Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 1. August 1980 bis zum 11. Oktober 1980 und danach Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und hat nach seinen Angaben in Italien eine Lehre als Maurer begonnen, diese jedoch nicht beendet. In der Zeit vom27. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1981 war er bei den Technischen Werken der Stadt S… AG (TWS) als Grabarbeiter beschäftigt. Die Entlohnung entsprach zuletzt der Lohngruppe IV, Position 4.48 des Bezirkslohntarif-vertrages Nr. 4 G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 16. Mai 1981.
Die Beklagte gewährte dem Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Zeit vom 12. Oktober bis zum 9. November 1981, aus denen der Kläger als arbeitsfähig mit einer Schonzeit bis zum 16. November 1981 entlassen wurde. In dieser Zeit erhielt er Über-gangsgeld. Mit Bescheid vom 19. Januar 1982 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 27. August 1980 ab.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteile vom 29. Juli 1983 und 20. November 1984). Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger zuletzt zwar als Facharbeiter entlohnt worden sei, aber nicht in vollem Umfang die Kenntnisse einen Tiefbaufacharbeiters nach Beendigung der ersten Ausbildungsstufe von zwei Jahren besitze. Er sei deshalb in die Gruppe der Angelernten einzuordnen und im wesentlichen breit verweisbar. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da er noch vollschichtig leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (mit qualitativen Einschränkungen) verrichten könne. Aufgrund dieser breiten Verweisbarkeit sei es nicht notwendig, eine konkrete Berufstätigkeit zu benennen. Insbesondere seien im Falle des Klägers keine betriebsunüblichen Arbeitspausen erforderlich. Er müsse zwar die Gelegenheit haben, nach weniger als vier Stunden seine Wirbelsäule zu lockern, dazu reichten jedoch die betriebsüblichen Pausen, wie sie beispielsweise bei der Firma Daimler Benz durch Betriebsvereinbarung festgelegt seien, aus.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der vom Senat zugelassenen Revision angefochten.
Er rügt eine Verletzung der §§ 1240, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Berufungsgericht.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. November 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 1. August 1980 bis zum 11. Oktober 1980 Über-gangsgeld und ab dem 17. November 1980 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, zumindest wegen Berufsunfähigkeit, zu leisten;
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision des Klägers hat insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß (§ 170 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Leistungen sind die §§ 1246, 1247, 1241d RVO. Bei der Prüfung eines Rentenanspruchs wegen Berufsunfähigkeit ist von dem bisher vom Versicherten ausgeübten Beruf auszugehen. Danach bestimmt sich der Kreis der Tätigkeiten, auf die zumutbar verwiesen werden kann. Ausschlaggebend ist dabei der qualitative Wert des bisherigen Berufs, wobei die tarifliche Einstufung als Indiz heranzuzieben ist.
Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Kläger zuletzt als Facharbeiter eingestuft und entlohnt worden ist. Da er jedoch nicht die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Tiefbaufacharbeiters besitze, sei er dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Dies ist unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hinsichtlich der Frage, welche Auswirkungen eine tarifliche Einstufung im Renten-recht haben kann, zu differenzieren. Wird eine Tätigkeit in der tariflichen Einstufung aufgrund ihres qualitativen Wertes einem anderen Beruf, und zwar einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt, so kommt darin zuverlässig zum Ausdruck, welchen qualitativen Wert die Tarifpartner dieser Berufstätigkeit generell und losgelöst von der konkreten Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers beimessen. Wenn es jedoch darum geht, ob ein Versicherter ohne die für einen Beruf vorgesehene Ausbildung und Prüfung dennoch vollwertig als Facharbeiter tätig gewesen ist, kann allein aus der Entlohnung wie ein Facharbeiter nicht auf die entsprechende Qualität der bisher verrichteten Tätigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 29. Oktober 1985 - 5b/1 RJ 14/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vielmehr ist dann darauf abzustellen, ob der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbringt, sondern ob er auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, die in seiner Berufsgruppe im allgemeinen erwartet werden. Es muß eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe bestehen (so das bereits erwähnte Urteil vom 29. Oktober 1985, unter Hinweis auf BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 61, 68 und 70; vgl. auch BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 129). Die nach diesen Kriterien vorzunehmende Zuordnung zu einem Leitberuf und die zumutbare Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe bilden die Grundlage für die Prüfung der Berufsunfähigkeit.
Das LSG hat für den erkennenden Senat nach § 163 SGG bindend festgestellt, daß der Kläger seine bisherige Berufstätigkeit als "Grabarbeiter" nicht mehr verrichten kann. Zugleich hat es ihm nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters zuerkannt, da er im Sinne der oben genannten Kriterien nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten wie ein Tiefbaufacharbeiter besitze. Es hat die bisher vom Kläger ausgeübte Tätigkeit daher dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zugeordnet und eine zumutbare Verweisbarkeit auf die Stufe des ungelernten Arbeiters, mit Ausnahme der einfachsten ungelernten Tätigkeiten angenommen. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit i.S. von § 1246 Abs. 2 RVO, § 1247 Abs. 2 RVO hat das LSG mit der Begründung verneint, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar und könne dort eine Tätigkeit unter den üblichen Arbeitsbedingungen verrichten, ohne daß es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe, weil es ihr noch möglich sei, in vollen Schichten erwerbstätig zu sein. Die für notwendig befundenen zusätzlichen zwei Pausen von je 15 Minuten Dauer zur Lockerung der Wirbelsäule könnten mit den betriebsüblichen Arbeitspausen, wie sie beispielsweise bei der Firma Daimler Benz durch Betriebsvereinbarung festgelegt seien, abgegolten werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG bedarf es grundsätzlich der Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90 m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der bisherige Beruf des Versicherten zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehört. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Versicherte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters breit verweisbar ist. Dann bedarf es grundsätzlich nicht der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit. Um jedoch auch in diesen Fällen zu verhindern, daß soziale Wirklichkeit und soziales Leistungsrecht auseinanderfal-len, haben der 1. und der 4. Senat des BSG diesen Grundsatz eingeschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen sei auch bei einem auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten, der noch in vollen Schichten arbeiten könne, eine konkrete Verweisungstätig-keit zu benennen (Urteile vom18. Februar 1981 und 1. März 1984 in SozR 2200 § 1246 Nr. 75 und Nr. 117). Bei einem solchen Versicherten sei die Benennung einer Konkreten Verweisungstätigkeit dann notwendig, wenn die Einschränkungen so erheblich seien, daß von vornherein ernste Zweifel aufkommen müßten, ob er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar sei. Daher zwängen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Im Gegensatz zur Auffassung des LSG sind solche zusätzlichen Einschränkungen im Falle des Klägers vorhanden, so daß es für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig ist, der zusätzlichen Aufklärung bedurft hätte, auf welche konkrete Tätigkeit der Kläger verweisbar ist.
Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger noch in der Lage, vollschichtig einer leichten Arbeit in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit sowie ohne Einfluß von Hitze, Kälte, Zugluft und feuchter Luft nachzugehen. In Verbindung mit diesen Einschränkungen führen zumindest die nach den Feststellungen des LSG vom Kläger benötigten zweimal 15-minütigen zusätzlichen Arbeitspausen dazu, daß die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit notwendig ist.
Die zuvor genannten Leistungseinschränkungen und die zusätzlichen Pausen stellen auch bei einer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Die dem Kläger verbliebene Resterwerbsfähigkeit läßt ernste Zweifel daran aufkommen, ob in der sozialen Wirklichkeit Arbeitsplätze vorhanden sind, die ihm tatsächlich noch die Möglichkeit bieten, Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der breiten Verweisbarkeit des Klägers. Der Hinweis des LSG auf die bei der Firma Daimler Benz durch Betriebsvereinbarung geschaffenen zusätzlichen Pausen vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen. Zum einen handelt es sich bei dieser Pausenregelung, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nur um eine für einen bestimmten Betriebsteil geltende Regelung. Daraus kann noch nicht geschlossen werden, daß es ähnliche Regelungen auch in anderen Unternehmen gibt. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1984 (SozR 2200 § 1247 Nr. 43) ausgeführt hat, besteht auf zusätzliche Pausen, die nicht in § 12 Abs. 2 Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 vorgesehen sind, kein Rechtsanspruch. Abgesehen von Betriebsvereinbarungen oder besonderen tarifvertraglichen Regelungen können weitere Arbeitsunterbrechungen allenfalls bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden. Entscheidend ist, daß der Bewerber für einen Arbeitsplatz, der zusätzliche Pausen benötigt, nicht mit einer Einstellung rechnen kann, wenn solche Sonderregelungen nicht vorhanden sind. Zum anderen handelt es sich bei der Betriebsvereinbarung, auf die sich das LSG stützt, um eine Pausenregelung für im Prämien- und Akkordlohn beschäftigte Arbeitnehmer. Gerade diese Tätigkeiten kann der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung nach den Feststellungen des LSG jedoch nicht mehr ausführen.
Bei der Summierung der Leistungseinschränkungen des Klägers kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es gebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen. Die insoweit begründeten ernsten Zweifel daran, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch in einem Betrieb tatsächlich einsetzbar ist, führen dazu, in diesem Fall die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit zu verlangen.
Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 1984 (aaO) nicht entgegen. Zwar hat der erkennende Senat dort ausgeführt, daß allein aus der Notwendigkeit, zusätzliche, in § 12 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung nicht vorgesehene Pausen einzulegen, nicht der Schluß auf die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gezogen werden kann. Es bedarf vielmehr der konkreten Prüfung, ob derartige spezielle Arbeitsplätze vorhanden sind und für den Kläger in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, daß auch bei Vollzeittätigkeiten eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gegeben sein kann, wenn eine Beschäftigung nur noch unter unüblichen Bedingungen möglich ist. So hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei Versicherten, deren Resterwerbsfähigkeit sie in die Lage versetze, einer Vollzeittätigkeit nachzugeben, zwar regelmäßig nicht geprüft zu werden braucht, ob eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden ist. Ausnahmen kommen indes dann in Betracht, wenn der Versicherte zwar an sich noch Vollzeittätigkeiten ausüben könne, diese aber nicht unter den in Betrieben in der Regel üblichen Arbeitsbedingungen verrichten oder Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen von seiner Wohnung aus nicht aufsuchen könne oder wenn diese Arbeitsplätze nur vereinzelt vorkämen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 78, 90, 101, 110). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die maßgebend dafür sind, ob für den Versicherten überhaupt eine Möglichkeit besteht, mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen. Auch hier gilt es, ein Auseinanderfallen von sozialer Wirklichkeit und sozialem Leistungsrecht zu vermeiden.
Für die Entscheidung, ob der Arbeitsmarkt im Falle des Klägers als verschlossen anzusehen ist oder nicht, bedarf es daher weiterer Feststellungen dazu, in welchem Umfang Arbeitsplätze vorhanden sind und Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden, die es einem Versicherten, wie dem Kläger, ermöglichen, die bei seinen gesundheitlichen Leistungseinschränkungen notwendigen Pausen zu machen. Darüber hinaus werden Feststellungen dahingehend zu treffen sein, auf welche konkrete Berufstätigkeit der Kläger ggf. verweisbar ist. Erst dann ist eine abschließende Beurteilung der Rechtsfrage möglich, ob der Kläger berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne von § 1246 Abs. 2 RVO, § 1247 Abs. 2 RVO ist. Davon ist auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld für den Zeitraum vom 1. August 1980 bis 11. Oktober 1980 abhängig. Nach § 1241d Abs. 1 Satz 1 RVO ist Übergangsgeld vom Beginn der Maßnahme der Rehabilitation an zu gewähren. Nach § 1241d Abs. 1 Satz 2 RVO ist jedoch dann, wenn vorher ein Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gestellt worden ist, der Beginn des Übergangsgeldes auf den Zeitpunkt vorverlegt, von dem an Rente zu zahlen gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG wird für dieses "vorgezogene" Übergangsgeld verlangt, daß dem Versicherten den materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach eine Rente zumindest wegen Berufsunfähigkeit i.S. von § 1246 Abs. 2 RVO ohne die Maßnahme zur Rehabilitation zu gewähren wäre (so zuletzt der erkennende Senat in SozR 2200 § 1241d Nr. 8). Das LSG wird die somit noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen