Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Sperrzeit. Ausschluß aus einer Bildungsmaßnahme
Leitsatz (amtlich)
Eine Sperrzeit, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ruht, tritt wegen Ausschlusses aus einer zumutbaren Bildungsmaßnahme nur ein, wenn das maßnahmewidrige Verhalten subjektiv vorwerfbar, der Ausschluß aus der Maßnahme vorhersehbar und rechtmäßig war und eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist.
Normenkette
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Fassung: 1988-12-20; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 16. Dezember 1993 bis 9. Februar 1994.
Dem 1944 geborenen Kläger, der seit mehreren Jahren mit Unterbrechungen bei der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) im Leistungsbezug stand, waren zuletzt Leistungen - ua seit 4. Oktober 1993 Unterhaltsgeld (Uhg) - wegen der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme ("Berufliche Bildung und Praxis für Erwachsene, Lager, Versand und Kunststoffverarbeitung") gewährt worden. Die Maßnahme bestand aus einem Motivations- und Bewerbungstraining sowie aus Fachtheorie, einer fachpraktischen Unterweisung und einem Betriebspraktikum. Der Maßnahmeträger, das Berufliche Fortbildungszentrum A. (BFZ), schloß den Kläger am 15. Dezember 1993 von dieser Maßnahme aus, weil er seinen beruflichen Werdegang zu Beginn der Maßnahme in erheblicher Abweichung von den tatsächlichen Gegebenheiten geschildert habe, zum Unterricht trotz Ermahnungen häufig zu spät gekommen sei und mehrfache Fehlzeiten aufgewiesen habe. Während des Betriebspraktikums (bei der Firma Möbel S. AG) sei der Kläger durch Nichteinhaltung der Arbeitszeit, durch nicht genehmigte Erledigungen privater Angelegenheiten und Nichterledigung der Praktikumsaufgaben aufgefallen. Am 13. Dezember 1993 habe er seinen Arbeitsplatz im Betrieb ohne Angabe eines wichtigen Grundes verlassen; dies habe zum Abbruch des Praktikums durch die Firma Möbel S. AG und letztlich auch zum Ausschluß aus der Maßnahme insgesamt geführt.
Nachdem sich der Kläger am 16. Dezember 1993 arbeitslos gemeldet hatte, teilte ihm die Beklagte mit, für die Zeit vom 16. Dezember 1993 bis 9. Februar 1994 sei gemäß § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine achtwöchige Sperrzeit eingetreten, in der der Alhi-Anspruch ruhe (Bescheid vom 29. Dezember 1993; Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1994). Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 17. Mai 1994; Beschluß des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 21. April 1997). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus der ihm zumutbaren Bildungsmaßnahme gegeben, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG. Er trägt vor, weder das SG noch das LSG hätten geprüft, ob er schuldhaft gehandelt und dadurch einen rechtmäßigen Ausschluß aus der Bildungsmaßnahme herbeigeführt habe. Der Ausschluß müsse nämlich an § 626 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemessen werden; insbesondere hätte dem sofortigen Ausschluß aus der Maßnahme eine Abmahnung vorausgehen müssen. Er habe die Maßnahme, obwohl er einen entsprechenden Kurs bereits erfolgreich absolviert habe, ohnehin nur in der Hoffnung akzeptiert, eine zukünftige Dauerstellung zu erhalten. Er habe sich keine Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen; insbesondere habe in der ersten Woche des Betriebspraktikums für ihn keine Stempelkarte zur Verfügung gestanden, und man habe ihm gegenüber erklärt, das Stempeln sei für ihn als Praktikanten reine Formsache. Deshalb habe er auch in der zweiten Woche des Betriebspraktikums nicht gestempelt. Er habe jedoch während des Betriebspraktikums sogar samstags gearbeitet, obwohl dies nicht zu seinen Pflichten gehört habe. Nahezu alle Dozenten hätten seine hervorragende Teilnahme am Unterricht gelobt, und er sei nie mutwillig oder unentschuldigt zu spät gekommen; am 13. Dezember 1993 habe er den Praktikumsbetrieb nicht eigenmächtig verlassen. Das LSG habe darüber hinaus § 153 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 62 SGG verletzt, indem es in seiner Mitteilung über die beabsichtigte Entscheidung im Beschlußwege nicht einmal sinngemäß den Inhalt des § 153 Abs 4 SGG angegeben habe. Das LSG habe gegen § 62 SGG (rechtliches Gehör) auch dadurch verstoßen, daß es sich mit seinen (des Klägers) Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil in keiner Weise auseinandergesetzt habe, obwohl er in der Berufungsinstanz den Prozeßstoff der Vorinstanz wesentlich erweitert und erheblich ergänzt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des LSG sowie das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 1994 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 16. Dezember 1993 bis 9. Februar 1994 Alhi zu gewähren, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluß des LSG für richtig. Sie ist der Ansicht, ein schuldhaftes Verhalten des Klägers sei nicht erforderlich. Insoweit unterliege § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG anderen Voraussetzungen als § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG. Der Kläger sei schließlich vor Beginn der Maßnahme über die Rechtsfolgen eines "Maßnahmeabbruchs durch maßnahmewidriges Verhalten" informiert worden; er sei sich demzufolge über die Konsequenzen seines Verhaltens im klaren gewesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision ist iS der Aufhebung des LSG-Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert.
Gegenstand des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 1994, mit dem die Beklagte nicht allein über den Eintritt einer Sperrzeit befunden, sondern auch die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 16. Dezember 1993 bis 9. Februar 1994 abgelehnt hat (vgl nur BSG, Urteil vom 5. August 1999 - B 7 AL 14/99 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Gegenstand des Rechtsstreits ist aber außerdem der offenbar nach Klageerhebung ergangene Bescheid der Beklagten (wohl vom 18. Januar 1994) geworden (§ 96 Abs 1 SGG), soweit mit ihm erst für die Zeit ab 11. Februar 1994 Alhi bewilligt und damit für die Zeit vom 16. Dezember 1993 bis 9. Februar 1994 erneut die Bewilligung von Alhi abgelehnt worden ist. Das LSG wird ihn in seine erneute Entscheidung mit einzubeziehen haben, weil dieser Bescheid mit dem sogenannten Sperrzeitbescheid eine Einheit darstellt (BSG aaO). Daß die Nichtberücksichtigung dieses Bescheides durch das LSG im Revisionsverfahren nicht als Verfahrensfehler gerügt worden ist, ist für das Revisionsverfahren schon deshalb ohne Bedeutung, weil das LSG den Bewilligungsbescheid nach der Zurückverweisung der Sache zu beachten hat (BSG aaO). Das LSG wird ohnedies wieder in vollem Umfang in die Ermittlungen einzutreten haben, so daß es auch keiner Entscheidung über die vom Kläger mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen eines Verstoßes gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG (fehlerhafte Anhörung zur Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung) und § 62 SGG (rechtliches Gehör) bedarf (vgl zu mit diesen Verfahrensrügen zusammenhängenden Rechtsfragen nur BSG SozR 3-1500 § 153 Nrn 7 und 3).
2. Der Anspruch des Klägers auf Alhi gemäß §§ 134 ff AFG - nicht im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung von Uhg - für den streitigen Zeitraum ist ua davon abhängig, ob die Voraussetzungen des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG (idF, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2343 - erhalten hat) erfüllt sind (vgl seit 1. Januar 1998 § 144 Abs 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - ≪SGB III≫). Danach tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein (vgl § 242q Abs 9 AFG für die vor dem 1. Januar 1994 eingetretenen Sperrzeiten), wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer der in Nr 3 genannten Maßnahmen abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer dieser Maßnahmen gegeben hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alhi (§ 119 Abs 1 Satz 3 iVm § 134 Abs 4 Satz 1 AFG in der seit 1. Januar 1982 geltenden Fassung). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, läßt sich nicht abschließend beurteilen, weil die tatsächlichen Feststellungen des LSG - auch unter Berücksichtigung derjenigen des SG, auf die das LSG gemäß § 153 Abs 2 SGG verwiesen hat - keine Entscheidung darüber ermöglichen, ob dem Kläger die Bildungsmaßnahme zumutbar war (hierzu unter 3.), ob der Kläger für ihn vorhersehbar durch subjektiv vorwerfbares (schuldhaftes) maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben hat (hierzu unter 4.), ob der Maßnahmeträger den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Maßnahme ausschließen durfte (hierzu unter 5.), ob dem Kläger eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist (hierzu unter 6.) und ob ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers vorlag oder eine Sperrzeit von acht Wochen für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen gemäß § 119 Abs 2 Satz 1 AFG eine besondere Härte bedeuten würde (hierzu unter 7.).
3. Grundsätzlich kann der Abbruch oder der Ausschluß aus einer Bildungsmaßnahme nur dann sperrzeitbegründend sein, wenn es sich um eine zumutbare Maßnahme gehandelt hat. Dies ergibt sich bereits mittelbar daraus, daß in Nr 4 auf die in Nr 3 genannten Maßnahmen verwiesen wird und dort als sperrzeitauslösendes Verhalten nur eine Weigerung vermerkt ist, an einer Maßnahme iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst b AFG, also einer zumutbaren (vgl hierzu auch §§ 14, 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung vom 16. März 1982 - ANBA 523) Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung oder zur beruflichen Rehabilitation, teilzunehmen. Besteht - anders gewendet - bereits keine Verpflichtung des Teilnehmers (iS einer Obliegenheit), die Maßnahme zu besuchen, kann ein punktuelles Fehlverhalten im Rahmen eines generell überobligationsmäßigen Verhaltens grundsätzlich nicht sperrzeitbegründend sein. Ein Maßnahmeteilnehmer, der die Maßnahme trotz ihrer Unzumutbarkeit zunächst antritt, darf also bei einem Abbruch oder bei einem Ausschluß aus der Maßnahme grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der sich bereits vor Antritt der Maßnahme auf ihre Unzumutbarkeit beruft. Insoweit kann dem Maßnahmeteilnehmer auch regelmäßig nicht entgegengehalten werden, nicht bereits zuvor auf die Unzumutbarkeit hingewiesen zu haben, sich also widersprüchlich zu verhalten (§ 242 BGB; vgl zum Gesichtspunkt des "venire contra factum proprium" im Rahmen des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG BSGE 52, 63, 69 = SozR 4100 § 119 Nr 15). Dieser Vorwurf wäre nur bei einem über das passive Akzeptieren hinausgehenden Verhalten berechtigt, zB wenn der Arbeitslose selbst mit dem Wunsch der Teilnahme oder mit der ausdrücklichen Zustimmung zur Teilnahme an die Beklagte herangetreten ist. Sinn und Zweck des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG erfordern unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm eine derartige Auslegung.
§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG enthielt bis 31. Dezember 1988 als sperrzeitauslösendes Moment nur den Abbruch einer Maßnahme durch den Teilnehmer selbst; erst mit Wirkung ab 1. Januar 1989 wurde als Reaktion auf zwei Entscheidungen des Senats (BSGE 60, 50 ff = SozR 4100 § 119 Nr 27; Urteil vom 19. März 1986 - 7 RAr 157/84 -, unveröffentlicht) der Tatbestand der Norm dahin ergänzt, daß auch ein maßnahmewidriges Verhalten, das Anlaß für den Ausschluß aus dieser Maßnahme gegeben hat, sperrzeitauslösend sein kann. Begründet wurde diese Gesetzesänderung im Gesetzentwurf der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks 11/2990 S 22 zu Nr 20 Buchst b) ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Senatsrechtsprechung, nach der es "dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung entspräche, wenn eine Sperrzeit auch für den Fall vorgesehen wäre, daß der Arbeitslose durch sein Verschulden Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig den 'Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit' herbeigeführt hat" (BSGE 60, 50, 51 = SozR 4100 § 119 Nr 27). Der Gesetzentwurf lehnte sich also bewußt an die Regelung des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG an (Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus Anlaß eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens).
In der Gesetzesbegründung heißt es darüber hinaus, in beiden Fällen (Nr 1 und Nr 4) führe der Arbeitslose durch sein Verhalten den Leistungsfall herbei; diese Aussage ist indes zu wenig differenziert. Denn anders als bei einem unter § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG fallenden Sachverhalt ist bei den von § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG erfaßten Konstellationen Arbeitslosigkeit bereits früher - verbunden mit einem entsprechenden Leistungsbezug - eingetreten, so daß regelmäßig nur ein Austausch der Leistungsarten (Uhg, Alg/Alhi) stattfindet. Im Gegensatz zu § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG, dessen Ziel es ist, die Versichertengemeinschaft schon gegen den Eintritt des Risikos der Arbeitslosigkeit zu schützen (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15 S 64 mwN), muß § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG wie Nr 3 deshalb als Vorschrift verstanden werden, die dem Maßnahmeteilnehmer die Pflicht (iS einer Obliegenheit = nicht durchsetzbare Pflicht, an deren Nichterfüllung jedoch nachteilige Rechtsfolgen geknüpft sind) auferlegt, bei schon eingetretener Arbeitslosigkeit an deren Behebung und der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß mitzuwirken. § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG enthält mithin wie Nr 3 in beiden Alternativen (Abbruch, Ausschluß) eine Sanktion dafür, daß der Arbeitslose vorwerfbar nicht an der Behebung der Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat. Diese Zielsetzung impliziert dann aber die Zumutbarkeit der Bildungsmaßnahme als solcher. Dem stehen nicht die in der Entscheidung des Senats zu § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG geäußerten Überlegungen entgegen, daß auf die Fälle der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses die zu Abs 1 Satz 1 Nr 2 (Sperrzeitereignis: Ablehnung einer angebotenen Arbeit) entwickelten Zumutbarkeitskriterien nicht schematisch überragen werden können (BSG SozR 4100 § 119 Nr 21 S 105). Dieser Entscheidung lag kein der vorliegenden Konstellation vergleichbarer Sachverhalt zugrunde; denn der dortige Kläger hatte keine Arbeit aufgegeben, die ihm zuvor von der BA angeboten worden war. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Bildungsmaßnahme fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen durch das LSG; aufgrund der Einlassung des Klägers bestand indes besondere Veranlassung zur entsprechenden Prüfung.
4. Ausreichende tatsächliche Feststellungen fehlen auch für eine Entscheidung darüber, inwieweit sich der Kläger maßnahmewidrig verhalten hat; davon zu unterscheiden ist etwa eine fehlende Eignung, die nach der Begründung des BFZ für den Ausschluß aus der Maßnahme möglicherweise (auch) eine Rolle gespielt hat. Selbst im SG-Urteil, auf das das LSG gemäß § 153 Abs 2 SGG verwiesen hat, findet sich nur der mehr oder minder pauschale Vorwurf, der Kläger habe die vertraglichen Arbeitszeiten nicht eingehalten (wann, inwieweit?) und sei häufig beim Maßnahmeträger zu spät gekommen (wie oft, wann, wieviel mal?); dieses Zuspätkommen habe sich dann auch in der Folgezeit während des Praktikums fortgesetzt. Der Kläger habe die Stempeluhr nicht ordnungsgemäß bedient und ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsunterlagen, weil er sie für untauglich erachtet habe, nach seinen Vorstellungen geändert. Am 13. Dezember 1993 habe er schließlich die Informationsbibliothek des Arbeitsamtes aufsuchen wollen, um sich dort nach einem ihm angenehmeren Praktikum umzuschauen. Hierin liege ein Verstoß gegen den Praktikumsvertrag, nach dem ein Anspruch auf Freistellung nur bestanden habe, um Termine wahrzunehmen, die der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses dienten. Diese nicht näher spezifizierten Ausführungen ermöglichen es allenfalls ansatzweise, den Vorwurf eines maßnahmewidrigen Verhaltens nachzuvollziehen. Sie lassen vor allem eine genaue Analyse der dem Kläger gegenüber dem BFZ und/oder dem Praktikumsbetrieb obliegenden vertraglichen Pflichten unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsbeziehungen im Sinne eines Vierecksverhältnisses zwischen der Beklagten, dem BFZ, dem Praktikumsbetrieb und dem Kläger vermissen, das nach Aktenlage auch durch vertragliche Abmachungen der Beklagten mit dem BFZ geprägt ist.
Selbst wenn maßnahmewidriges Verhalten des Klägers zu bejahen wäre, würde dies den Tatbestand des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG noch nicht erfüllen; hinzukommen muß vielmehr ein subjektiv vorwerfbares Verhalten und eine Vorhersehbarkeit des sich daraus ergebenden Ausschlusses aus der Maßnahme (Verschulden). Vorliegend kann allerdings offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein Ausschluß aus der Maßnahme durch die Beklagte selbst möglich und zulässig wäre. Hier jedenfalls ist der Ausschluß durch das BFZ, also durch den Maßnahmeträger, erfolgt, so daß auch nicht näher darauf einzugehen ist, welche Rechtsfolgen sich bei einem Ausschluß lediglich aus dem Praktikum ergeben hätten.
Daß § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG über seinen Wortlaut hinaus - bei wertender Beurteilung der vom Gesetz geforderten kausalen Verknüpfung von Fehlverhalten und Ausschluß - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden im bezeichneten Sinne voraussetzt, ergibt sich ebenfalls aus Zielsetzung und Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits in seiner Entscheidung vom 19. März 1986, die zur Ergänzung der Nr 4 um den Tatbestand des Ausschlusses aus einer Bildungsmaßnahme geführt hat, hat der Senat deutlich gemacht, daß (nur) ein verschuldeter Ausschluß dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung trage (BSGE 60, 50, 51 = SozR 4100 § 119 Nr 27). Hat aber der Gesetzgeber gerade auf diese Entscheidung Bezug genommen und betont, einen neuen Sperrzeittatbestand in Anlehnung an die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens nach Nr 1 schaffen zu wollen, dann muß in Nr 4 ein Verschulden gefordert werden. Denn bei Nr 1 muß die Arbeitslosigkeit durch das arbeitsvertragswidrige Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein, der Arbeitslose muß also die zur Arbeitslosigkeit führende Kausalkette verursacht und zu verantworten haben (vgl nur BSGE 67, 26, 27 = SozR 3-4100 § 119 Nr 3). Allerdings ist bislang offengeblieben, ob auch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers selbst subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, sein muß (BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 -, DBlR Nr 2731 zu § 119 AFG; Wolff in Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu anderen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 5. Aufl 1998, RdNr 32 zu § 144 SGB III mwN).
Wie bereits unter 3. ausgeführt, unterscheiden sich indes die Grundgedanken der Nrn 1 und 4 des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG. Während Nr 1 einen Leistungsausschluß bei Verwirklichung des Risikos der Arbeitslosigkeit durch den Arbeitslosen selbst normiert, sanktioniert Nr 4 ein Fehlverhalten des Maßnahmeteilnehmers (nach bereits eingetretener Arbeitslosigkeit), der mit Hilfe der Bildungsmaßnahme an einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß mitwirken soll. Sperrzeitanlaß ist also ein Verstoß gegen eine Verhaltensregel, allerdings unter der Prämisse, daß dieses Fehlverhalten zum Ausschluß aus der Maßnahme geführt hat. Eine derartige Obliegenheitsverletzung setzt zwangsläufig - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - den Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem subjektiven Verschuldensmaßstab (vgl zu dieser Forderung im Rahmen des § 119 AFG BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 -, DBlR Nr 2731 zu § 119 AFG). Der Ausschluß aus der Maßnahme aufgrund des maßnahmewidrigen Verhaltens - wie die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber bei Nr 1 (vgl BSG, Urteil vom 25. August 1981 --7 RAr 44/80 -, DBlR Nr 2731 zu § 119 AFG) - muß für den Maßnahmeteilnehmer auch vorhersehbar sein; nur dann kann ihm der Vorwurf gemacht werden, an der Behebung des eingetretenen Risikos der Arbeitslosigkeit nicht mitgewirkt zu haben. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit in bezeichnetem Sinne fehlen jegliche Feststellungen durch das LSG.
5. Zudem rechtfertigt bei der erforderlichen wertenden Beurteilung der Kausalität nicht jeder Ausschluß aus der Bildungsmaßnahme aus Anlaß eines vorwerfbaren maßnahmewidrigen Verhaltens, eine Sperrzeit. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist - wiederum wegen der vom Gesetzgeber gewollten Parallelität zu Nr 1 - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus der Maßnahme; denn nur eine rechtmäßige Reaktion auf ein Fehlverhalten des Maßnahmeteilnehmers ist diesem zurechenbar (vgl zu § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG nur: BSGE 67, 26, 28 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr 3). Das LSG hätte deshalb prüfen müssen und wird dies nachzuholen haben, ob die Rechtsbeziehungen zwischen Kläger und BFZ eine sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertigten, ob also Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten einen weiteren Besuch der Bildungsmaßnahme durch den Kläger für das BFZ unzumutbar erscheinen ließen (vgl insoweit zu § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BSG SozR 4100 § 119 Nr 32 S 155). Hierbei wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß der Kläger durch das BFZ vor einem sofortigen Ausschluß aus der Maßnahme hinreichend deutlich auf die drohende Reaktion konkret und im Zusammenhang mit einem schuldhaften maßnahmewidrigen Verhalten hingewiesen worden sein muß (vgl Wolff, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, RdNr 31 zu § 144 SGB III).
6. Schließlich muß der Kläger von der Beklagten allgemein über die Rechtsfolgen eines Abbruchs der Maßnahme durch ihn oder eines Ausschlusses von der Maßnahme belehrt worden sein. Zwar ergibt sich auch dies nicht ausdrücklich aus § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG, aber mittelbar aus der Verweisung in Nr 4 auf Nr 3, die eine Rechtsfolgenbelehrung vorschreibt. Ihre Notwendigkeit folgt aber vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit (Ruhen des Anspruchs für acht Wochen und Verkürzung der Anspruchsdauer gemäß § 110 Satz 1 Nr 2 AFG um die Tage der Sperrzeit) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr 31; BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18). Zwar ist mangels ausdrücklicher Regelung keine schriftliche Belehrung erforderlich; vielmehr reicht auch eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung aus (so im Ergebnis wohl BSG, Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 49/82 -, DBlR Nr 2890 zu § 119 AFG, am Ende; vgl zu § 120 AFG auch BSG SozR 4100 § 132 Nr 1 S 8; Gagel, AFG, Stand Januar 1998, RdNr 272 zu § 119; vgl aber zum Erfordernis einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung im Falle des § 119 Abs 3 AFG BSGE 61, 289, 292 f = SozR 4100 § 119 Nr 31). Notwendig ist allerdings für die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung, daß sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen vorwerfbares maßnahmewidriges Verhalten, das zum rechtmäßigen Ausschluß aus der Maßnahme führt, auf den Leistungsanspruch hat, wenn für das Verhalten kein wichtiger Grund vorliegt (vgl: BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18; BSGE 61, 289, 294 = SozR 4100 § 119 Nr 31). Ob eine solche - bei Nr 3 zwingend vor der Weigerung zu erteilende (vgl zu Nr 2: BSGE 52, 63, 70 = SozR 4100 § 119 Nr 15; BSGE 53, 13, 15 f = SozR 4100 § 119 Nr 18) - Rechtsfolgenbelehrung hier erteilt worden ist, läßt sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht abschließend beurteilen; das LSG wird diese gegebenenfalls nachzuholen haben. Zwar hat das LSG in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger sei vor Antritt der Maßnahme über die "Folgen des Abbruchs der Maßnahme aufgrund maßnahmewidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund" belehrt worden; jedoch ist der Inhalt dieser Belehrung nicht mitgeteilt worden. Zudem würde eine Rechtsfolgenbelehrung in der vom LSG wiedergegebenen Form gerade nicht den Fall des Ausschlusses aus der Maßnahme umfassen, sondern nur den des Abbruchs der Maßnahme. Ob eine Förderung der Maßnahme schriftlich zugesagt war (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 66, 140 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr 1), ist für die Frage, ob eine Sperrzeit gemäß § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG wegen Ausschlusses aus der Maßnahme eingetreten ist, schon deshalb ohne Belang, weil die Maßnahme jedenfalls von der Beklagten durch Leistungen, ua Uhg, gefördert worden ist. Offenbleiben kann auch, ob eine vor Antritt der Maßnahme fehlende Rechtsfolgenbelehrung bei Anwendung von Nr 4 noch bis zum Ausschluß hätte nachgeholt werden können, wofür einiges spricht; für eine solche (spätere) Belehrung liegen keine Anhaltspunkte vor.
7. Das LSG wird gegebenenfalls anschließend prüfen müssen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte iS des § 119 Abs 2 Satz 1 AFG zu bejahen sind (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14 S 57 ff mwN) und ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 134 ff AFG im einzelnen vorlagen. Außerdem dürfte der Anspruch auf Alhi nach Aktenlage gemäß § 107 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zumindest teilweise wegen des Bezugs von Sozialhilfe bereits als erfüllt gelten. Unter Umständen käme statt der Anfechtungs- und Leistungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.
Das LSG wird im übrigen über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 543017 |
BSGE, 270 |
NZS 2000, 367 |
SGb 1999, 700 |
SozSi 1999, 412 |
info-also 2000, 235 |