Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 27.09.1977) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. September 1977 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu er statten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1933 geborene ledige Kläger studierte von 1953 bis 1964 Mathematik und Physik. Im Anschluß daran bildete er sich mit Hilfe eines Stipendiums wissenschaftlich weiter. Vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1973 war der Kläger als wissenschaftlicher Assistent an der Universität B. tätig, nach seinen Angaben zunächst im Angestelltenverhältnis, ab 1. August 1970 als Beamter auf Widerruf. Seit dem 1. Januar 1974 bezog der Kläger ein Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft Bad Godesberg zur Anfertigung einer Habilitationsschrift. Der Kläger beendete die Habilitationsschrift im November 1975. Er erhielt am 20. April 1976 die Lehrbefugnis (venia legendi), nachdem er den dafür vorgesehenen Vortrag, ein Kolloquium und eine Probevorlesung absolviert hatte. Seit Mai 1976 ist er wiederum im Universitätsbereich tätig, nach seinen Angaben in Aushilfsstellen als wissenschaftlicher Assistent und Angestellter.
Am 29. Dezember 1975 beantragte der Kläger im Hinblick auf das Auslaufen des Habilitationsstipendiums zum 31. Dezember 1975 die Gewährung von Alhi. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht gegeben seien (Bescheid vom 27. Januar 1976; Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1976). Durch Urteil vom 10. Februar 1977 hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig die Klage abgewiesen.
Durch Urteil vom 27. September 1977 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG insbesondere ausgeführt: Dem Kläger stehe der von ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1976 erhobene Anspruch auf Alhi nicht zu, weil er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistung nach Maßgabe des § 134 AFG nicht erfülle. Der Kläger habe innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, weder Arbeitslosengeld (Alg) bezogen nach mindestens 10 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden. Der Kläger könne auch keinen der Ersatztatbestände nach § 1 der Alhi-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl I 1929) geltend machen. Insbesondere sei die von ihm in den Jahren 1974 und 1975 ausgeübte Tätigkeit aus Anlaß der Anfertigung einer Habilitationsschrift als Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft Bad Godesberg weder eine Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses iS von § 1 Nr. 1 der Alhi-Verordnung, noch eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Selbständiger iS von § 1 Nr. 3 der Alhi-Verordnung gewesen. Diese Tätigkeit des Klägers habe nicht der unmittelbaren Erzielung von Einkünften gedient. Das ihm gewährte Stipendium habe er nicht als Gegenleistung für die Anfertigung der Habilitationsschrift erhalten, sondern zu dem Zweck einer Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Anspruch des Klägers wäre allenfalls dann begründet, wenn er, wie die Mehrzahl der Habilitanden, die Habilitationsschrift während eines fortbestehenden wissenschaftlichen Assistentenverhältnisses als versicherungspflichtiger Angestellter oder als Beamter auf Widerruf angefertigt hätte und er danach arbeitslos geworden wäre. Die Nichteinbeziehung von Personen, die, wie der Kläger, diese Voraussetzungen nicht erfüllten, in den Schutz der Alhi, bedeute aber nicht eine Lücke innerhalb der gesetzlichen Vorschriften. Der § 1 der Alhi-Verordnung enthalte nämlich eine erschöpfende und abschließende Aufzählung der Tatbestände, die ersatzweise an die Stelle der in § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG grundsätzlich geforderten entlohnten Beschäftigung treten können. Insbesondere zeige die Ermächtigung in § 134 Abs. 3 AFG, daß der Verordnungsgeber nur berechtigt worden ist, die Gleichstellung von „anderen Erwerbstätigen” vorzunehmen.
Auch die Voraussetzungen nach. § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG seien nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob das Habilitationsverfahren als Hochschulbesuch iS dieser Vorschrift anzusehen sei und ob der Kläger diese Ausbildung im Dezember 1975 bereits abgeschlossen gehabt habe. Es fehle jedenfalls an der in dieser Vorschrift geforderten Vortätigkeit von 26 Wochen entlohnter Beschäftigung vor Beginn dieser Ausbildung. Insoweit könne nicht auf die entlohnten Beschäftigungen des Klägers als Angestellter und Arbeiter zurückgegriffen werden, die er nach seinen glaubwürdigen Angaben vor Beginn seines Hochschulstudiums ausgeübt habe. Maßgeblich, sei nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG lediglich, ob der Kläger innerhalb das letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung mindestens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Ausbildung in diesem Sinne sei nicht etwa das Hochschulstudium des Klägers als solches, sondern allenfalls die Zeit der Anfertigung seiner Habilitationsschrift. In der Zeit davor sei der Kläger als wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen. Diese Beschäftigung könne jedoch im Rahmen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG nicht berücksichtigt werden, unter entlohnter Beschäftigung iS dieser Vorschrift könnten nicht Tätigkeiten als Selbständiger oder Beamter verstanden werden. Der Kläger sei aber jedenfalls ab 1. August 1970, somit noch innerhalb des letzten Jahres vor Ausbildungsbeginn Beamter auf Widerruf gewesen. Ob er vor dem 1. August 1970 die Assistententätigkeit versicherungspflichtig als Angestellter ausgeübt habe, sei demgegenüber ohne rechtliche Bedeutung. Zwar trete nach § 1 Nr. 1 der Alhi-Verordnung an die Stelle einer ganz oder teilweise fehlenden entlohnten Beschäftigung iS des § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG ua das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Beamter. Die Ersatztatbestände des § 1 der Alhi-Verordnung könnten jedoch nur für die in § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG geforderte entlohnte Beschäftigung eintreten, nicht jedoch für die entlohnte Beschäftigung, die nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung zurückgelegt worden sein müsse. Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 134 AFG sowie der §§ 1 und 2 der Alhi-Verordnung und trägt zur Begründung insbesondere vor: Die Anfertigung der Habilitationsschrift sei als Hochschulbesuch anzusehen. Sie sei Bestandteil der beruflichen Qualifizierung zum Hochschullehrer, bei der Zeitabschnitte der Ausbildung und wissenschaftlichen Tätigkeit abwechselten und sich vermischten. Der Kläger habe während der Anfertigung der Habilitationsschrift Einrichtungen der Universität benutzt und sei einem Institut für Mathematik an der Technischen Universität B. angeschlossen gewesen. Die fehlende Immatrikulation sei nur darauf zurückzuführen, daß sonst einem jüngeren Studenten unnötig der Studienplatz vorenthalten worden wäre. Dieser Hochschulbesuch sei mit der Anfertigung der Habilitationsschrift abgeschlossen gewesen; denn die weiterhin erforderlichen Leistungen, wie Vortrag, Kolloquium und Probevorlesungen seien Formalitäten, deren Zeitpunkt von Zufälligkeiten abhängig sei und sich lange hinauszögern könnte. Sie seien auch nur für die Hochschullehrerlaufbahn bedeutsam, nicht aber für eine Tätigkeit in der Wirtschaft; sie bedürften keiner wesentlichen Vorbereitung, so daß der Kläger in der Zwischenzeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit hätte aufnehmen können. Er habe mit der Arbeitslosmeldung die Habilitation nicht nur vorübergehend aufgegeben. Er sei bereit gewesen, jede ihm angebotene Tätigkeit anzunehmen und die Habilitation allerdings zu Ende führen müssen, um sich keine beruflichen Möglichkeiten zu verbauen. Die der Habilitation vorausgegangene Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent erfülle im übrigen einen Ersatztatbestand für die vom Gesetz geforderte entlohnte Beschäftigung. Andernfalls sei sie gleichfalls als Hochschulbesuch zu betrachten, da sie der wissenschaftlichen Weiterbildung gedient habe, wofür dem wissenschaftlichen Assistenten nach der gültigen Reichsassistentenordnung die Hälfte der Zeit seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen sei. Es ergebe sich daraus eine ununterbrochene Zeit des Hochschulbesuchs seit Beginn des Studiums des Klägers, vor dem er mehr als ein Jahr versicherungspflichtig als Angestellter und Arbeiter tätig gewesen sei.
Die angefochtene Entscheidung sei auch im Ergebnis unbillig; das Habilitationsstipendium bedeute für den Kläger eine Auszeichnung und habe es ihm ermöglicht, die Habilitationsschrift unbelastet von anderen Tätigkeiten anzufertigen. In der Regel müsse diese Arbeit während einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent geleistet werden. In diesem Falle wären bei nachfolgender Arbeitslosigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alhi gegeben. Im Falle des Klägers ergebe sich nun, daß das, was als Auszeichnung gedacht gewesen sei, ihm zum Nachteil gereichen solle.
Schließlich beanstandet der Kläger auch die Rechtsauffassung des LSG, daß die Ersatztatbestände des § 1 der Alhi-Verordnung nur für die in § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG geforderte entlohnte Beschäftigung eintreten sollten, nicht aber für die des § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. September 1977, das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 10. Februar 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1976 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 30. April 1976 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils und führt ergänzend aus: Das LSG habe es zwar dahinstehen lassen, ob das Habilitationsverfahren als Hochschulbesuch zu werten und zu welchem Zeitpunkt es als abgeschlossen zu betrachten sei. Es sei jedoch davon auszugehen, daß der Vorgang der Habilitation von dem Begriff des Hochschulbesuchs iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG nicht erfaßt werde. Selbst bei Anerkennung des Habilitationsverfahrens als Hochschulbesuch könnte der Kläger die begehrte Alhi nicht erhalten, da er während dieser Zeit seine zusätzliche Ausbildung weder abgeschlossen noch „nicht nur vorübergehend aufgegeben” habe. Der Kläger habe zwar seine Habilitationsschrift am 20. November 1975 eingereicht; das Kolloquium habe jedoch erst am 7. April 1976 und die Probevorlesung am 20. April 1976 stattgefunden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe das Habilitationsverfahren mit der Erreichung der Lehrbefugnis seinen Abschluß gefunden. Die Beklagte verweist hierzu auf die §§ 5 und 9 der Habilitationsordnung der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität B. Selbst wenn man aber annehmen wollte, das Habilitationsverfahren des Klägers sei mit dem Auslaufen des Stipendiums am 31. Dezember 1975 abgeschlossen bzw endgültig aufgegeben gewesen, scheitere sein Anspruch daran, daß er nicht innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung mindestens 26 Wochen in einer entlohnten Beschäftigung gestanden habe. Die Auffassung des LSG, daß die Ersatztatbestände des § 1 der Alhi-Verordnung nur für die in § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG geforderte entlohnte Beschäftigung einträten, finde ihre Bestätigung nunmehr in der seit 1. Januar 1978 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a AFG.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 30. April 1976, für die er Alhi begehrt, keinen Anspruch auf diese Leistung.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 134 AFG idF des Haushaltsstrukturgesetzes-AFG (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113), das am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist (Art. 5 § 1 HStruktG-AFG). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG war der Kläger zwar arbeitslos, er hatte sich auch rechtzeitig arbeitslos gemeldet und den Leistungsantrag gestellt (§ 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG); er hatte ferner keinen Anspruch auf Alg iSd § 134 Abs. 1 Nr. 2 AFG. Ob der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat (§ 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG) und ob er bedürftig war (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG), kann offen bleiben, denn er erfüllte jedenfalls keine der für den Anspruch auf Alhi weiter erforderlichen Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG. Die Voraussetzung nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 a AFG liegt deshalb nicht vor, weil der Kläger im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung am 29. November 1975 kein Alg bezogen hat. Er hat in dieser Zeit auch nicht, worauf es ebenfalls ankäme, mindestens 10 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden, wie es § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG verlangt. Das LSG hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beschäftigung des Klägers mit der Anfertigung seiner Habilitationsschrift, die allein er in diesem Zeitraum als die ihn in Anspruch nehmende Tätigkeit verrichtet hat, keine entlohnte Beschäftigung iS der oa Vorschrift war; denn weder befand er sich in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zur Technischen Universität B. oder zur Deutschen Forschungsgemeinschaft als dem Stipendiengeber, noch stellten die ihm aus dem Stipendium zufließenden Geldmittel Arbeitsentgelt, also die „Entlohnung” einer Beschäftigung in dem von § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG gemeinten Sinne dar. Das Merkmal einer irgendwie gearteten Arbeitnehmereigenschaft ist aber Voraussetzung für die Annahme einer entlohnten Beschäftigung in diesem Sinne (vgl. BSG in SozR AVAVG § 145 Nr. 2). Arbeit und Lohn müssen hierbei in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen, ohne daß es allerdings auf eine objektive Gleichwertigkeit ankommt (vgl. Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, Anm. 6 c zu § 134; Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, Anm. 24 zu § 134). Diese Bedingungen sind bei der Gewährung eines Stipendiums nicht erfüllt. Es hat, wie das LSG zutreffend erkannt hat, seinen Zweck in der Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses und soll gerade die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Beschäftigung entbehrlich machen. Aus diesem Grunde enthält die Regelung in § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG, wie das LSG ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, keine Regelungslücke für Fälle wie den des Klägers. Diese Vorschrift will nicht jedwede Arbeitslosigkeit in den Schutzbereich der Alhi einbeziehen, denn sie macht den Anwartschaftserwerb von Umständen abhängig, aus denen auf eine – wenn auch gegebenenfalls geringe – Beziehung des Antragstellers zum Arbeitsmarkt geschlossen werden darf, die zudem noch in einer eng begrenzten Vergangenheit stattgefunden haben muß. Mit Recht hat das LSG in diesem Zusammenhang auf die Ermächtigungsregelung in § 134 Abs. 3 AFG hingewiesen, wonach der Verordnungsgeber nur bestimmte andere Erwerbstätigkeiten von bestimmter Dauer der entlohnten Beschäftigung nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG gleichstellen darf. Darauf hat sich der Verordnungsgeber auch beschränkt.
Zugunsten des Klägers ist jedoch keiner der Ersatztatbestände des § 1 der Alhi-Verordnung gegeben, der die zehnwöchige entlohnte Beschäftigung iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG als Voraussetzung für den Anwartschaftserwerb entbehrlich machen würde. Die Beschäftigung des Klägers im Zusammenhang mit der Anfertigung seiner Habilitationsschrift fand weder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses statt (§ 1 Nr. 1 der Alhi-Verordnung), noch kann sie als die hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit eines Selbständigen iS von § 1 Nr. 3 der Alhi-Verordnung angesehen werden. Eine solche Tätigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie ausgeübt wird, um Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Anfertigung der Habilitationsschrift dient jedoch nicht diesem Erwerbszweck, sondern der wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung des Klägers im Rahmen der Vorbereitung auf eine erst zukünftige Berufsausübung. Die übrigen Tatbestände des § 1 der Alhi-Verordnung scheiden hier ersichtlich aus (Wehrdienst, ziviler Ersatzdienst, Polizeivollzugsdienst, § 1 Nr. 2 der Alhi-Verordnung; nicht entlohnte Beschäftigung als Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung ausgeübt worden ist, § 1 Nr. 4 der Alhi-Verordnung).
Auch die Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG sind nicht gegeben. Danach hat Anspruch auf Alhi, wer im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens 26 Wochen oder 6 Monate oder ein Semester im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine allgemeinbildende oder berufliche Schule oder eine Hochschule besucht und diese Ausbildung, abgeschlossen oder nicht nur vorübergehend aufgegeben hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung mindestens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung iS des Buchst b gestanden hat, eine Ausbildung gilt nicht als abgeschlossen, wenn im Anschluß daran eine weitere Ausbildung an einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule oder einer Hochschule angestrebt wird oder für den angestrebten Beruf eine noch zu leistende zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist.
In der hiernach maßgeblichen Zeit vom 29. November 1974 bis 28. November 1975 war der Kläger – ohne an der Hochschule immatrikuliert zu sein – mit der Anfertigung seiner Habilitationsschrift beschäftigt, wie das LSG festgestellt hat. Es kann dahinstehen, ob diese Betätigung des Klägers, bei der er wahrscheinlich Einrichtungen der Hochschule in Anspruch genommen hat, als Hochschulbesuch iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG angesehen werden kann. Immerhin ist hier darauf hinzuweisen, daß der Senat in den Urteilen vom 21. März 1978 – 7 RAr 98/76 – und vom 10. Oktober 1978 – 7 RAr 6/78 – wegen des (von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG abweichenden) Wortlauts in § 118 Abs. 2 AFG („… als ordentlicher Studierender eine Hochschule … besucht …”) gefolgert hat, daß Hochschulbesuch und Immatrikulation nicht notwendig zusammenfallen müssen. Selbst wenn aber beim Kläger ein Hochschulbesuch iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG vorgelegen und dies auch eine entsprechende Ausbildung dargestellt haben sollte, scheitert sein Anspruch nach dieser Vorschrift daran, daß er diese Ausbildung (diesen Hochschulbesuch) in der Zeit vom 29. November 1974 bis 28. November 1975 weder abgeschlossen noch endgültig aufgegeben hat (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes auch für die Zeit vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG vgl. die Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 1978 – 7 RAr 60/77 –). Der Kläger, hat zwar im November 1975 seine Habilitationsschrift beendet. Dadurch war aber die damit verbundene Ausbildung iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG nicht abgeschlossen. Die Anfertigung der Habilitationsschrift ist, wie der Kläger selbst zutreffend im Revisionsverfahren vorgetragen hat, Bestandteil der beruflichen Qualifizierung zum Hochschullehrer. Entgegen der Auffassung des Klägers sind aber die zur Erlangung dieses Zieles weiterhin vorgeschriebenen Qualifikationsnachweise, wie Vortrag, Kolloquium und Probevorlesung, nicht bloße Formalitäten, sondern notwendige Voraussetzungen für die Habilitation, dh für die Erlangung des Lehrauftrags. Dies ergibt sich eindeutig aus der hier maßgeblichen Habilitationsordnung (HabO) der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität B. vom 2. August 1966, auf deren Inhalt der Senat trotz ihres landesrechtlichen Charakters zurückgreifen darf, weil sie das LSG bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125) Nach § 1 HabO wird die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät erworben und die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Technischen Universität B. begründet. Nach § 5 HabO sind für die Habilitation folgende Leistungen zu erbringen:
1) eine Habilitationsschrift,
2) ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium,
3) eine öffentliche Probevorlesung.
Bereits über die Qualifikation der Habilitationsschrift entscheidet nicht deren Beendigung, sondern deren Annahme durch die Fakultät. Hierfür sind mindestens zwei Gutachten zu erstatten (§ 7 Abs. 1 HabO). Wird die Habilitationsschrift danach nicht angenommen, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet (§ 7 Abs. 2 HabO). Ähnlich ist es mit Vortrag und Kolloquium als notwendige Voraussetzung für die endgültige Habilitation. Auch hier ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet, wenn bei einem dieser beiden Schritte ein endgültiger Mißerfolg eintritt (§ 8 HabO). Dasselbe gilt für die Probevorlesung nach § 9 HabO. Erst wenn der Habilitand alle diese geforderten Befähigungsnachweise erfolgreich geführt hat, darf ihm die Lehrbefugnis erteilt werden. Er erhält hierüber eine Urkunde; erst mit deren Aushändigung ist die Habilitation vollzogen und der Habilitand berechtigt, sich Privatdozent zu nennen (§ 9 HabO) und die daraus fließenden Berufsausübungsrechte wahrzunehmen (§ 14 HabO). Im Falle des Klägers war dieser Vorgang erst am 20. April 1976 beendet. Erst zu diesem Zeitpunkt war sonach seine mit der Anfertigung der Habilitationsschrift begonnene Ausbildung zum Privatdozenten, sofern sie überhaupt unter § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG fällt, abgeschlossen. Ob der Kläger in der Zeit zwischen Beendigung der Habilitationsschrift und Ablegung der weiteren Ausbildungsabschnitte bzw bis zum Erhalt der Habilitationsurkunde der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat, ist unerheblich, denn dies allein reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG zum Erwerb des Anspruchs auf Alhi nicht aus. Deshalb hat der Senat auch in dem vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Dissertationsschrift zum Zwecke der Ablegung der Doktorprüfung entschieden, daß diese „Ausbildung” iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG nicht bereits mit der Einreichung der Dissertationsschrift, sondern erst mit der Ablegung der Doktorprüfung abgeschlossen ist (vgl. BSG vom 10. Oktober 1978 – 7 RAr 60/77 –). Der Kläger hat ferner mit Beendigung der Habilitationsschrift seine Ausbildung iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG nicht endgültig aufgegeben, denn er hat schließlich die für die Erreichung des mit der Anfertigung der Habilitationsschrift begonnenen und angestrebten Berufsausbildungszieles weiterhin erforderlichen Qualifikationsnachweise, wie dargelegt, vollzogen und damit seine Ausbildung erst mit dem Erhalt der Lehrbefugnis abgeschlossen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die vom LSG erörterte Frage an, ob der Kläger die nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG erforderlichen weiteren Voraussetzungen, nämlich einer entlohnten Beschäftigung von mindestens 26 Wochen innerhalb des letzten Jahres vor Beginn seiner Ausbildung erfüllt, insbesondere ob hierunter auch Tätigkeiten als Selbständiger oder Beamter zu verstehen sind. Ebensowenig ist entscheidend, ob an die Stelle einer insoweit etwa fehlenden entlohnten Beschäftigung Ersatztatbestände nach § 1 der Alhi-Verordnung treten können, eine Frage, die der erkennende Senat allerdings anders entschieden hat als das LSG (vgl. Urteil vom 30. Mai 1978 – 7 RAr 21/77 –).
Hinsichtlich der Frage einer abgeschlossenen oder endgültig aufgegebenen Ausbildung durch Hochschulbesuch iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG kann der Kläger sich auch nicht auf sein früheres, 1964 erfolgreich abgeschlossenes Mathematik- und Physikstudium berufen. Dessen Abschluß liegt nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung am 29. November 1975 iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c AFG (vgl. dazu auch BSG vom 10. Oktober 1978 – 7 RAr 60/77 –). Auch handelt es sich bei dem Habilitationsverfahren des Klägers nicht um eine zusätzliche Ausbildung iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c letzter Halbsatz AFG, so daß von einer einheitlichen Ausbildung gesprochen werden könnte. Der Kläger hatte bereits mit dem Abschluß seines Mathematik- und Physikstudiums einen vollwertigen Arbeitsmarktberuf erlangt (vgl. BSG vom 20. Juni 1978 – 7 RAr 46/77 –). Im übrigen könnte der Kläger aus dieser Rechtserwägung schon deshalb keine Vorteile erlangen, weil auch diese Ausbildung, könnte sie als zusätzliche Ausbildung iS von § 134 Abs. 1 Nr. 4 c letzter Halbsatz AFG angesehen werden, jedenfalls nicht in dem nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 c erster Halbsatz AFG maßgeblichen Zeitraum abgeschlossen oder endgültig aufgegeben worden ist, wie schon dargelegt wurde.
Die Revision kann deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen