Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwesenheit. Anlaß, konkreter. Anschrift. Arbeitslosengeld. Arbeitsvermittlung. Aufenthalt, zusammenhängender. Beratung. Beratungsmangel. Briefpost. Erreichbarkeit. Gefälligkeit. Herstellungsanspruch. Maßnahme. Mitteilung. Ortsabwesenheit. Sonnabend. Teilnahme. Verfügbarkeit. Wohnanschrift
Leitsatz (amtlich)
- Die Anschrift des Arbeitslosen iS der AufenthAnO bezeichnet einen Aufenthaltsort, an welchem Postsendungen den Arbeitslosen unmittelbar erreichen.
- Die Erreichbarkeit von Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung ist während kurzzeitiger Maßnahmen der beruflichen Bildung nur gewährleistet, wenn das Arbeitsamt vor Antritt der Maßnahme festgestellt hat, daß durch die Teilnahme die Vermittlung in Arbeit nicht beeinträchtigt und die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen verbessert wird.
Normenkette
AFG §§ 5, 100 Abs. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Fassung: 23.7.1979, Abs. 5; AufenthAnO § 1 S. 1, § 2 S. 1, §§ 3, 4 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 1995 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Oktober 1993 sowie der Bescheid vom 18. März 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 1993 geändert und die Beklagte zur Arbeitslosengeldgewährung verurteilt worden ist.
Auch insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Revision der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) betrifft einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 13. bis 19. Februar 1993.
Die 1949 geborene Klägerin war zunächst als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst beschäftigt. Sie unterbrach ihre Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen. Von April 1988 bis August 1992 war sie als Zimmerfrau und Manglerin beitragspflichtig beschäftigt. Ab 11. September 1992 gewährte ihr die BA Alg.
Ab 6. Januar 1993 nahm die Klägerin an einer Maßnahme der beruflichen Bildung (Umschulung zum Bürokaufmann) teil. Diese Maßnahme brach sie am 4. Februar 1993 ab, nachdem sie arbeitsunfähig erkrankt war.
Am 4. Februar 1993 führte die Klägerin ein Beratungsgespräch mit der Berufsberaterin B.… und stellte einen Antrag auf Wiederbewilligung von Alg. Unter dem 11. Februar 1993 nahm sie auf das Beratungsgespräch und ein danach geführtes Ferngespräch Bezug und teilte mit, daß sie sich zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung entschlossen habe, um einen Abschluß zu erreichen und möglichst bald eine Berufstätigkeit aufnehmen zu können. Mit Antrag vom 15. Februar 1993 beantragte sie die Förderung ihrer Teilnahme an dem Kursus “Teilnehmerorientiertes Praxistraining”, der vom 8. bis 19. Februar 1993 bei der Z.I.E.L. (Zentrum für Intelligente EDV-Lösungen) GmbH, M.…, L.… (Z.I.E.L. GmbH) stattfand. Aus einem dem Antrag beigefügten Schreiben der Z.I.E.L. GmbH vom 8. Februar 1993 ergibt sich, daß der Unterricht von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 13.00/15.00 Uhr stattfand. Die BA lehnte die Förderung mit Bescheid vom 11. März 1993 ab. Die Klägerin hat diesen Antrag im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin förderte die BA die Teilnahme an der Maßnahme “Praxistraining für Bürokräfte – Teilnehmerorientiert –”, die vom 22. Februar bis 18. Mai 1993 stattfand. Die Klägerin nahm an dieser Maßnahme erfolgreich teil und steht seit dem 1. Oktober 1993 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.
Mit Bescheid vom 18. März 1993 bewilligte die BA der Klägerin Alg für die Zeit vom 4. bis 7. Februar 1993. Für die Zeit ab 8. Februar 1993 lehnte sie den Antrag auf Alg ab, weil die Klägerin sich in einer nicht geförderten Maßnahme befinde und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, wenn sie an der Maßnahme am 8. Februar 1993 auf eigene Initiatives und eigene Kosten teilnehme, müsse ihr wenigstens Alg zustehen. Aus dem Schreiben der Z.I.E.L. GmbH vom 5. Februar 1993 ergebe sich, daß sie den Lehrgang jederzeit habe abbrechen können. Es könne nicht richtig sein, daß ein Arbeitsloser keinerlei Leistungen der Beklagten erhalte, wenn er sich selbst um die Verbesserung seiner Vermittlungsmöglichkeiten bemühe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin im Falle eines Stellenangebots die Maßnahme jederzeit hätte abbrechen können. Entscheidend sei, daß sie sich selbst durch die Teilnahme an der Maßnahme der Verfügbarkeit entzogen habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 13. bis 19. Februar 1993 Alg zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat für die Beurteilung der Verfügbarkeit zwischen den Zeiträumen vom 8. bis 12. Februar 1993, dem 13. Februar 1993 und vom 15. bis 19. Februar 1993 unterschieden. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Alg hat es festgestellt. In der Zeit vom 8. bis 12. Februar 1993 stehe der Klägerin Alg nicht zu, weil sie für die Arbeitsvermittlung während der Teilnahme an einer Maßnahme nicht erreichbar gewesen sei. Am 13. Februar 1993 – einem Sonnabend – habe Unterricht nicht stattgefunden, so daß die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift für die Arbeitsvermittlung erreichbar gewesen sei. Mit dem Förderungsantrag am 15. Februar 1993 sei der BA der Unterrichtsplan der Z.I.E.L. GmbH bekannt geworden, so daß bei der BA eine vermittlungshindernde Ungewißheit über die An- und Abwesenheiten der Klägerin nicht mehr bestanden habe. Die Klägerin habe der Arbeitsvermittlung vom 15. bis 19. Februar 1993 zur Verfügung gestanden und sei erreichbar gewesen. Dem Arbeitslosen könne es nicht verwehrt sein, seine Freizeit zur Fortbildung zu nutzen. Aus dem Schreiben der Z.I.E.L. GmbH vom 5. Februar 1993 gehe hervor, daß die Klägerin die Maßnahme jederzeit habe abbrechen können. Ihre Erklärung über eine entsprechende Bereitschaft sei glaubhaft. Sie sei vom 15. bis 19. Februar 1993 auch für die Arbeitsvermittlung erreichbar gewesen. Durch den am 15. Februar 1993 bei der BA eingegangenen Förderungsantrag und das Schreiben vom 11. Februar 1993 sei der BA der Aufenthalt der Klägerin in der Schulungsstätte der Z.I.E.L. GmbH bekannt gewesen. Es sei davon auszugehen, daß der BA auch die Anschrift der Z.I.E.L. GmbH bekannt gewesen sein müsse. Die Klägerin habe sich im Nahbereich des für sie zuständigen Arbeitsamtes aufgehalten. Sie sei damit wie bei Ortsanwesenheit erreichbar gewesen und erfülle damit insoweit die Voraussetzungen des § 2 der Aufenthalts-Anordnung.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 103 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 3 und Abs 5 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm §§ 1 und 2 der Aufenthalts-Anordnung: Der Klägerin stehe für die Zeit vom 13. bis 19. Februar 1993 Alg nicht zu, weil sie der Arbeitsvermittlung aktuell nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Gesetz stelle für die Verfügbarkeit auf das “objektive Arbeitenkönnen” ab. Die bloße Bereitschaft zur Annahme von Arbeitsangeboten reiche nicht aus. Inwieweit die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit dem Erfordernis der Verfügbarkeit vereinbar sei, habe der Gesetzgeber in § 103 Abs 4 AFG in der hier anzuwendenden Fassung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) abschließend geregelt. Danach habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Etwas anderes sei auch der Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zu entnehmen. Im übrigen sei die Klägerin nicht erreichbar gewesen, weil sie der BA ihren Aufenthalt nicht rechtzeitig und auch die maßgebliche Anschrift der Schulungsstätte nicht mitgeteilt habe. Ob der BA die Anschrift der Z.I.E.L. GmbH bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Diese decke sich möglicherweise nicht mit dem Aufenthaltsort der Klägerin während der Maßnahme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 9. Januar 1995 insoweit aufzuheben als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin auch für die Zeit vom 13. bis zum 19. Februar 1993 Arbeitslosengeld zu gewähren, und die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin, die im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG. Die Klägerin war in der Zeit vom 13. bis 19. Februar 1993 für die Arbeitsvermittlung nicht erreichbar. Ihr stand in diesem Zeitraum Alg nicht zu.
Anspruch auf Alg hat bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 100 Abs 1 AFG). Diese Voraussetzung erfüllt nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) nur, wer das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsloser im Sinne der genannten Vorschrift erreichbar ist, sind auf der Grundlage und im Rahmen des § 103 Abs 5 AFG durch die Anordnung des Verwaltungsrats der BA über den Aufenthalt von Arbeitslosen während des Leistungsbezuges (AufenthAnO) in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. März 1990 (ANBA 1990, 600) geregelt. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme an der Maßnahme “Teilnehmerorientiertes Praxistraining” bei der Z.I.E.L. GmbH nicht.
Nach § 1 Satz 1 AufenthAnO muß das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr 47; BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9). Das war während der Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme nicht möglich, denn nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hielt sie sich während der Maßnahme zur Zeit der Postzustellung nicht an ihrer Wohnanschrift auf. Für den schulungsfreien Samstag (13. Februar 1993), ist – wie noch näher auszuführen ist – während einer zusammenhängenden Abwesenheit an den für eine Arbeitsvermittlung in Betracht kommenden Tagen eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Allerdings kann sich der Arbeitslose nach § 2 Satz 1 AufenthAnO auch an jedem anderen Ort im Nahbereich des Arbeitsamts aufhalten, wenn er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer seiner Abwesenheit mitgeteilt hat und wie bei Ortsanwesenheit (§ 1 Satz 1 AufenthAnO) erreichbar ist. Auf diese Vorschrift hat das LSG den Anspruch der Klägerin auf Alg für die Zeit vom 15. bis 19. Februar 1993 zu Unrecht gestützt. Insoweit kann offenbleiben, ob die Anschrift der Z.I.E.L. GmbH der BA bekannt war oder die BA diese Anschrift hätte ermitteln müssen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Anschrift der Z.I.E.L. GmbH auch während ihrer Teilnahme an der Maßnahme nicht die Anschrift der Klägerin war. Unter einer Anschrift im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine solche zu verstehen, über die die Arbeitsvermittlung Arbeitslose unmittelbar – dh allein durch Inanspruchnahme des Postdienstes – erreichen kann. Dies war während der Teilnahme an der Maßnahme nicht gewährleistet. Die postalische Erreichbarkeit der Klägerin war während dieser Zeit von der Bereitschaft der Z.I.E.L. GmbH abhängig, die an die Klägerin gerichtete Post weiterzuleiten. Der ggf auf Gefälligkeit der Z.I.E.L. GmbH und ihrer Mitarbeiter beruhende Postzugang wäre dadurch mit Verzögerungen und Unsicherheiten belastet gewesen. Das ist mit dem Zweck der Vorschriften über die Erreichbarkeit nicht vereinbar. Sie sollen im Interesse der Solidargemeinschaft die sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen jederzeit sicherstellen, um den Vorrang der Arbeitsvermittlung vor der Inanspruchnahme von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (§ 5 AFG) zu gewährleisten (BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr 47; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9 mwN). Der Arbeitslose soll nur Leistungen erhalten, sofern er ein Arbeitsangebot sofort annehmen kann. Das kann er nicht, wenn die Postzustellung von der Gefälligkeit von Schulungseinrichtungen abhängig ist. Unerheblich ist dabei, ob der BA überhaupt Vermittlungsversuche möglich gewesen wären (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr 36 uö).
Hiergegen läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, der Arbeitslose werde gezwungen, betätigungslos in seiner Wohnung auf Arbeitsangebote zu warten, und daran gehindert, seine Zeit zur Fortbildung zu nutzen. Gerade diesen Gesichtspunkt berücksichtigt das Gesetz in § 103 Abs 5 AFG, wonach die BA durch Anordnung des Verwaltungsrats Ausnahmen von der Erreichbarkeit regeln kann, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Dazu ordnet § 4 Satz 1 AufenthAnO die entsprechende Anwendung des § 3 AufenthAnO an. Die Abwesenheit des Arbeitslosen von seiner im Leistungsantrag angegebenen Anschrift steht der Verfügbarkeit “bis zu drei Wochen” nur dann nicht entgegen, wenn vorher vom Arbeitsamt festgestellt wurde, daß dadurch die Arbeitsvermittlung nicht beeinträchtigt wird. Diese Feststellung muß vor Eintritt des Arbeitslosen in die Maßnahme getroffen worden sein. Es geht nicht an, daß der Arbeitslose die BA gleichsam vor vollendete Tatsachen stellt, denn die Anordnung verlangt eine doppelte Prognose. Die Teilnahme des Arbeitslosen an der Bildungsmaßnahme muß seine Vermittlungsfähigkeit verbessern (§ 4 Satz 1 AufenthAnO) und es müssen genügend andere Arbeitslose vorhanden sein, mit denen offene Stellen, die für den Arbeitslosen in Betracht kämen, besetzt werden können. Nur dann wird die Vermittlung in Arbeit während der Teilnahme an der Maßnahme nicht beeinträchtigt (§ 4 Satz 2 AufenthAnO). Die Klägerin hat die BA nicht vor Eintritt in die Maßnahme, sondern erst mit ihrem Schreiben vom 11. Februar 1993 oder Förderungsantrag am 15. Februar 1993 über die Teilnahme unterrichtet. Sie hat der BA nicht ermöglicht, iS des § 3 Satz 1 AufenthAnO “vorher” festzustellen, daß die Vermittlungsaussichten durch die Teilnahme verbessert werden und die Vermittlung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Sie erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, unter denen während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung von der Verfügbarkeit ausgegangen werden kann.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht für den 13. Februar 1993 – einen Sonnabend – geboten. Ist ein Arbeitnehmer während der übrigen Werktage einer Woche zusammenhängend nicht verfügbar, so kommt allein für den Sonnabend eine abweichende Beurteilung nicht in Betracht. Insoweit greifen Erwägungen ein, die der Senat bereits in ähnlichem Zusammenhang angestellt hat (BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr 8); Bedingt durch den zusammenhängenden Aufenthalt der Klägerin in der Schulungsstätte der Z.I.E.L. GmbH war sie gerade während der Zeiten, zu denen sie für die Arbeitsvermittlung erreichbar sein sollte, nicht unter ihrer Wohnanschrift anzutreffen. Erreichbar war sie damit allenfalls zu Zeiten, zu denen wegen der Dienstzeiten der BA eine Arbeitsvermittlung ohnehin nicht in Betracht kam. Wegen des Funktionszusammenhanges zwischen Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) und Leistungen bei Arbeitslosigkeit wäre es unverständlich, der Klägerin isoliert für den Sonnabend Alg zuzusprechen. Zu Unrecht bezieht sich das LSG im vorliegenden Zusammenhang auf Überlegungen, die der Senat zur Verfügbarkeit eines Arbeitslosen angestellt hat, der sich nur an einzelnen Tagen – nicht zusammenhängend – nicht an seiner Wohnanschrift aufgehalten hat (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9). Nur auf Fälle nicht durchgehender Ortsabwesenheit sind die Erwägungen gemünzt, wonach ein Schluß von wiederkehrend mehrtägiger Ortsabwesenheit auf eine durchgehend fehlende Verfügbarkeit davon abhängig ist, ob für das zuständige Arbeitsamt erkennbar ist, an welchen Wochentagen der Arbeitslose erreichbar ist, und ob organisatorische Vorsorge für Vermittlungsversuche getroffen werden kann.
Alg steht der Klägerin vom 13. bis 19. Februar 1993 auch nicht auf der Grundlage eines Herstellungsanspruchs wegen mangelnder Beratung zu. Spontanberatungen, die nicht auf entsprechende Nachfrage reagieren, haben Sozialleistungsträger nach der Rechtsprechung des BSG nur aus konkretem Anlaß und für klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten vorzunehmen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 mwN). Ein solcher Anlaß war bei dem Beratungsgespräch am 4. Februar 1993 nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar nach eigener Darstellung der Berufsberaterin ihre Absicht mitgeteilt, ab 8. Februar 1993 eine Fortbildungsmaßnahme bei der Z.I.E.L. GmbH beginnen zu wollen. Auch wenn es nahegelegen haben mag, auf den Zusammenhang von Teilnahme, Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) und Leistungsanspruch hinzuweisen, ist ein möglicher Beratungsmangel insoweit nicht geeignet, das fehlende Anspruchsmerkmal Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) zu ersetzen (BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr 36; BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr 8). Die Verfügbarkeit hätte sich allenfalls durch eine Beratung über die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AufenthAnO herstellen lassen (BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr 8). Ein konkreter Anlaß für eine Beratung setzt allerdings voraus, daß der Berufsberaterin die beabsichtigte Maßnahme nach Inhalt und Dauer schon am 4. Februar 1993 im einzelnen bekannt gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin hat diese erst mit dem Förderungsantrag vom 15. Februar 1993 dem Arbeitsamt mit Angaben unterbreitet, die eine Feststellung nach §§ 3, 4 AufenthAnO zuließen. Ein konkreter Anlaß für eine Beratung über die Voraussetzungen, unter denen die Verfügbarkeit während der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme festgestellt werden kann, bestand danach nicht.
Nach alledem ist auf die Revision der BA das Urteil des LSG aufzuheben und das klagabweisende Urteil des SG wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen