Die Revision ist auch begründet.
a) Im Revisionsverfahren ist über den ursprünglichen Streitgegenstand nur insoweit zu entscheiden, als das SG der Klage stattgegeben hat. Von dem vom Beigeladenen beanspruchten Teil des Nachzahlungsbetrages (22.940,00 DM) sind dem Kläger 16.260,00 DM zugesprochen worden, während das SG 6.680,00 DM (5.512,00 DM Führzulage und 1.168,00 DM Kleiderverschleißpauschale für die Zeit von Mai 1994 bis August 1996) zur Erstattung an den Beigeladenen freigegeben hat. Da der Kläger gegen die teilweise Abweisung seiner Klage kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig geworden. Soweit es den noch streitigen Betrag von 16.260,00 DM betrifft, ist insbesondere zu prüfen, ob der Beigeladene diesbezüglich im Erstattungswege auf die dem Kläger für den betreffenden Zeitraum bewilligte Pflegezulage zugreifen kann.
b) Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 15. August 1996 und 9. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1997 in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger wendet sich ausschließlich dagegen, dass der ihm vom Beklagten für die Zeit von Mai 1994 bis August 1996 zuerkannte Nachzahlungsbetrag teilweise an den Beigeladenen ausgekehrt werden soll. Eine ihn belastende Regelung (§ 31 SGB X) enthält insoweit allein der Bescheid vom 9. Oktober 1996. Der Bewilligungsbescheid vom 15. August 1996 stellt den Anspruch des Klägers auf Versorgungsleistungen ua auch für den Streitzeitraum fest; soweit der Beklagte darin die Auszahlung bis zur Klärung der Ansprüche Dritter zurückgestellt hat, ist der Kläger dem nicht mit der Behauptung entgegen getreten, dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Hinsichtlich des Bewilligungsbescheides erweist sich die Klage mithin bereits als unzulässig und ist schon aus diesem Grunde abzuweisen.
c) Anders als das LSG meint, erfasst der Geltungsbereich des SGB X auch den vorliegenden Fall eines Zusammentreffens von bundes- und landesrechtlichen Sozialleistungen (dazu näher unter aa). Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen scheitert – entgegen der Auffassung des SG – auch nicht daran, dass es sich insoweit bei (Landes)Blindengeld und Pflegezulage nach der Stufe III um Leistungen handelt, die nicht vergleichbaren Zielen dienen (dazu näher unter bb).
aa) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X). Bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall gilt der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auszahlung eines Teils der Nachzahlung (16.260,00 DM betreffend Pflegezulage nach Stufe III für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis 31. August 1996; ab 1. September 1996 wurde die Beschädigtenversorgung laufend monatlich gezahlt) als erfüllt, vorausgesetzt, es besteht ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten (“Erfüllungsfiktion”). Mit Antrag und Klage verfolgt der Kläger – gegen den zur Leistung verpflichteten Beklagten als Leistungsträger – einen Anspruch auf Auszahlung einer Sozialleistung (Opferentschädigung nach dem OEG iVm dem BVG), auf die sich das SGB fraglos erstreckt (vgl § 68 Nr 7 SGB I). In diesem Punkt geht die vom LSG vertretene Auffassung ins Leere, die Vorschrift des § 107 SGB X könne hier nicht angewendet werden. Das LSG hat insoweit zu Unrecht allein das LBliGG in den Blick genommen.
Weiter ist zu prüfen, ob der vom Beigeladenen verfolgte, in § 107 Abs 1 SGB X vorausgesetzte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht. Auch insoweit greifen die vom LSG angeführten Bedenken nicht durch. Das LSG brauchte – von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht – nicht zu entscheiden, auf welcher Rechtsgrundlage der Beigeladene vom Beklagten Erstattung in Höhe des im streitigen Zeitraum aufgewendeten Blindengeldes verlangen kann. Das SG ist in diesem Punkt – zutreffend – von der Anwendbarkeit des § 103 Abs 1 SGB X ausgegangen (§ 104 SGB X kommt hier nicht zum Tragen, weil der Beigeladene nicht anfänglich nachrangig geleistet hat; vgl dazu Kater in Kasseler Komm, SGB X § 103 RdNr 5). Danach gilt:
Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Das Blindengeld ist eine “Sozialleistung”, auf die der Anspruch mit der späteren, rückwirkenden Gewährung von Beschädigtenversorgung nachträglich entfallen ist. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Erstattungsregelung sei nur anwendbar, wenn es sich bei der erbrachten wie auch bei der vom zuständigen Leistungsträger zu erbringenden Leistung um Sozialleistungen auf Grund des SGB oder derjenigen Gesetze handelt, die als besondere Teile des SGB gelten (vgl Kater in Kasseler Komm, aaO RdNr 8). Wie gezeigt, ist dies hinsichtlich der vom Beklagten geleisteten Beschädigtenversorgung zweifellos der Fall. Diesen Gesichtspunkt der Unterwerfung der Beschädigtenversorgung unter das Regime des SGB X hat das LSG nicht weiter in seine Prüfung einbezogen; damit wurde es zu der missverständlichen Formulierung verleitet, “dem Landesgesetzgeber (sei) eine Regelung von Gegenständen der Bundesgesetzgebung verwehrt”, auf Grund der Verweisung in § 6 Abs 2 LBliGG könne daher das SGB X auf bundesrechtlich geregelte Sozialleistungen nicht – auch nicht entsprechend – angewendet werden. Das LSG verkennt dabei, dass es der Bundesgesetzgeber selbst gewesen ist, der die Anwendung des SGB X auf das Versorgungsrecht gesehen hat.
Durch § 6 Abs 2 Satz 1 LBliGG ist nun die entsprechende Anwendung des SGB X auf das Blindengeld landesrechtlich angeordnet (insoweit unterscheidet sich diese Fallgestaltung von der bei Geltung des Beihilferechts; vgl dazu BSG SozR 3-1200 § 46 Nr 3: “Leistungsträger” verneint, weil keine Sozialleistungen iS des SGB). Damit erklärt der Landesgesetzgeber auch das Blindengeld zur “Sozialleistung” iS von § 103 SGB X. Einen Kompetenzkonflikt sieht das LSG nun darin, dass sich das Landesrecht mit solcher Gesetzgebungstechnik einen Erstattungsanspruch durch Zugriff auf ein Recht (“Kompetenz”) des Bundes “verschafft”. Indessen greifen verfassungsrechtliche, insbesondere auf die Kompetenzordnung des GG gestützte Bedenken vorliegend nicht durch.
Das Bundessozialgericht (BSG) ist in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Landesgesetzgeber die Regelungen des SGB X auf Rechtsmaterien des Landes erstrecken kann, ohne die Frage nach der Legitimation aufzuwerfen (vgl zB Urteil vom 18. Februar 2004, – B 10 EG 10/03 R –, SozR 4-6940 Art 3 Nr 1 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 7 SF 1/03 R –, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Zu Zweifeln bestand auch aus den vom LSG benannten Gründen kein Anlass, konnte doch ein “Übergriff” eines Landesgesetzgebers in das Bundesrecht nicht angenommen werden, im Gegenteil.
Das LSG bezieht sich in seiner Begründung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2000, – 5 VG 3662/96 – (NordÖR 2001, 202), nach dessen Begründung es den Grundsätzen des Föderalismus und der Länderhoheit über die Gesetzgebung widerspricht, die Regelungen der §§ 102 ff SGB X “einseitig” über das Landesrecht für anwendbar zu erklären, wenn damit ein anderes Bundesland verpflichtet werden soll (ebd S 202); damit verschaffe sich der Landesgesetzgeber mittels einer landesrechtlichen dynamischen Verweisung auf das SGB X selbst einen Zugriff (Erstattungsanspruch) auf die Leistung des anderen Bundeslandes. Soweit es nun die vorliegende Fallgestaltung betrifft, lässt sich dieser Gedanke jedenfalls nicht übertragen. Es ist hier der Bundesgesetzgeber selbst, der den Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Fällen “entsprechender Leistungen” vorsieht; anordnen durfte er dies allerdings selbst nur für Sozialleistungen, die seiner (bundesrechtlichen) Regelungskompetenz unterliegen. Die landesrechtlich bewirkte Gleichstellung einer Leistung – wie hier des Landesblindengeldes – mit einer “Sozialleistung” im Sinne des SGB begegnet angesichts des weiten Begriffs (vgl nur Rüfner in Wannagat, SGB I, § 1 Rz 4) keinen kompetenzrechtlichen Bedenken; dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass die Gestaltung öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen keineswegs allein dem Bund vorbehalten ist (Argument aus Art 74 GG).
Soweit in der vorliegenden Erstreckung des SGB X auf das Blindengeld auch eingeschlossen ist, dass damit eine bundesrechtliche Erstattungsregelung “zu Gunsten” einer landesrechtlichen Sozialleistung eröffnet wird, ist diese Nebenfolge ebenfalls unbedenklich. Es besteht gerade angesichts der Zwecksetzung der Regelungen der §§ 102 ff SGB X kein Zweifel daran, dass auch vom Bundesgesetzgeber selbst gewollt ist, eine doppelte Erbringung zweckidentischer Leistungen unabhängig davon zu vermeiden, ob diese landesrechtlich geregelt sind (vgl BSG SozR 1300 § 103 Nr 4, 5; § 104 Nr 15; Kater in Kasseler Komm aaO, § 103 RdNr 2 mwN, RdNr 5). Für die Sinnfälligkeit der hier getroffenen Einordnung von (Landes-)Blindengeld unter den Begriff “Sozialleistung” iS von § 103 SGB X sprechen dabei auch die vom Beigeladenen angeführten Verweise auf die vergleichbaren und ebenfalls dem SGB X unterliegenden Leistungen (Blindenhilfe nach dem BSHG und im Rahmen der Kriegsopferfürsorge, Pflegegeld für Unfallblinde). Wenn – was unter bb) noch darzustellen ist – Zweckidentität gegeben ist, führte eine Nichtanwendung des Erstattungsrechts gerade dazu, das Doppelleistungsverbot zu unterlaufen. Dass der Schaden dann – aus den vom Beigeladenen genannten Gründen – beim Landeshaushalt eintritt, ist aus dieser Sicht ohne Belang.
Weitere Bedenken gegen die gefundene Lösung ergeben sich nicht. Insbesondere ist hier nicht fraglich, dass institutionell gleichrangige Sozialleistungsträger beteiligt sind (vgl dazu BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 12). Die Lösung ist auch nicht etwa deshalb abzulehnen, weil anderes Landesrecht entgegenstünde. Soweit das LSG unter Hinweis auf Rechtsprechung des LSG Niedersachsen (ZfF 2003, 88) angesprochen (aber offen gelassen) hat, dass § 6 Abs 2 LBliGG deshalb nicht zur Anwendung des § 107 SGB X führen könnte, weil das LBliGG in seinem § 2 Abs 1 “anderes bestimmt”, ist Folgendes zu beachten: Das zitierte Urteil des LSG Niedersachsen hat auf eine landesrechtliche Erstattungsregelung in § 9 niedersächsisches LBliGG abgestellt und ausgeführt, dort sei “anderes” bestimmt mit der Folge, dass die Erstattungsvorschriften des SGB X nicht zur Anwendung kämen (vgl ZfF 2003, 88, 89). Eine vergleichbare Regelung im vorliegenden LBliGG, die als “andere” Bestimmung gesehen werden könnte, ist nicht gegeben. Dies gilt auch für § 2 Abs 1 LBliGG, der lediglich vorsieht, dass auf das Blindengeld nur gleichartige Leistungen angerechnet werden, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erhält. Im Übrigen unterscheidet sich die Verweisungsregelung auch von der im Urteil des LSG Niedersachsen zitierten: Dort nahm § 9 Abs 3 niedersächsisches LBliGG nur “für das Verwaltungsverfahren” auf SGB I und X Bezug, eine Einschränkung, die hier (in § 6 Abs 2 LBliGG) gerade nicht getroffen worden ist.
bb) Die Zweckidentität von Blindengeld und der hier noch streitigen Versorgungsleistung Pflegezulage ist zu bejahen. Blindengeld dient bestimmungsgemäß zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen (§ 1 Abs 1 LBliGG). Pflegezulage iS von § 35 Abs 1 BVG setzt ebenso bestimmungsgemäß voraus, dass der Beschädigte für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (Satz 2 aaO) und deckt damit einen durch die Schädigung bedingten Mehraufwand ab. Dieser Charakter wird durch § 35 Abs 1 Satz 5 BVG, wonach Blinde mindestens die Pflegezulage nach Stufe III erhalten, nicht in Frage gestellt; die pauschalierte Annahme eines erhöhten Pflegebedarfs widerlegt nicht den Charakter einer Mehraufwandsentschädigung, sondern bestätigt diesen gerade (vgl zur Abgrenzung von Mehraufwandsentschädigung und so genannter “immaterieller Funktion” von Beschädigtengrundrente und Schwerstbeschädigtenzulage: Senatsurteil vom 12. Juni 2003, SozR 4-3100 § 84a Nr 1 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.