Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Abzweigung. Vorliegen eines Unterhaltstitels. keine Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Ermessen. keine Anwendung der Düsseldorfer Tabelle. Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Pfändungsgrenze. Kostenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Beantragt ein unterhaltsberechtigter Angehöriger eine Abzweigung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2, so hat der Leistungsträger bei Vorliegen eines Unterhaltstitels nicht mehr zu prüfen, ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht; die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels grundsätzlich nach den Regelungen über den Pfändungsschutz bei Unterhaltsansprüchen zu beurteilen.
Orientierungssatz
Ein unterhaltsberechtigter Angehöriger, der die Befriedigung seines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs im Wege der Abzweigung begehrt, gehört nicht zum Personenkreis des § 183 SGG, so dass gem § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 VwGO Gerichtskosten zu erheben sind.
Normenkette
SGB 1 § 48 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 39 Abs. 1; SGB 2 § 19 S. 1 Fassung: 2003-12-24, S. 1 Fassung: 2006-07-20, § 24 Fassung: 2003-12-24, § 24 Fassung: 2006-03-24, § 24 Fassung: 2006-12-02; ZPO § 850d Abs. 1 Sätze 1-2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Fassung: 2004-12-09; VwGO § 154; SGG § 183 S. 1 Fassung: 2008-03-26, § 183 0S. 3 Fassung: 2008-03-26
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 30. September 2006.
Der 1969 geborene Beigeladene ist Vater der am 7. April 1991 geborenen Klägerin und hat ihr gemäß Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20. April 2001 (4 FH 161/01) Unterhalt zu leisten, ab dem 1. April 2003 in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 1 der Regelbetrags-Verordnung. Er bezieht seit dem 1. Januar 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005, in der er mietfrei wohnte, erhielt er Leistungen in Höhe von 505 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 345 Euro zzgl eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von 160 Euro). Für April 2005 bezog er Leistungen in Höhe von 286,50 Euro und im Mai 2005 in Höhe von 436 Euro. Ab Juni 2005 mietete der Beigeladene zusammen mit seinem Sohn eine Wohnung zu einer Kaltmiete von 475 Euro zzgl 70 Euro Nebenkosten. Die Beklagte berücksichtigte hiervon für den Beigeladenen Kosten in Höhe von 232,50 Euro monatlich und bewilligte ihm für Juni und Juli 2005 Leistungen in Höhe von insgesamt jeweils 737,50 Euro. In den Monaten August und September 2005 erhielt der Beigeladene Leistungen in Höhe von 701,27 Euro und 616,75 Euro. Der Zuschlag nach § 24 SGB II halbierte sich ab Oktober 2005 auf 80 Euro. Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen Leistungen in Höhe von 536,75 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 erfolgte für die Monate Februar bis April 2006 eine Absenkung der Leistung um 104 Euro monatlich. Für den Monat April 2006 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 6. März 2006 473,50 Euro und für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2006 monatlich 657,50 Euro.
Die Klägerin beantragte durch ihren Beistand am 25. Februar 2005 bei der Beklagten eine Abzweigung aus den dem Beigeladenen gewährten Leistungen. Der Beigeladene sei zu Unterhaltszahlungen in Höhe von derzeit monatlich 284 Euro verpflichtet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 27. Juni 2005 ab mit der Begründung, dass der Beigeladene die laufenden Leistungen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts benötige und daher die Voraussetzungen für eine Auszahlung nach § 48 SGB I nicht erfüllt seien. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der notwendige Lebensunterhalt des Beigeladenen durch die Gewährung der SGB II-Leistungen ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II gesichert sei. Der Zuschlag stehe in voller Höhe zur Auszahlung an das unterhaltsberechtigte Kind zur Verfügung. Es sei auf die Pfändungsgrenzen des § 850d Zivilprozessordnung (ZPO) abzustellen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2005 zurück. Die von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltspflicht erfordere die Fähigkeit des Leistungsberechtigten zu Unterhaltsleistungen. Es bestehe hier zwar eine verschärfte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), diese sei jedoch durch einen bestimmten Selbstbehalt begrenzt. Als Maßstab sei die von den Familiengerichten überwiegend angewendete Düsseldorfer Tabelle anzusehen. In entsprechender Anwendung dieser Tabelle habe der Beigeladene einen notwendigen Eigenbedarf in Höhe von monatlich 770 Euro. Dieser Betrag werde durch die Leistungen zum Lebensunterhalt deutlich unterschritten. Der Zuschlag nach § 24 SGB II könne nicht unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Die Beklagte dürfe zur Bestimmung der Höhe des Selbstbehalts auf die Regelungen der Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen. Auch der Zuschlag nach § 24 SGB II sei Teil des notwendigen Selbstbehalts im unterhaltsrechtlichen Sinne.
Der Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 19. Juli 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin gehöre als Kind des leistungsberechtigten Beigeladenen grundsätzlich zu dem nach § 48 SGB I begünstigten Personenkreis. Die Abzweigung setze weiter voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt bestehe. Es bestehe hier zwar ein Unterhaltstitel der Klägerin gegen den Beigeladenen, auf den dieser nicht geleistet habe. Auch in dieser Situation sei aber die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Auch im Rahmen der Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel erfolge bei der Prüfung der Pfändungsfreigrenzen eine Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Der im förmlichen Vollstreckungsverfahren bestehende Schuldnerschutz dürfe bei der Abzweigung nicht umgangen werden. In Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessens könne die Beklagte bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen. Unter Anwendung dieser Maßstäbe verbleibe für eine Abzweigung hier kein Raum, weil der Beigeladene nicht leistungsfähig sei. Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewandten Düsseldorfer Tabelle belaufe sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 770 Euro monatlich. Die dem Beigeladenen gewährten Leistungen würden diesen Selbstbehalt nicht erreichen. Im Rahmen einer Abzweigung sei grundsätzlich sicherzustellen, dass dem Leistungsberechtigen kein geringerer Selbstbehalt belassen werde, als ihm unterhaltsrechtlich zustehe.
Soweit die Klägerin meine, die Regelleistungen nach dem SGB II seien als notwendiger Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung des Zuschlages anzusehen, könne der Senat sich dem nicht anschließen. Es fänden sich in der familiengerichtlichen Rechtsprechung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der notwendige Selbstbehalt nunmehr durch die Regelleistung definiert werde. Der Selbstbehalt sei auch nicht im Hinblick auf die geringen Unterkunftskosten des Beigeladenen abzusenken. Zwar sei zutreffend, dass in dem Selbstbehalt in Höhe von 770 Euro Kosten für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung in Höhe von 360 Euro enthalten seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe aber mit Urteil vom 23. August 2006 eindeutig klargestellt, dass es grundsätzlich auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliege, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutze.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung des § 48 SGB I rügt. Sie meint, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I dürfe hier nicht die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden, weil sie sich auf das materielle Unterhaltsrecht beziehe. Es sei vielmehr auf § 850d ZPO und damit auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des Vollstreckungsschuldners abzustellen. Der Zuschlag nach § 24 SGB II sei in voller Höhe einzubehalten und an sie als Unterhaltsgläubigerin auszukehren.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2007 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag vom 25. Februar 2005 auf Abzweigung gemäß § 48 SGB I für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. September 2006 erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil es an der nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I erforderlichen Ermessensentscheidung fehlt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung liegen vor. Die Beklagte wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nach pflichtgemäßem Ermessen erneut über den Antrag der Klägerin zu entscheiden haben.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, an die Klägerin einen Teil der dem Beigeladenen zustehenden Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen. Hiergegen wendet sich die Klägerin zulässigerweise mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 1200 § 48 Nr 12). Sie ist im Verfahren ordnungsgemäß durch einen Beamten des Jugendamtes als ihrem Beistand vertreten, § 55 Abs 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch iVm § 1712 Abs 1 Nr 2 BGB. Eines besonderen Prozessbevollmächtigten nach § 166 SGG aF und § 73 Abs 4 SGG nF bedarf es im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht (vgl BSGE 36, 234, 235 = SozR Nr 45 zu § 166 SGG und SozR Nr 36 zu § 381 RVO; 12, 288, 289 f; 3, 121). Allerdings fordert § 73 Abs 4 SGG in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art 12 Nr 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 ≪BGBl I 2840≫) für alle Beteiligten, auch für Behörden, dass sie vor dem BSG von einer Person mit Befähigung zum Richteramt vertreten werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dementsprechend mit Vollmacht des Beistands ein Beschäftigter der Stadt Karlsruhe mit Befähigung zum Richteramt für die Klägerin aufgetreten.
2. Das LSG hat zunächst zutreffend entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB I vorliegen, weil der Beigeladene seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen ist. Nach § 48 Abs 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe ua an Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Abs 1 Satz 1); die Auszahlung kann auch an die Stelle erfolgen, die einem Kind Unterhalt gewährt (Abs 1 Satz 4). Zweck der Regelung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 7/868 S 31) die schnelle Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten und Kindern eines Leistungsempfängers, um finanzielle Notsituationen zu vermeiden. Sie soll vor allem den nächsten Familienangehörigen einen raschen, kostensparenden Zugriff auf die auch teilweise zur Befriedigung ihres Lebensunterhalts dienenden Leistungen ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilprozess ermöglichen.
a) Zu Recht sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass es sich bei dem dem Beigeladenen gewährten Arbeitslosengeld II (Alg II) nach § 19 SGB II um eine laufende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts iS von § 48 SGB I handelt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 17). Auch der Zuschlag nach § 24 SGB II, der akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist (vgl Urteile des Senats vom 31. Oktober 2007, insbesondere BSG SozR 4-4200 § 24 Nr 1), ist eine Leistung, die iS des § 48 SGB I der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist (vgl Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 24 RdNr 4).
b) Der Beigeladene ist auch einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Eine Abzweigung kommt nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I nur in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Kindern nicht nachkommt. Das setzt das Bestehen einer Unterhaltspflicht und deren Verletzung voraus. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte zu Unrecht verneint. Da nach den Feststellungen des LSG ein Unterhaltstitel zugunsten der Klägerin vorliegt, steht die Unterhaltspflicht des Beigeladenen fest. Ob nach den Maßstäben des Zivilrechts eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an einen Angehörigen besteht, hat die Beklagte eigenständig nur dann festzustellen, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt (vgl BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr 1, jeweils RdNr 17 unter Hinweis auf BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr 8 und BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr 10; Didong in jurisPK-SGB I, § 48 RdNr 13; Klein, Zivilrechtliches Unterhaltsrecht und SGB II, Sozialrecht aktuell 2008, 88, 89). Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel bestimmt und begrenzt gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I (vgl BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr 1, jeweils RdNr 16; SozR 1200 § 48 Nr 3). Der Feststellung einer Unterhaltspflicht und der Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers durch den Leistungsträger bedarf es in diesen Fällen nicht mehr, sodass auch die Frage des angemessenen Selbstbehalts für den Unterhaltsschuldner nur im Rahmen der Ermessenserwägungen der Beklagten eine Rolle spielen kann (vgl hierzu unter 2c)aa). Dem steht nicht entgegen, dass das BSG für den Fall einer "Konkurrenz" mehrerer nach dem Gesetz gleichrangiger Unterhaltsberechtigter, von denen ein Teil über einen Titel verfügt, entschieden hat, dass ungeachtet des Titels eine unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung aller gleichrangig Berechtigten sowohl hinsichtlich ihres materiellen Anspruchs als auch bei dessen Durchsetzung zu erfolgen hat (vgl BSGE 93, 203 = BSG SozR 4-1200 § 48 Nr 1 jeweils RdNrn 16, 17). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Ablehnung des Antrags auf Abzweigung zugunsten eines weiteren minderjährigen Kindes des Beigeladenen ist mit Bescheid vom 7. September 2005 bestandskräftig abgelehnt worden.
c) Es fehlt jedoch an der nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten. Ausgehend von ihrer fehlerhaften Annahme, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung nicht vorliegen, hat die Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt. Die Entscheidung über die Abzweigung steht aber in ihrem nach Maßgabe des § 39 Abs 1 SGB I auszuübenden pflichtgemäßen Ermessen (stRspr; vgl BSG SozR 3-1200 § 48 Nr 4 S 13 mwN). Dem Leistungsträger steht grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren rechtlich möglichen Verhaltensweisen zu, erforderlich ist lediglich, dass er sich für sein Verhalten auf sachgerechte Gründe berufen kann und beruft (BSG SozR 1200 § 48 Nr 12 S 64; Nr 13 S 69). Er kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von einer Abzweigung absehen, wenn sie ihm nach den Umständen des Einzelfalles nicht angezeigt erscheint (vgl BSG SozR 3-1200 § 48 Nr 4 S 13; BSGE 59, 30, 38 = SozR 1200 § 48 Nr 10 S 49; Nr 11 S 59). Dabei besteht auch Ermessen hinsichtlich des zeitlichen Beginns der Abzweigung (BSG SozR 3-1200 § 48 Nr 4 S 13 mwN) und der Höhe des ausgezahlten Betrages (BSG SozR 1200 § 48 Nr 11 S 59). Dass hier keine andere Entscheidung als eine Ablehnung hätte getroffen werden können, das Ermessen der Beklagten mithin auf Null reduziert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
aa) Im Rahmen ihrer noch zu treffenden Ermessensentscheidung kann die Beklagte hier nicht auf die von der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Selbstbehalte zurückgreifen (730 Euro monatlich bis einschließlich Juni 2005 ≪FamRZ 2003, 910, 912≫ und danach 770 Euro ≪FamRZ 2005, 1376, 1379≫ für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern). Sie hat vielmehr zu berücksichtigen, dass sich die Leistungsfähigkeit beim Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels grundsätzlich nach § 850d ZPO beurteilt. Da eine materiell-rechtliche Prüfung des Unterhaltsanspruchs in diesem Fall nicht stattfindet, sind Maßstab nicht die für das Erkenntnisverfahren, sondern die für das Vollstreckungsverfahren maßgeblichen Vorschriften. Ansonsten würden in systemwidriger Weise Elemente des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens miteinander vermengt (vgl BSGE 57, 59, 66 = SozR 1200 § 48 Nr 8 S 26 zur systemwidrigen Bestimmung der Unterhaltspflicht nach vollstreckungsrechtlichen Kriterien). Bei feststehenden Unterhaltsforderungen ist die Entscheidung über die Abzweigung vollstreckungsähnlicher Natur. Es ergeben sich in dieser Beziehung durchaus Parallelen zwischen dem Verfahren nach § 48 SGB I und den Regelungen in §§ 51 bis 54 SGB I (vgl BSGE 57, 59, 68, 69 = SozR 1200 § 48 Nr 8 S 28, 29). Ermöglicht § 48 SGB I bereits einen vereinfachten Zugriff für den Fall des Bestehens einer materiellen, aber von den zuständigen Zivilgerichten nicht festgestellten Unterhaltsverpflichtung, muss dies erst recht für den Fall einer titulierten Verpflichtung gelten. Es besteht in einem solchen Fall in aller Regel auch kein Grund, den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des § 48 Abs 1 SGB I besser zu stellen als in der Vollstreckung. Andererseits wird durch die Anwendung des § 850d ZPO sichergestellt, dass nicht mehr abgezweigt wird als gepfändet werden kann. Einen ihn über Gebühr belastenden Titel muss der Unterhaltsschuldner im dafür vorgesehenen Verfahren, etwa nach § 323 ZPO ändern lassen (vgl BSGE 57, 59, 68 = SozR 1200 § 48 Nr 8 S 29; so auch Klein, aaO, S 91). Dieses Verfahren soll und kann durch § 48 Abs 1 SGB I nicht ersetzt werden (BSG SozR 1200 § 48 Nr 3 S 2). Das BSG hat es dementsprechend nicht beanstandet, dass ein Leistungsträger die Höhe einer Abzweigung zugunsten bevorrechtigter Unterhaltsgläubiger beim Vorliegen eines Titels an § 850c ZPO (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen) orientiert hat, der auch die Obergrenze des dem Unterhaltsschuldner nach § 850d ZPO verbleibenden Einkommens bestimmt (BSGE 55, 245 = SozR 1200 § 48 Nr 7).
bb) Nach § 850d Abs 1 Satz 1 ZPO sind wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten zustehen, das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf, § 850d Abs 1 Satz 2 ZPO. Unter den Voraussetzungen des § 850f Abs 1 ZPO, etwa im Hinblick auf besondere persönliche Bedürfnisse des Schuldners oder den besonderen Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten, kann der unpfändbare Betrag erhöht werden. Der BGH hat als notwendigen Unterhalt in diesem Sinne für den Regelfall das angesehen, was nach dem 2. und 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes an Sozialhilfeleistungen zu zahlen war (BGHZ 156, 30). Die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte wie die Düsseldorfer Tabelle finden keine Anwendung, weil sie auf das materielle Unterhaltsrecht bezogen sind. Nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie des SGB II sind zur Berechnung des notwendigen Bedarfs die Vorschriften des 3. und 11. Kapitels des SGB XII bzw bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die entsprechenden Regelungen der §§ 19 ff SGB II heranzuziehen (vgl BGHZ 162, 234, 246; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl 2007, § 850d RdNr 10 mwN). Auch mit den Änderungen der § 646 und § 850f ZPO durch Artikel 21 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) hat der Gesetzgeber die Leistungen nach dem SGB II jeweils neben die Leistungen der Sozialhilfe gestellt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 75).
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beigeladenen hier die Regelleistung nach § 20 SGB II und die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II als notwendiger Unterhalt zu belassen sind. Das Alg II gewährleistet das soziokulturelle Existenzminimum, das dem Zugriff im Wege der Vollstreckung entzogen ist. Der Zuschlag nach § 24 SGB II fällt hingegen, weil er die notwendigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übersteigt, grundsätzlich nicht unter den notwendigen Selbstbehalt iS des § 850d ZPO (vgl Landgericht Münster, Rpfleger 2005, 550; Hüßtege, aaO; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl 2008, § 850d RdNr 16; Klein, aaO, S 91). Deutlich wird dies nicht zuletzt mit der Änderung des § 19 Satz 1 SGB II durch Art 1 Nr 18 Buchst b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706), mit der klargestellt wurde, dass der befristete Zuschlag kein Bestandteil des Alg II ist, sondern zusätzlich zu diesem gewährt wird (vgl BT-Drucks 16/1410 S 23; Knickrehm, aaO, § 24 RdNr 4). Mit dem Zuschlag sollen - vor dem Hintergrund der Abschaffung der Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Anschluss-Alhi) - finanzielle Härten beim Übergang vom Arbeitslosengeld zu Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende abgefedert werden (BT-Drucks 15/1516 S 47, 58). Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Anschluss-Alhi gehabt hätten, werden für eine Übergangszeit finanziell bessergestellt als diejenigen Alg II-Empfänger, die vorher nicht oder nur so kurzzeitig erwerbstätig waren, dass sie keine Anwartschaft erwerben konnten. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Zuschlag stets und in vollem Umfang einer Abzweigung zugänglich ist.
cc) Die Beklagte hat bei ihrer Ermessensausübung vielmehr die besondere Situation des Beigeladenen zu berücksichtigen. Sie wird im Rahmen ihrer nach § 48 SGB I zu treffenden Ermessensentscheidung zu prüfen haben, ob und ggf in welcher Höhe nach den konkreten Umständen des Falles, hier insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Unterhaltsansprüche, eine Abzweigung aus dem Zuschlag nach § 24 SGB II in Betracht kommt. Dabei wird sie etwa zu berücksichtigen haben, dass die ab Juni 2005 entstandenen Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfang übernommen wurden (vgl für den Fall, dass die tatsächliche Miete den pauschalierten Anteil der Miete in dem Richtwert der Düsseldorfer Tabelle überschreitet: BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274, 276 f). Auch etwaige besondere Belastungen des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung können von Bedeutung sein. Für den Monat April 2005 dürfte eine Abzweigung bereits im Hinblick auf den geringen Auszahlungsbetrag nicht in Betracht kommen.
dd) Die Beklagte wird unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung erneut über den Antrag der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen nach Anhörung des Beigeladenen (vgl dazu BSG SozR 1200 § 48 Nr 12, 13) und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden haben. Dabei wird sie der Klägerin nicht entgegenhalten können, dass sie die dem Beigeladenen zustehenden Leistungen schon vollständig erbracht hat (vgl BSGE 57, 127, 132 = SozR 1200 § 48 Nr 9 S 39; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr 1, jeweils RdNr 20). Ein Leistungsträger kann sich nicht darauf berufen, dass er eine Sozialleistung anderweitig vollständig ausgezahlt hat, wenn er bei der Behandlung eines Auszahlungsantrags fehlerhaft vorgegangen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG werden Gerichtskosten erhoben und sind die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Das ist hier der Fall. Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Den genannten Personen steht nach § 183 Satz 3 SGG gleich, wer im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sie begehrt vielmehr die Befriedigung ihres zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs im Wege der Abzweigung. Mit der Abzweigung wird auch kein eigenständiger, von dem bewilligten Leistungsanspruch zu unterscheidender Sozialleistungsanspruch geschaffen (BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 72). Es erfolgt vielmehr lediglich eine teilweise Übertragung der Empfangsberechtigung (BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr 1, jeweils RdNr 8). Zwar knüpft der Begriff des Leistungsempfängers iS des § 183 SGG nicht zwingend an den Erhalt oder den Anspruch auf Sozialleistungen iS des § 11 SGB I an (vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 B - mwN). Mit der Abzweigung ist aber auch keine Leistung mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei den echten Sozialleistungen nach § 11 SGB I im Streit (vgl zu diesem Kriterium BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 3 RdNr 9; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1 jeweils RdNr 21).
Nach § 154 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten. Danach sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Von der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich im Verfahren nicht geäußert hat, hat der Senat unter Billigkeitsgesichtspunkten abgesehen, § 162 Abs 3 VwGO.
Fundstellen