Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Unterhaltsgeldanspruch. Rechtsänderung. Notwendigkeit einer Bedürftigkeitsprüfung. Vorbezug von Anschlussunterhaltsgeld. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
- Zur Frage, ob Unterhaltsgeld seit 1.1.2003 nur dann gewährt werden kann, wenn der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme bedürftig ist.
- Bei Vorbezug von Anschlussunterhaltsgeld ist eine Bedürftigkeitsprüfung nicht erforderlich.
Normenkette
SGB III § 77 F: 1999-07-21; SGB III F: 1997-03-24 § 78; SGB III F: 1997-03-24 § 422 Abs. 1 Nr. 3; SGB III F: 1999-12-22 § 153; SGB III F: 1997-12-16 § 158 Abs. 1 S. 1; SGB III F: 2002-12-23 § 158 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Im Streit ist die Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) für eine am 20. Januar 2003 begonnene Weiterbildungsmaßnahme.
Der 1968 geborene Kläger bezog vom 1. November 2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13. November 2002 Arbeitslosengeld (Alg). Den Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) lehnte die Beklagte wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Bescheid vom 16. Dezember 2002). Vom 18. November 2002 bis 1. Dezember 2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme bei der “Bildungsinstitut M… GmbH” (M… GmbH) teil, die diese als “Feststellungsmaßnahme zur Vorbereitung zum IT-Fachinformatiker” bezeichnet hatte. Während dieses Zeitraumes bezog der Kläger Uhg und im Anschluss daran bis 19. Januar 2003 Anschlussunterhaltsgeld (AUhg). Der Kläger nahm an der Fortbildung zum IT-Fachinformatiker ab 20. Januar 2003 teil, die bis zum 17. Januar 2005 andauern sollte. Mit Bescheid vom 24. Januar 2003 bewilligte die Beklagte Lehrgangs- und Fahrkosten in Höhe von insgesamt 22.405,68 Euro. Die Gewährung von Uhg lehnte die Beklagte ab, weil im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen sei (Bescheid vom 18. Februar 2003, Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003).
Während das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat (Urteil vom 7. Mai 2003), hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, “dem Kläger für die am 20.01.2003 begonnene Maßnahme Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III zu gewähren” (Urteil vom 16. November 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und die Vorbeschäftigungszeit seien erfüllt. Auch über das “Ob” und die Höhe der Förderung könne die Beklagte nicht mehr disponieren, da sie Lehrgangs- und Fahrtkosten für die Fortbildungsmaßnahme bewilligt habe. Der Anspruch scheitere auch nicht an § 158 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III), wonach Uhg nur in Höhe der zuvor bezogenen Alhi gezahlt werde. Eine Auslegung dieser Vorschrift über den Wortlaut hinaus, dass Arbeitslose, die – wie der Kläger – mangels Bedürftigkeit keine Alhi bezogen hätten, auch kein Uhg beanspruchen könnten, komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III. Diese Vorschrift lasse die Gewährung von Uhg nicht zu, wenn zuvor Alhi mangels Bedürftigkeit nicht gezahlt worden sei. Denn Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung sei es gewesen, für den Lebenszuschnitt während des Uhg-Bezugs auf denjenigen im Rahmen der zuletzt bezogenen Leistung abzustellen, was insbesondere auch der Wegfall der Härteregelung des § 158 Abs 2 SGB III für die Alhi zum 1. Januar 2003 bestätige. Andernfalls komme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Teilnehmern von Weiterbildungsmaßnahmen, die zuvor wegen der Berücksichtigung von Partnereinkommen Alhi nur in geringer Höhe bezogen hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 7. Mai 2003 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Auslegung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III durch die Beklagte widerspreche dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des LSG ist der Anspruch auf Uhg nicht ohne weiteres schon deshalb begründet, weil der Kläger vor Beginn der Maßnahme (wegen fehlender Bedürftigkeit) keine Alhi bezogen hat und § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – BGBl I 4607 – erhalten hat) seinem Wortlaut nach nicht erfüllt sei. Diese Auslegung der Regelung durch das LSG begegnet jedenfalls im Hinblick auf Art 3 Abs 1 Grundgesetz verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Ergebnis läuft sie darauf hinaus, dass derjenige, der wegen der Berücksichtigung von Einkommen Alhi nur in geringer Höhe erhalten hat, auch Uhg nur in der geringen Höhe erhält, während derjenige, der ebenfalls wegen der Berücksichtigung von Einkommen überhaupt keine Alhi bezogen hat, in vollem Umfang Uhg erhalten soll. Dies dürfte im Hinblick auf den Gleichheitssatz kaum zu rechtfertigen sein. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Lösung erreichen will, spricht unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers in Bezug auf die Reduzierung der Entgeltersatzleistungen während der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks 15/25, S 32: Abstellen auf den vor Antritt der Maßnahme bestehenden Lebenszuschnitt) vieles für die Auffassung der Beklagten, dass § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III über seinen Wortlaut hinaus auch den Fall erfasst, dass wegen fehlender Bedürftigkeit keine Alhi gezahlt worden ist, und damit nicht nur eine Regelung der Höhe des Uhg ist, sondern auch eine Anspruchsvoraussetzung normiert.
Dies kann hier jedoch dahinstehen, weil der Anspruch des Klägers aus anderen Gründen begründet sein kann. Zunächst ist zweifelhaft, ob § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung überhaupt anwendbar ist. Nach dem bis Ende Dezember 2002 geltenden Recht richtete sich der Anspruch auf Uhg nach § 153 SGB III (idF, die die Norm durch das Dritte SGB III-Änderungsgesetz ≪3. SGB III-ÄndG≫ vom 22. Dezember 1999 – BGBl I 2624 erhalten hat) iVm § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz ≪1. SGB III-ÄndG≫ vom 16. Dezember 1997 – BGBl I 2970 erhalten hat). Der den Anspruch auf Uhg nach Auffassung der Beklagten ausschließende § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der späteren Fassung spielte dann jedenfalls keine Rolle.
Die Zweifel an der Anwendbarkeit der ab 1.1.2003 geltenden Fassung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III ergeben sich aus § 422 Abs 1 Nr 3 SGB III (idF, die die Norm durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz ≪AFRG≫ vom 24. März 1997 – BGBl I 594 – erhalten hat). Danach sind bei Rechtsänderungen, die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung betreffen, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tage die Maßnahme begonnen hat, sofern die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Im Hinblick auf das Ziel der Norm, Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich einheitlich durchzuführen, woraus sich zugleich die Folge ergibt, dass Leistungen einheitlich zu gewähren sind, ist die Regelung in § 422 Abs 1 SGB III, die die Anwendung dieses Rechts “bis zum Ende der Maßnahme oder der Leistung” vorsieht, in einem umfassenden Sinne auszulegen (vgl BSGE 89, 192, 198 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2; vgl ferner Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 422 Rz 21, Stand Februar 2006; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 1, RdNr 13). Damit trägt die Norm zum einen dem im Rechtsstaatsprinzip (vgl Art 20 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes bei Rechtsänderungen Rechnung. Zugleich dient die Vorschrift aber auch der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für die Beklagte (BSGE 89, 192, 196).
Als Bestandteil einer Maßnahme kann dabei auch eine “Vor”-Maßnahme verstanden werden, wenn sie mit der nachfolgenden Hauptmaßnahme eine Einheit bildet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (SozR 3-4460 § 12 Nr 2, zu § 30 Abs 2 AFuU 1993) liegt eine einheitliche Maßnahme dann vor, wenn die Teilnahme an der Vormaßnahme Voraussetzung für die Zulassung zur Hauptmaßnahme ist, der Maßnahmeträger beide Teile als Einheit angeboten und gestaltet hat. Der Antrag des Klägers vom 12. November 2002 wäre dabei ggf nach dem sog “Meistbegünstigungsgrundsatz” (BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr 11, S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1; vgl dazu Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16 mwN) so zu verstehen, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt die Weiterbildung zum Fachinformatiker angestrebt hat und die vorgeschaltete Feststellungsmaßnahme nur als notwendiges Durchgangsstadium anzusehen war. Die erforderlichen Feststellungen wird das LSG gegebenenfalls zu treffen haben.
Doch auch wenn für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch der ab 1. Januar 2003 geltende Rechtzustand maßgebend sein sollte, scheitert der Anspruch letztlich nicht an § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III, weil der Kläger vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme am 20. Januar 2003 eine nicht von der Bedürftigkeit abhängige Entgeltersatzleistung erhalten hat. § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung sollte nur in den Fällen eine Begrenzung des Uhg auf die Höhe des Alg bewirken, in denen vor Beginn der Maßnahme zuletzt die bedürftigkeitsabhängige Alhi bezogen worden war. Weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck kann die Vorschrift, wie die Beklagte annimmt, so verstanden werden, dass sie auch dann eingreift, wenn der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme zuvor eine andere Entgeltersatzleistung (§ 116 SGB III) bezogen hat, die – wie hier – nicht bedürftigkeitsabhängig war. Dies trifft für das vom Kläger bezogene AUhg zu (§ 156 SGB III aF iVm § 422 Abs 1 SGB III).
Hier hat die Beklagte zwar nach Erlöschen des Anspruchs auf Alg einen Anspruch auf Alhi bestandskräftig abgelehnt. Sie hat dem Kläger aber bis zum Beginn der Maßnahme AUhg gezahlt. Dies schließt eine Anwendbarkeit des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III nF von vornherein aus. Denn die bereits erörterten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber ihrem Geltungsbereich legen eine enge Auslegung dieser Norm nahe. Sie erfasst nach der Gesetzesbegründung nur diejenigen Personen, die zuvor Alhi, also eine bedürftigkeitsabhängige Leistung bezogen haben (BT-Drucks 15/25, S 32 zu Nr 23 Buchst a und b). Diese sollen finanziell nicht mehr – wie zuvor – beim nachfolgenden Bezug von Uhg besser gestellt werden. Dies rechtfertigt jedoch allenfalls die Ablehnung von Uhg, wenn zuvor Alhi mangels Bedürftigkeit nicht zu zahlen war, nicht jedoch, wenn – wie hier – AUhg bezogen worden ist, das Bedürftigkeit nicht voraussetzt. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für eine Anwendung des § 158 Abs 1 Satz 2 SGB III.
Der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Uhg nach Maßgabe der Regelung des § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen der beruflichen Weiterbildung vorliegen. Dies hat das LSG im angefochtenen Urteil zwar behauptet, ohne jedoch in Bezug auf alle Fördervoraussetzungen nachprüfbare Feststellungen getroffen zu haben. Ohne weiteres als erfüllt anzusehen ist nur die auch nach neuem Recht bestehende Voraussetzung der Vorbeschäftigung (§ 77 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 78 SGB III, idF des AFRG vom 24. März 1997, aaO). So hat der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme (hier: 18. November 1999 – 17. November 2002) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt und Leistungen beantragt.
Durch den Bescheid über die Weiterbildungskosten vom 24. Januar 2003 hat die Beklagte aber entgegen der Auffassung des LSG nicht bindend über sämtliche Anspruchsvoraussetzungen befunden. Nach der Rechtsprechung ist Gegenstand einer Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bei Geldleistungen regelmäßig nur die Art, Dauer (Beginn und Ende) und die Höhe einer Leistung (vgl BSGE 72, 206, 207 = SozR 3-4100 § 103a Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr 3 S 6; SozR 3-4100 § 119 Nr 15; SozR 4100 § 112 Nr 23; siehe auch Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN). Die fehlenden Feststellungen zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 77 SGB III als Elemente des Anspruchs auf Uhg werden durch einen solchen Verwaltungsakt nicht verbindlich festgeschrieben. Soweit das LSG geltend macht, die Beklagte habe sich hier durch die Gewährung der Lehrgangs- und Fahrtkosten für eine Förderung des Klägers entschieden und könne deshalb über das “Ob” des Uhg nicht mehr disponieren (Niewald in Gagel, SGB III § 153 RdNr 37), ist damit nur die bei der Förderung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung erforderliche Ermessensentscheidung der Beklagten gemeint. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entscheidung der bis zum 31. Dezember 2002 geltende Rechtszustand zu Grunde zu legen wäre. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird das LSG zu beachten haben, ob altes oder neues Recht Anwendung findet (s o).
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen