Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Sperrzeit. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Unwirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung. sperrzeitbegründendes Ereignis
Orientierungssatz
1. Eine Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme tritt nicht ein, wenn eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs 1 Nr 3 SGB 3 nicht erfolgt ist.
2. Eine inhaltlich zutreffende Rechtsfolgenbelehrung erfüllt ihre Funktion, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen, dann nicht mehr, wenn dem Arbeitslosen im Abstand von nur einem Tag eine zweite Belehrung zugeht, die in Bezug auf dieselbe Maßnahme völlig andere Rechtsfolgen aufzeigt, ohne deutlich zu machen, in welchem Verhältnis sie zur ersten Belehrung steht. Eine Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs 1 Nr 3 SGB 3 muss als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein. Auf die Kausalität eines Fehlers für das Verhalten eines betroffenen Arbeitslosen kommt es nicht an.
3. Sperrzeitbeginn bei der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ist der Tag nach der Ablehnung und nicht erst der Tag nach Beginn der Maßnahme.
Normenkette
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 2001-12-10, Abs. 2 S. 1 Fassung: 2001-12-10
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 9. April bis 1. Juli 2002 wegen der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.
Der 1953 geborene Kläger, von Beruf Dipl.-Ingenieur, steht seit 1987 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Vor der hier streitigen Zeit wurde ihm zuletzt für die Zeit vom 24. Februar 2002 bis 23. Februar 2003 Alhi in Höhe von wöchentlich 187,74 € gewährt (Bescheid vom 28. März 2002). Unter dem 19. Februar 2002 hatte der Kläger an die Beklagte geschrieben, anlässlich eines Besuches im Arbeitsamt (AA) ≪heute: Arbeitsagentur≫ F in der Vorwoche sei ihm eine Weiterbildungsmaßnahme vorgeschlagen worden, die er aus Gründen, die er im Einzelnen vortrug, für nicht zumutbar halte. Mit Schreiben vom 7. März 2002 unterbreitete das Arbeitsamt dem Kläger dann schriftlich das Angebot. Die Maßnahme trug die Bezeichnung "BBI" und wurde von dem Träger "Bildung und Beruf" in F durchgeführt; sie war auf eine Dauer von sechs Monaten angelegt und sollte am 8. April 2002 beginnen. Dem Schreiben war eine formularmäßige Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in der ua darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Weigerung, an der angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, eine Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen eintrete, wenn kein wichtiger Grund vorliege. Das Schreiben enthielt Hinweise auf die dem Kläger während der Maßnahme zustehenden Leistungen.
Mit Datum vom 8. März 2002 erhielt der Kläger ein weiteres Schreiben des Arbeitsamtes, das mit "Eigenbemühungen nach § 119 Abs 1 und 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch; hier: Eingliederungsmaßnahme bei Bildung und Beruf" überschrieben war. Hierin teilte das AA dem Kläger mit, er habe erklärt, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu nutzen und nutzen zu wollen. Wie er wisse, seien solche Bemühungen, die über die bloße Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsdienste der AA hinausgehen müssten, zwingende Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Als Eigenbemühung, die vom Kläger zu unternehmen sei, wurde nachfolgend angegeben: "Teilnahme an der Maßnahme bei Bildung und Beruf - Beginn 08.04.2002". Der Kläger wurde zugleich auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht, die sich ergäben, wenn er an dieser Bildungsmaßnahme aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht teilnehme. Die Rechtsfolgenbelehrung enthielt ua Hinweise auf die Voraussetzungen von Arbeitslosigkeit iS des § 118 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); insbesondere auf die Verpflichtung, Eigenbemühungen nachzuweisen. Bei nicht ausreichenden Eigenbemühungen könne die Leistungsbewilligung aufgehoben werden. Der letzte Satz dieser Rechtsfolgenbelehrung lautet: "Sofern Sie mir die geforderten Nachweise über Ihre Eigenbemühungen nicht bis zu deren Nachholung gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ganz zu entziehen bzw. zu versagen".
Mit Schreiben vom 12. März 2002 beanstandete der Kläger, dass das AA auf seine Stellungnahme vom 19. Februar 2002 nicht eingegangen sei. Zudem sei die zugesandte Rechtsfolgenbelehrung teilweise nicht nachvollziehbar. Er legte der Beklagten nahe, den für ihn vorgesehenen Platz in der Bildungsmaßnahme mit jemandem zu besetzen, der hieraus einen Nutzen haben könne. Er selbst werde seine Eigenbemühungen selbstverständlich fortsetzen. Der Kläger erschien zu Beginn der Bildungsmaßnahme nicht; die Beklagte hörte ihn danach zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung an. Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 9. April bis 1. Juli 2002 (12 Wochen) fest. Die Zahlung von Alhi wurde ab dem 9. April 2002 eingestellt. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 erließ sie einen weiteren Bescheid, mit dem sie den Bewilligungsbescheid über Alhi gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 SGB III für die Zeit vom 9. April bis 1. Juli 2003 aufhob. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2002). Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Februar 2003); die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (Beschluss des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 19. Juli 2004).
Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bewilligung von Alhi zu Recht wegen des Eintritts einer Sperrzeit infolge Ablehnung einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 144 Abs 1 Nr 3 iVm § 198 Satz 1 Nr 6 SGB III für die Zeit vom 9. April bis 1. Juli 2002 aufgehoben. Dem Kläger sei mit dem Angebot einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung gegeben worden. Wenn der Kläger vortrage, ein ihm in anderem Zusammenhang übermittelter Rechtsfolgenhinweis sei unvollständig gewesen, so möge dies zutreffen, berühre aber Richtigkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der hier maßgeblichen Rechtsfolgenbelehrung auf dem Maßnahmeangebot vom 7. März 2002 nicht. Die angebotene Maßnahme sei dem Kläger zumutbar gewesen. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Angebots im 16. Jahr arbeitslos gewesen. Die letzte Integrationsmaßnahme habe 10 Jahre zurückgelegen und sei damit in vielen Punkten überholt gewesen. Die angebotene Maßnahme enthalte vielfältige Inhalte und auch Bereiche, in denen der Kläger keine spezifischen Kenntnisse nachweisen könne. Bestimmte Inhalte der Maßnahme machten zudem deutlich, dass sie sich nicht, wie der Kläger annehme, nur an schwächere Arbeitslose gerichtet habe, sondern auch an höher qualifizierte und Führungskräfte, zu denen sich der Kläger trotz seiner erheblichen Langzeitarbeitslosigkeit offenbar zähle. Die Beklagte habe zudem auch zutreffend als sperrzeitbegründend das Nichterscheinen des Klägers zu Beginn der Maßnahme angesehen. Aus seinen vorangegangenen Äußerungen und seinem Verhalten könne nicht auf eine schon vorher deutlich gewordene endgültige Weigerung geschlossen werden, an der Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 144 Abs 1 Nr 3 iVm § 198 Satz 1 Nr 6 SGB III aF. Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich geweigert habe, an der ihm vorgeschlagenen Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Zudem sei das LSG zu Unrecht vom Vorliegen einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung ausgegangen. Zum einen sei er dadurch verwirrt worden, dass er an zwei aufeinander folgenden Tagen unterschiedliche Rechtsfolgenbelehrungen erhalten habe und er davon habe ausgehen können, dass durch das zweite Schreiben das vorangegangene Schreiben "überholt" sei. Das zweite Schreiben sei allerdings aus sich heraus nicht verständlich gewesen. Selbst wenn man annehme, er habe sich geweigert, an der ihm vorgeschlagenen Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen, fehle es an einem qualifizierten Verschulden als Voraussetzung für eine rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X. Wegen seiner Schreiben vom 19. Februar und 12. März 2002 habe er davon ausgehen können, die Beklagte werde sich mit ihm nochmals in Verbindung setzen, falls sie auf einer Teilnahme an der vorgeschlagenen Maßnahme bestehe.
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Der Kläger beantragt, den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2004, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21. Mai 2002 und 19. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 aufzuheben. |
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Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli zurückzuweisen |
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, wegen der Weigerung des Klägers, an der ihm angebotenen Fördermaßnahme teilzunehmen, eine Sperrzeit festzustellen und die Bewilligung von Alhi aus diesem Grund für die Dauer von 12 Wochen aufzuheben, weil die dem Kläger erteilte Rechtsfolgenbelehrung aus mehreren Gründen nicht wirksam war (hierzu unter 2.). Es konnte deshalb dahinstehen, ob eine Sperrzeit, jedenfalls für die festgesetzte Zeitspanne, auch deshalb nicht eingetreten ist, weil die angebotene Maßnahme für den Kläger nicht zumutbar war oder aber ein früherer Zeitpunkt der Ablehnung als Beginn der Sperrzeit hätte festgestellt werden müssen (3.). Schließlich kam es auch auf die Rügen des Klägers nicht an, das LSG habe aus seinem Verhalten zu Unrecht den Schluss gezogen, dass er sich geweigert habe, an der Maßnahme teilzunehmen und das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das für § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X erforderliche "qualifizierte Verschulden" vorliege. Denn hinsichtlich beider Punkte sind die Feststellungen des LSG ohnedies nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen worden.
1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 ≪BGBl I 3443≫ erhalten hat). Danach ist die Bewilligung von Alhi als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der im aufgehobenen Bewilligungsbescheid festgestellte Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Bewilligung der Alhi entscheidungserheblich waren (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr 19). Als derartige Änderung ist auch das Ruhen des Leistungsanspruchs wegen einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III anzusehen, die kraft Gesetzes ohne besondere verwaltungsmäßige Umsetzung eintritt (stRspr; vgl nur Legde, SGb 2003, 617, 620).
2. Eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen und damit ein Ruhen des Alhi-Anspruchs tritt nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III (in der oben angegebenen Fassung des Gesetzes) grundsätzlich ein, wenn der Arbeitslose sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Ob es sich bei der von der Beklagten angebotenen Maßnahme tatsächlich, wie diese angenommen hat, um berufliche Weiterbildung oder lediglich um eine unzumutbar lange Trainingsmaßnahme iS des § 48 SGB III gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn die Feststellung der Sperrzeit ist bereits aus anderen Gründen rechtswidrig.
a) Entgegen der vom LSG geteilten Auffassung der Beklagten fehlt es an einer wirksamen Rechtsfolgenbelehrung. Die Beklagte hat dem Kläger an zwei aufeinander folgenden Tagen für den Fall, dass er an der ihm angebotenen Weiterbildungsmaßnahme nicht teilnimmt, jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen mitgeteilt. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, sie habe alternativ auf beide Rechtsfolgen, nämlich zum einen die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Eintritts einer Sperrzeit und zum anderen die Entziehung der Leistung für die Zukunft wegen fehlender Eigenbemühungen als speziellem Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) zurückgreifen und damit bei einem Fehlverhalten des Klägers ein Wahlrecht ausüben können. Hierbei verkennt sie zunächst, dass die auf Leistungsentziehung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten abzielende Rechtsfolgenbelehrung schon aus sich heraus nicht verständlich ist, weil der Text gerade an der die Rechtsfolgen beschreibenden Stelle keinen Sinn ergibt.
b) Die bei isolierter Betrachtung ordnungsgemäße erste Belehrung, die für den Fall der Weigerung, an der vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, auf den Eintritt einer Sperrzeit hinweist, ist nicht schon deshalb ausreichend, weil die Beklagte letztlich nur diese Rechtsfolge umgesetzt hat. Das angefochtene Urteil vermittelt den Eindruck, von dieser Auffassung auszugehen. Sie wird jedoch den Anforderungen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung an Rechtsfolgenbelehrungen im Hinblick auf den Eintritt einer Sperrzeit gestellt hat, nicht gerecht. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, an der vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, für ihn ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt (BSGE 84, 270, 276 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19 mwN). Dies ergibt sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit (Ruhen des Leistungsanspruchs und Verkürzung der Anspruchsdauer) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr 31; BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18). Diese Funktion erfüllt eine inhaltlich zutreffende Rechtsfolgenbelehrung dann nicht mehr, wenn dem Arbeitslosen im Abstand von nur einem Tag eine zweite Belehrung zugeht, die in Bezug auf dieselbe Maßnahme völlig andere Rechtsfolgen aufzeigt, ohne deutlich zu machen, in welchem Verhältnis sie zur ersten Belehrung steht. Bei objektiver Betrachtung konnte ein Empfänger jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Aussagen der ersten Belehrung neben der zweiten Bestand haben sollten. Erschwerend kam hinzu, dass die zweite Belehrung ihrerseits zwei unterschiedliche Rechtsfolgen aufzeigte, wodurch die Verwirrung beim Adressaten zusätzlich gesteigert wurde. In dieser Situation war für einen verständigen Adressaten nicht mehr erkennbar, welche Rechtsfolge tatsächlich eintreten würde, wenn er der Aufforderung der Beklagten nicht nachkommen würde.
Es ist unerheblich, ob der Kläger uU die in der konkreten Situation zutreffende Rechtsfolgenbelehrung auf Grund seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit der Beklagten und seiner intellektuellen Fähigkeiten erkannt hat. Denn auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen kommt es nicht an (BSGE 53, 13, 16 = SozR 4100 § 119 Nr 18). Das BSG hat bereits mehrfach deutlich gemacht, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III (wie zuvor nach § 119 Abs 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫) zwingenden formalen Charakter hat. Die Rechtsprechung hat dies stets aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck der Rechtsfolgenbelehrung abgeleitet, nämlich den Arbeitslosen vor den Folgen einer unbegründeten Ablehnung eines Weiterbildungsangebots bzw einer Arbeitsablehnung zu warnen. Die Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III muss deshalb als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein. Auf die Kausalität eines Fehlers für das Verhalten des betroffenen Arbeitslosen kommt es danach nicht an. Deshalb ist es entgegen der Auffassung des LSG auch unerheblich, dass die Beklagte nur von der Rechtsfolge "Sperrzeit" Gebrauch gemacht hat und insoweit auch eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist.
c) Nach allem kann dahinstehen, ob die Feststellung einer Sperrzeit (zur "Feststellung" einer Sperrzeit vgl Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2005, B 7a AL 46/05 R, RdNr 10 sowie Urteil des 11a. Senats vom 3. Juni 2004, B 11 AL 71/03 R, SGb 2004, 479) auch deshalb nicht in Betracht kam, weil die Beklagte im schriftlichen Angebot der Fördermaßnahme weder auf deren Inhalt eingegangen ist, noch sich mit den Einwänden des Klägers gegen die Eignung der Maßnahme auseinander gesetzt hat, die dieser nach eigenen Angaben bereits Wochen vor dem Eingang des schriftlichen Angebots der Beklagten mitgeteilt hatte.
3. Die weiteren Rügen des Klägers sind im Revisionsverfahren unbeachtlich. Dies gilt etwa für das Vorbringen, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Nr 3 SGB III in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeitspanne seien deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht endgültig verweigert habe und die Maßnahme dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei. Schließlich sei die Beklagte im angefochtenen Bescheid zumindest von einem falschen Beginn der Sperrzeit ausgegangen; wenn überhaupt müsse auf das Ablehnungsschreiben des Klägers vom 19. Februar und nicht auf den Nichtantritt der Maßnahme am 8. April 2002 abgestellt werden.
Das LSG ist bei der Festlegung des Zeitpunkts der Weigerung zutreffend davon ausgegangen, dass Sperrzeitbeginn bei der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme der Tag nach der Ablehnung und nicht erst der Tag nach Beginn der Maßnahme ist (vgl Legde, SGb 2003, 617, 620). Es hat aus dem Verhalten des Klägers in der Zeit vor Maßnahmebeginn jedoch den Schluss gezogen, dass eine endgültige Ablehnung noch nicht vorgelegen habe. Der Kläger greift insoweit lediglich die Beweiswürdigung des LSG an, ohne zulässige Verfahrensrügen zu erheben. Dasselbe gilt für die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die Annahme von "qualifiziertem Verschulden" im Rahmen von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X durch das LSG. Es genügt nicht, wenn die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder die eigene Beweiswürdigung gegenüber derjenigen des LSG als vorzugswürdig ansieht; denn dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Nur wenn eine entsprechende Rüge erfolgt ist, darf das Revisionsgericht etwa prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt oder ob es die Entscheidung auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung gestützt hat (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III RdNr 162 f und IX RdNr 286) . Hieran fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1552698 |
ZAP 2007, 1036 |
SGb 2006, 609 |
info-also 2006, 263 |