Entscheidungsstichwort (Thema)
Tragung von Krankenversicherungsbeiträgen von einer Rente
Beteiligte
…, Klägerin und Revisionsklägerin |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,Berlin 31, Ruhrstraße 2, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Barmer Ersatzkasse,Wuppertal 2, Untere Lichtenplatzer Straße 100 - 102 |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darum, ob von einer Rente Beiträge zur Krankenversicherung zu tragen sind.
Die 1911 geborene Klägerin bezieht seit 1970 von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Im Jahre 1975 begründete die Klägerin auch selbst eine Versicherung bei der Beklagten, indem sie nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) für die Jahre 1956 bis 1973 Beiträge von insgesamt 23.328 DM nachentrichtete. Aus der eigenen Versicherung bezieht sie seit 1976 Altersruhegeld, das ausschließlich auf den nachentrichteten Beiträgen beruht ("Artikel-Rente").
Die Klägerin war schon aufgrund des Bezuges der Witwenrente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig und Mitglied der beigeladenen Ersatzkasse. Von der Witwenrente trug sie, seit von 1983 an eine eigene Beitragspflicht der Rentner eingeführt wurde und die Beiträge nicht mehr voll durch einen Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers gedeckt wurden, einen Eigenanteil an den Beiträgen. Die Artikel-Rente war demgegenüber bis Ende 1988 beitragsfrei.
Mit Bescheid vom 3. März 1989 erklärte die Beklagte vom 1. Januar 1989 an auch die Artikel-Rente (monatlich 590,40 DM ohne KLG-Leistung) für beitragspflichtig, bewilligte einen Beitragszuschuß und behielt diesen sowie den Eigenanteil der Klägerin von monatlich 34,83 DM (5,9 vH des Zahlbetrages) ab April 1989 (einschließlich der Rückstände für die Monate Januar bis März 1989) bei der Rentenzahlung ein. Während des Widerspruchsverfahrens legte die Beklagte der Klägerin in einem Schreiben vom 22. Mai 1989 ihre Rechtsauffassung dar und bat sinngemäß um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Als die Klägerin dies bejahte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1989 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 15. Mai 1991 aufgehoben, das Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 11. Juni 1992 die Beitragspflichtigkeit der Artikel-Rente bestätigt und die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken für unbegründet gehalten.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt formal eine Verletzung des § 24 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X), weil sie vor Erlaß des Bescheides nicht angehört worden sei. In der Sache macht sie eine Verletzung des Art 14 und des Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes (GG) durch die Einführung einer Beitragspflicht für Artikel-Renten geltend.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des LSG vom 11. Juni 1992 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 15. Mai 1991 zurückzuweisen. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dieser Ansicht ist auch die Beigeladene.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid vom 3. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1989 rechtmäßig ist. Darin hat die Beklagte festgestellt, daß die Klägerin vom 1. Januar 1989 an Beiträge aus der Artikel-Rente zu tragen hat. Zugleich hat sie den Einbehalt der Beiträge für die Zeit ab April 1989 bei der Zahlung der laufenden Rente verfügt (§ 255 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]), ferner bei der Zahlung der April-Rente auch den Einbehalt der rückständigen Beiträge für die Monate Januar bis März 1989 (§ 255 Abs 2 Satz 1 SGB V). Der Inhalt des Bescheides ist weder formal noch inhaltlich zu beanstanden.
Der Bescheid ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Beklagte die Pflicht zur Anhörung nach § 24 Abs 1 SGB X verletzt hätte. Ob sie von einer Anhörung absehen durfte, weil sie nach § 24 Abs 2 Nr 4 SGB X gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl zu erlassen hatte, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die Anhörung, die vor Erlaß des Bescheides unterblieben war, während des Widerspruchsverfahrens mit dem Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1989 iS des § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X wirksam nachgeholt worden (vgl BSG SozR 1300 § 24 Nr 7; BSGE 69, 247, 251, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4). Dieses Schreiben genügte dazu insbesondere, weil sich die Höhe der Beiträge nach dem früher festgestellten und angepaßten Zahlbetrag der Artikel-Rente und einem gesetzlich geregelten Beitragssatz richtete (in der ersten Jahreshälfte 1989 noch 11,8 vH nach § 385 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO); später § 247 SGB V) und sie nicht von anderen individuellen Verhältnissen des Rentners abhing.
In der Sache ist die Klägerin im Jahre 1970 durch den Bezug ihrer Witwenrente in der KVdR versicherungspflichtig geworden und es seither geblieben. Solche Versicherte hatten nach § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V in der hier für 1989 noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung des SGB V die Beiträge aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein zu tragen, erhielten jedoch einen Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers (§ 83e Angestelltenversicherungsgesetz [AVG] = § 1304e RVO; seit 1.1.1992 ist statt dessen die Beitragslast zwischen dem Rentner und dem Rentenversicherungsträger halbiert, vgl § 249a SGB V, eingefügt durch Art 4 Nr 17 Rentenreformgesetz [RRG] 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261). Bei versicherungspflichtigen Rentnern wie der Klägerin gehört der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 237 Satz 1 Nr 1 zu den beitragspflichtigen Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist § 228 SGB V entsprechend anzuwenden. Dessen Abs 1 bestimmt, daß als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ua eine Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten gilt. Um eine solche handelt es sich bei der Artikel-Rente der Klägerin.
Die Artikel-Renten gehören erst seit dem 1. Januar 1989 zu den beitragspflichtigen Renten. Das ist aus der Entwicklung der KVdR ersichtlich. Als die Rentenversicherung durch das RRG vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) geöffnet wurde, führte der Gesetzgeber auch das bis Ende 1975 befristete Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen ein, von dem die Klägerin Gebrauch gemacht hat (Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes [AnVNG] und Art 2 § 51a Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes [ArVNG], eingefügt durch Art 2 § 2 Nr 14 bzw Art 2 § 1 Nr 12 RRG 1972). Mit einer Rente, die durch eine solche Nachentrichtung erworben wurde, konnte jedoch früher nach Maßgabe des Art 2 § 49a Abs 4 AnVNG (Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG) eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht begründet werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die Versicherungspflicht in der KVdR nach dem damals (1972 bis 1975) noch geltenden § 165 Abs 1 Nr 3 der RVO idF des Art 1 § 1 Nr 1 Buchst a des Finanzänderungsgesetzes 1967 (FinÄndG 1967) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) nicht von einer Vorversicherungszeit abhängig war. Sie war für den Rentner selbst auch nicht mit einer Beitragslast verbunden. Zwar war durch das FinÄndG 1967 eine eigene Beitragslast in Höhe von 2 vH der Rente eingeführt worden (§ 381 RVO idF des Art 1 § 1 Nr 14 FinÄndG 1967). Sie wurde aber schon durch das Gesetz über den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung zu tragenden Beitrags vom 14. April 1970 (BGBl I 337) wieder abgeschafft, und die in den Jahren 1968 und 1969 entrichteten Beiträge wurden später sogar in pauschaler Form wieder erstattet (Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März 1972, BGBl I 433). Der Zugang zu der damit beitragsfreien KVdR sollte den Artikel-Rentnern indes nicht offen stehen. Die Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung war für sie eine Sondervergünstigung gewesen, welche über die den Rentenversicherungspflichtigen eingeräumten Möglichkeiten hinausging und nicht auch noch Ansprüche auf Leistungen der KVdR entstehen lassen sollte (vgl die Begründung des Entwurfs des RRG 1972, BT-Drucks VI/2916 S 48 zu Art 2 § 1 Nr 46 Abs 8).
Diese Rechtfertigung für den Ausschluß der Artikel-Rentner von der KVdR verlor allerdings an Bedeutung, als vom 1. Juli 1978 an für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR eine frühere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als Vorversicherungszeit verlangt wurde (§ 165 Abs 1 Nr 3 idF des Art 1 § 1 Nr 1 Buchst a des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes [KVKG] vom 27. Juni 1977, BGBl I 1069, sowie Art 2 §§ 1, 2 KVKG). Denn diese Zugangsvoraussetzung (frühere Mitgliedschaft in der Krankenversicherung) konnte durch eine Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung nicht erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat dennoch einstweilen an der früheren, in Art 2 § 49a Abs 4 AnVNG (Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG) getroffenen Entscheidung festgehalten, daß mit Artikel-Renten eine Mitgliedschaft in der KVdR nicht erworben werden konnte und der erkennende Senat mit Urteil vom 28. April 1983 (BSGE 55, 106 = SozR 2200 § 176 Nr 2) außerdem entschieden, daß Artikel-Rentner der Krankenversicherung auch freiwillig nicht beitreten konnten. Dem Ausschluß der Artikel-Rentner von der Versicherung entsprechend hat der Gesetzgeber später, als für (aufgrund einer anderen Rente) versicherungspflichtige Rentner eine eigene Beitragslast eingeführt wurde und diese seit dem 1. Juli 1983 durch den Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers nicht mehr voll gedeckt war, die Artikel-Renten anders als die anderen Renten auch von den beitragspflichtigen Einnahmen (damals: Grundlohn) versicherungspflichtiger Rentner ausgenommen (§ 381 Abs 2 RVO iVm § 180 Abs 5 Nr 1, Abs 8 Satz 1 RVO idF des Art 2 Nr 11 Buchst b bzw Art 2 Nr 2 Buchst c des RAG 1982 vom 1. Dezember 1981, BGBl I 1205; § 83e Abs 2 AVG und § 1304e Abs 2 RVO idF des Art 20 Nr 15 bzw des Art 19 Nr 38 HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl I 1857, sowie spätere Änderungen des § 83e AVG und des § 1304e RVO).
An diesen Regelungen hat der Gesetzgeber jedoch im Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) nicht mehr festgehalten. Durch Art 15 Nr 3 GRG ist der Abs 4 des Art 2 § 49a AnVNG und durch Art 14 Nr 3 GRG der Abs 4 des Art 2 § 51a ArVNG gestrichen worden. Nach der Begründung dazu (Bericht des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 11/3480 S 74/75 zu Art 13) war die Sonderbehandlung der Artikel-Renten, durch deren Bezug Versicherungspflicht nicht eintreten konnte und zu denen ein Beitragszuschuß nicht gezahlt werden durfte, nicht mehr geboten. Deshalb würden auch diese Renten in die Beitragspflicht einbezogen und damit eine Gleichbehandlung der Artikel-Rentner mit den übrigen Rentnern vorgenommen. Mit der Streichung des Abs 4 (des Art 2 § 51a ArVNG = Art 2 § 49a AnVNG) werde das Anliegen einer Gleichbehandlung konsequent verwirklicht. Dies bedeute, daß die Artikel-Renten (vorbehaltlich einer ausreichenden Vorversicherungszeit) zur Versicherungspflicht führen könnten und die Artikel-Rentner einen Anspruch auf den Beitragszuschuß erhielten.
Der Gesetzgeber hat demnach den früheren Ausschluß der Artikel-Renten von den Vergünstigungen und Belastungen der KVdR (Versicherungspflicht, Beitragspflicht,Beitragszuschuß) beseitigt und sie für die Krankenversicherung in jeder Hinsicht den anderen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Demnach konnten Artikel-Rentner, die die erforderliche Vorversicherungszeit aufzuweisen hatten, nunmehr in der KVdR versicherungspflichtig werden, mußten allerdings von der Artikel-Rente auch Beiträge tragen, zu denen sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Zuschuß erhielten (ab 1. Januar 1992 jedoch § 249a SGB V). Die Beitragspflicht ist indes nicht auf diejenigen Versicherungspflichtigen beschränkt, bei denen die Versicherungspflicht durch die Artikel-Rente begründet worden ist, sondern trifft auch diejenigen Artikel-Rentner, deren Versicherungspflicht auf einem anderen Tatbestand beruht, zB auf dem Bezug einer anderen Rente (bei der Klägerin der Witwenrente) oder der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. In diesen Fällen bringt allerdings die Einbeziehung der Artikel-Renten in die KVdR den ohnehin Versicherungspflichtigen keinen versicherungsrechtlichen Vorteil durch Begründung einer Versicherung. Das muß indes hingenommen werden. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auch wenn sie ausschließlich auf der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen beruhen oder soweit sie auf die freiwillige Entrichtung von Höherversicherungsbeiträgen zurückzuführen sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr 48; seit 1. Januar 1992 § 228 Abs 1 nF SGB V: "einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung"). Beitragspflichtig sind insbesondere auch mehrere Renten, die ein Rentner bezieht. Es gäbe keinen rechtfertigenden Grund dafür, von mehreren Renten des einen Rentners nur eine einzige der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn bei einem zweiten Rentner dessen einzige in voller Höhe beitragspflichtige Rente so hoch ist wie die Summe der Renten des ersten Rentners. Auch wenn ein Rentner zuerst die Artikel-Rente aus eigener Versicherung erhielte und dadurch in der KVdR versicherungspflichtig und mit dieser Rente beitragspflichtig würde, bliebe ihm die Beitragslast einer später hinzutretenden weiteren Rente nicht erspart. Dann kann eine Witwe wie die Klägerin, die aufgrund des Bezuges einer Witwenrente versicherungspflichtig geworden ist, mit der später bewilligten Artikel-Rente nicht günstiger behandelt werden.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die nunmehr bestehende Beitragspflicht ihrer Artikel-Rente sind unbegründet. Weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG gewährleistete ihr, daß die Artikel-Rente dauerhaft beitragsfrei blieb. Die Belastung der Artikel-Rente mit Beiträgen hielt sich bei einem anfangs geltenden Eigenanteil von 5,9 vH des Rentenzahlbetrages in der ersten Jahreshälfte 1989 und auch später ("Dynamisierung" des Beitragssatzes nach § 247 SGB V) in Grenzen, indem sie (Anfang 1989) zu einer Verringerung des Auszahlungsbetrages von monatlich 590,40 DM (ohne KLG-Leistung) um 34,83 DM (= 5,9 vH) führte. Nach der dargelegten Entwicklung der KVdR sprachen für die Einbeziehung der Artikel-Renten in die KVdR erhebliche Gründe, vor allem solche der Gleichbehandlung aller Versicherungspflichtigen mit Rentenbezügen und einer dadurch begründeten gleichen Leistungsfähigkeit, an welche die Beitragserhebung anknüpft. Diese Renten mit Beiträgen zu belegen, ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Einführung einer Beitragspflicht in der KVdR auf andere Renten, auf Versorgungsbezüge (BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46; vorher BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23) und die Beitragserhebung auf die vom Versicherten selbst finanzierten Bezüge aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1).
Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung anführt, ihr habe, wenn die Artikel-Rente der Beitragspflicht unterworfen worden sei, zumindest ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR eingeräumt werden müssen, ist auf Art 56 Abs 4 GRG hinzuweisen. Danach konnten sich alle Rentner, die Ende 1988 versicherungspflichtig waren, in der ersten Jahreshälfte 1989 befreien lassen. Ob eine Ausübung dieses Rechts im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gelegen hätte, die im Februar 1989 78 Jahre alt geworden ist, erscheint indes fraglich. Gleiches gilt, soweit sie geltend macht, sie hätte sich, falls sie die spätere Unterwerfung der Artikel-Rente unter die Beitragspflicht vorausgesehen hätte, bei Beginn dieser Rente im Jahre 1976 zugunsten einer privaten Krankenversicherung befreien lassen. Selbst wenn dieses wegen der damals schon aufgrund der Witwenrente bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der KVdR noch zulässig gewesen sein sollte, ist die Klägerin viele Jahre in den Genuß einer beitragsfreien oder beitragsgünstigen gesetzlichen Versicherung gekommen. Ihr kann nunmehr die Beitragserhebung auch von der Artikel-Rente nicht erspart bleiben.
Die Revision der Klägerin erwies sich als unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen