Beteiligte
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 25. November 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Förderung einer Bildungsmaßnahme (4. März bis 15. Mai 1992) durch Erstattung der Maßnahmekosten.
Der 1961 geborene Kläger begann 1982 ein Studium zum Wirtschaftsingenieur, für das er noch im Wintersemester 1992/1993 immatrikuliert war. Ab 2. April 1991 absolvierte er nach tatsächlicher Einstellung des Studiums erfolgreich eine Ausbildung zum Berufsflugzeugführer 2. Klasse (CPL II) und erwarb die Instrumentenflugberechtigung (IFR); der Luftfahrerschein für Berufsluftfahrzeugführer wurde am 27. April 1992 erstellt. Nach der Ausbildung hatte sich der Kläger arbeitslos gemeldet und später (am 2. März 1992) die Förderung einer weiterbildenden Maßnahme (Langstreckenflugberechtigung; Crew Coordination Concept = CCC) mit dem Ziel beantragt, die Lizenz als Verkehrsflugzeugführer (ATPL) zu erwerben. Diese Maßnahme besuchte der Kläger vom 4. März bis 15. Mai 1992 bei der L. -L. -P. mbH. Anschließend wurde er aufgrund eines Vertrags vom 24. April 1992 ab 1. Juni 1992 bei der Firma S. beschäftigt.
Die beklagte Bundesanstalt (BA) lehnte den Antrag auf Förderung der Maßnahme mangels arbeitsmarktpolitischer Zweckmäßigkeit ab (Bescheid vom 4. Mai 1992; Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1992). Die Klage hiergegen blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 25. Oktober 1993; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 25. November 1997). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des §46 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – (sogenannte Vorbeschäftigungszeit) nicht. Hierüber helfe auch §46 Abs 3 AFG iVm §44 Abs 2 Satz 2 AFG (sogenannte notwendige Förderung) nicht hinweg. Der Kläger habe als Student einen staatlich geförderten Ausbildungsplatz innegehabt und sei damit weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen; aus diesem Grund sei die Teilnahme an der Maßnahme nicht notwendig gewesen, um einen beruflichen Abschluß zu erwerben.
Der Kläger rügt eine Verletzung des §44 Abs 2 Satz 2 AFG. Danach sei die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ua notwendig, wenn der Antragsteller über keinen beruflichen Abschluß verfüge und durch die Maßnahme eine berufliche Qualifikation erwerben könne; diese Voraussetzungen seien bei ihm erfüllt. Da gemäß §7 Abs 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung als berufliche Tätigkeit iS des §42 AFG gälten, seien mit Rücksicht auf das abgebrochene Studium auch die Voraussetzungen des §42 AFG (berufliche Vortätigkeit) erfüllt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der in der Zeit vom 4. März bis 15. Mai 1992 besuchten Fortbildungsmaßnahme im gesetzlichen Umfang zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger könne als Studienabbrecher erst dann Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung erhalten, wenn der endgültige Abbruch des Studiums formal als solcher nachvollzogen werden könne, der Kläger also auch exmatrikuliert sei; dies sei in der maßgeblichen Zeit nicht der Fall gewesen. Außerdem sei die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch nicht zweckmäßig gewesen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf dem Arbeitsmarkt für Verkehrsflugzeugführer ein erheblicher Nachfrageüberhang bestanden habe.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet (§170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 1992 nur insoweit, als die Beklagte darin die Übernahme bzw Erstattung der Kosten der Bildungsmaßnahme (§45 AFG idF des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2343) abgelehnt hat; dies hat der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich beantragt. Für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld (§44 AFG) fehlt es ohnehin an den Voraussetzungen des §46 Abs 1 und 2 AFG (idF, die die Vorschrift durch das 7. Gesetz zur Änderung des AFG ≪AFGÄndG≫ vom 20. Dezember 1985 - BGBl I 2484 - erhalten hat), nämlich am Vorliegen einer die Beitragspflicht begründenden Vorbeschäftigung von bestimmter Dauer in einem bestimmten Zeitraum oder an einem Vorbezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so daß nur §46 Abs 3 AFG einschlägig ist. Dieser ermöglicht indes nur die Gewährung von Leistungen nach §45 AFG unter der Voraussetzung, daß – wie hier – eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, im Anschluß an die Maßnahme mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben.
Verfahrensfehler, die bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind, stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung gemäß §§143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG iVm §202 SGG und §5 Zivilprozeßordnung wegen des Werts des Beschwerdegegenstands von über 1.000 DM (Maßnahmekosten von über 40.000 DM) statthaft. Bei der Klage handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§54 Abs 1 und 4 SGG iVm §56 SGG), hilfsweise wegen evtl bestehender Beurteilungs- bzw Ermessensspielräume um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §54 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §56 SGG (vgl: zu Entscheidungsfreiräumen im Rahmen des §45 AFG BSG SozR 3-4460 §12 Nr 2; zu Entscheidungsfreiräumen im Rahmen der §§34, 36 und 43 AFG BSGE 79, 269 ff = SozR 3-4460 §10 Nr 2, BSGE 67, 228 ff = SozR 3-4100 §36 Nr 1, BSG SozR 3-4100 §43 Nr 2 und SozR 3-4460 §9 Nr 1). Einer genaueren Spezifizierung der Maßnahmekosten und einer Konkretisierung des Klageantrags bedurfte es wegen der Möglichkeit eines Grundurteils (§130 SGG) bzw einer Verurteilung der Beklagten nur zum Erlaß eines neuen Bescheides nicht. Die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 1994 (BSGE 75, 1, 2 f = SozR 3-4100 §47 Nr 4) steht dem nicht entgegen. Dort ging es zum einen um die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage anstelle einer Anfechtungs- und Leistungsklage und zum anderen um die Statthaftigkeit der Berufung, die nach früherem Recht bei mehreren selbständigen Ansprüchen für jeden Anspruch gesondert zu prüfen war.
Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des §42 AFG (hier idF, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 - BGBl I 2261 - erhalten hat) erfüllt; der Kläger weist nicht die erforderliche berufliche Vortätigkeit für die Förderung dieser Bildungsmaßnahme auf.
Nach §42 Abs 1 Satz 1 AFG werden – bei Teilnahme an einer förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme (§41 AFG) – gefördert
- Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, wenn sie danach mindestens drei Jahre beruflich tätig waren und
- Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wenn sie mindestens sechs Jahre beruflich tätig waren.
Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um zwei Jahre, wenn der Antragsteller an einer Maßnahme mit Vollzeitunterricht und einer Dauer bis zu sechs Monaten oder an einer Maßnahme mit Teilzeitunterricht oder berufsbegleitendem Unterricht und einer Dauer bis zu 24 Monaten teilnimmt (Satz 2). Eine berufliche Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme ua notwendig iS des §44 Abs 2 Satz 2 Nrn 1 bis 3 ist; ein Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung wird (jedoch) nur gefördert, wenn er vor Beginn der Maßnahme mindestens drei Jahre beruflich tätig war (Satz 3). Nach §42 Abs 3 AFG werden auf die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit Zeiten angerechnet, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet oder als Gefangener (§168 Abs 3) aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, beschäftigungslos war. Die Dauer der erforderlichen beruflichen Tätigkeit verkürzt sich jedoch höchstens auf die Hälfte.
Diese Vorschrift ist sowohl für die berufliche Fortbildung als auch die berufliche Umschulung anzuwenden (§47 Abs 1 Satz 2 AFG idF, die die Vorschrift durch das 5. AFGÄndG vom 23. Juli 1979 - BGBl I 1189 - erhalten hat), so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob die Teilnahme an der Maßnahme vom 4. März bis 15. Mai 1992 Fortbildung oder Umschulung war. Um Ausbildung iS des §40 AFG handelte es sich jedenfalls nicht; denn der Kläger hatte bereits mit dem Abschluß der ersten von ihm besuchten Bildungsmaßnahme (CPL II und IFR) den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf des Berufsflugzeugführers erreicht (so zum Berufsflugzeugführer BSGE 44, 54, 56 f = SozR 4100 §36 Nr 16).
Ausbildung iS des §40 AFG kann aber nur die erste zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluß führende Maßnahme der beruflichen Bildung sein; alle späteren Schritte sind demgemäß Fortbildung oder Umschulung (vgl nur: BSGE 44, 54, 56 mwN = SozR 4100 §36 Nr 16; Hennig in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Juli 1998, RdNrn 29 und 30 zu §40 mwN). Dies bedeutet allerdings nicht, daß jeder erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich Ausbildung ist; vielmehr stellen §§41 Abs 1, 42 Abs 1 AFG erkennbar alternativ auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer Fortbildung ab (vgl nur: BSGE 40, 234, 236 = SozR 4100 §47 Nr 14; BSG SozR 4100 §44 Nrn 8 und 14).
Auch eine Stufenausbildung (erste Stufe „Berufsflugzeugführer”; zweite Stufe „Verkehrsflugzeugführer”) hat der Kläger nicht durchlaufen. Dies gilt schon deshalb, weil es sich im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt um eine einheitliche, aus mehreren Teilen bestehende Bildungsmaßnahme handelt (vgl nur: BSGE 37, 163, 166 ff = SozR 4100 §41 Nr 1; SozR 3-4100 §40 Nr 6). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem früher für die berufliche Bildung zuständigen 9b-Senat in seiner Entscheidung vom 31. März 1992 (SozR 3-4100 §40 Nr 6) gefolgt werden kann. Darin ist im Rahmen einer Rehabilitation eine bildungs- und rehabilitationsrechtliche Einheit zwischen einer Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker und darauf aufbauend zum Funkelektroniker und deshalb arbeitsförderungsrechtlich insgesamt eine Ausbildung angenommen worden, obwohl schon mit dem Abschluß als Nachrichtengerätemechaniker ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Beruf erworben worden war (kritisch zu dieser Entscheidung Hennig in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, aaO, RdNrn 32 ff zu §40).
Hat danach der Kläger zwar eine Ausbildung zum Berufsflugzeugführer durchlaufen, so verfügt er damit gleichwohl nicht über eine „abgeschlossene Berufsausbildung” iS des §42 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG; denn eine solche setzt einen Berufsabschluß in einem nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf voraus, für den die Ausbildungszeit mit mindestens zwei Jahren festgesetzt ist (vgl zum „Anerkennungsakt” BSG SozR 3-4460 §10 Nr 1). Dies ordnet §7 Abs 2 AFuU vom 23. März 1976 - ANBA 559 - (hier idF, die die Vorschrift durch die 19. Änderungsanordnung vom 8. März 1991 – ANBA 454 – erhalten hat) in ermächtigungskonformer Weise an (BSG SozR 3-4100 §42 Nr 1 mwN; SozR 3-4460 §10 Nr 1); insoweit trägt §7 Abs 2 AFuU der Forderung des Gesetzgebers nach einer hinreichenden praktischen Berufstätigkeit Rechnung (vgl BSG SozR 3-4100 §42 Nr 1). Vorliegend fehlt es an einer vorgesehenen Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren für den Beruf des Berufsflugzeugführers 2. Klasse (vgl §§7, 10, 71 bis 76 der aufgrund des §32 Abs 1 Nr 4 Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 in der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 - BGBl I 61 - erlassenen Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 9. Januar 1976 idF der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 - BGBl I 265).
Liegt somit keine abgeschlossene Berufsausbildung iS des §42 Abs 1 AFG vor, ist eine berufliche Vortätigkeit von mindestens drei Jahren selbst dann erforderlich, wenn es sich um eine notwendige berufliche Fortbildung iS von §44 Abs 2 Satz 2 Nrn 1 bis 3 AFG gehandelt hätte (BSG SozR 3-4100 §42 Nr 1). Diese berufliche Vortätigkeit von drei Jahren (vgl seit 1. Januar 1998 §77 Abs 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung ≪SGB III≫) weist der Kläger indes nicht auf, weil er vor dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme lediglich (seit 1982) studiert und ab April 1991 eine Ausbildung zum Berufsflugzeugführer durchlaufen hat; vor April 1991 war der Kläger noch nicht in das Berufsleben eingetreten. Berücksichtigt werden können aber nur Tätigkeiten, die nach Eintritt in das Berufsleben ausgeübt werden (vgl BSG SozR 3-4100 §42 Nr 1), also grundsätzlich nicht Studienzeiten.
Zur Begründung dieses Ergebnisses kann nur bedingt auf die Rechtsprechung des Senats für die Zeit vor dem 1. Januar 1976 zurückgegriffen werden, weil §42 AFG aF die Anspruchsvoraussetzung einer hinreichend langen beruflichen Vortätigkeit nicht enthielt. Demgemäß hat der Senat bereits früher betont, daß auch die Rechtsprechung zu §3 Abs 2 AFuU vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85) mit seiner Forderung nach einer dreijährigen beruflichen Vortätigkeit vor der Förderung einer Umschulung nicht ohne weiteres zur Auslegung von §42 Abs 1 AFG herangezogen werden kann (BSGE 47, 233, 235 ff = SozR 4100 §42 Nr 7; BSG SozR 4100 §42 Nr 9). Wenn danach der Senat ausgeführt hat, reine Ausbildungszeiten (Lehrzeit, Studium) seien nicht der beruflichen Tätigkeit iS des §3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969 zuzurechnen (BSG SozR 4460 §3 Nr 4), so kann dies nicht unbesehen und uneingeschränkt auf §42 AFG übertragen werden. Vielmehr hat sich dessen Auslegung an der mit der Änderung des §42 Abs 1 AFG zum 1. Januar 1976 (durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 - BGBl I 3113) verbundenen gesetzgeberischen Zielsetzung zu orientieren.
Wie der Senat bereits unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des §42 AFG nF entschieden hat, will diese Vorschrift in erster Linie verhindern, daß sogenannte „Durchstarter”, die unmittelbar im Anschluß an die schulische oder betriebliche Berufsausbildung weiterführende Schulen besuchen oder ihre Ausbildung durch die Teilnahme an Lehrgängen vertiefen oder erweitern wollen, für diese Fortbildung Förderung erhalten (BSGE 47, 233, 234 ff = SozR 4100 §42 Nr 7; BSG SozR 4100 §42 Nr 9; BSG, Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 -, DBlR Nr 2431a zu §42 AFG; vgl auch BSG SozR 4100 §42 Nr 10 und SozR 3-4100 §42 Nr 1). Sie sollen vielmehr grundsätzlich, bevor sie nach Abschluß ihrer Berufsausbildung eine Förderung erhalten können, mindestens drei Jahre lang „im Berufsleben” gestanden haben. Nach dieser Zielsetzung und dem Wortlaut des §42 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG, der keine Beschränkungen nach der Art der beruflichen Tätigkeit enthält, genügt dem Begriff der beruflichen Tätigkeit zwar jegliche Tätigkeit im Berufsleben; insoweit muß es sich aber auch selbst bei weiter Auslegung der Vorschrift um praktische Berufserfahrung handeln (BSG SozR 3-4100 §42 Nr 1). Dieser Einschränkung ist auch §7 Abs 3 AFuU zu unterwerfen (noch offengelassen in BSG SozR 3-4460 §10 Nr 1). Danach gelten als berufliche Tätigkeit iS des §42 AFG ua Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung. Würde die Vorschrift auch Fälle eines – wie hier – abgebrochenen Studiums als berufliche Tätigkeit erfassen, wäre sie nicht ermächtigungskonform. Sie würde gerade das ermöglichen, was §42 AFG nach seiner Zielsetzung verhindern will, nämlich auch sogenannten Durchstartern ohne praktische Berufserfahrung Fortbildungsförderung zu gewähren.
Der Kläger kann sich schließlich nicht auf §7 Abs 3 AFuU berufen, soweit darin als berufliche Tätigkeit iS des §42 AFG die Tätigkeit im eigenen Haushalt anzusehen ist. Es entspricht zwar der Absicht des Gesetzes (vgl BT-Drucks 7/4127 S 49), die Tätigkeit als Hausfrau einer beruflichen Tätigkeit iS des §42 Abs 1 AFG gleichzustellen (vgl dazu schon vor dem 1. Januar 1976 BSG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 33/72 -, DBlR Nr 1829a zu §47 AFG und BSGE 38, 109, 112 = SozR 4100 §44 Nr 1; vgl auch BSGE 47, 233, 235 = SozR 4100 §42 Nr 7 und BSG SozR 4100 §42 Nr 9). Nicht jede Tätigkeit im eigenen Haushalt genügt jedoch diesen Anforderungen. Die Tätigkeit muß vielmehr wie ein Beruf ausgeübt werden, also auf Dauer ausgerichtet und als Existenzgrundlage für den Betroffenen geeignet sein und im allgemeinen seine Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen (vgl zu diesen Voraussetzungen in anderem Zusammenhang BSG SozR 3-4100 §42 Nr 1). Anhaltspunkte dafür, daß das beim Kläger der Fall war, liegen nicht vor.
Fehlt es mithin an den Voraussetzungen einer mindestens dreijährigen beruflichen Vortätigkeit, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die sonstigen Voraussetzungen für die beantragte Förderung vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Fundstellen