Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Land Mecklenburg-Vorpommern |
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat 420 |
Tenor
Die Revision des Klägers und die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. April 1998 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, mit dem das beklagte Land (nachfolgend der Beklagte) mit Wirkung zum 1. Dezember 1991 den Wert der zuerkannten Rentenleistung auf monatlich 802,00 DM herabgesetzt hat.
Der im März 1932 geborene Kläger war ab März 1952 in der DDR als hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) nahezu durchgehend in der Bezirksverwaltung (BV) R. tätig. Zum 1. Januar 1965 trat er in den Dienst der Volkspolizei (VP), und zwar nahm er den Dienst im Range eines Hauptmanns in der Bezirksstelle der VP (BdVP) R. auf (den gleichen Rang hatte er seinerzeit beim MfS inne). Zugleich verblieb er als Offizier im besonderem Einsatz (OibE) als hauptamtlicher Mitarbeiter im Dienst des MfS. Mit dem 31. Januar 1990 schied er im Rang eines Oberstleutnants aus dem MfS bzw aus dem im Dezember 1989 neu geschaffenen Amt für nationale Sicherheit (AfNS) aus. Den gleichen Dienstgrad hatte er zu jener Zeit bei der BdVP R. inne. Ab 1. Mai 1990 erkannte die BdVP R. – Abt Finanzen – als zuständige Stelle innerhalb des Ministeriums des Inneren (MdI) dem Kläger das Recht auf eine Invalidenvollrente nach den Bestimmungen der – nicht veröffentlichten – Versorgungsordnung des MdI (VersO-MdI) vom 1. Juli 1954 idF vom 1. Dezember 1985 zu. Den monatlichen Wert dieser Rente setzte sie mit 1.778,00 Mark fest. Der Betrag wurde dem Kläger ab 1. Juli 1990 in „DM” ausgezahlt.
Zum 1. Januar 1992 wurde die am 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführte Invalidenrente durch eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI ersetzt. Da deren Wert, den die BfA pauschal nach § 307b Abs 6 SGB VI ermittelte, unter dem Wert der für Dezember 1991 von dem Beklagten gezahlten Versorgungsleistung lag, wurde er als bestandsgeschützter Betrag weitergezahlt, allerdings erhöht um den Zuschuß der Krankenversicherung der Rentner (6,84 %) auf 1.899,62 DM. Der monatliche (Aus-)Zahlbetrag belief sich – nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags – ab 1. Januar 1992 auf 1.779,00 DM. Auch bei nachfolgenden Rentenanpassungen verblieb der pauschal berechnete Rentenwert unter dem als bestandsgeschützt angenommenen Betrag.
In einem Fragebogen hatte der Kläger im April 1992 gegenüber der Rentenstelle in der Polizeidirektion (PD) R. (Nachfolgerin der BdVP) angegeben, daß er vom 1. März 1952 bis 31. Dezember 1963 hauptamtlich und nach seiner Versetzung zum MdI bis zum 31. Dezember 1989 als OibE für das MfS tätig gewesen sei. Er habe nicht verdeckt gearbeitet, weil allen bekannt gewesen sei, daß er beim MfS ausgeschieden sei. Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 wies die Rentenstelle den Kläger darauf hin, daß nach § 10 Abs 2 AAÜG idF des Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (BGBl I 2207) mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 die Zahlbeträge der Leistungen, denen auch Zeiten einer Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS/AfNS zugrunde lägen, ua für Versichertenrenten auf monatlich 802,00 DM zu begrenzen seien; wegen seiner Tätigkeit als OibE sei eine solche Begrenzung beabsichtigt.
Bei seiner Anhörung am 7. Juni 1992 erklärte der Kläger, daß sein Dienstvertrag mit dem MfS zum 31. Dezember 1963 wegen seiner Einstellung beim MdI gekündigt worden und er ab 1. Januar 1964 nicht mehr für das MfS tätig gewesen sei und auch keine Berichte mehr für das MfS geschrieben habe. Auf Anfrage teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) in der Auskunft vom 22. Oktober 1992 der Rentenstelle mit, daß der Kläger ab 20. März 1952 (Ende offen) für das MfS tätig gewesen sei. Sein Einsatz als OibE sei als Leiter des Dezernates II der Kriminalpolizei und zuletzt in der Dienststelle des Stellvertreters des Leiters der Kriminalpolizei der BdVP R. erfolgt. Den letzten Bericht als OibE habe er am 4. Juli 1989 geschrieben.
Im Dezember 1992 übersandte die Rentenstelle der PD R. die Rentenunterlagen an die Beigeladene, ohne eine Herabsetzung des Rentenwertes vorzunehmen. Mit Bescheid vom 3. April 1996 stellte die Außenstelle Berlin-Lichtenberg des Bundesverwaltungsamtes (BVA) die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS sowie die erzielten Bruttoverdienste fest. Diesen Bescheid nahm die Beigeladene zum Anlaß, bei der Rentenstelle der PD R. mit Schreiben vom 14. Oktober 1996 anzufragen, ob von der Rentenstelle eine nachträgliche Begrenzung der Leistung auf 802,00 DM vorgenommen werde. Daraufhin trat diese in weitere Ermittlungen ein.
Bei einer Anhörung am 7. November 1996 gab der Kläger an, daß er seit Januar 1965 bei der Polizei tätig gewesen und von dort besoldet worden sei; sein Dienstverhältnis mit dem MfS sei bereits vorher aufgelöst worden. Auf Anfrage übersandte der BStU mit Schreiben vom 10. Januar 1997 in Kopie die Mitteilungen und Unterlagen, die er bereits im Mai 1996 an die Außenstelle Schwerin des BVA gesandt hatte. Darin war festgestellt worden, daß der Kläger vom 20. März 1952 bis 31. Januar 1990 hauptamtlich für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei; seit dem 1. Januar 1965 bis zum 31. Januar 1990 habe er als OibE gearbeitet, und zwar zuletzt im Rang eines MfS-Oberstleutnants. Die Dienstzeit bei der Volkspolizei vom 5. Juni 1951 bis 19. März 1952 sei auf das MfS-Dienstalter angerechnet worden. Neben anderen Unterlagen wurden in Kopie die beim MfS geführten Besoldungsunterlagen des Klägers übersandt, nach denen er durchgehend bis zum 31. Januar 1990 vom MfS besoldet und ihm der Differenzbetrag, der sich aus der Anrechnung der Dienstbezüge bei der VP ergab, jeweils ausgezahlt wurde.
Unter dem 30. Januar 1997 erließ die Rentenstelle der PD R. den Bescheid über die Änderung des Rentenbescheides zur Invalidenvollrente und über die Rückforderung überzahlter Leistungen. Der Rentenbescheid vom 17. April 1990 wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 aufgehoben; die Invalidenvollrente wurde ab diesem Zeitpunkt auf 802,00 DM begrenzt; für den Monat Dezember 1991 wurde – als Ergebnis einer Vertrauensschutzprüfung – der über 802,00 DM hinausgehende Zahlbetrag nicht zurückgefordert. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, daß für die überführte Leistung ab 1. Januar 1992 die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei, von der der Kläger „weitere Nachricht und Entscheidung” erhalte. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1997).
Während des Klageverfahrens stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 9. Juni 1997 den Wert der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1997 mit monatlich 1.359,03 DM neu fest. Zugleich errechnete sie für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juli 1997 unter Zugrundelegung eines angenommenen geschützten Zahlbetrages für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. November 1991 in Höhe von 1.778,00 DM sowie ab 1. Dezember 1991 in Höhe von 802,00 DM eine Überzahlung in Höhe von 49.596,68 DM. Die Entscheidung über die Rückforderung des überzahlten Betrages wurde bis zum Abschluß des Verfahrens gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1997 zurückgestellt.
Das SG hat den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1997 aufgehoben, soweit der Invalidenvollrentenanspruch des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 auf 802,00 DM begrenzt worden ist; im übrigen ist die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen worden (Urteil vom 20. April 1998). Zur Begründung ist ausgeführt worden, daß der Rentenanspruch des Klägers rückwirkend nur ab 1. Januar 1992 habe begrenzt werden können. Die Begrenzungsregelung sei erst durch das RÜG-ÄndG vom 18. Dezember 1991 eingefügt worden, das am 24. Dezember 1991 im BGBl verkündet worden sei. Dieses Gesetz habe somit erst zum 1. Januar 1992 die Ermächtigungsgrundlage für Begrenzungen geschaffen.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und zugleich die Erklärung des Beklagten vom 28. Mai 1998 vorgelegt, in der dieser der Revisionseinlegung durch den Kläger zugestimmt und seinen Verzicht auf eine Revisionseinlegung erklärt hat. Die von der Beigeladenen beim LSG Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung hat das LSG im Hinblick auf die Revision des Klägers als erledigt angesehen und die entsprechenden Schriftsätze an das BSG weitergeleitet.
Der Kläger trägt vor, daß der Tatbestand des § 10 Abs 2 Satz 2 AAÜG idF des RÜG-ÄndG an sich erfüllt und diese Änderung zum 1. Dezember 1991 in Kraft getreten sei. Der Beklagte sei auch ermächtigt gewesen, nach Ablauf des 31. Dezember 1991 in den Betrag der aus der Sonderversorgung überführten Leistung einzugreifen. Die Eingriffsnorm sei jedoch nicht „verfassungsfest” bzw sei im Hinblick auf die zum 1. Januar 1992 von der Beigeladenen vorgenommenen Überführung der Invalidenvollrente die Begrenzung durch den Beklagten rechtsmißbräuchlich, insbesondere sei die Eingriffsermächtigung des § 10 Abs 2 AAÜG verfassungskonform einzuschränken und dabei auf die Grundsätze des § 45 Abs 2 Satz 2 Nr 2 und Abs 4 SGB X zurückzugreifen.
Nach Vorliegen der Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) hat der Kläger in den Schriftsätzen vom 28. Mai 1999 und 6. Juli 1999 sein Vorbringen ergänzt. Er macht geltend, das Urteil des SG Rostock sei für den Monat Dezember 1990 rechtskräftig geworden, weil die Beklagte keine Revision eingelegt habe. Im übrigen fehle es an einer Eingriffsermächtigung für die vorgenommene Kürzung. Das BVerfG habe mit seinen Entscheidungen vom 28. April 1999 festgestellt, daß das im Juli 1990 bestehende Recht auf Versorgungsleistung unter dem Schutz des Art 14 GG stehe, und habe die Zahlbetragsbegrenzungen in § 10 AAÜG für nichtig erklärt. Damit seien auch die weiteren darauf Bezug nehmenden Regelungen gegenstandslos geworden (hier Abs 2 Satz 2 und Abs 5). Soweit neuerdings eine Ermächtigung zur Begrenzung aus § 2 des Gesetzes zur Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS gestützt werde, werde übersehen, daß Renten aus anderen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ebenso wie aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR nicht jenem Gesetz unterfielen. Dies gelte somit auch für die ihm aus der VersO-MdI zuerkannte Invalidenvollrente.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausdrücklich erklärt, daß er das Urteil des SG vom 20. April 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1997 in vollem Umfang aufgehoben haben wolle, also auch insoweit, als über den Rentenwert für den Monat Dezember 1991 entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Rostock vom 20. April 1998 den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1997 aufzuheben und im übrigen die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. April 1998 insoweit zurückzuweisen, als damit ein höherer Wert der Invalidenrente für Dezember 1991 als ein solcher von 990,00 DM durchgesetzt werden soll.
Er ist der Auffassung, die Revision sei unzulässig. Durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 1997 sei der Kläger nicht mehr beschwert. Das SG habe diesen Bescheid in dem Umfang aufgehoben, in dem er den Rentenanspruch des Klägers für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 begrenzt habe. Dieser Bescheid dürfe – entgegen der offensichtlichen Annahme des SG – keine Rechtswirkung über den 31. Dezember 1991 hinaus entfalten. Für ihn, den Beklagten, bestehe nach § 10 Abs 2 Satz 2 AAÜG iVm Abs 5 eine Eingriffsermächtigung für Begrenzungen nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991. Zu diesem Termin seien die Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 sei die Beigeladene der zuständige Versicherungsträger. Er, der Beklagte, sei zu Begrenzungen nach dem 31. Dezember 1991 nicht ermächtigt. Durch den vom SG aufgehobenen Bescheid, der keine Wirkungen über den 31. Dezember 1991 hinaus entfalte, sei der Kläger nicht mehr beschwert. Im übrigen sei die Revision auch in der Sache unbegründet. Das SG habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß § 10 Abs 2 Satz 2 AAÜG idF des RÜG-ÄndG erst zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei; vielmehr bringe Art 3 RÜG-ÄndG zum Ausdruck, daß die hier maßgebliche Gesetzesfassung ab 1. Dezember 1991 gegolten habe. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, die Begrenzungen der Zahlbeträge noch bis zum 31. Dezember 1991 möglich zu machen. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1999 gab der Beklagte bekannt, daß er im Hinblick auf die Urteile des BVerfG vom 28. April 1999 den Bescheid vom 30. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1997 insoweit aufhebe, als der Zahlbetrag der Versorgungsleistung des Klägers für den Monat Dezember 1991 auf weniger als 990,00 DM begrenzt worden sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. April 1998 insoweit aufzuheben, als es den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1997 und in der Gestalt des im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juni 1999 enthaltenen Bescheides aufhebt.
Auch sie ist der Auffassung, daß Gegenstand des Verfahrens allein der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1997 sei, den der Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen habe. Nicht Gegenstand des Verfahrens seien dagegen die von ihr, der Beigeladenen, erlassenen Bescheide. Das SG habe den streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 1997 in dem Umfang aufgehoben, in dem er den Rentenanspruch des Klägers vor dem 1. Januar 1992 auf 802,00 DM begrenzt habe. Wenn es im übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen habe, sei es offensichtlich davon ausgegangen, daß der genannte Bescheid über den 31. Dezember 1991 hinaus Rechtswirkung entfalte. Demzufolge sei die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger durch den Bescheid vom 30. Januar 1997 für die Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 nicht beschwert sei. Würde dieser Auffassung nicht gefolgt, sei die Revision in jedem Fall unbegründet. Denn entgegen der Auffassung des SG sei der Beklagte schon für Dezember 1991 befugt gewesen, den Rentenzahlbetrag zu begrenzen. Im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 hätte diese Kürzung allerdings nur auf 990,00 DM erfolgen dürfen. Dies gelte auch für Zeiten ab Januar 1992. Dadurch, daß das BVerfG die Zahlbetragsbegrenzung des § 10 Abs 2 Satz 1 AAÜG für nichtig erklärt habe, seien nicht die weiteren Regelungen gegenstandslos geworden (hier: § 10 Abs 2 Satz 2 und Abs 5 AAÜG).
Im übrigen macht die Beigeladene im Schriftsatz vom 25. Juni 1999 geltend, sie sei davon ausgegangen, daß die von ihr beim LSG Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung mit Übersendung der Schriftsätze an das BSG als Anschlußrevision gewertet werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. August 1999 hat die Beigeladene ausdrücklich erklärt, daß auch sie Revision habe einlegen wollen. Da das Urteil des SG eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthalte, habe die Frist zur Einlegung der Revision ein Jahr betragen.
II
Die Revision des Klägers und die Revision der Beigeladenen sind unzulässig. Über den im Revisionsverfahren ergangenen Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1999 hat der Senat nicht zu entscheiden, weil dieser nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist.
1. Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil er durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.
Das Revisionsbegehren des Klägers ist auf eine vollständige Aufhebung des SG-Urteils gerichtet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an seinem bereits in der Revisionsbegründung vom 11. Juni 1998 gestellten Antrag festgehalten, der seinem Wortlaut nach auf eine uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils zielte. Dieser formelle Antrag entspricht dem mit der Revision verfolgten sachlichen Begehren.
Dem stehen nicht die Ausführungen des Klägers in der Revisionsbegründung vom 11. Juni 1998 entgegen, in der er sich vorrangig mit dem Zeitraum ab 1. Januar 1992 auseinandergesetzt hat, sowie in dem ergänzenden Schriftsatz vom 6. Juli 1999, in dem er darauf hingewiesen hat, daß das Urteil des SG für den Monat Dezember 1991 rechtskräftig geworden sei. Zwar könnte dieses Vorbringen darauf hindeuten, daß der Kläger einen Eingriff des Beklagten in den zuerkannten Rentenwert nur für eine Zeit ab Januar 1992 zum Gegenstand des Revisionsverfahrens machen wollte. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß er das Urteil des SG in vollem Umfang anfechte, also auch insoweit, als das SG über den Eingriff des Beklagten bzgl des Monats Dezember 1991 entschieden habe. Dieses Begehren ist insgesamt wegen der fehlenden Beschwer unzulässig.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, hier der Revision, beurteilt sich ua danach, ob der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung formell beschwert ist. Eine solche formelle Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Urteil von dem in dieser Instanz gestellten Sachantrag „nachteilig” abweicht (BGH, Urteil vom 10. März 1993, VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, 2053; Urteil vom 9. Oktober 1990, VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704 mwN). Eine Beschwer in diesem Sinne ist zu verneinen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20. April 1998 hat der Kläger beantragt, den Bescheid – des Beklagten – vom 30. Januar 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1997 aufzuheben. Damit hat der Kläger schlechthin die Aufhebung der Kürzung des Rentenwertes der Versorgungsrente beantragt; denn dieser Verwaltungsakt regelt ausschließlich, punktuell und einmalig eine Herabsetzung des Wertes der zuerkannten Invalidenvollrente für den letzten Kalendermonat, in dem diese Versorgungsleistung noch beansprucht werden konnte.
Der Bescheid vom 30. Januar 1997 hat ua den früheren Rentenbescheid der BdVP Rostock vom 17. April 1990 mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 aufgehoben und die „Invalidenvollrente ab diesem Zeitpunkt auf 802,00 DM begrenzt”. Zwar benennen diese Regelungen ausdrücklich nur den Beginn, nicht aber das Ende des Zeitraums, für den der Versorgungsrentenwert gekürzt wurde; verfügt wurde jedoch allein ein punktueller Eingriff in den Wert der zuerkannten „Dezember-Rente”, so daß über die Höhe einer Versorgungsrente nach dem 31. Dezember 1991 keine Entscheidung getroffen worden ist; denn eine solche konnte es in der Folgezeit nach Bundesrecht nicht mehr geben, weil sie am 31. Dezember 1991 durch eine Invalidenrente aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets ersetzt worden war (§ 4 Abs 2 und 3 AAÜG; BSGE 72, 50, 56, 66), die wiederum ab 1. Januar 1992 durch ein Recht auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI ersetzt wurde, die nur vom Rentenversicherungsträger, nicht aber vom beklagten Land beansprucht werden konnte.
Diese Rechtslage hat der Beklagte nachvollziehbar im Bescheid vom 30. Januar 1997 umgesetzt. Er hat demgemäß ausdrücklich nur eine Herabsetzung des Wertes der „Invalidenvollrente” verfügt. Zwar würde diese Gesetzeslage nicht zwingend ausschließen, daß der Beklagte – in Verkennung der Rechtslage – eine (rechtswidrige) Entscheidung auch für die Zeit ab 1. Januar 1992 getroffen haben könnte; dies ist jedoch nicht geschehen. Der Beklagte hat in der Bescheidbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ab 1. Januar 1992 die Zuständigkeit der Beigeladenen für die überführte Leistung gegeben sei und der Kläger von dort eine weitere Nachricht und Entscheidung erhalte. Damit bringt der Bescheid unmißverständlich zum Ausdruck, daß er den bisher festgestellten Rentenwert der Invalidenvollrente nur für den letzten möglichen Bezugszeitraum, den Monat Dezember 1991, „begrenzen” wollte. Für die Zeit ab 1. Januar 1992 hat der Beklagte keine Regelung getroffen.
Wenn der Kläger – ohne weitere Maßgaben – die Aufhebung einer solchen Kürzung beantragt, beschränkt sich sein gegen den Beklagten gerichtetes Begehren auf die gerichtliche Aufhebung des Eingriffs in den Wert seines Rechts auf Versorgungsrente. Dies entsprach aber auch seinem materiellen Begehren im erstinstanzlichen Verfahren. In seiner Klagebegründung vom 16. Mai 1997 hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß er – wie der angefochtene Bescheid – von einer Entscheidungskompetenz der Beigeladenen ab 1. Januar 1992 ausgegangen ist; er hat also erkannt, daß der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1997 Auswirkungen für sein Recht auf Invalidenvollrente nur bis zum 31. Dezember 1991 gehabt hat. Demzufolge ist davon auszugehen, daß der vom Kläger vor dem SG gestellte Aufhebungsantrag sowohl formell als auch materiell ausschließlich den Eingriff des Versorgungsträgers in den Wert seines Rechts auf Versorgungsrente betraf, also eine Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen, die eine Versorgungsrente für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 betroffen haben könnten, nicht beantragt worden ist. Einen gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger gerichteten Antrag hatte der Kläger nicht gestellt.
Unter Zugrundelegung dieses erstinstanzlichen Antrags ist der Kläger durch das Urteil des SG nicht formell beschwert:
- Soweit das SG den angefochtenen Bescheid „für Zeiten vor dem 1. Januar 1991” aufgehoben hat, wurde dadurch dem wirklich gestellten Antrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen.
- Soweit die Klage „im übrigen”, dh, für den Zeitraum ab 1. Januar 1992, abgewiesen wurde, weicht das Urteil des SG zwar vom gestellten Antrag ab, dies jedoch nicht zum Nachteil des Klägers.
Das SG hat weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, welcher Streitgegenstand von dem klageabweisenden Teil seines Urteilsausspruchs betroffen sein soll; der Inhalt dieses Ausspruchs läßt sich jedoch durch Auslegung ermitteln. Im Urteilstenor ist der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1997 aufgehoben worden, soweit der Invalidenvollrentenanspruch des Klägers für Zeiten „vor” dem 1. Januar 1992 auf 802,00 DM begrenzt worden ist; „im übrigen” ist die Klage abgewiesen worden. Im Hinblick auf die Klagestattgabe für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 kann der klageabweisende Teil des Urteilsausspruchs nur die Zeit „ab” 1. Januar 1992 erfassen. Insoweit weicht der Urteilsausspruch von dem in der ersten Instanz gestellten Antrag des Klägers ab, der nicht den Zeitraum ab 1. Januar 1992 betraf. Die dadurch an sich bedingte formelle Beschwer ist dennoch zu verneinen, weil das angefochtene Urteil nicht „nachteilig” vom Antrag des Klägers abweicht.
Streitgegenstand der Anfechtungsklage vor dem SG war allein das Begehren auf Aufhebung der im Bescheid des beklagten Versorgungsträgers vom 30. Januar 1997 verfügten Herabsetzung des Wertes der Versorgungsrente ab 1. Dezember 1991 und nur für Dezember 1991; nicht streitgegenständlich waren denkbare Abwehr- oder Leistungsansprüche gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger, zB über die Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI ab 1. Januar 1992. Die Abweisung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten für einen Zeitraum ab 1. Januar 1992 wäre nur verständlich, wenn das SG davon ausgegangen wäre, daß dem Kläger ab diesem Zeitpunkt noch ein Versorgungsrecht gegen das beklagte Land zustand. Demzufolge beinhaltet die Abweisung der Klage letztlich, daß das SG den Bescheid vom 30. Januar 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1992 für rechtmäßig angesehen und damit festgestellt hat, dem Kläger stehe ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Invalidenvollrente in Höhe von 802,00 DM monatlich zu, und zwar unabhängig von seinen nicht im Streit befindlichen rentenversicherungsrechtlichen Beziehungen zur Beigeladenen für denselben Zeitraum. Für dieses (Fehl-)Verständnis des SG spricht auch der Hinweis im SG-Urteil, daß die Möglichkeit des beklagten Landes, den Rentenanspruch des Klägers zu begrenzen, erst ab dem 1. Januar 1992 bestanden habe.
Damit hat das SG – wenn auch in Verkennung des Streitgegenstandes und der bestehenden Rechtslage – dem Kläger mehr „zuerkannt”, als dieser beantragt hat. Inwieweit der ab 1. Januar 1992 „zuerkannte” Anspruch im Ergebnis „realisierbar” ist, kann dahinstehen. Die hier allein zu beurteilende formelle Beschwer des Klägers ist schon deshalb zu verneinen, weil die Abweichung von seinem Klageantrag nicht einen Nachteil, sondern allein eine Begünstigung für ihn beinhaltet. Denn er hat sich – wie ausgeführt – vor dem SG (und auch vor dem BSG) keines Rechts auf Invalidenvollrente aus der Sonderversorgung für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 berühmt. Die Revision des Klägers ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
2. Auch die Revision der Beigeladenen ist unzulässig.
a) Soweit die Beigeladene (eine sog selbständige Anschluß-)Revision eingelegt hat, ist diese wegen Fristversäumnis unzulässig.
Das Urteil des SG ist der Beigeladenen am 14. Mai 1998 zugestellt worden. Die Revisionsfrist (§ 164 Abs 1 Satz 1 SGG) lief daher an sich am 14. Juni 1998 ab. Aber auch wenn man mit der Beigeladenen – im Hinblick auf die im Urteilstenor bereits erfolgte Zulassung der Revision zu Recht – davon ausgeht, daß dem Urteil keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war und die Entscheidung somit noch innerhalb eines Jahres mit der Revision angefochten werden konnte (§ 66 Abs 2 SGG), hat die Beigeladene bis zum Ablauf des 14. Mai 1999 nicht wirksam Revision eingelegt.
aa) Die am 5. Juni 1998 beim LSG Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung kann nicht in eine Revision umgedeutet werden.
Mit der Zulassung der Revision im angefochtenen Urteil des SG und der mit Zustimmung des Beklagten eingelegten Revision des Klägers war das Rechtsmittel der Berufung endgültig ausgeschlossen und für alle Beteiligten der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Von der Beigeladenen, deren Zustimmung zur Beschreitung des Revisionsweges nicht erforderlich gewesen ist, mußte die dadurch bedingte Schmälerung ihrer prozessualen Rechtsstellung hingenommen werden (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982, BVerwGE 65, 27, 30 f). Sobald die Sache mit der (Sprung-)Revision an das Revisionsgericht gelangt ist, geht die von einem Beigeladenen eingelegte Berufung „ins Leere” (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991, Buchholz, 310, § 134 VwGO Nr 39). Für eine Berufung der Beigeladenen ist dann kein Raum mehr (GmS-OGB, Beschluß vom 16. März 1976, SozR 1500 § 161 Nr 18 S 36 ff).
Die beim LSG eingelegte Berufung ist nicht in eine Revision umzudeuten. Denn mit der Berufungseinlegung hat der Beteiligte gerade unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen will. Demzufolge ist auch allein in der Weiterleitung der Berufungsschrift durch das LSG an das BSG nicht die Einlegung einer Revision zu sehen. Ob dieses Rechtsmittel eingelegt werden soll, muß der Betroffene gegenüber dem Revisionsgericht erklären. Eine solche Erklärung hat die Beigeladene wirksam erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. August 1999 abgegeben.
bb) Die Ausführungen der Beigeladenen in ihrer Revisionserwiderung am 28. Juli 1998 sind nicht im Sinne einer Revisionseinlegung zu werten.
In ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 1999 hat die Beigeladene geltend gemacht, daß sich aus der Bezugnahme in der Revisionserwiderung vom 28. Juli 1998 (dort Abs 3 Satz 2) auf die Berufungsbegründung vom 15. Juni 1998 ergebe, daß sie davon ausgegangen sei, daß das von ihr eingelegte Rechtsmittel (Berufung) nunmehr als „Anschlußrevision” gewertet werde. Ein solcher Wille läßt sich jedoch der zitierten Passage in dem Schriftsatz vom 28. Juli 1998 nicht entnehmen. Die Beigeladene hat sich auf ihre Berufungsbegründung ausschließlich bezogen, um darzulegen, daß das Revisionsbegehren des Klägers ggf auch sachlich unbegründet sei. Anhaltspunkte, daß sie selbst (Anschluß-)Revision einlegen wollte, sind in diesem Schriftsatz nicht erkennbar.
cc) Auch der Schriftsatz vom 25. Juni 1999 ist nicht im Sinne einer Revisionseinlegung zu werten.
In diesem Schriftsatz weist die Beigeladene lediglich darauf hin, daß sie davon ausgehe, – schon – mit der Bezugnahme auf die Berufungsbegründung in der Revisionserwiderung vom 28. Juli 1998 „Anschlußrevision” eingelegt zu haben. Der Schriftsatz vom 25. Juni 1999 selbst enthält keine Erklärung, daß nunmehr Revision eingelegt werden solle. Aber selbst wenn man Ausführungen im letztgenannten Schriftsatz zugunsten der Beigeladenen dahingehend verstehen würde, sie habe nunmehr erstmalig unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie Revision einlegen wolle, wäre die Einlegung verspätet erfolgt; denn die zu beachtende Jahresfrist war mit dem 14. Mai 1999 abgelaufen.
dd) Letztlich hat die Beigeladene erst durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. August 1999 vorbehaltlos und unmißverständlich erklärt, daß sie Revision einlegen will. Diese Einlegung erfolgte eindeutig verspätet.
b) Auch wenn man das Vorbringen der Beigeladenen im Sinne einer unselbständigen Anschlußrevision wertet, wäre diese gleichfalls verspätet erhoben worden.
Nach § 202 SGG iVm § 556 Abs 1 ZPO ist eine solche Anschlußrevision bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen. Die Revisionsbegründung des Klägers vom 11. Juni 1998 ist der Beigeladenen am 18. Juni 1998 zugestellt worden. Sie hätte somit an sich bis zum Ablauf des 18. Juli 1998 Anschlußrevision einlegen müssen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich wegen der nicht ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil auch die Frist für die Einlegung der unselbständigen Anschlußrevision – in Abweichung von § 556 Abs 1 ZPO – auf ein Jahr verlängert haben könnte, also demzufolge erst am 18. Juni 1999 abgelaufen wäre. Da – wie dargelegt – erst die Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 3. August 1999 als Revisionseinlegung gewertet werden kann, ist auch eine unselbständige Anschlußrevision in jedem Fall verspätet erhoben worden.
3. Über den vom Beklagten in dem Schriftsatz vom 25. Juni 1999 verlautbarten Verwaltungsakt hat der Senat nicht zu befinden (vgl im übrigen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Ausführung in einem an das Gericht adressierten Schriftsatz als Verwaltungsakt ua BSGE 53, 194, 195 mwN = SozR 2200 § 1303 Nr 24).
Der Verwaltungsakt vom 25. Juni 1999 ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Soweit er verfügt, daß der Bescheid vom 30. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1997 insoweit aufgehoben werde, als der Zahlbetrag der Versorgungsleistung des Klägers für den Monat Dezember 1991 auf weniger als 990,00 DM begrenzt werde, hat er den Kläger hinsichtlich der Abwehr eines behaupteten Eingriffs in ein Recht auf Versorgungsrente mit einen angeblichen Wert von 1.778,00 DM nicht klaglos gestellt. Seinem Klagebegehren zum ersten Verwaltungsakt (Bescheid vom 30. Januar 1997) wird auch nicht durch die Entscheidung des Senats, die Revision als unzulässig zu verwerfen, in vollem Umfang genügt. Gemäß § 171 Abs 2 SGG gilt der Verwaltungsakt vom 25. Juni 1999 somit als mit der Klage beim SG angefochten.
4. Nach alledem waren die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 542908 |
SGb 1999, 621 |