Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) rückwirkend aufheben, die erbrachte Alhi in Höhe von 2.244,24 DM zurückfordern und Alhi über den 30. März 1985 hinaus nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) versagen durfte.
Die 1958 geborene Klägerin ist infolge eines 1978 in Jugoslawien erlittenen Verkehrsunfalles querschnittsgelähmt. Von Oktober 1980 bis Juni 1982 wurde sie im Rahmen einer berufsfördernden Maßnahme zum Industriekaufmann umgeschult. Die BA bewilligte ihr nach Übergangsgeld und Arbeitslosengeld Alhi, zuletzt mit Bescheid vom 13. Juni 1984 für die Zeit ab 5. Juni 1984, die sie bis zum 30. März 1985 bezog.
Aufgrund des Verkehrsunfalls erhielt die Klägerin von der Haftpflichtversicherung des Schädigers dreimal einen Vorschuß von je 4.000,-- DM und in der ersten Oktoberhälfte 1984 eine Abfindung von weiteren 208.000,-- DM. Noch vor der Schlußzahlung hatte die Klägerin eine behindertengerechte Eigentumswohnung für 83.000,-- DM gekauft (Eintragung im Grundbuch im November 1983), die sie weitgehend mit Krediten finanzierte. Die Klägerin hat die Gesamtabfindung von 220.000,-- DM angelegt mit Zinseinnahmen von monatlich zunächst bis 1.280,-- DM, ab 1987 910,57 DM.
Die BA hob den Alhi-Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 1984 für die Zeit ab 15. Oktober 1984 auf und forderte Rückzahlung der erbrachten Alhi in Höhe von 2.244,24 DM (Bescheid vom 21. Oktober 1985 in der geänderten Fassung durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1986).
Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht (SG) erfolglos (Urteil vom 16. Dezember 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aufgehoben und die BA verurteilt, auch über den 30. März 1985 hinaus Alhi zu gewähren (Urteil vom 27. Juni 1989). Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die BA Verletzung der §§ 134, 137, 138 AFG und der §§ 11 und 6 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) sowie des § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die BA beantragt:das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt:die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der BA ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den 30. März 1985 hinaus Alhi zu gewähren.
Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen, unter denen § 48 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier der Alhi-Bewilligung) bei Änderung der Verhältnisse zuläßt, sind nicht erfüllt. Mit der Restzahlung zur Abgeltung des Schadensersatzanspruchs und der verzinslichen Anlage der Abfindungssumme ist zwar nach Erlaß der Alhi-Bewilligung eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Diese war jedoch nicht wesentlich i.S. des § 48 SGB X. Sie hat weder zum Wegfall noch zur Minderung des Anspruchs auf Alhi geführt (BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr. 39; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).
Der Anspruch auf Alhi setzt nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG Bedürftigkeit voraus, die wochenweise festzustellen ist (vgl. zu § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG den Freibetrag von 150,-- DM "in der Woche" und die Bestimmung in § 9 AlhiV für wieviel Wochen anzurechnendes Vermögen die Bedürftigkeit ausschließt). Die Zinseinnahmen haben zu keinem anrechenbaren Einkommen geführt. Insoweit hat das LSG nicht festgestellt, wann die Zinsen zugeflossen sind, insbesondere, ob während des streitigen Aufhebungszeitraums überhaupt eine Zinszahlung erfolgt ist. Bei jährlicher Zinszahlung wäre für das im Oktober 1984 zugeflossene Kapital im Bewilligungszeitraum vom 5. Juni 1984 bis zum 4. Juni 1985 überhaupt keine Zinszahlung erfolgt. Hierzu bedarf es indes keiner näheren Feststellungen. Ein anrechenbarer Betrag ergibt sich auch dann nicht, wenn zugunsten der BA eine sofort einsetzende monatliche Zinszahlung unterstellt wird (vgl. zur gleichmäßigen Verteilung BSGE 41, 187, 192 = SozR 4100 § 137 Nr. 1).
Die Zinseinnahmen gelten nicht als Einkommen i.S. des § 138 AFG, soweit sie diejenige Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage nicht übersteigen, die in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu gewähren wäre, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Nach § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG gelten nicht als Einkommen Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche gewährt werden; die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben unberührt.
Nach § 11 Nr. 4 AlhiV gilt außer den in § 138 Abs. 3 AFG genannten Einkünften nicht als Einkommen die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher MdE als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage (die im Folgenden neben der Grundrente jeweils zu ergänzen ist) gewährt würde. Damit wollte der Verordnungsgeber nach der zutreffenden Auffassung des LSG weder eine bestimmte Rente noch einen Arbeitsunfall privilegieren. Die Vorschrift ist auf eine Schadensersatzrente i.S. des § 843 BGB entsprechend anzuwenden, und gilt darüber hinaus auch für die Verzinsung der anstelle einer solchen Rente gewährten Kapitalabfindung.
Hiergegen wendet die Revision zu Unrecht ein, Kapitaleinkünfte seien Leibrenten, die unter Versorgungs- bzw. Entschädigungsgesichtspunkten gewährt würden. Diese seien schon wegen ihrer mangelnden sozialen Zweckbestimmung nicht mit der Unfallrente vergleichbar.
Die Freistellung der Unfallrente von der Anrechnung als Einkommen wurde erstmals in § 11 Nr. 4 der AlhiV vom 7. August 1974 in Anlehnung an die Freistellung der Grundrente in § 138 Abs. 3 Nr. 5 AFG angeordnet. Nach dem zuvor geltenden Recht war lediglich der wegen Arbeitslosigkeit zu zahlende Erhöhungsbetrag zur Unfallrente nach § 587 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anrechnungsfrei. Eine weitergehende Freistellung der Unfallrente war in der 12. DVO zum AVAVG vom 25. April 1961 nicht vorgesehen (BSGE 27, 297 = SozR Nr. 1 zu § 587 RVO). Nach Erlaß des § 11 Nr. 4 AlhiV hat das BSG stets die Verletztenrente wegen einer MdE von unter 25 v.H. als Einkommen berücksichtigt, da die ihr zugrundeliegende MdE wegen ihrer geringen Höhe in der Kriegsopferversorgung nicht zur Gewährung einer Grundrente führe. Im Urteil vom 21. Juli 1981 (SozR 4480 § 27 Nr. 4) wird die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG mit der Begründung verneint, es handele sich bei der Unfallrente um eine Leistung für entgangenes oder entgehendes Einkommen, weil davon ausgegangen werde, daß der Verletzte Nachteile dadurch erleide, daß er bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen, die sich in der Regel auf die Höhe des von ihm vor dem Unfall bezogenen Arbeitslohnes auswirken, nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang einsetzen könne und dadurch einen abstrakten Einkommensverlust erleide (Hinweis auf BSGE 23, 253 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO und BSGE 27, 297); solche Leistungen würden aber ausdrücklich in § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG ausgeschlossen (SozR 4480 § 27 Nr. 4; ständige Rechtsprechung vgl. Urteile vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 109/81 - DBl BA R 2834, AFG, § 138; Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 29/82 - SozSich 1983, 156; Urteil vom 21. März 1990 SozR 3-4100 § 138 Nr. 2).
§ 11 Nr. 4 AlhiV soll die Bezieher von Verletztenrente bei der Gewährung von Alhi den Beschädigten des BVG gleichstellen (BSG Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 29/82 -SozSich 1983, 156). Die Freistellung der Unfallrente in § 11 Nr. 4 AlhiV gründet sich darauf, daß solche Renten im allgemeinen weniger für den Lebensunterhalt, sondern mehr wegen Verlustes der körperlichen Unversehrtheit gewährt werden (Schmidt BArbBl 1974, 544, 547). Die Kriegsopferentschädigung ist in Höhe der Grundrente und die Unfallrente in entsprechender Höhe zum Ausgleich der körperlichen Unversehrtheit und der schädigungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich. Sie ist hierfür vorrangig zu verwenden und steht deshalb nicht für die Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung. Der vorrangige Verwendungszweck läßt den Grundsatz unberührt, daß Unfallrente und Grundrente in ihrer Bemessung an der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben orientiert sind und den Gesichtspunkt der körperlichen Unversehrtheit nur ergänzend berücksichtigen (BSG SozR 4480 § 27 Nr. 4). Hiernach bleiben die Kriegsopferversorgung und die Unfallrente anrechnungsfrei, soweit sie zum Ausgleich des nicht im Verdienstausfall bestehenden Schadens notwendig sind. Der § 11 Nr. 4 AlhiV nimmt damit die in § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG angelegte Grundentscheidung über die Nichtanrechnung des Ersatzes für einen Schaden, der nicht im Verdienstausfall liegt, auf. Er bestimmt darüber hinaus den Anteil der Unfallrente, der zum Ausgleich des nicht auf Verdienstausfall entfallenden Schadens notwendig ist. Der Einwand der BA, § 11 Nr. 4 AlhiV sei als Ausnahmevorschrift jedenfalls nicht über den Bereich öffentlich-rechtlicher Ansprüche hinaus analogiefähig, verkennt die aufgezeigte Einbettung in die Grundstruktur der Anrechnung von Einkommen.
In der Gesamtregelung deutet nichts darauf hin, daß für den vorrangigen Ausgleich des Körperschadens, der nicht im Verdienstausfall besteht, bei gleicher Schädigung und gleicher Entschädigung danach zu unterscheiden ist, ob die Entschädigung als Schadensersatz, als private Unfallrente, als gesetzliche Unfallrente oder nach Maßgabe des BVG erfolgt. Denn diese Unterschiede sind nur für die Fragen von Bedeutung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung stattfindet, ob nur der Schädiger oder die Allgemeinheit einzutreten hat, und für den Umfang der Entschädigung, nicht aber für die im Rahmen des § 138 AFG allein bedeutsame Frage, inwieweit die Entschädigung zum Ausgleich des nicht im Verdienstausfall beruhenden Schadens notwendig ist und deshalb nicht für die allgemeine Lebensführung zur Verfügung steht. Der für die Unfallrente und die Kriegsopferversorgung getroffenen Regelung kann im Vergleich mit der für den Schadensersatz allgemein geltenden Regelung des § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG jedenfalls nicht entnommen werden, daß den Unfallopfern und den Kriegsbeschädigten etwa als öffentliche Anerkennung beim Bezug von Alhi ein höherer Lebensstandard zugebilligt werden sollte als den übrigen Körperbeschädigten. Eine Besserstellung der Unfallrente gegenüber zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die dann auch in Fällen der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) eingreifen würde, wäre überdies mit der Grundstruktur der Staatshaftung nicht zu vereinbaren. Nach dieser bleibt die Entschädigung gemäß dem BVG hinter der Entschädigung nach Maßgabe der Unfallversicherung (vgl. hierzu die in § 539 RVO aufgeführten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse) zurück, und diese hinter dem vollen Schadensersatz, wie er im Falle einer Amtspflichtverletzung zu zahlen ist.
Einer entsprechenden Heranziehung des § 11 Nr. 4 AlhiV bedarf es deswegen nur insoweit, als der Anteil der Gesamtentschädigung zu bestimmen ist, der nicht auf den Verdienstausfall, sondern auf den Ausgleich für den Verlust der körperlichen Unversehrtheit und der unfallbedingten Mehraufwendungen entfällt. Die Frage, ob Zinseinnahmen aus einer Kapitalentschädigung, soweit diese nicht auf Verdienstausfall entfällt, wie eine entsprechende Schadensersatzrente nicht als Einkommen gelten, ist hingegen vorrangig aus § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG zu beantworten.
Die Rechtsprechung hat den Begriff "Leistungen zum Ausgleich eines Schadens" in § 138 AFG stets weit ausgelegt. Neben Schadensersatzleistungen werden auch Versicherungsleistungen (zB zum Ersatz von Sach- und Vermögensschäden), Leistungen aus öffentlichen Kassen, etwa nach dem Lastenausgleichsrecht, und Leistungen aus anderen Rechtsverhältnissen erfaßt, sofern durch sie nur ein Schadenstatbestand ausgeglichen wird. Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung auch die Kündigungsabfindung nach den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz als Schadensersatz angesehen (SozR 4100 § 138 Nr. 18). Wird eine Schadensersatzrente kapitalisiert, so wird die Verzinsung des Kapitals bei der Berechnung des notwendigen Schadensersatzes berücksichtigt. Nach der Rentenbarwertberechnung sind auch die Zinsen zum Ausgleich des Schadens erforderlich und dienen damit im Verhältnis zum Schädiger i.S. des § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG dem Schadensersatz.
Wird wegen einer Körperverletzung mit Dauerfolgen zum Ersatz des immateriellen Schadens (§ 847 BGB) und zum Ausgleich für eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 BGB), also für den Schaden, der nicht im Verdienstausfall besteht, eine Schadensersatzrente geleistet, so führt dies nicht zu einer Minderung des sonst gegebenen Alhi-Anspruchs. Die Zahlung der Rente ist nach § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG kein Einkommen. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift bleiben zwar die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen unberührt. Hiernach ist das Rentenstammrecht als Vermögen mit dem Rentenbarwert zu bewerten. Vermögen ist indes nach § 6 Abs. 1 AlhiV nur zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist. Die Verwertung ist nach Abs. 3 nicht zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise nicht erwartet werden kann. Hätte die Klägerin eine Schadensersatzrente bezogen, deren Höhe die Grundrente nicht übersteigt, so wäre deren Barwert nicht als Vermögen anzurechnen. Eine Verwertung des Stammrechts auf eine laufende Rente dieser Höhe kann billigerweise nicht erwartet werden.
Wird eine solche Schadensersatzrente mit dem Kapitalwert abgefunden, so werden die mit dem Kapital vom Geschädigten erzielbaren Zinsen und die Lebenserwartung mit Durchschnittswerten berücksichtigt. Der Geschädigte erhält dasjenige Kapital, das - verzinst angelegt - für die Dauer der zugrunde gelegten Lebenserwartung die Zahlung der abzufindenden Schadensersatzrente erlaubt. Er kann somit bei Einzahlung der Abfindung bei einem Kreditinstitut und Gutschrift der Zinsen vom Konto laufend die Rente abheben. Eine Gleichstellung mit dem fortlaufenden Rentenbezug ist nur dann gegeben, wenn das eingezahlte Kapital entsprechend dem Rentenstammrecht nicht als Vermögen berücksichtigt wird, und wenn der Verbrauch der fortlaufend abgehobenen Rente, auch soweit diese aus den (im Laufe der Zeit sinkenden) Zinseinnahmen bestritten wird, nicht als Einkommen gilt. Der Einwand, das Abfindungskapital entspreche den laufenden Rentenzahlungen und die Verzinsung dürfe nicht zusätzlich freigestellt werden, wäre nur zutreffend, wenn der Barwert als Summe der einzelnen Rentenzahlungen für die mutmaßliche Dauer des Lebens berechnet würde, so daß der Geschädigte auch bei unverzinslicher Anlage vom Kapital die Monatsrente abheben könnte.
Für die wirtschaftliche Gleichwertigkeit beider Schadensersatzformen bleibt ohne Bedeutung, daß bei der Schadensersatzrente der Geschädigte nicht das Kapital, sondern nur das Stammrecht erwirbt. Stirbt der Berechtigte genau zu dem der Berechnung zugrunde gelegten Zeitpunkt, so ist in beiden Fällen das Kapital aufgebraucht, und es ist gleichgültig, ob es dem Geschädigten übertragen war. Stirbt der Geschädigte zu einem früheren Zeitpunkt, so geht bei der Kapitalentschädigung das Restkapital auf dessen Erben über, während bei der Zahlung einer Leibrente der Rentenanspruch erlischt. Lebt der Verletzte jedoch länger als seine durchschnittliche Lebenserwartung, so erhält er im Falle der Schadensersatzrente weiterhin Zahlungen, während im Falle der Rentenabfindung das Kapital verbraucht ist. Da das Risiko, vor dem wahrscheinlichen Todeszeitpunkt zu sterben, gleich hoch ist wie das Risiko, nach diesem Zeitpunkt zu sterben, sind beide Schadensersatzformen wirtschaftlich gleichwertig.
Der Senat folgt daher der Rechtsauffassung des LSG, daß bei schweren Körperschäden, die die Zahlung einer Grundrente rechtfertigen und bei denen eine Schadensrente zum Ausgleich der Dauerschäden nach Maßgabe der §§ 843, 847 BGB angezeigt ist, im Falle der Kapitalabfindung die Zinseinnahmen als Schadensersatz zu werten sind.
Die Entscheidung des 7. Senats zu § 138 Abs. 3 Nr. 7 AFG, nach der die dort angeordnete Freistellung von Zuwendungen eines Dritten zur Ergänzung der Alhi ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung für Erträge aus der Anlage eines so zugewendeten Kapitals nicht gilt (BSGE 41, 187, 191), steht der Einbeziehung der Zinseinnahmen in die Nr. 6 derselben Bestimmung nicht entgegen. Wesentlich für die Freistellung nach der Nr. 7 ist das Fehlen einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Auf die Zinsen besteht jedoch ein Rechtsanspruch. Das maßgebliche Kriterium für die Freistellung ist also bei den Zinsen nicht erfüllt. Dagegen ist unter den beschriebenen Umständen die für die vorstehende Nr. 6 maßgebende Schadensausgleichfunktion auch für die Zinsen gegeben.
Dem § 11 Nr. 4 AlhiV liegt die Annahme zugrunde, die Unfallrente sei, soweit sie die für die gleiche Schädigung zu zahlende Grundrente nicht übersteigt, zum Ausgleich des nicht im Verdienstausfall liegenden Schadens notwendig. Die Rechtsprechung hat diesen Grundgedanken bereits außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift im Beitragsrecht der Ersatzkasse berücksichtigt (BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr. 31).
Er ist auch im Rahmen des § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG heranzuziehen. Der Maßstab der Grundrente für die Bewertung des Körperschadens schließt nicht aus, daß ein höheres Schmerzensgeld, soweit es im Einzelfall nach § 847 BGB gerechtfertigt ist, nach § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG anrechnungsfrei bleibt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88 -).
Durch die dritte Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2171) ist die Freistellung der Grundrente in § 11 AlhiV (nunmehr Nr. 2) dahin erweitert worden, daß bei einer MdE um 20 v.H. ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer MdE um 10 v.H. ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente kein Einkommen ist. Diese auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwendende Änderung läßt zumindest keine einschränkende Tendenz erkennen, die einer entsprechenden Anwendung widersprechen könnte.
Der Grundgedanke des § 11 Nr. 4 AlhiV, daß bei einer Körperbeschädigung regelmäßig Mehraufwendungen in Höhe der Grundrente entstehen, die bei Anerkennung als Kriegsbeschädigung zu zahlen wären, hat in § 1610a BGB i.d.F. des Gesetzes zur unterhaltsrechtlichen Berechnung von Aufwendungen für Körper-und Gesundheitsschäden vom 15. Januar 1991 (BGBl. I 46) eine weitere Anerkennung erfahren. Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, so wird nach dieser Vorschrift bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Bei entsprechender Anwendung des § 11 Nr. 4 AlhiV bleibt eine Entschädigung wegen eines Körperschadens unabhängig davon anrechnungsfrei, ob auf die Schädigung deutsches Recht anzuwenden ist und ob ein Mitverschulden vorliegt. Das entspricht der in den §§ 137, 138 AFG getroffenen Regelung, die auf die Bedürftigkeit unabhängig von einem etwaigen Verschulden abstellt. Haben zwei Arbeitslose für denselben Körperschaden dieselbe Entschädigung erhalten, so ist für ihre Bedürftigkeit ohne Bedeutung, ob die Entschädigung nach deutschem oder nach ausländischem Recht erfolgte, ob ein Mitverschulden, eine Haftsummenbegrenzung, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder andere Umstände dazu führten, daß sie nur eine Entschädigung in Höhe des nicht im Verdienstausfall bestehenden Schadens erhielten.
Müßte die Verwaltung nicht die für den Körperschaden zu gewährende Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage ermitteln, sondern alle Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde und der Höhe nach, so würde das zu erheblichen Rechtsanwendungsschwierigkeiten führen. Die BA zahlt die Alhi als Massenverwaltung. Die Bedürftigkeit muß deshalb im Grundsatz nach Maßgabe einfach zu handhabender Regelungen auf der Grundlage pauschalierender Freibeträge erfolgen. Dem trägt eine entsprechende Anwendung des § 11 Nr. 4 AlhiV auf den nach Privatrecht wegen einer Körperschädigung erbrachten Schadensersatz Rechnung.
Der Bewertung des immateriellen Schadens nach dem Maßstab der Kriegsopferversorgung in entsprechender Anwendung des § 11 Nr. 4 AlhiV steht der Übergang des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger auf den Sozialleistungsträger in Höhe der Leistung nicht entgegen. Nach § 116 SGB X gehen Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige in Höhe der Sozialleistungen auf den Leistungsträger über. Die Vorschrift gilt nach § 127 AFG für das Alg entsprechend. Wird indes Alhi - wie hier - gewährt, so kann der Anspruchsübergang nur nach § 140 Abs. 1 Satz 3 AFG durch Überleitungsanzeige an den Ersatzschuldner bewirkt werden (BGHZ 108, 296).
Die BA hat den Erstattungsanspruch im angefochtenen Bescheid nicht auf § 140 Abs. 2 AFG gestützt. Im Grundsatz hat das Gericht zwar von Amts wegen zu prüfen, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt aus anderen Gründen als rechtmäßig erweist (vgl. hierzu BSGE 66, 168, 173 ff. = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
Damit darf der angefochtene Verwaltungsakt aber nicht in wesentlicher Hinsicht auf einen anderen Sachverhalt gestützt werden, wie dies hier der Fall wäre. Überdies ist vom LSG nicht festgestellt und auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die BA durch Überleitungsanzeige einen Anspruchsübergang bewirkt hätte.
Zur Beurteilung des Anspruchsübergangs nach den angeführten Vorschriften sind Zahlungen auf die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, soweit sie diese nicht voll decken, verhältnismäßig aufzuteilen. Das schließt es nicht aus, bei Prüfung der Bedürftigkeit in entsprechender Anwendung des § 11 Nr. 4 AlhiV von einer vorrangigen Verrechnung auf den nicht im Verdienstausfall bestehenden Schaden auszugehen. Denn die Befugnis der BA, den Schadensersatzanspruch überzuleiten, bleibt unberührt. Die Freistellung der Schadensersatzrente bei der Bedürftigkeitsprüfung kann es deswegen nicht rechtfertigen, bei der Ermittlung des Verdienstausfalls für den Schadensersatzanspruch die Alhi schadensmindernd zu berücksichtigen.
Mit der entsprechenden Anwendung des § 11 Nr. 4 AlhiV weicht der Senat nicht von der in der Revision angeführten Entscheidung des BSG vom 22. März 1961 (BSGE 14, 120 = SozR Nr. 1 zu § 149 AVAVG, zustimmend Odendahl SGb 1961, 374) ab. Dieser Entscheidung ist entgegen der Auffassung der BA nicht zu entnehmen, daß ein Schmerzensgeldkapital grundsätzlich als zumutbar verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist, und daß Zinseinnahmen aus der Abfindung einer Schmerzensgeldrente nicht als Schadensersatz anrechnungsfrei bleiben. Das BSG hat vielmehr das Urteil des LSG aufgehoben, das ein Schmerzensgeldkapital als Vermögen angerechnet und deshalb die Klage abgewiesen hatte, da die Berücksichtigung eines Schmerzensgeldkapitals nur gerechtfertigt sei, wenn die wesensgemäße (zweckgebundene) Verwendung jenes Betrages sachlich nicht geboten sei, wozu Feststellungen fehlten (BSGE 14, 120, 123).
Mit der Frage, ob der nicht auf Verdienstausfall entfallende Schadensersatz in entsprechender Anwendung des § 11 Nr. 4 AlhiV abzugrenzen ist, konnte sich die damalige Entscheidung nicht befassen, da diese Vorschrift erst später geschaffen wurde. Im übrigen hat sich die Rechtslage auch insoweit geändert, als in der Entscheidung auf die Berücksichtigung des Schmerzensgeldes bei der Gewährung des Armenrechts und bei der Bewilligung von Sozialhilfe verwiesen wird.
Bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zählt Schmerzensgeld nun nicht mehr zum einsatzpflichtigen Vermögen (§ 115 Abs. 2 ZPO), und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kapitalbetrag handelt oder um eine Schmerzensgeldrente (OLG Köln FamRZ 1988, 95 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf VersR 1974, 391 entgegen OLG Karlsruhe NJW 1959, 1373).
Die nach Erlaß der angeführten Entscheidung des BSG vom 22. März 1961 in § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch Gesetz vom 25. März 1974 angeordnete Nichtanrechnung des Schmerzensgeldes als Einkommen (vgl. hierzu BT-Drucks 7/308 S. 17 zu Nr. 24) wird, um eine Schmerzensgeldrente mit einer gleichhohen Kapitalentschädigung gleichzubehandeln, dahin verstanden, daß ein Schmerzensgeld in vollem Umfang unberücksichtigt bleibt, also auch als Vermögen (BGHZ 102, 106 ff.), und daß auch die Zinsen einer Kapitalentschädigung nicht als Einkommen gelten (Knopp/Fichtner, BSHG, 6. Aufl., § 77 Rdnr. 3a). Das im Zusammenhang mit den Contergan-Schäden ergangene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (HiWerkBehKG, auch StHG) vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018) bestätigt diese Rechtsentwicklung (vgl. BVerfGE 42, 263, 304).
Das LSG hat die für die Verletzungsfolgen zu gewährende Grundrente für die Zeit ab Oktober 1984 auf zunächst 817,-- DM angesetzt, wie sie nach § 31 BVG i.d.F. des 13. Anpassungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (BGBl. I S. 761) bei Erwerbsunfähigkeit zusteht, die Schwerstbeschädigtenzulage mit 192,-- DM entsprechend der Stufe 2. Die darin liegenden Feststellungen zu den Unfallfolgen und deren Bewertung werden von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
Die Feststellung des LSG, daß die Klägerin erwerbsunfähig i.S. des § 31 BVG war, erlaubt es nicht, Alhi wegen fehlender Verfügbarkeit zu versagen. Nach § 134 Abs. 4 Satz 2 gilt § 105a AFG für den Anspruch auf Alhi entsprechend. Nach § 105a AFG hat Anspruch auf Alg auch, wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg allein deshalb nicht erfüllt, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist. Im Falle der Klägerin ist vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin allmählich sinkende Zinseinnahmen von zunächst monatlich 1.280,-- DM erzielt. Abzüglich der Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage in Höhe von 817,-- DM zuzüglich 192,-- DM verblieben 271,-- DM monatlich. Hiervon hat das LSG einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 100,-- DM (§ 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG) und 300,-- DM für eine Pflegeperson (§ 111 Nr. 6 AlhiV) abgesetzt, so daß kein anzurechnendes Einkommen verbleibt. Auch das Vermögen der Klägerin ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Eigentumswohnung selbst ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV nicht zumutbar verwertbar, was von der Revision nicht angegriffen wird. Nicht zumutbar verwertbar ist entgegen der Auffassung der Revision auch das dem Abfindungsbetrag von 220.000,-- DM entsprechende Vermögen, da es den Barwert der Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage nicht übersteigt.
Ebensowenig wie einem Verletzten, der eine private Schadensersatzrente in Höhe der Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage erhält, unter den gegebenen Umständen die Verwertung des Rentenstammrechts zumutbar ist, ist bei Zahlung einer Abfindung, die den Rentenbarwert nicht übersteigt, deren Verwertung zumutbar. Die Erzielung des zum Ausgleich des Nichtvermögensschadens notwendigen Betrages in Höhe der Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage setzt im Falle der Schadensersatzrente den Erhalt des Stammrechts, im Falle der Kapitalentschädigung den Erhalt des dem Stammrecht jeweils entsprechenden Kapitals voraus. Dessen Verwertung kann daher unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise nicht erwartet werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV).
Ob darüber hinaus einer der Tatbestände eingreift, bei denen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 AlhiV die Verwertung "insbesondere" unzumutbar ist, was das LSG angenommen und die Revision angegriffen hat, kann dahinstehen. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des § 128 SGG bedarf deshalb keiner Erörterung.
Den Barwert der Grundrente von 817,-- DM nebst Schwerstbe-schädigtenzulage in Höhe von 192,-- DM, zusammen monatlich 1.009,-- DM, hat der Senat in Anlehnung an die Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616 der Reichsversicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBl. I S. 894) bewertet. Diese bemißt den Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre und das Abfindungskapital nach der mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente (§ 1 Abs. 2). Die im Dezember 1958 geborene Klägerin war im Oktober 1984 bei Erhalt der Abfindung 25 Jahre alt. Der Kapitalwert beträgt bei einem Lebensalter von 25 bis unter 30 Jahren 19, 7. Der Monatszahlbetrag von 1.009,-- DM ergibt (x 12) eine Jahresrente von 12.108,-- DM und einen Kapitalwert (x 19, 7) von 238.527,60 DM. Das Vermögen der Klägerin hat den Rentenbarwert in der Streitzeit nicht überschritten, auch bei Berücksichtigung, daß der Barwert der Verrentung entsprechend ständig sinkt und daß die Klägerin möglicherweise nur die Zinsen verbraucht hat. Da die Abfindungssumme von 220.000,-- DM den Rentenbarwert von Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage nicht übersteigt, kann dahinstehen, ob von dem Abfindungsbetrag Beträge für den Erwerb der Eigentumswohnung, insbesondere die auf die Eigentumswohnung entfallenden Belastungen von 53.000,-- DM abgezogen werden müssen.
Soweit das LSG die BA verurteilt hat, der Klägerin auch über den 30. März 1985 hinaus Alhi zu gewähren, war die Revision der BA ebenfalls zurückzuweisen. Das LSG hat den Antrag der Klägerin, der bei einer am Wortlaut haftenden engen Auslegung nur die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides betraf, interessegemäß dahin ausgelegt, daß die Klägerin auch über den 30. März 1985 hinaus Alhi begehrt. Mit der Verurteilung der BA, Alhi dem Grunde nach über den 30. März 1985 hinaus zu gewähren, hat das LSG zur Höhe lediglich die Anrechnung der Zinseinnahmen, soweit diese die Grundrente nebst Schwerstbeschädigtenzulage nicht übersteigen, und die Berücksichtigung des festgestellten Vermögens ausgeschlossen.
Die Revision der BA war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen