Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindererziehung. Widerspruchsbehörde. Zuständigkeit. Leistungsklage. Verwaltungsakt
Leitsatz (redaktionell)
Die Widerspruchsbehörde darf nicht anstelle der Ausgangsbehörde über einen erstmals im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag entscheiden.
Normenkette
SGB I § 37 S. 1; SGB VI §§ 117, 210; SGB X § 42 S. 1, § 62; SGG § 54 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 160 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17. März 2005 neu gefasst:
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2003 wird aufgehoben, soweit darin über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zusatzleistung entschieden wurde. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
- Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
- Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger wegen ihrer Vorleistungen an Kindererziehung, soweit diese bei ihrer Regelaltersrente (RAR) nicht berücksichtigt werden durften, die Gewährung von Steigerungsbeträgen als Zusatzleistungen zur RAR, hilfsweise die Erstattung von in diesen Zeiten “fruchtlos” mitgetragenen Beiträgen wegen entgeltlicher Beschäftigung. Ursprünglich hatte die Klägerin von der Beklagten eine “höhere RAR” begehrt. Sie hatte insoweit beanstandet, dass beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung und Pflichtbeitragszeiten wegen entgeltlicher Beschäftigung nicht der rechnerische Gesamtbetrag an Entgeltpunkten (EP) berücksichtigt wurde, sondern nur die jährlichen Höchstwerte an EP aus der Anlage 2b zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), die sich ergeben, wenn versicherter Arbeitsverdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rangstellenbewertung zu Grunde liegt. Sie beansprucht jetzt keine “höhere RAR” mehr, sondern vorrangig eine Zusatzleistung zur RAR mit dem Wert der bei dieser unberücksichtigt gebliebenen Vorleistung, hilfsweise, ihr entsprechend § 210 SGB VI die wegen entgeltlicher Beschäftigung mitgetragenen Beiträge zu erstatten, soweit sie von ihr für Arbeitsentgelte mitgetragen wurden, die bei dem Wert der Vorleistung nicht berücksichtigt werden durften, weil sonst die BBG überschritten worden wäre.
Die am 24. Juni 1935 geborenen Klägerin hat am 26. Mai 1966 ihren Sohn G… und am 15. Februar 1970 ihren Sohn M… geboren. Die Klägerin, die ein Hochschulstudium abgeschlossen hatte, war insgesamt zunächst vom 15. Mai 1962 bis zum 31. Dezember 1971 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Hierbei arbeitete sie nur während der gesetzlichen Mutterschutzfrist nicht und nahm nach deren Ablauf unmittelbar jeweils ihre versicherungspflichtige Beschäftigung wieder auf.
Ab 1. Juli 2000 erkannte die Beklagte der Klägerin das Recht auf eine RAR zu (Bescheid vom 19. Juni 2000). Bei der Festsetzung des Wertes des Rechts auf Altersrente legte sie einen Rangwert von 14,8831 EP zu Grunde. Davon entfielen 13,4487 EP auf Beitragszeiten, von diesen 0,4387 EP auf Zeiten der Kindererziehung. Diese EP hatte die Beklagte ermittelt, indem sie zu den EP aus versicherten Arbeitsentgelten EP für Zeiten der Kindererziehung nur bis zu den jeweiligen Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI zurechnete. Mit Bescheid vom 25. September 2001 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin neu fest, indem sie Arbeitsentgelte von 1966 und 1970 ohne Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes berücksichtigte. Dies führte zu einem Rangwert von 15,4625 EP, davon 14,0105 EP für Beitragszeiten, hiervon 0,1306 EP für Zeiten der Kindererziehung. An der BBG und den sich deshalb ergebenden Höchstwerten der Anlage 2b zum SGB VI hielt die Beklagte fest.
Die zuvor vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhobene Klage der Klägerin, mit der diese eine “höhere RAR” begehrte, weil die Kindererziehungszeiten in ihre Versicherungslücken zu verlegen seien, wurde durch Urteil vom 14. Mai 2001 abgewiesen. Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten am 22. März 2002 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung erneut über den Anspruch der Klägerin ab 1. Juli 2000 nach rechtskräftigem Abschluss einer beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revision (B 4 RA 46/01 R) zu entscheiden.
Nach Abschluss jenes Revisionsverfahrens durch Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R) lehnte die Beklagte es mittels Ausführungsbescheid vom 25. Februar 2003 ab, höhere EP für die Zeiten vom 1. Juni 1966 bis 31. Mai 1967 und 1. März 1970 bis 28. Februar 1971 (Beitragszeiten als Zeiten der Kindererziehung) und damit einen höheren Wert des Rechts der Klägerin auf RAR festzustellen. Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin unter Berufung auf das genannte Urteil des BSG erstmals “hilfsweise”, ihr einen Rentensteigerungsbetrag als beitragsfinanzierte Zusatzleistung zur Versicherungsleistung zu gewähren, sowie “äußerst hilfsweise”, die Beiträge zu erstatten, die wegen der neben der Erziehungsleistung der Klägerin zeitgleich verrichteten Beschäftigung mitgetragen worden, aber unberücksichtigt geblieben waren (“fruchtlose Beitragsbelastung”). Beide “Hilfsanträge” lehnte die Widerspruchsstelle der Beklagten ab (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003).
Vor dem SG hat die Klägerin beantragt, ihr ab 1. Juli 2000 unter begrenzter Anrechnung von EP für die Zeiten der Kindererziehung eine höhere Altersrente zu gewähren, “hilfsweise”, die Beklagte unter Abänderung der weiteren Bescheide zu verurteilen, ihr für die Kindererziehungszeiten Steigerungsbeträge als beitragsfinanzierte Zusatzleistung zur Versicherungsleistung zu gewähren. Den im Widerspruchsverfahren “äußerst hilfsweise” gestellten Antrag auf Beitragsrückerstattung hat die Klägerin im Klageverfahren nicht gestellt.
Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 17. März 2005). Es hat ausgeführt, die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen seien im Hinblick auf die Ermittlung der EP für zeitgleiche Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten wegen Beschäftigung nicht rechtswidrig. Aus dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R) in einem vergleichbaren Fall ergebe sich, dass die Begrenzung der EP für zeitgleiche Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten wegen Beschäftigung auf die Höchstwerte an EP der Anlage 2b zum SGB VI (BBG) nicht verfassungswidrig sei, insbesondere die in § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI geregelte Maßgeblichkeit der BBG als ein Kernbestandteil der das Renteneigentum iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) inhaltlich bestimmenden Norm weder gegen dieses Eigentum verstoße noch gleichheitswidrig sei, sondern überhaupt erst Gleichheit vor dem Gesetz ermögliche. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da für die Gewährung von Steigerungsbeträgen als beitragsfinanzierte Zusatzleistung zur Versicherungsleistung für die Kindererziehungszeit keine gesetzliche Grundlage existiere.
Die Klägerin hat die vom SG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt, dass die “Deckelung” der Anrechnung der Kindererziehungszeiten gegen Art 3 Abs 1 GG verstoße. Auf Grund der begrenzten Berücksichtigung der EP für Kindererziehungszeiten verliere die Klägerin 1,8686 EP und damit eine monatliche Rente von 48,82 €. Dieser Betrag mache 12,47 % des monatlichen Rentenbetrages von 391,42 € aus. Hierin sei eine Ungleichbehandlung gegenüber der Personengruppe zu sehen, die während der Kindererziehung nicht arbeite oder aber weit unter der BBG Entgelt erziele, während sich bei der Personengruppe, zu der die Klägerin zähle, die Kindererziehungszeiten gar nicht auswirkten, obwohl diese auch während der ersten Lebensjahre ihres Kindes die Solidargemeinschaft durch Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständige Vorsorge getroffen hätten (unter Verweis auf BVerfGE 94, 241, 260). Für diese Ungleichbehandlung existiere kein rechtfertigender Grund, insbesondere sei diese nicht mit der überragenden Bedeutung der BBG für das Rentenversicherungssystem zu rechtfertigen, da die Ungleichbehandlung erst durch die BBG ausgelöst werde, weil ihretwegen Kindererziehung oder versicherter Arbeitsverdienst nicht in voller Höhe berücksichtigt werden könne. Wenn die Ungleichbehandlung hinzunehmen wäre, hätte dies zur Folge, dass sie für einen Teil der von ihr mitgetragenen Beiträge keine Gegenleistung erhielte, da eine rentensteigernde Berücksichtigung im System ausgeschlossen sei. Wenn aber weder eine dem Wert der unberücksichtigt gebliebenen Vorleistung entsprechende Zusatzleistung noch eine Beitragserstattung beansprucht werden könne, bewirke dies gleichsam eine Steuerzahlung als Leistung ohne Gegenleistung. Dies sei grundgesetzwidrig, weshalb – wenn schon keine höhere Rentenleistung möglich sei – ihr Steigerungsbeträge als Zusatzleistung oder zumindest eine Beitragserstattung für “fruchtlose” Beiträge entsprechend § 210 SGB VI gewährt werden müssten.
Die Klägerin, die ihren angekündigten Antrag auf Festsetzung eines höheren Wertes ihres Rechts auf RAR in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Juli 2000 der Klägerin zusätzlich zur Altersrente eine Leistung wegen Kindererziehung zu gewähren, soweit ihre in Entgeltpunkten bemessenen Vorleistungswerte aus Zeiten, in denen Beitragszeiten wegen Beschäftigung und Beitragszeiten wegen Kindererziehung zusammentrafen, wegen der Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt wurden,
hilfsweise,
entsprechend § 210 SGB VI die von der Klägerin in den vorgenannten Zeiten mitgetragenen Beiträge auf Grund entgeltlicher Beschäftigung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei.
Hinsichtlich beider Anträge vertritt sie die Auffassung, dass es keine gesetzliche Grundlage hierfür gebe. Zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente könnten Steigerungsbeträge im Rahmen des SGB VI nur für die Beiträge der Höherversicherung und für die Beiträge nach § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI – Zeiten der freiwilligen Versicherung im Beitrittsgebiet – geleistet werden (vgl § 269 SGB VI). Die gesetzliche Grundlage zur Zahlung von Beiträgen zur Höherversicherung sei im Übrigen mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999 zum 1. Januar 1998 gestrichen worden.
Das BSG hat mit den Beteiligten ua die mit der neuen Antragstellung verbundenen verfahrensrechtlichen Probleme erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, er wolle die verfassungswidrige Lage, auf die das BSG im Urteil vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr 6) und im Urteil vom 30. Januar 2003 (B 4 RA 47/02 R) hingewiesen habe, möglichst rasch geklärt haben. Die Beklagte hat zugesichert, die mit dem Widerspruch gestellten “Hilfsanträge” unverzüglich zu bescheiden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich des Hauptantrages teilweise begründet. Das SG hat die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 zum Teil zu Unrecht abgewiesen, soweit dieser die mit dem “Hilfsantrag” des Widerspruchs geltend gemachte Zusatzleistung (“Steigerungsbetrag”) betrifft. Im Übrigen ist die Revision mit dem Hauptantrag nicht begründet und mit dem Hilfsantrag mangels Statthaftigkeit unzulässig.
1. Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag ihrer insoweit zulässigen (Sprung-)Revision, die Beklagte zu verurteilen, ihr unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 zusätzlich zur Altersrente eine Zusatzleistung wegen Kindererziehung zu gewähren. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Die ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Festsetzung des Höchstwertes des Rechts auf RAR im Bescheid vom 25. Februar 2003 hat die Klägerin – wie ausgeführt – vor dem BSG fallen gelassen, ebenso die damit verbundene Leistungsklage.
a) Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, da die Widerspruchsstelle der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 den erstmals im Widerspruch gestellten Antrag auf Gewährung einer Zusatzleistung (von “Steigerungsbeträgen”) durch eine Sachentscheidung abgelehnt hat. Diese Feststellung, der Klägerin stehe kein Recht auf solche Steigerungsbeträge zu, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers (§ 42 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ≪SGB X≫). Abgesehen davon, dass dieser Widerspruchsbescheid keine Ausführungen zum damaligen Hauptantrag im Widerspruch der Klägerin enthält, war die Widerspruchsstelle der Beklagten funktional und sachlich unzuständig, “erstinstanzlich” über die erstmals im Widerspruchsverfahren von der Klägerin geltend gemachten Rechte zu entscheiden. Eine Widerspruchsbehörde (§ 85 Abs 2 SGG) ist funktional und sachlich unzuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht “erstinstanzlich” zu entscheiden. Dieser Verfahrensfehler ist iS von § 62 Halbsatz 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen Aufhebungsanspruch (stellv BSG, Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 48/01 R; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5), auf den der Anspruchsinhaber, der über die gesetzliche Ordnung der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit nicht verfügen kann, nicht verzichten kann, und der gegenüber dem behaupteten materiellen subjektiven Recht auf eine Leistung vorrangig ist.
b) Die mit dem Hauptantrag der Revision weiter verfolgte Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Zusatzleistung wegen des nicht berücksichtigten Teils der Vorleistung durch Kindererziehung ist unzulässig, sodass das SG sie im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Eine nach § 54 Abs 4 SGG mit einer Anfechtungsklage verbundene (“unechte”) Leistungsklage ist nur statthaft, wenn – anders als hier – auf die begehrte Leistung bereits der Art nach ein “Rechtsanspruch” besteht, wenn also ein Recht auf das begehrte Verhalten des Hoheitsträgers gesetzlich abstrakt vorgesehen ist; das ist hier augenfällig nicht der Fall. Ferner muss der angefochtene Verwaltungsakt diesen Rechtsanspruch regeln. Da aber die Anfechtungsklage bereits aus einem anderen vorrangigen Grund, nämlich wegen Verletzung eines verfahrensrechtlichen subjektiven Rechts, begründet war und die Ablehnungsentscheidung im Widerspruchsbescheid durch das Gericht aufgehoben wurde, liegt kein den vermeintlichen Rechtsanspruch regelnder Verwaltungsakt, vor allem keine Entscheidung der zuständigen Behörde des Leistungsträgers vor (stellv BSG, Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 48/01 R); daher ist die “unechte” Leistungsklage auch aus diesem Grund nicht statthaft.
Als “echte” Leistungsklage iS von § 54 Abs 5 SGG ist das Klagebegehren ebenfalls unstatthaft, weil auch diese Klageart einen – hier nicht existierenden – der Art nach gesetzlich vorgesehenen “Rechtsanspruch” auf die begehrte Leistung und ferner voraussetzt, dass darüber ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (BSGE 75, 262, 265). Die Rentenversicherungsträger müssen nach dem für sie in allen vor ihnen stattfindenden Verwaltungsverfahren geltenden besonderen Verfahrensrecht (§ 117 SGB VI iVm § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ≪SGB I≫) über einen (jeden) Anspruch auf Leistung, der gegen sie durch einen Antrag erhoben wird, schriftlich entscheiden, also einen schriftlichen Verwaltungsakt erlassen. Da durch Verfassung und Gesetz dem Verwaltungsträger die Erstentscheidung über ein gegen ihn geltend gemachtes verwaltungsrechtliches Recht vorbehalten ist, eine solche aber nicht vorliegt, ist die Anrufung der Sozialgerichte, also dieser besonderen Verwaltungsgerichte (§ 1 SGG), nicht statthaft, solange noch keine funktional und sachlich zuständige Behörde des verbandszuständigen Rentenversicherungsträgers entschieden hat.
2. Die Revision ist nicht statthaft, soweit mit dem Hilfsantrag eine anteilige Beitragserstattung entsprechend § 210 SGB VI begehrt wird. Die Revision kann nur gegen ein Urteil oder bestimmte gleichgestellte Handlungsformen stattfinden (§ 160 Abs 1 SGG). Hierzu genügt nicht, dass die mit dem Rechtsstreit angegriffene Äußerung unter der Bezeichnung “Urteil” ergangen ist; es muss vielmehr auch “geurteilt worden sein”, also eine Erklärung der Vorinstanz vorliegen, die aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als Entscheidung über die Begründung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung einer bestimmten Rechtsposition verstanden werden kann. Das SG hat aber in dem angefochtenen “Urteil” überhaupt keine Erklärung über ein Recht der Klägerin auf Beitragserstattung abgegeben, also hierüber nicht “geurteilt”. Dazu bestand für das SG im Übrigen schon deshalb kein Anlass, weil die Klägerin von ihm nicht begehrt hatte, über ein solches Recht zu urteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Der Senat hält die Kostentragungspflicht der Beklagten für angemessen, da diese mit dem rechtswidrigen Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 den Rechtsstreit veranlasst und von Anfang an in falsche Bahnen geleitet hat.
Fundstellen