Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Spätaussiedlern - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Entgeltpunkte für nach dem FRG anrechenbare Zeiten sind bei Spätaussiedlern, die in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben und nach dem 6.5.1996 zugezogen sind, nach § 22b Abs 3 FRG auf zusammen 40 Entgeltpunkte zu begrenzen, wenn beide Partner Anspruch auf Rente mit solchen Zeiten haben.
2. Die Regelung des § 22b Abs 3 FRG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Orientierungssatz
Art 116 GG folgt kein sozialrechtlicher Anspruch, in der gesetzlichen Rentenversicherung FRG-Zeiten wie im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten anzurechnen. Das sogenannte Eingliederungsprinzip, welches das Fremdrentenrecht lange Zeit prägte, hat keinen Verfassungsrang.
Normenkette
FRG § 22b Abs. 3 F: 1996-09-25; WFG Art. 12 Abs. 2, Art. 3 Nr. 4, Art. 4 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6, 14 Abs. 1, Art. 20, 116
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente.
Die im Oktober 1928 geborene Klägerin, anerkannte Spätaussiedlerin, übersiedelte im Januar 1997 gemeinsam mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland. Sie stammt aus Russland, wo sie zuletzt Rentnerin war. Vom Zeitpunkt des Zuzugs an bewilligte die Beklagte beiden Eheleuten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes (FRG). Die der Klägerin mit Bescheid vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 1998 gewährte Regelaltersrente berechnete die Beklagte aus 22,0803 Entgeltpunkten (EP). Dabei vervielfältigte sie gemäß § 22 Abs 4 FRG die bei der Klägerin ermittelten Entgeltpunkte zunächst mit dem Faktor 0,6, dh der Wert wurde um 40 % gekürzt, und verminderte diesen Wert unter Berücksichtigung der bei dem Ehemann der Klägerin ermittelten EP (20,0809) gemäß § 22b Abs 3 FRG nochmals so, dass die Renten beider Eheleute die Höchstgrenze von 40 EP für FRG-Zeiten nicht überschritten. Klage und Berufung, mit der die Klägerin eine höhere Rente entsprechend dem vor Änderung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) geltenden Fremdrentenrecht begehrt hat, sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 29. Mai 2000; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 21. Mai 2001). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Im Fall der Klägerin sei vorrangig zu prüfen, ob der durch das WFG eingefügte § 22b Abs 3 FRG Anwendung finde. Die Kürzung der Entgeltpunkte durch § 22 Abs 4 FRG idF des WFG beschwere die Klägerin nur dann, wenn die Kappung nach § 22b Abs 3 FRG unzulässig sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. § 22b FRG, nach dessen Absatz 1 der Rente für FRG-Zeiten bei einem Berechtigten höchstens 25 und nach dessen Absatz 3 bei Ehepaaren zusammen höchstens 40 EP zugrunde gelegt werden dürften, gelte für Berechtigte, die ab dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, mithin auch für die Klägerin und ihren Ehemann. Die von der Beklagten zutreffend angewandte Vorschrift verstoße weder gegen Art 116 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip noch gegen Art 14 Abs 1 Satz 1, Art 3 oder Art 6 GG.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der Art 116, 14 und 3 Abs 1 GG. Sie trägt vor, das Integrationsprinzip des Art 116 GG verlange, dass die FRG-Berechtigten vergleichbar wie andere deutsche Staatsbürger am sozialen und wirtschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilhaben und insbesondere auch einen vergleichbaren Zugang zu den Sozialleistungen haben müssten, zu denen auch eine angemessene Altersversorgung gehöre. Daraus folge, dass das Arbeitsleben der Versicherten sich bezüglich der anerkannten rentenrechtlichen Zeiten und deren Bewertung in der zuerkannten Rente spiegeln müsse; dies sei insbesondere auf Grund der Obergrenzen nach § 22b FRG nicht gewährleistet. Dabei sei die Wirkung dieser Obergrenzen noch viel drastischer als die Auswirkung der 40 %-igen Kürzung nach § 22 Abs 4 FRG idF des WFG, die der 4. Senat des BSG für verfassungswidrig halte. Die Obergrenzen seien schon deswegen nicht haltbar, weil dabei ab Erreichen eines bestimmten Sockelbetrags gleichgültig sei, wie viele Versicherungsjahre ein Berechtigter zurückgelegt habe und in welche Qualifikationsgruppe er einzustufen sei. Was den Schutz des Art 14 GG angehe, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die FRG-Rentenanwartschaften durch auf eigener Arbeitsleistung beruhende Beitrags- und Beschäftigungszeiten erworben habe. Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, wonach auch die in der DDR erworbenen rentenrechtlichen Zeiten unter dem Eigentumsschutz des Art 14 GG stünden. Für eine derart krasse Ungleichbehandlung der Spätaussiedler gegenüber Berechtigten mit Zeiten aus dem Beitrittsgebiet gebe es keine rechtfertigenden Gründe, da es sich in beiden Fällen um deutsche Staatsbürger handele, die keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung entrichtet hätten. Dies gelte auch für Übersiedler, deren Zeiten in der ehemaligen DDR zunächst nach dem FRG bewertet worden seien, deren Ansprüche dann aber gerade unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überführt worden seien. Schließlich fehle es auch an einer Rechtfertigung für die Schlechterstellung der Spätaussiedler, die nach dem vom WFG gesetzten Stichtag (7. Mai 1996) zugezogen seien, gegenüber denjenigen Spätaussiedlern, die davor, aber ebenfalls schon unter der Geltung des durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) geänderten Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in die Bundesrepublik übergesiedelt seien; denn der mit dem KfbG geschaffene besondere Status des Spätaussiedlers sei für beide Personengruppen gleich. Ergänzend hat die Klägerin bzw ihre Prozessbevollmächtigte im Termin mitgeteilt, dass die Ehe der Klägerin weiterhin besteht und die Eheleute zusammenleben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 29. Mai 2000 und das Urteil des LSG Nordhrein-Westfalen vom 21. Mai 2001 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom 17. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 1998 dahin abzuändern, dass die Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten nicht um 40 % gekürzt werden und die Rente ohne die Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für ein Ehepaar neu festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Festsetzung der Rentenhöhe in den allein insoweit angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist rechtmäßig. Wie vom LSG dargelegt, ergibt sich die Rentenhöhe hier im Ergebnis allein aus § 22b Abs 3 FRG . Diese Vorschrift ist von der Beklagten zutreffend angewandt (A.) und verletzt die Klägerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten (B.). Das LSG hat daher die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Einer Beiladung des Ehemannes der Klägerin bedarf es nicht; denn die EP seiner Rente sind nur ein - unbestrittener - Rechnungsposten (Vorfrage) für die Berechnung der Rente der Klägerin.
A. § 22b FRG setzt Höchstgrenzen für EP fest, die für FRG-Zeiten einer Rente zugrunde gelegt werden dürfen. Nach § 22b Abs 1 FRG sind dies für einen einzelnen Berechtigten 25 EP. § 22b Abs 2 FRG bestimmt, wie die EP für die Anwendung dieser Begrenzungsregelung zu ermitteln sind. Nach § 22b Abs 3 FRG werden bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten "nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind", höchstens insgesamt 40 EP zugrunde gelegt; diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung der Absätze 1 und 2 jeweils ergebenden EP zueinander stehen, höchstens jedoch 25 EP für einen Berechtigten. Vorliegend hat die Beklagte - was auch unstreitig ist - der Rente der Klägerin EP zugrundegelegt, die der Verteilung von 40 EP auf ihre Rente und die ihres Ehemannes nach den Vorgaben des § 22b Abs 3 Satz 2 FRG entsprechen. Dazu war sie nach § 22b Abs 3 Satz 1 FRG auch verpflichtet. In welchem Umfang die zuvor nach § 22 Abs 1 bis 3 FRG ermittelten EP nach § 22 Abs 4 FRG gekürzt worden sind, ist - wie bereits vom LSG ausgeführt - nachrangig.
1. § 22b FRG , eingefügt durch Art 3 Nr 5 WFG vom 25. September 1996 (BGBl I, 1461), gilt mit Wirkung vom 7. Mai 1996 ( Art 12 Abs 2 WFG ) uneingeschränkt für solche nach dem FRG berechtigten Personen, die - wie die Klägerin und ihr Ehemann - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 6. Mai 1996 genommen haben (sog Neuzuzügler). Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Übergangsregelung des Art 6 § 4b Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG), eingefügt durch Art 4 Nr 4 WFG ; danach ist § 22b FRG nicht anzuwenden für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 7. Mai 1996 genommen haben.
2. Wie dem angefochtenen Rentenbescheid vom 17. Februar 1998 zu entnehmen ist, ergaben sich für beide Eheleute insgesamt mehr als 40 EP für FRG-Zeiten (Klägerin: 24,7433; Ehemann: 20,0809). Allerdings war weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann eine Kürzung der EP nach § 22b Abs 1 FRG erfolgt, da die maßgeblichen EP jeweils unter der Grenze von 25 EP lagen. Dies steht aber der Anwendung des § 22b Abs 3 FRG nicht entgegen. § 22b Abs 3 FRG setzt nicht eine zuvor erfolgte Kürzung der EP nach § 22b Abs 1 FRG voraus, sondern bezieht sich darauf, ob für beide Renten die nach § 22b Abs 1 und 2 FRG erforderliche Prüfung und Feststellung vorgenommen ist, wie viele EP sich für FRG-Zeiten ergeben und ob die Zahl von 25 EP überschritten ist, so dass dann diese Höchstzahl für die betreffende Rente zu berücksichtigen wäre.
a) Für dieses Verständnis spricht sowohl der Wortlaut von § 22b Abs 3 Satz 1 FRG als auch der Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 22b FRG . Von einer nach Absatz 1 (tatsächlich) erfolgten Kürzung ist in § 22b Abs 3 Satz 1 FRG nicht die Rede. Einer (möglichen) Kürzung der EP für FRG-Zeiten nach § 22b Abs 1 FRG geht notwendigerweise deren Ermittlung nach § 22b Abs 2 FRG voraus. Diese Ermittlung erfolgt in der Weise, dass die Summe aller EP um die EP zu vermindern ist, die sich ohne Berücksichtigung von FRG-Zeiten ergeben. Es sind also nicht einfach die auf FRG-Zeiten entfallenden EP, wie sie sich in Anwendung von § 22 FRG ergeben, zusammen zu zählen, sondern der Versicherungsträger hat zwei Rentenberechnungen durchzuführen (mit und ohne FRG-Zeiten) und die Differenz der Entgeltpunkte aus diesen Berechnungen zu ermitteln (vgl VerbandsKomm, § 22b FRG Anm 5, Stand Januar 1998). Allerdings bedarf es dieser (Differenz-)Berechnung nicht, wenn - wie hier - die Rente ausschließlich auf FRG-Zeiten beruht, da in diesem Fall die Gesamt-EP den EP für FRG-Zeiten entsprechen. Es handelt sich dann jedoch bei der Berechnung der EP für FRG-Zeiten ebenfalls um eine Feststellung iS des § 22b Abs 2 FRG .
b) Dass es für die Anwendbarkeit des § 22b Abs 3 FRG genügt, wenn § 22b Abs 1 FRG in dieser Weise "dem Grunde nach" anwendbar ist (vgl auch VerbandsKomm § 22b FRG Anm 6.1, Stand Januar 1998; Bönisch in MittLVA Oberfranken 2000, 149, 156, 158) entspricht aber auch dem Gesetzeszweck. Die mit § 22b FRG vorgenommene Gesetzesänderung verfolgte das Ziel, die Renten für Spätaussiedler mit Zuzug nach dem 6. Mai 1996 auf ein lediglich existenzsicherndes Niveau zu begrenzen, das sich - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - mit der Begrenzung auf 25 EP für einen Berechtigten an der Eingliederungshilfe und bei Ehegatten und Berechtigten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, mit 40 EP (= 1,6 x 25 EP) an dem 1,6-fachen der Eingliederungshilfe des Arbeitsförderungsrechts ( § 62a AFG , § 418 SGB III ) orientiert (vgl Gesetzesbegründung BT-Drucks 13/4610 , S 19, 28 und BT-Drucks 13/8671 , 121). Dieser gesetzgeberischen Absicht liefe es zuwider, wenn verheiratete und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte, die in Anwendung von § 22b Abs 2 FRG zusammen mehr als 40 EP erreichen, insgesamt eine höhere Leistung als das 1,6-fache erhielten, wenn keiner oder nur einer von ihnen mehr als 25 EP für FRG-Zeiten erreicht. Ein einleuchtender Grund dafür, dass solche Paare eine höhere Leistung erhalten sollten als Paare, bei denen beide Berechtigte jeweils mehr als 25 FRG-EP haben, ist auch nicht erkennbar.
B. Der erkennende Senat ist von einer Verfassungswidrigkeit des § 22b Abs 3 FRG nicht überzeugt, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art 100 Abs 1 GG nicht in Betracht kommt.
Was die Verfassungsmäßigkeit des § 22b FRG angeht, hat der 4. Senat des BSG mit seinem Urteil vom 30. August 2001 ( B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1) die Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 FRG bereits als mit dem GG vereinbar angesehen und ausgeführt, es handele sich bei § 22b FRG um eine vom Gesetzgeber eingeführte besondere Sozialrente für Spätaussiedler, die als Fürsorgeleistung nur dem äußeren Anschein nach noch dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet sei (ebenso BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2). An dem grundlegenden Systemwechsel in der bundesrechtlichen sozialen Sicherung der neu zuziehenden Spätaussiedler aus den früheren Vertreibungsgebieten sei der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Darüber hinaus hält er auch die Festsetzung des gemeinsamen Höchstwerts für Ehegatten in § 22b Abs 3 FRG für mit dem GG vereinbar.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus Art 116 GG kein sozialrechtlicher Anspruch, in der gesetzlichen Rentenversicherung FRG-Zeiten wie im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten anzurechnen. Das sog Eingliederungsprinzip, welches das Fremdrentenrecht lange Zeit prägte, hat keinen Verfassungsrang.
Aus Art 116 Abs 1 GG ergibt sich lediglich, unter welchen Voraussetzungen Flüchtlinge oder Vertriebene Deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge den Status eines Deutschen haben. Soweit der Gesetzgeber diesen Personen gegenüber zu besonderer sozialpolitischer Aktivität verpflichtet ist, trägt das Eingliederungsprinzip dieser Verpflichtung zwar in besonders hohem Maße Rechnung, ist aber verfassungsrechtlich nicht unbedingt geboten (vgl BVerfG Beschluss vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 = SozR 5050 § 22 Nr 5, S 11; zuletzt BSG Urteile vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr 6, S 16 f und vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, S 15 f; Senatsurteile vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 164 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7, S 23 f und B 5 RJ 24/98 R - nicht veröffentlicht; aA Podlech RV 1998, 177, 196 f). Ein Verstoß gegen Art 116 GG kann daher nicht darin liegen, dass der Gesetzgeber des WFG das Eingliederungsprinzip bei jetzt zuziehenden Spätaussiedlern endgültig aufgegeben hat (vgl Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 165 f = SozR 3-5050 § 22 Nr 7, S 25 f; BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, S 15 f), solange dem Sozialstaatsgebot hinreichend Rechnung getragen ist. Letzteres ist jedoch der Fall.
Hinsichtlich des Umfangs der Leistungen aus der Rentenversicherung ist dabei zu berücksichtigen, dass die Leistungen auf der Grundlage des FRG auch für Neuzuzügler einerseits unabhängig von der konkreten finanziellen Situation der Berechtigten gewährt werden und andererseits die Berechtigten - wie andere Personen mit einer Rentenberechtigung auch - durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschützt sind. Soweit sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügen, erhalten sie Sozialhilfe, wenn ihr Renteneinkommen das Leistungsniveau des BSHG unterschreitet (vgl Senatsurteile vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr 4, S 12 f und vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 183 f = SozR 3-5050 § 22 Nr 7, S 26 sowie Urteile des 4. Senats vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, S 16 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2, S 20). Ein Anspruch auf weitergehende Leistungen, insbesondere eine dem konkreten Bedarf angemessene Leistung aus der Rentenversicherung, ergibt sich aus dem Sozialstaatsgebot nicht. Denn das Sozialstaatsgebot zwingt den Staat lediglich, dass er Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Im Übrigen obliegt es der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben soziale Hilfe gewährt (vgl BVerfG Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84, 4/86 - BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1, S 5 mwN - zur Kindergeldkürzung).
2. Eine Verletzung von Art 14 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es erscheint schon fraglich, ob das Eingliederungsprinzip bei Statusdeutschen iS des Art 116 Abs 1 GG die im Ausland durch eine dort versicherungspflichtige Beschäftigung erworbenen Rechtspositionen in eine durch die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützte rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition transformiert hat (vgl Senatsurteil aaO BSGE 85, 161, 167 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr 7, S 26 ff). Indes hätte auch in diesem Fall der Grundrechtsschutz aus Art 14 GG dem Statusdeutschen erst nach Aufnahme in Deutschland zugestanden. § 1 Buchst a FRG setzt für die Anwendung des FRG auf Spätaussiedler deren Anerkennung voraus, die wiederum von der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abhängt ( § 4 Abs 1 BVFG ; vgl dazu Senatsurteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr 4, S 11 f). Da durch Art 14 Abs 1 GG allein der konkret vorhandene Bestand einer eigentumsgleichen Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme geschützt wird (vgl ua BVerfG Beschlüsse vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 193, 222 = SozR 5495 Art 5 Nr 1, S 6 und vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, 148 jeweils mwN), könnte sich die Klägerin daher auf eine derartige nur durch die Eingliederung begründete Rechtsposition schon deshalb nicht berufen, weil sie vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland keine derartige Rechtsposition gegenüber der deutschen Rentenversicherung erwerben konnte (vgl Senatsurteil aaO SozR 3-5050 § 1 Nr 4, S 11 f sowie BSG Urteile vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr 6, S 13 f und vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, S 12) und zum Zeitpunkt ihres Zuzugs das Rentenrecht in der Ausgestaltung vorgefunden hat, die es durch das WFG erhalten hat.
Vorstehende Erwägung gilt entsprechend für die Frage, ob der Gesetzgeber des WFG gegenüber den ab dem Stichtag (7. Mai 1996) zugezogenen Spätaussiedlern das aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot abzuleitende Rückwirkungsverbot verletzt haben könnte. Denn dieses setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG überhaupt nur ein, wenn durch neue gesetzliche Vorschriften auf (vorrangig grundrechtlich) geschützte Rechtspositionen eingewirkt wird, sei es in Form einer "echten", verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise, oder in Form einer sog "unechten", unter leichteren Voraussetzungen zulässigen Rückwirkung (vgl Senatsurteil aaO SozR 3-5050 § 1 Nr 4, S 12 f mwN). Solche Rechtspositionen sind hier nicht vorhanden. Solange sich die Klägerin noch in Russland aufhielt, stellten sich ihre nach einer späteren Übersiedlung möglichen Ansprüche nach dem FRG vielmehr als bloße Hoffnung oder Chance dar. Ein schützenswertes Vertrauen auf volle Eingliederung in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland bestand nicht. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich damit wesentlich von derjenigen der Berechtigten in den Fällen, die den Vorlagebeschlüssen des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 ( B 4 RA 18/99 R , B 4 RA 49/98 R und B 4 RA 49/99 R) und vom 16. November 2000 ( B 4 RA 3/00 R ) zur Vereinbarkeit von § 22 Abs 4 FRG idF des Art 3 Nr 4 Buchst b WFG iVm Art 6 § 4c FANG idF des Art 4 Nr 4 WFG mit Art 14 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip zugrunde lagen. In jenen Fällen hatten die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland schon lange vor dem 7. Mai 1996 genommen und hier Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, am Stichtag aber noch keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente. Für diese Berechtigten ist § 22b FRG - wie oben unter A.1. dargelegt - überhaupt nicht anzuwenden. Sie müssen jedoch die pauschale Kürzung der für FRG-Zeiten ermittelten EP gemäß § 22 Abs 4 FRG (um 40% bzw gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des Rü-ErgG vom 24. Juli 1993 ≪BGBl I, 1038≫ iVm Art 6 § 4c FANG idF des Art 4 Nr 4 WFG um 30% bei Rentenbeginn vor dem 1. Oktober 1996) hinnehmen.
3. Verfassungsrechtlich ist die Begrenzungsregelung des § 22b Abs 1 FRG in erster Linie an Art 3 Abs 1 GG zu messen, die des § 22b Abs 3 FRG an Art 3 iVm Art 6 GG . Der den Neuzuzüglern durch das FRG idF des WFG zugewiesene Rentenanspruch orientiert sich - wie oben ausgeführt - an der Eingliederungshilfe des Arbeitsförderungsrechts, dh die Klägerin erhält nur eine (pauschal) am Grundsatz der Existenzsicherung orientierte Leistung; die konkrete Ermittlung von EP - abhängig von Art und Dauer der im Herkunftsland ausgeübten Beschäftigung - nach § 22 Abs 1 und 2 FRG und die in § 22 FRG vorgesehenen Kürzungen dieser EP dienen in diesem Zusammenhang nur noch der Feststellung, ob im Einzelfall eine Rentenhöhe auf der Grundlage von weniger als 25 bzw für Ehegatten weniger als insgesamt 40 EP in Betracht kommt. Die Neuzuzügler werden damit nicht nur gänzlich anders gestellt als alle in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen und anders als Rentner im Beitrittsgebiet. Sie werden auch anders behandelt als Spätaussiedler, die bis zum 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Schließlich werden verheiratete Neuzuzügler nach § 22b Abs 3 FRG auch anders behandelt als FRG-Berechtige, die ledig sind oder deren Ehegatte selbst nicht von der Begrenzungsregelung des § 22b FRG erfasst ist. Diese Ungleichbehandlungen sind indes nicht verfassungswidrig.
a) Spezielle Gleichbehandlungsgebote des Art 33 Abs 1 und Art 3 Abs 3 GG , die dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vorgehen, sind nicht berührt. Nach Art 33 Abs 1 GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Danach sind nur Ungleichbehandlungen verboten, für welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesland maßgebend ist. Eine derartige Differenzierung nimmt § 22b FRG nicht vor. § 22b FRG beruht auch nicht auf einer verfassungswidrigen Benachteiligung wegen der Heimat oder Herkunft als einem nach Art 3 Abs 3 GG unzulässigen Differenzierungskriterium. Das SGB VI erkennt als Beitragszeiten nur solche Zeiten an, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten ( § 55 SGB VI ); die Ungleichbehandlung von Personen, die keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt haben, und solchen, bei denen dies der Fall ist, hat ihre Ursache daher nicht in ihrer Herkunft, sondern in unterschiedlichen Versicherungsverläufen. Insofern bevorzugt das Fremdrentenrecht Spätaussiedler gegenüber Deutschen, die ihr Arbeitsleben im Ausland außerhalb der Vertreibungsgebiete in Ländern verbracht haben, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen (vgl auch BSG Urteile vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr 6, S 14 und vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, S 15).
b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verlangt nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die rechtliche Unterscheidung in sachlichen Gründen eine ausreichende Stütze findet. Dabei ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche einzelnen Elemente eines zu regelnden Lebenssachverhalts er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehen will; Grenzen ergeben sich aus dem Willkürverbot, bei personenbezogenen Unterscheidungen weitergehend auch aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (stRspr vgl zuletzt BVerfG Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - SozR 3-1100 Art 3 Nr 176, S 173 mwN). Allerdings ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind. ( BVerfG Beschlüsse vom 11. Dezember 1962 - 2 BvL 2/60 ua - BVerfGE 15, 167 , 201, vom 15. Dezember 1970 - 1 BvR 208/65 - BVerfGE 29, 413 , 430, vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 195/77 - BVerfGE 53, 164, 178 = SozR 2200 § 1318 Nr 5, S 13, vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 2/82 - BVerfGE 71, 66, 76 = SozR 2200 § 1319 Nr 5, S 11 und vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 155 ). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können ( BVerfG Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - SozR 3-1100 Art 3 Nr 176, S 173 mwN); Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfG Beschlüsse vom 13. Mai 1986 - 1 BvL 55/83 - BVerfGE 72, 141, 150 = SozR 2200 § 1265 Nr 78, S 259 und vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6, S 29 f).
Nimmt der Gesetzgeber Differenzierungen vor, die zum Nachteil von Ehe und Familie wirken, so verpflichtet ihn Art 6 Abs 1 GG , den besonderen Schutz zu beachten, den der Staat Ehe und Familie schuldet ( BVerfG Beschlüsse vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 - BVerfGE 6, 55 , vom 26. November 1964 - 1 BvL 14/62 - BVerfGE 18, 257, 269 = SozR Nr 55 zu Art 3 GG, Ab 44 und vom 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80 - BVerfGE 67, 186, 195 f = SozR 4100 § 139 Nr 1, S 1 sowie Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 256 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3, S 30). Eheleute dürfen nicht deswegen schlechter als Ledige gestellt werden, nur weil sie verheiratet sind; unabhängig davon kann die eheliche Lebensgemeinschaft aber Anknüpfungspunkt für eine zulässige Differenzierung bei staatlichen Leistungen sein, wenn sich aus der Natur der geregelten Lebensverhältnisse einleuchtende Sachgründe für die Differenzierung ergeben ( BVerfG Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 , 217 und vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4, 6/84 - BVerfGE 75, 382, 393 = SozR 4100 § 138 Nr 16, S 78, mwN sowie Kammerbeschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 1004/96 - NVwZ 1998, 726 ).
Bei Beachtung dieser Grundsätze verstößt § 22b Abs 3 FRG nicht gegen Art 3 GG , auch nicht iVm Art 6 GG , weil für den mit der Regelung generell vollzogenen Systemwechsel zu einer bloßen Fürsorgeleistung iS einer Grundsicherung durch die Rentenversicherung (vgl Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr 7, S 25 f; BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, S 9) hinreichende sachliche Gründe vorlagen und sich die Höchstgrenze für Eheleute unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit in zulässiger Typisierung an dem gegenüber Alleinstehenden geringeren Bedarf der Eheleute orientiert.
aa) Wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt ( BT-Drucks 13/4610 , S 19), war das Ziel der Fremdrentengesetzgebung, die Vertriebenen und Spätaussiedler, die infolge der Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges ihre soziale Sicherung in den Herkunftsländern verloren hatten, in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern, weitgehend erreicht worden und eine Beibehaltung der auf dieses Ziel hin für einen Übergangszeitraum konzipierten, ein hohes Rentenniveau sichernden Regelung über 50 Jahre nach Kriegsende sachlich nicht mehr zu rechtfertigen; einschränkende Regelungen erschienen dem Gesetzgeber aber auch zur Erhaltung der Akzeptanz der Leistungen nach dem FRG erforderlich.
Letztere Erwägung lag allerdings bereits der zwischen Vertriebenen und Spätaussiedlern vorgenommenen Unterscheidung und deren Auswirkungen ua auf Ansprüche nach dem FRG zugrunde, wie sie sich aus dem KfbG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2094) ergaben (Näheres dazu vgl Senatsurteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr 4 und BSG Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 39/98 R - veröffentlicht in JURIS). Bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Eingliederungsprinzips für Zuzügler nach dem 1. Januar 1993 wurden dort Leistungseinschränkungen im Hinblick auf die sozialen und finanziellen Probleme vorgenommen, die nach Änderung der politischen Verhältnisse mit der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung einer Vielzahl aussiedlungswilliger Personen verbunden waren, um eine "sozialverträgliche Aufnahme von Aussiedlern zu gewährleisten" (BT-Drucks 12/3212 S 19 f, 22).
Für die Verfassungsmäßigkeit des § 22b FRG ist allerdings nicht ausschlaggebend, dass das Erfordernis einer sozialverträglichen Aufnahme von Aussiedlern weiterhin besteht. Vielmehr ist dafür die weiter greifende Zielsetzung des WFG zu berücksichtigen, nämlich die Rentenversicherung zur Vermeidung sonst in erheblichem Umfang erforderlicher Beitragserhöhungen durch Leistungskürzungen zu entlasten, indem insbesondere Leistungen zurückgeführt wurden, die nicht durch Beiträge gedeckt sind und die im Hinblick auf die Beitragsbezogenheit der Rente sowie die angespannte Gesamtlage der Rentenversicherung und die damit verbundene Notwendigkeit zu Einsparungen als unangemessen erscheinen konnten ( BT-Drucks 13/4610 , S 18). In diesem Zusammenhang war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Leistungen der Rentenversicherung für Spätaussiedler von dieser Zielsetzung auszunehmen, und er durfte insbesondere für Neuzuzügler die Alterssicherung auch grundsätzlich anders gestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (so schon Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 183 f = SozR 3-5050 § 22 Nr 7, S 26 und Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - Umbruch S 70; BSG Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, S 14).
Der für die Neuregelung gewählte Stichtag (7. Mai 1996) knüpft sachlich gerechtfertigt an den Zeitpunkt der Kabinettsentscheidung über die Einbringung des WFG und die darauf folgende Unterrichtung der Öffentlichkeit an; damit verbundene Härten sind hinzunehmen (vgl Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 183 f = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 mwN). Es kann daher nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach ihren Angaben in der UdSSR bereits 1993 einen Ausreiseantrag ergebnislos gestellt hat. Entscheidend ist, dass sie - gemessen an dem Stichtag - erst über ein halbes Jahr später zu einem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist, zu dem das WFG bereits verkündet und auch in allen seinen sonstigen Teilen in Kraft getreten war.
bb) Auch die Ungleichbehandlung der nach dem FRG berechtigten Spätaussiedler gegenüber Rentnern im Beitrittsgebiet ist nicht sachwidrig. Die Gründe, welche das Eingliederungsprinzip für Übersiedler aus der DDR in die alte Bundesrepublik getragen und gerechtfertigt hatten, waren mit Herstellung der deutschen Einheit entfallen (vgl BVerfG Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 157 ). Mit der Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten folgt das SGB VI der Zielsetzung des Einigungsvertrags, nämlich im Bundesgebiet nach dem Beitritt einheitliche Lebensverhältnisse zu schaffen, und den dort getroffenen Festlegungen für ein einheitliches Rentenrecht; die in der Rentenversicherung der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden dabei auf Grund und nach Maßgabe des Einigungsvertrags in die bundesdeutsche Rentenversicherung überführt. Eine vergleichbare Ausgangslage, Zielsetzung oder Zusicherung besteht hinsichtlich der von Spätaussiedlern in ihren Herkunftsgebieten erworbenen Rentenansprüche nicht (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 26/98 R - BSGE 85, 161, 183 f = SozR 3-5050 § 22 Nr 7, S 44 f; BSG Urteile vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr 6, S 17 und vom 30. August 2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, S 15).
cc) Wie die Gesetzesbegründung ( BT-Drucks 13/4610 , S 28), aber auch die Einbeziehung von in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten zeigt, knüpft § 22b Abs 3 FRG nicht an die Ehe als solche an, sondern an die Besonderheiten der durch eine Ehe begründeten, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft und das damit regelmäßig verbundene "Wirtschaften aus einem Topf". Jedenfalls unter der Voraussetzung einer solchen - auch im Fall der Klägerin vorhandenen - Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist eine derartige Anknüpfung bei Fürsorgeleistungen, als die die Spätaussiedlerrenten nach dem WFG ausgestaltet sind, zulässig. Damit werden typische Unterschiede in der Bedarfslage bei den Berechtigten berücksichtigt; denn es kann davon ausgegangen werden, dass die in einer Lebensgemeinschaft verbundenen Berechtigten in der Regel einen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl BVerfG Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4, 6/84 - BVerfGE 75, 382, 394 = SozR 4100 § 138 Nr 16, S 79; Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 256 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3, S 30 f). Was die pauschale Begrenzung auf 40 EP angeht, so ist sie sachgerecht, weil die FRG-Leistungen der Rentenversicherung unabhängig vom Bedarf im konkreten Einzelfall gewährt werden. Die Begrenzung ist gegenüber der Begrenzung für einen einzelnen Berechtigten aber auch verhältnismäßig. Wie oben unter A.2.b dargelegt, orientiert sich die Höchstgrenze von 40 EP pauschal an dem 1,6-fachen der Eingliederungshilfe (laut Bescheid vom 17. Februar 1998 betrug der damalige aktuelle Rentenwert monatlich 46,67 DM; bei 40 EP ergibt sich damit ein Betrag von 1.866,80 DM). Dies entspricht dem Verhältnis, in dem der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für ein Ehepaar ohne Kind zu dem durchschnittlichen Bedarf eines Alleinlebenden steht, wobei dieser durchschnittliche Bedarf die Summe der Beträge ausmacht, die nach dem BSHG durchschnittlich - als nach Regelsätzen bemessene laufende Leistungen sowie für Miete, Heizkosten und einmalige Leistungen - erbracht werden, wenn keinerlei Einkommen oder Vermögen vorhanden ist (vgl die Angaben in: Übersicht über das Sozialrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 3. Aufl 1995, S 632 und 5. Aufl 1998, S 676 sowie die Angaben in: Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, November 1999, S 21 ff, 25).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz .
Fundstellen
SozR 3-5050 § 22b, Nr. 3 |
SozVers 2003, 216 |
ZfSSV 2007 |