Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 7. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Satzungsänderung.
Die Vertreterversammlung der klagenden Innungskrankenkasse beschloß am 26. November 1990, die Satzungsbestimmungen über die Beitragsbemessung bei den freiwilligen Mitgliedern rückwirkend ab 1. Oktober 1990 um eine Sonderregelung für freiwillig versicherte Berufsfachschüler und Schüler an sonstigen Berufsbildungseinrichtungen zu ergänzen. Der Beschluß sieht vor, daß bei diesem Personenkreis in Anlehnung an die für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten geltende Regelung des § 236 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der Betrag berücksichtigt wird, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen (Ergänzung zu § 10 Abs. 2 der Satzung). Ferner soll der gemäß § 245 SGB V für versicherungspflichtige Studenten geltende Beitragssatz Anwendung finden (§ 11 Nr. 9 der geänderten Satzung).
Nach Anhörung der Klägerin versagte das beklagte Landesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 2. Mai 1991 die Genehmigung des Satzungsnachtrags. Für die angestrebte beitragsrechtliche Gleichstellung der freiwillig versicherten Schüler an Berufsbildungseinrichtungen mit pflichtversicherten Studenten biete das Gesetz keine Handhabe; sie könne deshalb auch nicht durch Satzungsbestimmung vorgenommen werden. Zudem werde mit der an die Bedarfssätze des BAföG anknüpfenden Bemessungsgrundlage unzulässigerweise das für freiwillige Mitglieder in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V festgelegte fiktive Mindesteinkommen unterschritten.
Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und mit Urteil vom 7. Januar 1994 die Klage abgewiesen.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das Gesetz sehe zwar die Möglichkeit einer Übertragung der für versicherungspflichtige Studenten in § 236 Abs. 1 Satz 1 und § 245 Abs. 1 Satz 1 SGB V getroffenen Regelungen auf die hinsichtlich der finanziellen Belastbarkeit vergleichbare Gruppe der freiwillig versicherten Schüler an berufsbildenden Schulen nicht ausdrücklich vor, schließe sie aber auch nicht aus. Schon mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot müsse es zulässig sein, die insoweit bestehende Regelungslücke durch eine entsprechende Satzungsbestimmung zu schließen. Der in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V zum Ausdruck kommende, die gesetzliche Krankenversicherung beherrschende Solidaritätsgedanke gebiete es, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Mittelaufbringung heranzuziehen und ihnen keine nicht einkommensadäquaten Beiträge abzuverlangen. Mit der Anknüpfung an die Bedarfssätze des BAföG werde der Regelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V Rechnung getragen, nach der die Kassensatzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen müsse, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Die Übernahme des für versicherungspflichtige Studenten maßgebenden Beitragssatzes sei u.a. im Hinblick darauf geboten, daß für Berufsfachschüler ebenso wie für Studenten kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Insgesamt habe die Satzungsregelung mit der beitragsrechtlichen Gleichstellung der Schüler an Berufsbildungseinrichtungen mit den pflichtversicherten Studenten nur für den Bereich der Krankenversicherung das vorweggenommen, was der Gesetzgeber für den Bereich der Pflegeversicherung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und § 57 Abs. 4 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) inzwischen ausdrücklich vorgesehen habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 7. Januar 1994 sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den von der Vertreterversammlung am 26. November 1990 beschlossenen Satzungsnachtrag Nr. 5, betreffend die Ergänzung der §§ 10 und 11 der Satzung, zu genehmigen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil läßt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Der Beklagte hat dem umstrittenen Satzungsnachtrag die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 195 Abs. 1 SGB V erforderliche Genehmigung mit Recht versagt, weil die darin enthaltenden Bestimmungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind.
Die als Ergänzung zu § 10 der Satzung beschlossene Regelung, derzufolge für die Gruppe der Berufsfachschüler und Schüler an sonstigen Berufsbildungseinrichtungen der Beitragsbemessung mindestens der Betrag zugrunde zu legen ist, den das BAföG als monatlichen Bedarf für außerhalb des Elternhauses lebende Studenten bestimmt, widerspricht § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV. Bei einer stetig angestiegenen Bezugsgröße von 3.290 DM im Jahr 1990 (vgl. § 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1990 vom 7. Dezember 1989, BGBl. I 2168) und 4.130 DM im Jahr 1996 (vgl. § 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1996 vom 4. Dezember 1995, BGBl. I 1577) lagen die zu berücksichtigenden monatlichen Mindesteinnahmen für freiwillige Mitglieder demnach zwischen ca 1.097 DM im Jahr 1990 und ca 1.377 DM im Jahr 1996. Demgegenüber ergeben sich bei Zugrundelegung der im Satzungsnachtrag als Untergrenze vorgesehenen Bedarfssätze nach dem BAföG beitragspflichtige Einnahmen zwischen 710 DM im Jahr 1990 (500 DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 210 DM gemäß § 13 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Gesetzes vom 22. Mai 1990, BGBl. I 936) und 785 DM im Jahr 1996 (550 DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 235 DM gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2b BAföG i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 976), ausgehend von Ausbildungsstätten außerhalb des Beitrittsgebiets. Der von der Vertreterversammlung der Klägerin in Anlehnung an die für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten geltende Regelung des § 236 Abs. 1 SGB V festgelegte Mindestbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen unterschreitet somit die für freiwillige Mitglieder maßgebende gesetzliche Mindesteinnahmengrenze.
Zutreffend sind der Beklagte und das SG davon ausgegangen, daß die Bemessung der Beiträge nach einem unterhalb der Grenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V liegenden Einkommen unzulässig ist. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für vergleichbare Fälle bereits entschieden und mit dem Wortlaut sowie dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Zweck der Vorschrift begründet (Urteile vom 7. November 1991 – BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und SozR 3-2500 § 240 Nr. 7). Durch die Fiktion eines beitragspflichtigen Mindesteinkommens soll ein vertretbarer Ausgleich von Leistung und Gegenleistung bei freiwilligen Mitgliedern erreicht und verhindert werden, daß diese sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können. Im Hinblick auf ihre geringere Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu Pflichtversicherten wird ihnen ein adäquater Beitrag auch dann abverlangt, wenn sie nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen haben. Eine Unterschreitung der Mindesteinnahmengrenze kann deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin weder damit gerechtfertigt werden, daß nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds entsprechen soll, noch damit, daß nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens diejenigen Einnahmen berücksichtigt werden müssen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. Für die Ausrichtung des Beitrags an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bildet die Fiktion von Mindesteinnahmen in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V die gesetzliche Untergrenze, während die Regelung in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach Wortlaut und Zielsetzung lediglich verhindern soll, daß ein freiwillig Versicherter beitragsmäßig geringer belastet wird als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter.
Daß die in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V vorgenommene Grenzziehung zwingendes Recht darstellt und keiner abweichenden Satzungsregelung zugänglich sein soll, ist durch die neuere Rechtsentwicklung nochmals bestätigt worden. Während nämlich der Gesetzgeber im Anschluß an die Rechtsprechung des BSG zur Unzulässigkeit satzungsmäßig fingierter Mindesteinnahmen oberhalb der Grenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (zur selbständigen Kosmetikerin vgl. Urteil des 12. Senats vom 15. September 1992 – BSGE 71, 137 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9; zum selbständigen Wohnungsvermittler und Münzhändler vgl. Urteil des 12. Senats vom 15. September 1992 – 12 RK 20/92, nicht veröffentlicht) den Betrag der fiktiven Mindesteinnahmen für diesen Personenkreis durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) angehoben hat (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V i.d.F. des GSG), ist der Mindestbeitrag für alle anderen freiwillig Versicherten unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat weder selbst weitere Ausnahmen normiert noch hat er die Krankenkassen ermächtigt, Ausnahmen für weitere Personengruppen in der Satzung vorzusehen. Für eine Privilegierung der freiwillig versicherten Schüler an berufsbildenden Schulen und anderen Berufsbildungseinrichtungen durch Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Mindesteinnahmengrenze besteht danach keine rechtliche Handhabe.
Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß Berufsfachschüler in der mit Wirkung ab 1. Januar 1995 neu eingeführten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung den versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten gleichgestellt sind. In der Pflegeversicherung unterliegen die Besucher von Berufsfachschulen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI der Versicherungspflicht. Sie haben dort also – anders als in der Krankenversicherung – denselben versicherungsrechtlichen Status wie Studenten. Von daher ist es folgerichtig, daß für sie auch dieselben Bemessungsgrundlagen gelten und § 57 Abs. 4 Satz 3 SGB XI die entsprechende Anwendung des § 236 anstelle des § 240 SGB V anordnet. Erklären sich die Unterschiede bei der Beitragsbemessung aber aus dem unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Status der Berufsfachschüler in den beiden Versicherungszweigen, so kann daraus für die Zulässigkeit der umstrittenen Satzungsbestimmung nichts hergeleitet werden. Für die Annahme, die Rechtsentwicklung im Bereich der Pflegeversicherung strahle auf die Krankenversicherung aus und lasse es zu, für Absolventen von Fachschulen und Berufsfachschulen auch insoweit ein unterhalb der Grenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V liegendes Mindesteinkommen vorzusehen, gibt das Gesetz nichts her. Dabei geht es nicht darum, ob eine Unterschreitung des für freiwillig Versicherte vorgeschriebenen Mindestbeitrags in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung sozialer Härten ausnahmsweise in Betracht kommen könnte, wie das Bundesministerium für Gesundheit in dem von der Revision zitierten Rundschreiben vom 29. Juni 1994 angenommen hat. Denn die Vertreterversammlung der Klägerin hat sich in dem Nachtrag zu § 10 Abs. 2 der Satzung nicht auf eine Regelung für besondere Ausnahmefälle beschränkt, sondern die gesamte Gruppe der Berufsfachschüler und Schüler an anderen Berufsbildungseinrichtungen pauschal von der Bindung an die gesetzliche Mindesteinnahmengrenze freigestellt. Diese Maßnahme kann jedenfalls mit einer Ausstrahlungswirkung der beitragsrechtlichen Bestimmungen des SGB XI nicht gerechtfertigt werden.
Die Revision läßt außer acht, daß der Gesetzgeber den versicherungs- und beitragsrechtlichen Status der Fachschüler und Berufsfachschüler in der Pflegeversicherung bewußt abweichend vom Krankenversicherungsrecht ausgestaltet hat. In der Begründung des Entwurfs der Regierungsfraktionen zu einem Pflege-Versicherungsgesetz (BT-Drucks 12/5262) wird zur Abgrenzung des versicherten Personenkreises ausgeführt, die Versicherungspflicht erstrecke sich im wesentlichen auf die Personen, für die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht bestehe. Darüber hinaus würden auch Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule in die Versicherungspflicht einbezogen und gleichzeitig im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Beitragsrecht den Studenten und Praktikanten gleichgestellt (Begründung zu § 18 Nr. 15, a.a.O. S. 103). Letzteres wird im Zusammenhang mit der Regelung in § 57 Abs. 4 SGB XI nochmals hervorgehoben (Begründung zu § 59 Nrn 3 und 4, a.a.O. S. 124). Hätte den Krankenkassen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eröffnet werden sollen, abweichend vom bisherigen Rechtszustand durch Satzungsregelung eine Gleichstellung der beiden Personengruppen auch im Beitragsrecht der Krankenversicherung vorzusehen, so hätte dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft. Eine dahingehende Ergänzung des § 240 Abs. 4 SGB V ist jedoch, wie zuvor schon dargelegt, weder im Pflege-Versicherungsgesetz selbst noch in den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum SGB V vorgenommen worden.
Mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nicht genehmigungsfähig ist auch die als Ergänzung zu § 11 der Satzung beschlossene Regelung, nach der für freiwillige Mitglieder, die berufsbildende Schulen oder andere Berufsbildungseinrichtungen besuchen, der nach § 245 SGB V für Studenten maßgebende Beitragssatz gelten soll.
Nach § 241 Satz 2 SGB V zahlen die Mitglieder der Krankenkasse Beiträge nach dem allgemeinen, in der Satzung festgelegten Beitragssatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichende Bestimmungen enthalten die §§ 244 bis 248 SGB V für Wehr- und Zivildienstleistende, für die nach § 5 Abs. 1 Nrn 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und ihnen gleichgestellten Personen sowie für Rentner und versicherungspflichtige Empfänger von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen. Daneben schreiben die §§ 242 und 243 SGB V Erhöhungen bzw. Ermäßigungen des allgemeinen Beitragssatzes durch Satzungsregelung für bestimmte Mitglieder vor, bei denen der Leistungsumfang erweitert oder beschränkt ist. Weitere satzungsmäßige Ausnahmen zugunsten einzelner Personengruppen sind nach Wortlaut, Systematik und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zulässig. Mit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 sind die bis dahin in der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgesehenen Möglichkeiten zu fakultativen Ermäßigungen des Beitragssatzes (§ 384 Abs. 1 RVO – Abstufung nach Erwerbszweigen und Erwerbsarten; § 313 Abs. 4 Satz 4 RVO – Auslandsaufenthalt freiwillig Versicherter; § 462 Abs. 2 RVO – Wandergewerbe; § 493b Abs. 3 RVO – versicherungspflichtige Seeleute) beseitigt worden. Die §§ 241 bis 244 SGB V regeln nunmehr obligatorisch und abschließend, wann die Krankenkassen Beitragssätze erhöhen oder ermäßigen müssen. Das BSG hat dementsprechend Abweichungen vom allgemeinen Beitragssatz in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen mit der Konzeption der §§ 241ff. SGB V nicht für vereinbar gehalten (BSGE 69, 72 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 – Beitragssatzermäßigung bei satzungsgemäß aufgeschobenen Krankengeldansprüchen; SozR 3-2500 § 242 Nr. 2 – gestaffelte Beitragssätze nach dem jeweiligen Beginn der Krankengeldansprüche; SozR 3-2500 § 243 Nrn 2 und 3 – Ermäßigungen des Beitragssatzes bei Auslandsaufenthalt).
Etwas anderes kann auch nicht für eine Satzungsregelung gelten, die den ermäßigten Beitragssatz des § 245 SGB V auf die gesetzlich nicht begünstigte Gruppe der freiwillig versicherten Schüler an berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen überträgt. Dadurch käme für diesen Personenkreis in den Jahren von 1990 bis 1996 ein Beitragssatz zwischen 8, 5 und 9, 4 Prozent zur Anwendung, während etwa im Jahr 1990 der allgemeine Beitragssatz der Klägerin 12, 7 Prozent und der Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld 11, 8 Prozent betragen hat (vgl. § 11 der Satzung vom 30. Mai 1989). Für die Zulässigkeit einer solchen weiteren Ausnahme vom Solidarprinzip des § 241 Satz 2 SGB V gibt es keine rechtliche Grundlage. Die in § 245 SGB V vorgesehene Privilegierung der versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V Gleichgestellten trägt der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises Rechnung, die der Gesetzgeber bei Berufsfachschülern und Schülern an anderen Berufsbildungseinrichtungen nicht in demselben Maße anerkennt. Schon nach dem bis 31. Dezember 1988 geltenden Recht waren Absolventen berufsbildender Schulen lediglich nach Maßgabe des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RVO berechtigt, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten. Auch durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) ist eine Versicherungspflicht für diese Gruppe von Schülern nicht begründet worden. Statt dessen ist sogar die Versicherungsberechtigung durch § 9 SGB V im Interesse der Solidargemeinschaft weitgehend auf solche Personen beschränkt worden, bei denen aufgrund einer Vorversicherung oder der Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitnehmer eine besondere Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung hergestellt werden kann, mit der Folge, daß für Schüler berufsbildender Schulen nach geltendem Recht auch die Möglichkeit eines freiwilligen Beitritts nicht mehr ohne weiteres gegeben ist (zur Unzulässigkeit der Einbeziehung der Berufsfachschüler in den Kreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Versicherungspflichtigen vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23). Hieraus wird deutlich, daß das Gesetz dem von der umstrittenen Satzungsbestimmung erfaßten Personenkreis keine Sonderstellung im Vergleich zu anderen Versicherungsberechtigten einräumt. Für eine wahlweise Ermäßigung des Beitragssatzes für freiwillig versicherte Besucher berufsbildender Schulen oder sonstiger Berufsbildungseinrichtungen in pauschaler Anlehnung an die für Studenten, Praktikanten und Gleichgestellte geltende Regelung des § 245 SGB V ist danach kein Raum.
Die gesetzliche Regelung, nach der der Mindestbeitrag bei freiwillig Versicherten auch dann nicht unterschritten werden darf, wenn diese nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch dies hat der 12. Senat des BSG in den erwähnten Urteilen vom 7. November 1991 (BSGE 70, 13, 17ff. = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 S. 20ff.) ausführlich dargelegt und in späteren Entscheidungen mehrfach bekräftigt (Urteil vom 24. November 1992 – SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S. 15; Urteil vom 23. Juni 1994 – SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 S. 21). Er hat insbesondere deutlich gemacht, daß ein hinreichender sachlicher Grund für die unterschiedliche Beitragsbelastung der Versichertengruppen in der geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwilligen Mitglieder zu sehen ist, deren Krankenversicherung von den Pflichtversicherten möglichst nicht mitfinanziert werden soll. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Argumentation der Klägerin, sie habe, schon um den Anforderungen des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz zu genügen, eine Gleichstellung mit den pflichtversicherten Studenten und Praktikanten hinsichtlich der Beitragsbemessung vornehmen müssen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner vertieften Auseinandersetzung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 605836 |
SozSi 1998, 159 |