Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes nach VwZG § 4 Abs 1 gilt der Brief mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar, auch wenn der Empfänger den Brief schon früher erhalten hat. Sie kann nur für den Fall widerlegt werden, daß das zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
2. Der "dritte Tag" im Sinne des VwZG § 4 Abs 1 kann auch ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
Normenkette
VwZG § 4 Abs. 1 Fassung: 1952-07-03
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger bezog auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gemäß dem Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) D vom 17. Mai 1951 eine Beschädigtenrente nach einer MdE. um 40 v. H. Durch Bescheid des VersorgA. Dortmund vom 21. März 1953 wurde ihm die Rente auf Grund des § 63 BVG mit Wirkung vom 1. Mai 1953 an vorläufig entzogen, da er sich ohne ersichtlichen Grund geweigert habe, eine ärztliche Untersuchung an sich vornehmen zu lassen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts (LVersorgA.) W vom 13. Februar 1954 wurde am 18. Februar 1954 in einem eingeschriebenen Brief der Post zur Übermittlung an den Kläger übergeben.
Am 22. März 1954 reichte der Kläger beim VersorgA. Dortmund eine als "Einspruch" bezeichnete Klageschrift ein, die an das Sozialgericht (SG.) Dortmund abgegeben wurde. Dieses wies durch Urteil vom 19. April 1955 die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe die Klagefrist des § 87 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) versäumt. Es führte aus, dem Kläger sei nach seinen eigenen glaubhaften Angaben der den Widerspruchsbescheid enthaltende Brief am 21. Februar 1954 ausgehändigt und damit zugestellt worden. Die Frist zur Klageerhebung sei daher am 21. März 1954 abgelaufen, aber vom Kläger nicht eingehalten worden, da seine Klage erst am 22. März 1954 beim VersorgA. D einging.
Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht (LSG.) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 16. Februar 1956 das Urteil des SG. auf und verwies die Sache an das SG. zurück. Es stellte auf Grund einer Auskunft der Post fest, daß dem Kläger der Einschreibebrief mit dem Widerspruchsbescheid schon am 19. Februar 1954 ausgehändigt worden war, kam jedoch trotzdem zu dem Ergebnis, daß die Klagefrist nicht versäumt sei. Es begründete seine Entscheidung damit, daß nach § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) (VwZG) die Zustellung "mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post", dem 21. Februar 1954, als bewirkt "gilt". Die Fassung des Gesetzes begründe die gesetzliche Fiktion, daß in jedem Fall der dritte Tag nach der Aufgabe des Einschreibebriefes zur Post auch der Tag der Zustellung ist. Diese Fiktion könne nur widerlegt werden, wenn das zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Da der Kläger als Zustellungsempfänger keine Beanstandung in dem Sinne erhoben habe, daß ihm der Brief nicht innerhalb der Dreitagefrist ausgehändigt worden sei, und da der 21. März 1954 ein Sonntag war, sei die Frist für die Erhebung der Klage gemäß § 64 Abs. 3 SGG erst am 22. März 1954 abgelaufen und mithin gewahrt. Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das am 15. Juni 1956 zugestellte Urteil am 22. Juni 1956 Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des LSG. vom 16. Februar 1956 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
In der am 20. Juli 1956 eingegangenen Revisionsbegründung rügt der Beklagte die Verletzung des § 4 Abs. 1 VwZG. Er ist der Auffassung, diese Vorschrift stelle nur eine widerlegbare Vermutung auf. Die Behörde, die zustellen läßt, habe in allen Zweifelsfällen den Zugang und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen; ein solcher Nachweis sei grundsätzlich zu beachten. Auch § 9 VwZG stehe der Annahme einer Fiktion entgegen. Schließlich habe der Zustellungsempfänger kein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Zustellung immer erst als am dritten Tage nach Aufgabe des Schriftstückes zur Post erfolgt anzusehen sei. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründungsschrift Bezug genommen.
Der Kläger hat die Zurückweisung der Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils beantragt.
Die Revision des Beklagten ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und infolge Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft ist. Sie ist jedoch nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem LSG. im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Kläger die Aufhebungsklage gegen den Entziehungsbescheid des VersorgA. D vom 21. März 1953 nach Zurückweisung seines Widerspruches durch den Widerspruchsbescheid des LVersorgA. W vom 13. Februar 1954 (§ 95 SGG) rechtzeitig erhoben hat.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG war die Klage binnen eines Monats nach Zustellung zu erheben. Da ein Vorverfahren stattgefunden hatte, begann die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides und endete mit dem Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung (§ 87 Abs. 2 SGG). Das LVersorgA. mußte den Widerspruchsbescheid nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG dem Kläger zustellen.
Das Zustellungsverfahren bei einer durch das SGG vorgeschriebenen Zustellung richtet sich gemäß § 63 Abs. 2 SGG nach den §§ 2 bis 15 VwZG. Die maßgebende Vorschrift für eine Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ist § 4 VwZG. Nach dem ersten Halbsatz des § 4 Abs. 1 gilt bei Zustellungen dieser Art der Brief mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach dem zweiten Halbsatz des § 4 Abs. 1, der durch ein Semikolon von dem vorhergehenden Halbsatz getrennt ist, hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
§ 4 Abs. 1 VwZG hat sein geschichtliches Vorbild in § 1 der Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 (RGBl. I S. 527) ( PZVO ), der seinerseits auf § 5 der Kriegsmaßnahmenverordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl. I S. 290) zurückgeht (vgl. von Rosen, DVBl. 1952 S. 428). Allen diesen Regelungen ist gemeinsam, daß sie das bisherige Zustellungsverfahren verbilligen und vereinfachen sollen. Dieser Zweck, auf den auch der Vorderrichter mit Recht entscheidendes Gewicht gelegt hat, muß für die Auslegung des § 4 Abs. 1 VwZG ausschlaggebend sein, da seine Fassung, wie zahlreiche Kontroversen in Zeitschriftenaufsätzen beweisen, unklar und mehrdeutig ist.
Der Tag, der nach dem ersten Halbsatz als Zustellungstag gilt, ist der "dritte Tag" nach der Aufgabe zur Post. Die Worte "mit dem dritten Tag" bedeuten ebenso viel, wie wenn es hieße "am dritten Tag", d. h. im Laufe des dritten Tages (vgl. Deutsches Patentamt, Entsch. vom 23.4.1955, NJW 1955 S. 1007). Nach der Auslegungsvorschrift des § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die gemäß § 186 BGB auch für die Fristbestimmung des § 4 VwZG gilt und mit dessen Wortlaut ("nach" der Aufgabe zur Post) zusammenstimmt, ist der Tag, an dem der eingeschriebene Brief zur Post gegeben wird, bei der Berechnung der Dreitages-Frist nicht mitzuzählen. Wird ein Brief im Laufe eines Montages zur Post gegeben, so ist also der folgende Donnerstag der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. Dieser Tag kann auch ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein, da weder das VwZG noch das BGB dies ausschließt. Aus § 193 BGB kann nicht hergeleitet werden, daß in einem solchen Falle erst der nachfolgende Werktag als Zustellungstag gelte, weil der Zustellungsakt weder der Abgabe einer Willenserklärung noch dem Bewirken einer geschuldeten Leistung gleichgestellt werden kann. Vor allem aber liegt die Bedeutung des § 193 BGB darin, daß diese Vorschrift die Frist für die Abgabe einer Willenserklärung oder das Bewirken einer Leistung verlängert; sie hindert aber nicht, daß eine Willenserklärung oder eine Leistung an einem Feiertag in Empfang genommen wird. Für die Berechnung der im § 4 VwZG bestimmten Dreitages-Frist muß § 64 Abs. 3 SGG - ebenso wie § 222 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) - außer Betracht bleiben, da diese Vorschriften nur für verfahrensrechtliche Fristen im engsten Anwendungsbereich des SGG - und der ZPO - gelten. Die Auffassung, daß der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ein Sonntag sein kann, wird auch durch einen Vergleich mit § 1 Abs. 1 PZVO bestätigt, der im Gegensatz zu § 4 VwZG ausdrücklich vorschrieb, daß die Zustellung an einem bestimmten "Werktag" als bewirkt gilt.
Steht fest, welcher Kalendertag der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ist, so kommt es auf eine nähere Bestimmung der Tageszeit weiter nicht an, wenn auf Grund des SGG durch die Zustellung eine nach Tagen oder längeren Zeiträumen bemessene Frist in Lauf gesetzt wird. Die Fristberechnung (§ 64 SGG) richtet sich stets nach dem Beginn oder dem Ablauf eines Kalendertages.
Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post "gilt" als Tag der Zustellung. Der Tag der vermuteten Zustellung braucht nicht mit dem Tag des wirklichen Zuganges zusammenzufallen. Für das Verhältnis des gesetzlich vermuteten Zustellungstages zu dem Tag des wirklichen Zuganges des zuzustellenden Schriftstücks gibt es drei Möglichkeiten: Die beiden Tage können sich decken, dann entsteht hieraus kein juristisches Problem. Sie können aber auch in der Weise auseinanderfallen, daß das Schriftstück in Wirklichkeit entweder an einem früheren als dem gesetzlich vermuteten Tag zugegangen ist oder daß es überhaupt nicht oder - diesem Falle gleichgestellt - an einem späteren Tag zugegangen ist. Diesen Unterscheidungen entsprechend hat das Gesetz in § 4 Abs. 1 VwZG eine Vermutung aufgestellt. Sie kann nur in den beiden letzteren Fällen durch den Beweis ihrer Unrichtigkeit widerlegt werden. Ist aber das Schriftstück vor dem gesetzlich vermuteten Zustellungstag zugegangen, so wird die gesetzliche Vermutung hierdurch nicht berührt. Der "dritte Tag" ist schlechthin der Zustellungstag. Das Gebot der Sparsamkeit und Vereinfachung der Verwaltung verlangt, daß in diesem Falle Ermittlungen über den genauen Tag der Übergabe des Schriftstücks unterbleiben. Der Zustellungsempfänger wird kaum ein Interesse daran haben, daß ein früherer Tag als der gesetzlich vermutete als Zustellungstag angenommen wird. Legt aber die Behörde besonderen Wert darauf, daß die Zustellung früher wirksam wird, so steht es ihr frei, eine andere Zustellungsart zu wählen. Dem Zweck des Gesetzes würde es widersprechen, den zweiten Halbsatz des § 4 Abs. 1 VwZG auf diesen Fall zu beziehen, damit die Behörde geltend machen könnte, daß das Schriftstück schon vor dem vermuteten Zustellungstag zugegangen ist. Wird aber der Zustellungstag - unter Ausschluß anderer Ermittlungsarten - nach einem festen Maßstab berechnet und hierbei immer nur vom Absendetag ausgegangen, der in der Regel sowohl für die Behörde als auch für den Empfänger leicht festzustellen ist, so schafft dieses Verfahren am einfachsten über den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung die Klarheit, die den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs entspricht. Wenn der Zustellungsempfänger nicht bestreitet, das Schriftstück spätestens am dritten Tage erhalten zu haben, kommt es also auf den Tag des wirklichen Zuganges nicht an.
Nur in den beiden anderen Fällen (Nichtzugang oder späterer Zugang des Schriftstücks) kann die gesetzliche Vermutung widerlegt werden. Durch den Beweis ihrer Unrichtigkeit in dem Sinne, daß das Schriftstück nicht oder später als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Postzugegangen ist, wird sie entkräftet. Gerade daraus, daß im Zustellungsverfahren gemäß dem zweiten Halbsatz die Beweisführungslast nur der Behörde, nicht aber dem Zustellungsempfänger auferlegt ist, folgt, daß die gesetzliche Vermutung nur dann widerlegt werden kann, wenn der Adressat den Empfang überhaupt bestreitet oder den Zugang nach Ablauf des gesetzlich vermuteten Zustellungstages behauptet.
Die Auffassung des Senats stimmt im wesentlichen mit der herrschenden Meinung überein (vgl. Arnold, NJW 1952 S. 857; Treydte, KOV. 1955 S. 53; Goens, SGb. 1956 S. 80; Glücklich, SGb. 1956 S. 132; LSG. Schleswig vom 12.1.1955 - L U 216/54 - = Breithaupt 1955 S. 783; anderer Ansicht: Schiel, SGb. 1955 S. 294; Schur, SGb. 1956 S. 149). Der Senat folgte hierbei auch der für das Anwendungsgebiet der Postzustellungsverordnung vom Bundessozialgericht (BSG.) ausgesprochenen Rechtsauffassung (Urteil vom 20.12.1956 - 3 RJ 88/54 -), daß gegenüber der durch § 1 Abs. 1 Satz 3 PZVO begründeten Vermutung der tatsächliche Zugang an einem früheren Tag unerheblich ist.
Die Revisionsbegründung ist nicht geeignet, diese Auffassung zu widerlegen. Sie mißt der sprachlichen Gliederung des § 4 Abs. 1 VwZG eine größere Bedeutung bei, als ihr nach dem Sinnzusammenhang und dem Zweck der Vorschrift zukommt. Es trifft zwar zu, daß der Zeitraum, der mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Schriftstück dem Empfänger zugegangen ist, und der mit dem Fristablauf endet, um ein bis drei Tage länger sein kann als die durch die Zustellung in Lauf gesetzte Frist. Hieraus kann sich eine verschieden lange Dauer der "Überlegungsfrist" gegenüber anderen Zustellungsempfängern und anderen Zustellungsarten ergeben. Aber diese unvermeidlichen Folgen sind so unbedeutend, daß sie gegenüber den Vorteilen, die eine auf eine Vermutung gegründete Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes bietet, in Kauf zu nehmen sind. Die Revision irrt schließlich auch darin, wenn sie meint, § 9 VwZG stehe der Annahme entgegen, daß § 4 Abs. 1 VwZG eine unwiderlegbare Vermutung in dem hier wiedergegebenen Sinne enthalte. Der nachgewiesene Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges des Schriftstücks gewinnt nach § 9 Abs. 1 VwZG nicht schon dann rechtliche Bedeutung, wenn, wie die Revision ausführt, "der zweifelhafte Zustellungszeitpunkt nicht ermittelt werden kann", sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes nur, wenn die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist oder wenn das Schriftstück zwar zugegangen ist, hierbei aber zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden sind. Durch § 9 Abs. 1 VwZG soll die Möglichkeit geschaffen werden, Mängel beim Vollzug der Zustellung dann zu heilen, wenn der Zeitpunkt des Zuganges auf irgendeine Weise nachgewiesen werden kann. Für eine ordnungsmäßige Zustellung gilt diese Vorschrift nicht.
§ 4 Abs. 1 VwZG ist hiernach so zu verstehen, daß bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auch dann als zugestellt gilt, wenn ihn der Empfänger schon früher erhalten hat. Die Vermutung des § 4 Abs. 1 VwZG greift nur dann nicht Platz, wenn das zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Unter Anwendung dieses Auslegungsergebnisses auf den vorliegenden Fall ist, da der Widerspruchsbescheid in einem eingeschriebenen Brief am 18. Februar 1954 zur Post gegeben wurde und der Kläger eingeräumt hat, den Bescheid noch vor Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe zur Post erhalten zu haben, der 21. Februar 1954 als Zustellungstag anzusehen. Unerheblich ist, daß dieser Tag ein Sonntag war. Die Klagefrist (§§ 87, 91 SGG) begann nach § 64 SGG am 22. Februar 1954 zu laufen und endete mit dem Ablauf des 22. März 1954, weil der 21. März ein Sonntag war. Die Klage ist am 22. März 1954 beim VersorgA. eingegangen, mithin gemäß § 91 Abs. 1 SGG rechtzeitig erhoben.
Da das angefochtene Urteil des LSG. weder auf der gerügten noch auf einer sonstigen Gesetzesverletzung beruht, war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen