Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist der Rentenbeginn aus Beiträgen, die für Beschäftigungszeiten i.S. von § 16 Fremdrentengesetz (FRG) gemäß § 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) aufgrund eines Herstellungsanspruchs nachentrichtet worden sind.
Die 1915 geborene Klägerin, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist und in Argentinien lebt, bezieht von der Beklagten seit Januar 1972 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die durch Bescheid vom 25. Oktober 1973 als Dauerrente anerkannt wurde. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landessozialgerichts. (LSG) Berlin vom 25. März 1983 wurde die Beklagte verpflichtet, die von der Klägerin im Juni 1981 beantragte und von der Beklagten wegen Fristversäumung versagte Nachentrichtung von Beiträgen für FRG-Zeiten nach § 10 WGSVG im Wege des Herstellungsanspruchs zuzulassen und die Klägerin so zu stellen, als ob sie einen Nachentrichtungs-Antrag bereits im Dezember 1973 gestellt hätte. Nach Zulassung der Nachentrichtung – im Zulassungsbescheid vom 26. Mai 1983 wurde als Datum des Nachentrichtungsantrags angegeben „Dezember 1973 (fiktiv)” – und nach fristgerechtem Eingang der Nachentrichtungsbeiträge stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 1983 die Erwerbsunfähigkeitsrente neu fest, wobei sie den Beginn der erhöhten Rente unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – (SGB 10) auf den 1. Januar 1977 bestimmte.
Die Klägerin hat bisher ohne Erfolg die höhere Rente bereits ab Januar 1974 geltend gemacht (Urteil des Sozialgerichts –SG– Berlin vom 16. April 1985; Urteil des LSG Berlin vom 6. Dezember 1985). Das LSG hat seine die Klageabweisung bestätigende Entscheidung auf § 44 Abs. 4 SGB 10 gestützt, der einen allgemeinen Grundsatz für unberechtigt vorenthaltene Sozialleistungen enthalte und nicht verfassungswidrig sei; diese Bestimmung müsse auch in rechtsähnlichen Fällen wie dem vorliegenden entsprechende Anwendung finden, in denen die Leistung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch sonstiges rechtswidriges Verwaltungshandeln vorenthalten worden sei. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 34 SGB 10 stützen. Im Zulassungsbescheid vom 26. Mai 1983 sei weder die Zusage enthalten, daß die gemäß § 10 WGSVG nachzuentrichtenden Beiträge als im Dezember 1973 entrichtet gelten, noch enthalte dieser Bescheid oder das ihm zugrundeliegende LSG-Urteil eine Entscheidung über den Beginn der neu festzustellenden Rente nach Abschluß der Beitragsnachentrichtung. Der Hinweis, daß die Klägerin bei richtiger Beratung einen Antrag auf Zulassung bereits im Dezember 1973 gestellt hätte, sei lediglich in Ausführung des LSG-Urteils vom 25. März 1983 erfolgt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB 10 in ihrem Falle und bezweifelt zunächst die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz (GG), insbesondere der Eigentumgsgarantie des Art 14 GG. Die Berufung auf § 44 Abs. 4 SGB 10, der mit der Verjährungsvorschrift des § 45 SGB – Allgemeiner Teil – (SGB 1) inhaltsgleich sei, sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte gegen das Urteil des LSG Berlin vom 25. März 1983 kein Rechtsmittel eingelegt habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. April 1982 – 11 RA 29/81 –). Aufgrund dieses Urteils sei die Beitragsnachentrichtung als im Dezember 1973 erfolgt zu behandeln, so daß die höhere Rente bereits ab 1. Januar 1974 gewährt werden müsse. Hinsichtlich der Frage einer Zusicherung meint die Klägerin, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 26. Mai 1983 anerkannt, daß es sich um einen Nachentrichtungsantrag von Dezember 1973 handele, so daß in Ausführung dieser Zusage die Beitragsnachentrichtung aufgrund der fristgerechten Zahlung der Beiträge als im Dezember 1973 erfolgt zu behandeln und ihr daher die höhere Rente auch aus diesem Grund bereits ab Januar 1974 zu zahlen sei.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Urteile des LSG Berlin vom 6. Dezember 1985 und des SG Berlin vom 16. April 1985 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 1983 zu verurteilen, ihr die neu festgestellte Rente bereits ab 1. Januar 1974 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die erhöhte Rente auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1977 zu gewähren. Einer über diesen Zeitpunkt zurückreichenden Rentenerhöhung, wie sie die Klägerin bis zum 1. Januar 1974 begehrt, steht § 44 Abs. 4 SGB 10 entgegen.
Daß der aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LSG Berlin vom 25. März 1983 zugelassenen Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG (zur Zulässigkeit vgl. BSG SozR 5070 § 10 Nr. 16) für den Beginn der höheren Rente – unbeschadet des Art 4 § 2 Abs. 1 und 2 WGSVÄndG – unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben oder auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Rückwirkung zukommt (vgl. dazu BSG SozR 5075 Art 4 § 2 Nr. 2; Urteil des 11a-Senats vom 20. Juni 1985 – 11a RA 19/84 –), ist im vorliegenden Fall unstreitig. Streitig ist insoweit nur, ob eine Begrenzung der Rückwirkung auf den 1. Januar 1977 rechtens ist. Dies hat der Senat im Anschluß an die Urteile des 11a-Senats vom 9. September 1986 (11a RA 28/85 und 10/86) bejaht, weil einer über diesen Zeitraum hinausreichenden Leistung § 44 Abs. 4 SGB 10 entgegensteht. Der Anwendung dieser Bestimmung kann die Klägerin, die sich insoweit auf das Urteil des BSG vom 30. April 1982 (BSGE 53, 2539 256) beruft, nicht bereits die Rechtskraft des Urteils des LSG Berlin vom 25. März 1983 entgegenhalten; denn anders als in dem dort vom BSG entschiedenen Fall ist hier die Beklagte noch nicht zu einer Rentenerhöhung von einem bestimmten Zeitpunkt an verurteilt worden. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte wegen der aus der Rechtskraft abgeleiteten „Präklusionswirkung” gehindert gewesen sein, in ihrem Ausführungsbescheid – erstmalig – gegenüber der Klägerin eine leistungseinschränkende Norm – § 44 Abs. 4 SGB 10 – anzuwenden. Im vorliegenden Fall konnte vielmehr über die Rentenerhöhung erst mit Neufeststellungsbescheid vom 19. Oktober 1983 entschieden werden, nachdem die Klägerin die zugelassene Nachentrichtung vollzogen hatte. In dieser Entscheidung hat die Beklagte § 44 Abs. 4 SGB 10 zu Recht angewandt und den Beginn der erhöhten Rente zutreffend auf den 1. Januar 1977 bestimmt, weil die Klägerin den Herstellungsanspruch auslösenden Antrag auf Nachentrichtung im Jahre 1981 gestellt hatte (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB 10).
Auch wenn diese Vorschrift nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil die Nichtgewährung der erhöhten Rente in der Vergangenheit auf keinem die Rentenleistung zu Unrecht versagenden Verwaltungsakt, sondern auf einem sonstigen rechtswidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht, ist es gleichwohl gerechtfertigt, die in § 44 Abs. 4 SGB 10 für eine rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen festgesetzte zeitliche Grenze von vier Jahren auch in diesen Fällen für verbindlich zu halten. Denn es entspricht dem in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, daß nachträgliche Leistungen prinzipiell nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend gewährt werden sollen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen – wie im vorliegenden Fall – auf einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruht.
In der Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 4 SGB 10 ist, wie der 11a-Senat im einzelnen dargelegt hat (a.a.O.), klar zum Ausdruck gekommen, daß der Gesetzgeber das Institut der Verjährung für die erstrebte Leistungsbegrenzung nicht für ausreichend gehalten und gerade im Hinblick hierauf in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 eine materiell-rechtliche Einschränkung für nachträglich bewilligte Sozialleistungen für die Vergangenheit schaffen wollte, deren Wirkung über die der Verjährung nach § 45 SGB 1 hinausgeht und einer Ausschlußfrist entspricht (so auch der 4b-Senat in SozR 1300 § 44 Nr. 17 S. 37/38). Damit sollte sichergestellt werden, daß keinesfalls für länger als vier Jahre in die Vergangenheit zurückgegangen werden darf (amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 42 Abs. 4 SGB 10, BT-Drucks. 8/2034, S. 34, der dem jetzigen § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 entspricht). In der Übereinstimmung mit dem zeitlichen Rahmen der Verjährungsregelung einerseits, aber auch der Verstärkung gegenüber der nur auf Einrede hin zu beachtenden Verjährung in eine von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche Leistungseinschränkung andererseits kommt ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß rückwirkende Leistungen prinzipiell nicht über vier Jahre hinaus zu gewähren sind. Sachlich rechtfertigende Gründe hierfür sind darin zu sehen, daß Sozialleistungen im wesentlichen dem laufenden Unterhalt des Berechtigten dienen sollen und daß die Leistungsträger ein schutzwürdiges Interesse an einer Überschaubarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen haben (s hierzu GS des BSG in BSGE 34, 1, 11f. = SozR Nr. 24. zu § 29 RVO; Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1986 – 1 RA 31/85 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Diese Erwägungen rechtfertigen es, die vierjährige Ausschlußfrist des § 44 Abs. 4 SGB 10 auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch analog anzuwenden. Dies wird auch im Schrifttum weithin bejaht (vgl. die. Nachweise im Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1986, a.a.O.). Die Rechtsähnlichkeit der Interessenlage in Fallgruppen, in denen einerseits eine beanspruchte Leistung zu Unrecht abgelehnt, andererseits wegen einer unrichtigen oder unzureichenden Beratung, Auskunft oder Belehrung der Berechtigte von einer umfassenderen Anspruchsverfolgung (hier Beitragsnachentrichtung) abgehalten worden ist, erfordert eine Gleichbehandlung durch die entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB 10. Denn in beiden Fallgruppen hat der Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt und damit eine dem Berechtigten zustehende Leistung vorenthalten; in beiden Fällen ist der Leistungsträger gleichermaßen und grundsätzlich in gleichem Umfang zur Korrektur verpflichtet, sei es über § 44 Abs. 1 SGB 10, sei es im Wege der Herstellung des ohne Pflichtverletzung bestehenden Zustandes; auf ein Verschulden des Leistungsträgers kommt es hier wie dort nicht an. Eine Schutzwürdigkeit des Berechtigten ist im letztgenannten Fall keinesfalls größer als im ersten. Im Gegenteil wäre es mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung schwer zu vereinbaren, wenn der Leistungsberechtigte in Fällen, in denen der Leistungsträger die Folgen einer rechtswidrigen Leistungsversagung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – § 44 SGB 10 – beseitigen muß, Leistungseinschränkungen für die Vergangenheit hinnehmen muß, hingegen in Fällen, in denen zum Ausgleich vorenthaltener Leistungen aufgrund der Verletzung bloßer (sanktionsloser) Nebenpflichten kraft Richterrechts eine dem geschriebenen Recht vergleichbare „Folgenbeseitigung” angestrebt wird (vgl. zum Herstellungsanspruch BSGE 49, 76, 79; zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1986, a.a.O.), der Berechtigte weiter zurückreichende Leistungen als im erstgenannten Fall in Anspruch nehmen könnte. Deshalb darf der neben dem Korrekturanspruch aus § 44 SGB 10 bestehende Herstellungsanspruch nicht über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Dies folgt im übrigen auch daraus, daß der Herstellungsanspruch auf gesetzlich zulässige Amtshandlungen beschränkt ist; bei der nachträglichen Leistungsgewährung sind deshalb auch gesetzliche Ausschlußfristen zu beachten.
Die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB. 10 widerspricht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dem GG; sie ist insbesondere mit Art 14 GG vereinbar, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli. 1986 (a.a.O. mit weiteren Literaturhinweisen) dargelegt hat. Dort hat der Senat die gesetzgeberischen Gründe, die bereits der Große Senat in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1971 (BSGE 34, 1, 11f. = SozR Nr. 24 zu § 29 RVO) für die Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Verjährung hat ausreichen lassen, auch für die Frage der Vereinbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB 10 mit Art 14 GG genügen lassen und im übrigen darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber durch die Wahl eines einheitlichen Vierjahreszeitraumes auch in § 45 SGB 1 und § 25 SGB 4 zum Ausdruck gebracht hat, daß gleichermaßen zu Lasten wie aber auch zu Gunsten des Versicherten Rechte und Pflichten aus dem Sozialleistungsverhältnis nach Ablauf einer solchen Zeitspanne nicht mehr sollen geltend gemacht werden können. Insoweit handelt es sich um eine ausgewogene Gesamtregelung, innerhalb derer die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB 10 eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i.S. des Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist.
§ 44 Abs. 4 SGB 10 ist danach gültiges Recht und schließt einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der höheren Rente für eine Zeit vor dem 1. Januar 1977 aus. Die bereits ab Januar 1974 begehrte Zahlung kann die Klägerin auch nicht auf eine Zusicherung (Zusage) der Beklagten stützen. Eine solche hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin mit dem Bescheid vom 26. Mai 1983 nicht abgegeben. Zusicherung ist nach der Definition des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Um den Anspruch der Klägerin zu begründen, müßte daher der Bescheid vom 26. Mai 1983 eine Aussage zum Beginn der durch Nachentrichtung erhöhten Rente, über den zeitlichen Umfang der Rentennachzahlung oder über einen Verzicht auf die Anwendung leistungseinschränkender Normen enthalten. Daran fehlt es. Nach den Feststellungen des LSG, die nicht angegriffen worden und daher für den Senat bindend sind, ist die Klägerin in Ausführung der Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des LSG Berlin vom 25. März 1983 zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG in bestimmtem Umfang zugelassen und in Konkretisierung dieses – allein auf Beitragsnachentrichtung beschränkten Herstellungsanspruchs lediglich festgelegt worden, daß der Nachentrichtungsantrag als im Dezember 1973 gestellt gelte. Damit ist aber über die leistungsrechtlichen Folgen aus der erst durchzuführenden Nachentrichtung noch keine Aussage – geschweige denn eine Zusage – getroffen worden, sondern allenfalls mit der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Nachentrichtungsantrag bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten gestellt worden wäre, der Zeitraum markiert worden, bis zu dem der Nachentrichtung für den Rentenbeginn eine Rückwirkung zukommen „kann”. Die Frage, ob und in welchem Umfang dieser Rückwirkungszeitraum zu begrenzen ist, ist damit in keinem Falle angesprochen, so daß allein in der Festlegung des fiktiven Antragsdatums keine Zusage über den Rentenbeginn liegen kann. Bei dieser Rechtslage kann die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid, der – wie der Bescheid vom 26. Mai 1983 – seinem Inhalt nach als „Ausführungsbescheid” ergangen ist, ohne ausdrücklichen Hinweis noch – zusätzlich – eine Zusicherung enthalten kann.
Die Klägerin kann nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Zahlung der höheren Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 1977 beanspruchen. Dies führt zur Zurückweisung ihrer Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen