Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist eine Verpflichtung der Beklagten, Nachversicherungsbeiträge an die Beigeladene zu überstellen. Die Klägerin, von Beruf Ärztin, war als wissenschaftliche Assistentin im Beamtenverhältnis auf Widerruf zunächst im Dienst des Landes Baden-Württemberg und anschließend im Dienst des, Freistaates Bayern beschäftigt. Sie war Mitglied der Ärztekammer Nordrhein, später der beigeladenen Bayerischen Ärzteversorgung. Die Nachversicherungsbeiträge für die letztgenannte Beschäftigung wurden auf ihren Antrag an die Beigeladene entrichtet. Ihr Antrag, auch die vorhergehende Beschäftigung, im Dienst des Landes Baden-Württemberg bei der Beigeladenen nachzuversichern, wurde von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die für diesen Zeitraum Nachversicherungsbeiträge entgegengenommen hatte, abgelehnt, da die Klägerin aus, der Beschäftigung beim Land Baden-Württemberg zum 31. Juli 1973, ausgeschieden sei und den Antrag erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 Abs. 6b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) am 17. Oktober 1976 gestellt habe (Bescheid vom 25. Januar 1978; Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1978).
Die hiergegen erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten, die Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 9.486,-- DM an die (später vom LSG beigeladene) Bayerische Ärzteversorgung zu überstellen, hatte im ersten Rechtszug Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 25. Juli 1979), wurde. aber vom Landessozialgericht (LSG) abgewiesen (Urteil vom 18. November 1980). Zur Begründung wird ausgeführt die Nachversicherung bei der Beigeladenen hätte von der Klägerin nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste des Landes Baden-Württemberg beantragt werden können. Denn Ausscheiden im Sinne der Fristbestimmung sei auch bei gleichbleibender Beschäftigung jeder Wechsel des Dienstherrn.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des. § 124 Absätze 6a und 6b AVG, da der dort verwandte Begriff des Ausscheidens mit dem in Abs. 1 dieser Vorschrift nicht identisch sei.
Die Klägerin und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 1980 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 1979 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden weil das Verfahren vor dem LSG an einem im Revisionsverfahren fortwirkenden prozessualen Mangel leidet, der in der Revisionsinstanz nicht beseitigt werden kam. Das LSG hat nicht beachtet, daß die beantragte Überstellung der für die Beschäftigung beim Land Baden-Württemberg entrichteten Nachversicherungsbeiträge an die Beigeladene ein Rechtsverhältnis betrifft, an dem der damalige Arbeitgeber der Klägerin, das Land Baden-Württemberg, derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kam (§ 75 Abs. 2, 1. Fall des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Der geltend gemachte Anspruch wurzelt in dem in § 124 Absätze 6a und 6b AVG (eingefügt durch Art. 1 § 2 Nr. 34 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972) geregelten Rechtsverhältnis. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber auf Antrag des Nachzuversichernden, wenn dieser während der versicherungsfreien Beschäftigung Mitglied einer näher bezeichneten berufsständischen Versorgungseinrichtung war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden deren Mitglied wird, den Betrag der Beiträge, der an die BfA zu entrichten wäre, mit befreiender Wirkung an die (berufsständische). Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu zahlen, der der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung angehört. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu stellen. Der gesetzlichen Regelung ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, ob der Rentenversicherungsträger auch bei Zahlung an das Versorgungswerk über die Durchführung der Nachversicherung (diese Art der Durchführung) zu entscheiden hat, ob der Antrag beim Rentenversicherungsträger oder beim Arbeitgeber oder bei beiden gestellt werden kann und was mit den an die berufsständische Versorgung gezahlten Beiträgen zu geschehen hat. Dessen ungeachtet handelt es sich aber jedenfalls um eine in einer besonderen Form durchzuführende Nachversicherung. Das erhellt aus den Worten "auf Antrag des Nachzuversichernden" und aus der Begrenzung auf "den Betrag der Beiträge, der an die BfA zu entrichten wäre". An einem normalen Nachversicherungsverhältnis ist neben dem Versicherten und dem. Rentenversicherungsträger der Arbeitgeber in der Weise beteiligt, daß eine Entscheidung, ob und wie die Nachversicherung durchzuführen ist, ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BSGE 11, 278 f.); bei der hier streitigen Sonderform tritt die berufsständische Versorgungseinrichtung hinzu. Das verdeutlicht die im Gesetz angeordnete befreiende Wirkung der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die Versorgungseinrichtung. Diese befreiende Wirkung bezieht sich zunächst auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger, sie gilt dann aber auch im Verhältnis dieser beiden zum Versicherten. Damit können die Fragen, ob überhaupt eine Nachversicherung durchzuführen ist, gegebenenfalls ob die Beiträge vom Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger oder an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen sind, gegenüber den vier am Rechtsverhältnis Beteiligten nur einheitlich entschieden werden. Der Senat hat keine Bedenken, die in dieser Vorschrift nur unvollkommen geregelten Rechtsbeziehungen zwischen den vier Beteiligten dahin auszulegen, daß der Rentenversicherungsträger, soweit an ihn zu Unrecht gezahlt worden ist, verpflichtet ist, die Nachversicherungsbeiträge unmittelbar an das berufsständische Versorgungswerk auszukehren. Aber auch eine solche Verpflichtung, wie sie die Klägerin vorliegend geltend macht, kann gegenüber den vier Beteiligten, da in dieser Sonderform der Nachversicherung wurzelnd und mit ihr untrennbar verbunden, nur einheitlich beurteilt werden. Das LSG durfte sich somit nicht mit der Beiladung des Versorgungswerks begnügen, sondern hätte darüber hinaus gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig auch das Land Baden-Württemberg als den damaligen Arbeitgeber der Klägerin beiladen müssen. Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung zwingender Verfahrensmangel (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 1, 21, 29, 33). Das auf dem Verfahrensfehler beruhende Urteil des LSG muß demnach aufgehoben werden, ohne daß - mangels Beteiligung aller vom Verfahren Betroffenen - der Senat Ausführungen zur materiellrechtlichen Seite des Rechtsstreits machen kann.
Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 518519 |
Breith. 1983, 372 |