sicht nicht erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung. Selbst wenn dem Prozessbevollmächtigten eine gewisse längere Frist zur Lektüre der vom LSG übersandten Gutachten bzw Zusatzgutachten zuzubilligen ist, so hätte es doch der näheren und stichhaltigen Darlegung bedurft, warum diese Lektüre nicht schon deutlich vor dem Ablauf von über fünf Monaten in die tatsächlich erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen münden konnte. Daran fehlt es.
b) Mit der vom Kläger insgesamt angebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt und sei diesen zu Unrecht nicht nachgekommen unter Ablehnung seines Vertagungsantrags, stellt er eine Verletzung des § 62 SGG nicht ausreichend dar. Hierin liegt keine Gehörsrüge, sondern allenfalls eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben aufgezeigt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (BSG Beschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 15 und vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12). Der Antrag auf Terminverlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung enthält gleichfalls keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Wie oben ausgeführt, fehlt es bereits an der Darlegung, dass die nach Durchführung der Beweisaufnahme bis zum Termin der mündlichen Verhandlung gegebene Frist von ca fünf Monaten nicht ausgereicht habe, sich sachgemäß zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern zu können (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 8.9.1970 -9 RV 158/70). Die bloße Behauptung zwei bis drei Tage vor dem angesetzten Verhandlungstermin reicht insoweit nicht aus (vgl zur Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung: BSG Beschluss vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B). Zudem hat sich das LSG mit dem Terminverlegungsantrag und dem Erfordernis weiterer Beweiserhebungen auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Beschwerde im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt (s dort S 8), sodass auch aus diesem Grunde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben ist.
c) Gleiches gilt auch hinsichtlich der Behauptung des Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt insbesondere Art 6 Abs 1 S 1 EMRK in Betracht, wonach in Streitigkeiten "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Ein Verstoß hiergegen ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt.
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen