Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. isolierte Feststellungsklage. negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte. Unzulässigkeit. keine abschließende Klärung des Rechtsstreits. Rechtsweg. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang von Unterhaltsansprüchen. Änderungen durch das FKPG. keine abschließende Sonderzuweisung an die Zivilgerichte
Leitsatz (amtlich)
Die isolierte Klage auf Feststellung, dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte mögliche Unterhaltsansprüche nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, ist unzulässig, weil sie den Streit zwischen den Beteiligten nicht abschließend klärt.
Orientierungssatz
Eine abschließende Sonderzuweisung sämtlicher denkbarer Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang von Unterhaltsansprüchen an die Zivilgerichte folgt aus den Änderungen mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (juris: FKPG) nicht.
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a, § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB 12 § 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 3; SGB 12 § 117 Abs. 1 S. 1; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1993-06-23, S. 1 Fassung: 1996-07-23; BGB §§ 1601, 1605; FKPG
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte ggf bestehende Unterhaltsansprüche ihrer Mutter gegen sie nicht auf den beklagten Sozialhilfeträger übergegangen sind.
Seit dem 22.7.2013 trägt der Beklagte für die Mutter der Klägerin M. K. (im Folgenden K) die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er teilte der Klägerin dies mit und verlangte von ihr Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Schreiben vom 29.8.2013), zunächst unter Hinweis auf §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 117 SGB XII, zuletzt gestützt nur auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage (Schreiben vom 16.7.2014).
Auf den am 14.8.2014 vom Beklagten erhobenen Stufenantrag verpflichtete das Amtsgericht (AG) Bamberg die Klägerin zur Auskunftserteilung (Teilbeschluss vom 10.2.2015 - 211 F 1100/14). Die dagegen erhobenen Beschwerden der Klägerin blieben ohne Erfolg (Beschluss des Oberlandesgerichts ≪OLG≫ Bamberg vom 17.9.2015 - 2 UF 54/15 - juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs ≪BGH≫ vom 16.3.2016 - XII ZB 503/15 - FamRZ 2016, 1348).
Die bereits am 7.8.2014 von der Klägerin beim Sozialgericht (SG) Bayreuth erhobene Klage auf Feststellung, dass der (angebliche) Unterhaltsanspruch aufgrund einer unbilligen Härte iS des § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII nicht übergegangen sei, ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 27.1.2015; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 12.11.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei entgegen der Auffassung des SG nicht eröffnet, auch wenn dies nicht mehr zu prüfen sei. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil sie auf ein künftiges Rechtsverhältnis gerichtet sei. Die Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass erst über die unbillige Härte entschieden werden könne, wenn ein Unterhaltsanspruch festgestellt sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 123, 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Die Sozialgerichtsbarkeit habe als Vorfrage zu entscheiden, ob dem Übergang des Unterhaltsanspruchs eine unbillige Härte entgegenstehe. Diese konkrete Feststellung hänge nicht von der Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung ab. An der Feststellung, dass der von ihr dem Grunde nach nie bestrittene Unterhaltsanspruch nicht übergegangen sei, habe sie ein besonderes Interesse, weil dann der Beklagte beim AG nicht mehr klagebefugt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 2015 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Januar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass ein Unterhaltsanspruch der Mutter der Klägerin wegen Vorliegens einer unbilligen Härte nicht auf den Beklagten übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klage ist unzulässig; denn die Feststellung, dass ein Unterhaltsanspruch der K nicht auf den Beklagten übergegangen ist, weil er eine unbillige Härte für die Klägerin bedeutete (vgl § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII), kann zulässigerweise nicht Gegenstand einer Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (vgl § 55 Abs 1 Nr 1 SGG) sein.
Streitgegenstand ist nach dem geltend gemachten prozessualen Anspruch (zu diesem Maßstab vgl nur BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 16 RdNr 8 mwN) die Feststellung, dass eine unbillige Härte nach § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) vorliegt, die dem Übergang eines (denkbaren) Unterhaltsanspruchs der K gegen die Klägerin auf den Beklagten entgegensteht. An ihrem ursprünglich gestellten weiteren Feststellungsantrag, dass sie zur Auskunft nicht verpflichtet sei, hat die Klägerin nach Hinweis des SG dagegen nicht festgehalten.
Für das vorliegende Klagebegehren ist entgegen der Auffassung des LSG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, sodass offenbleiben kann, ob das SG, das hiervon in seinem Gerichtsbescheid ausgegangen ist, insoweit eine den Vorgaben des § 202 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 3 und 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entsprechende Entscheidung getroffen hat, die das LSG und den Senat binden (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG; zur Möglichkeit einer Verweisung noch durch das Revisionsgericht zB BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 12 S 25, 26).
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (≪AsylbLG≫; § 51 Abs 1 Nr 6a SGG idF des Siebenten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 9.12.2004, BGBl I 3302), soweit eine anderweitige Sonderzuweisung nicht vorliegt. Die Klägerin macht mit ihrem Vortrag ein Recht auf Feststellung über das Vorliegen einer unbilligen Härte iS des § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII geltend (als Element des Anspruchsübergangs; im Einzelnen dazu später); insoweit handelt es sich um eine Streitigkeit über eine sozialhilferechtliche Norm, die sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien beurteilt. Der behauptete Anspruch ist nicht von der Regelung des § 94 Abs 5 Satz 3 SGB XII (idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3022) erfasst, wonach über Ansprüche nach dem § 94 Abs 1 bis 4 SGB XII im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist.
Die Rechtswegzuweisung in § 94 Abs 5 Satz 3 SGB XII geht auf das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (≪FKPG≫ vom 23.6.1993, BGBl I 944) zurück, mit dem die Vorgängernorm des § 91 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vollständig neu gefasst worden ist. An die Stelle des vorherigen Verfahrens, das eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) vorsah, mit dem auch über die Frage der unbilligen Härte entschieden werden konnte (vgl zum Ganzen BVerwGE 58, 209, 211 ff = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr 9), ist der gesetzliche Forderungsübergang getreten (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 BSHG idF des FKPG). Seither ist eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers durch Verwaltungsakt über die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr vorgesehen; der Träger macht seine Ansprüche unmittelbar vor den Zivilgerichten geltend. Ihm sollte mit diesem Systemwechsel der Durchgriff gegenüber dem dem Hilfeempfänger nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen erleichtert werden, ohne dem Unterhaltspflichtigen Rechte abzuschneiden, weil fortan die Zivilgerichte umfassend die sozialhilferechtlichen Regelungen des § 91 BSHG mit zu prüfen hatten (vgl BT-Drucks 12/4401 S 82 f). Folglich ist auch die ursprüngliche Zweigleisigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungs- (Anfechtungsklage des Unterhaltspflichtigen gegen die Überleitungsanzeige) und Zivilgerichten (Leistungsklage des Sozialhilfeträgers auf Unterhalt) entfallen.
Die Neuregelung des Rechtswegs durch das FKPG ist dabei aber in erster Linie deklaratorisch. Mit Wegfall eines anfechtbaren Verwaltungsakts durch den Träger entfielen die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ohnehin. Der Unterhaltsanspruch selbst war bereits zuvor im Zivilrechtsweg geltend zu machen, weil er mit dem Übergang auf den Träger seine Rechtsnatur nicht verändert. Mit der ausdrücklichen Zuweisung auch der Frage nach dem Vorliegen einer unbilligen Härte zu den Zivilgerichten ist lediglich klargestellt worden, dass dieser Prüfungsschritt nicht entfällt, sondern nunmehr den Zivilgerichten im Rahmen der Prüfung des vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Anspruchs zukommt (vgl zB Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 94 RdNr 221; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 94 RdNr 212 und 216, Stand 1/2018).
Eine abschließende Sonderzuweisung sämtlicher denkbarer Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang von Unterhaltsansprüchen an die Zivilgerichte folgt aus den Änderungen mit dem FKPG indes nicht. Ein solcher gesetzgeberischer Wille wird weder aus der Gesetzgebungsgeschichte noch aus der Systematik des Gesetzes erkennbar. Dies verdeutlicht das Nebeneinander zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Auskunftsansprüche. Zwar ist mit der späteren Änderung des § 91 Abs 1 BSHG mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts (vom 23.7.1996, BGBl I 1088) in dessen Satz 1 erstmals auch der Übergang des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB auf den Sozialhilfeträger geregelt worden (vgl nunmehr § 94 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Gleichwohl besteht für diesen die Möglichkeit eines Auskunftsverlangens gegenüber dem denkbar Unterhaltsverpflichteten auch nach öffentlich-rechtlichen Regelungen fort (§ 117 Abs 1 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor § 116 BSHG), für das der Rechtsweg zu den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit (seit dem 1.1.2005 zu den Sozialgerichten) weiterhin gegeben ist (vgl nur BVerwGE 91, 375 = Buchholz 436.0 § 116 BSHG Nr 1 und BVerwGE 92, 330 = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr 22 sowie BSG SozR 4-3500 § 117 Nr 2 mwN). Auch bei der Klage auf gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte durch den vermeintlich Unterhaltsverpflichteten handelt es sich - wie beim Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Übrigen nicht um einen Anspruch, der von § 94 Abs 1 bis 4 SGB XII unmittelbar erfasst wird, sondern um ein (behauptetes) Gegenrecht im Hinblick auf einen solchen Anspruch, das die Klägerin isoliert vom Vorgehen des Beklagten geltend macht. Da sich sein Bestehen nach öffentlich-rechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bemisst, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Die Klage ist aber unzulässig, weil nicht sicher anzunehmen ist, dass mit ihr der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird. Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung, dass ein Unterhaltsanspruch der K nicht auf den Beklagten übergegangen ist, weil er eine unbillige Härte für die Klägerin bedeutete (§ 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII), erfüllt die an eine solche negative Feststellungsklage zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht.
Ein Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG ist ua bei einem Streit anzunehmen, der die Anwendung einer Norm auf Rechtsbeziehungen betrifft, die aus einem konkreten Sachverhalt zwischen mehreren Personen entstanden sind, und es ist dann feststellungsfähig, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können (vgl zB BSG SozR 3-4427 § 5 Nr 1 S 4 mwN). § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erfasst auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 16 RdNr 25 mwN). Als sogenannte vorbeugende Feststellungsklage kann sich die begehrte Feststellung ferner darauf beziehen, künftiges Verwaltungshandeln aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zu unterbinden, wenn ein solches in Form belastender Maßnahmen bevorsteht, und es ist schließlich auch die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (Elementenfeststellungsklage) zulässig, wenn sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (vgl zB BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18 mwN).
Zwar besteht zwischen den Beteiligten - anders als das LSG meint - ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (zum zukünftigen Rechtsverhältnis vgl zB BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 20 RdNr 13). Die Beteiligten streiten sich im dargestellten Sinn über die Anwendung einer konkreten Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich aufgrund einer geltend gemachten unbilligen Härte (§ 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII), die sie durch in der Vergangenheit liegenden Geschehnisse verwirklicht sieht, für die Zeit, für die Leistungen an K erbracht wurden, gegen den Übergang eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf den Beklagten. Die unbillige Härte steht als negative Voraussetzung dem Anspruchsübergang entgegen, auf den sich der Beklagte für seinen Auskunftsanspruch stützt (§ 94 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 1605 BGB).
Der Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte als (negativem) Element des Anspruchsübergangs steht aber entgegen, dass mit ihr allein keine Klärung des Streits zwischen den Beteiligten im Ganzen ermöglicht wird. Zwar kann der zu beurteilende Lebenssachverhalt, der nach Auffassung der Klägerin hier in einer schweren Verfehlung der K ihr gegenüber besteht, einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen, wenn mit der Heranziehung zugleich soziale Belange iS der zu § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII entwickelten Rechtsprechung verletzt würden (vgl zur Abgrenzung einer unbilligen Härte von Störungen - ausschließlich - im Familienverbund iS des § 1611 BGB nur BVerwGE 58, 209, 211 ff = Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr 9 sowie zuletzt etwa BGH NJW 2010, 3714). Aus Wortlaut und Systematik des § 94 SGB XII folgt aber gleichwohl ein untrennbarer Zusammenhang von denkbarem Unterhaltsanspruch und dem Vorliegen einer unbilligen Härte, der einer "endgültigen Klärung" des streitigen Rechtsverhältnisses - also letztlich der Frage nach dem Anspruchsübergang - im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Der Unterhaltsanspruch geht nach § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII nämlich nur nicht über, "soweit" der Übergang eine unbillige Härte bedeutete. Diese (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der es neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange (über das im Wege der Feststellungsklage allein zu entscheiden wäre) entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und des Sozialhilfeempfängers ankommt (vgl zur konkreten Berücksichtigung der gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zB BGH FamRZ 2003, 1468, 1470, 1471; BGH FamRZ 2004, 1097, 1099; BGH NJW 2010, 2957, 2960; BGH NJW 2010, 3714, 3717; BGH NJW 2014, 1177, 1179 und BGHZ 206, 177, 189; vgl auch Conradis/Münder in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl 2018, § 94 RdNr 48 und Pfohl/Steymann in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 94 RdNr 156 mwN, Stand 11/2017, jeweils mwN). Selbst wenn - wie es die Klägerin geltend macht - die tiefgreifende Entfremdung von der Leistungsempfängerin (also K) hier zugleich (ausnahmsweise) soziale Belange berührt, lässt sich allein mit dieser Feststellung das Ziel der Klägerin, (künftig) in einem Zivilrechtsstreit keine weiteren Angaben zu einem denkbaren Unterhaltsanspruch machen zu müssen, nicht erreichen.
Dahinstehen kann damit, ob auch die zwischenzeitlich vom Beklagten anhängig gemachte Stufenklage wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 19 mwN), der rechtswegübergreifend gilt, der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 40 Gerichtskostengesetz (GKG).
Fundstellen