Beteiligte
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 25. Juni 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Anrechnung von Arbeitseinkommen und gegen die Erstattung von 678,21 DM.
Sie ist von Beruf Lehrerin, Sozialpädagogin und Sozialwissenschaftlerin und war bis Ende Juni 1990 beschäftigt. Ab 2. Juli 1990 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluß daran ab 1. Juli 1991 Alhi.
In der Zeit vom 9. September bis 18. Dezember 1991 nahm die Klägerin an 27 Tagen zwei Lehraufträge einer Fachhochschule wahr, für die sie insgesamt 1.890,– DM erzielte. Das Arbeitsamt (ArbA) erfuhr hiervon im Juli 1992. Nachdem es der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, machte die Klägerin Fahrtkosten (einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5 km) und Aufwendungen für ein Studium bei einem psychoanalytischen Institut (Semester- und Einschreibegebühren 1991/92 620,– DM sowie 3.410,– DM für Lehranalysen, davon 880,– DM November 1991, 1.100,– DM Dezember 1991 und Januar 1992, 990,– DM März 1993 und 440,– DM April 1992) geltend. Das Studium soll die Klägerin befähigen, als analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin psychoanalytische Therapien durchzuführen und selbständig mit den Krankenkassen abzurechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 1993 hob das ArbA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 9. September bis 18. Dezember 1991 in Höhe von 678,21 DM auf und forderte die Erstattung dieses Betrages. Das ArbA hatte von den erzielten 1.890,– DM lediglich 87,75 DM an Fahrtkosten (27 Tage × 5 km × 0,65 DM) abgesetzt, die restlichen 1.802,25 DM auf die Kalenderwochen zwischen dem 9. September und 18. Dezember 1991 verteilt und die Alhi gemäß § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gemindert. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Weiterbildungskosten müßten mit den Einnahmen gegengerechnet werden, da sie die Nebentätigkeit übernommen habe, um die Studiengebühren bezahlen zu können, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1993).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Juli 1997). Mit Beschluß vom 24. Oktober 1997 hat das SG der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin abgeholfen und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 25. Juni 1998).
Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), § 115 AFG nicht berechtigt gewesen, die Bewilligung der Alhi aufzuheben. Das erzielte Entgelt sei nicht auf den Alhi-Anspruch anzurechnen, weil nach Abzug der Werbungskosten kein anrechenbarer Betrag verbleibe. Abzuziehen seien nicht nur die Fahrtkosten, sondern als vorweggenommene Werbungskosten auch die nachgewiesenen Kosten für Lehranalysen im November und Dezember 1991 in Höhe von 880,– DM und 550,– DM. Die Kosten für die Lehranalysen seien nach § 9 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Werbungskosten, weil sie der Weiterbildung der Klägerin gedient hätten. Diese Kosten seien daher auch nach § 115 Abs 1 AFG als das Einkommen mindernde Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus Sinn und Zweck der Anrechnung von Nebeneinkommen ergebe, daß dies von anderen als den in § 9 Abs 1 EStG genannten Voraussetzungen abhänge. Da die Kosten für die Lehranalysen den Aufhebungsbetrag von 676,21 DM überstiegen, führe ihre Berücksichtigung dazu, daß kein Einkommen auf den Alhi-Anspruch anzurechnen sei.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 115 AFG: Die Berücksichtigung vorweggenommener Werbungskosten sei nach § 115 AFG nicht ohne weiteres zulässig, da der steuerrechtliche Begriff der Werbungskosten nicht ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechts der Arbeitsförderung übernommen werden könne. Abzugsfähig seien nur Werbungskosten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Nebenbeschäftigung stünden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 115 AFG, da für die Werbungskosten nichts anderes gelten könne als für die zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts abzusetzenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Berücksichtigung von Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten führe zudem dazu, daß mittelbar die Fortbildung subventioniert werde, was aber nicht Sinn und Zweck des § 115 AFG sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Bremen aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bremen zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung begründet. Ob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 9. September bis 18. Dezember 1991 in Höhe von 678,21 DM gemäß § 48 Abs 1 Nr 3 SGB X wegen § 115 AFG aufheben und gemäß § 50 Abs 1 SGB X diesen Betrag erstattet verlangen durfte, kann aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.
Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Alg zusteht, eine kurzzeitige Beschäftigung aus, so mindert sich das Alg, das sich nach § 111 AFG für die Kalenderwoche, in der die Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt, um die Hälfte des um die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten verminderten Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (Nettoarbeitsentgelt), soweit dieses Nettoarbeitsentgelt 30,– DM übersteigt (§ 115 Abs 1 Satz 1 AFG, hier anwendbar idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261). Übt der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Alhi zusteht, eine kurzzeitige Beschäftigung aus, so vermindert sich die Alhi entsprechend (§ 134 Abs 4 Satz 1, § 138 Abs 1 Nr 1 AFG; vgl BSG SozR 3-4100 § 115 Nr 1 und § 138 Nr 11). Das LSG hat eine Minderung der Alhi wegen des Arbeitseinkommens, das die Klägerin in der Zeit vom 9. September bis 18. Dezember 1991 erarbeitet hat, verneint, weil von den erarbeiteten 1.890,– DM brutto neben den vom ArbA berücksichtigten 87,75 DM Fahrtkosten auch 1.430,– DM für Lehranalysen im November und Dezember 1991 als Werbungskosten abzusetzen seien. Das kann zutreffen, muß es aber nicht.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, den Begriff der Werbungskosten, den das Gesetz nicht erläutert, unter Berücksichtigung der Zwecke des § 115 AFG anhand der Bestimmung des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind (vgl BSGE 45, 60, 62 = SozR 4100 § 138 Nr 2; Gagel, AFG, § 115 RdNr 68). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zählen zu den Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen zwar nicht Kosten der allgemeinen Bildung, der ersten oder einer weiteren Ausbildung (Ausbildungskosten), aber Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärtszukommen. Ausbildungskosten unterscheiden sich von Fortbildungskosten dadurch, daß sie dazu dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftig auszuübenden, ggf auch zweiten, Beruf notwendig sind. Sie gehören zu den Kosten der Lebensführung und können steuerlich nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit dies (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG) vorgesehen ist. Fortbildungskosten dagegen stehen, auch wenn sie durch die Erzielung der Einnahmen nicht unmittelbar verursacht, sondern nur veranlaßt sind, mit dem ausgeübten Beruf und den hierauf beruhenden Einnahmen in einem Zusammenhang, der es rechtfertigt, sie in vollem Umfang als Werbungskosten von den erzielten Einnahmen abzusetzen (BFHE 104, 197, 201; 126, 275, 276; 132, 49, 51; 156, 494, 496; 168, 341, 342). Zu Recht geht das LSG davon aus, daß Fortbildungskosten auch iS des § 115 AFG Werbungskosten sein können, auch wenn es die von ihm abgesetzten, erst nach Aufnahme der Beschäftigung von der Klägerin für Lehranalysen aufgewendeten 1.430,– DM unzutreffend als vorweggenommene Werbungskosten bezeichnet hat; Fortbildungskosten sind als Werbungskosten nur dann „vorweggenommen”, wenn solche Aufwendungen vor Erzielung der Einnahmen gemacht werden, von denen sie abgesetzt werden sollen (vgl BFHE 75, 545, 546; 126, 275, 276).
Fortbildungskosten wären allerdings keine Werbungskosten iS des § 115 AFG, wenn hierunter nur unmittelbar durch die Erzielung der Einnahmen verursachte Aufwendungen zu verstehen wären (in diesem Sinne wohl Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 115 RdNrn 6 und 7), nicht auch Aufwendungen, die durch die dem Beruf entsprechende Tätigkeit nur veranlaßt sind (so Gagel, AFG, § 115 RdNr 68; vgl Hennig ua, AFG, § 115 RdNr 4). Das ist indes nicht der Fall. Den in § 138 Abs 2 AFG früher verwendeten Begriff der Werbungskosten hat der Gesetzgeber 1979 durch die Worte „notwendige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen” ersetzt, um den Einkommensbegriff für die Alhi eigenständig zu gestalten und insbesondere von der Beachtung steuerlicher Gesichtspunkte (zB des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten) zu lösen (vgl BT-Drucks 8/2624 S 30). In § 115 AFG hat das Gesetz den Begriff der Werbungskosten dagegen beibehalten und weder auf den Katalog des § 9 Abs 1 Satz 2 EStG noch durch Zusätze wie „notwendige” (vgl § 138 Abs 2 Nr 3, § 45 Satz 1 AFG), „unmittelbar” oder „unvermeidbar entstandene” (vgl § 45 Sätze 1 und 2 AFG) eingeschränkt. Der Begriff der notwendigen Aufwendungen in § 138 Abs 2 Nr 3 AFG läßt sich auf § 115 AFG nicht entsprechend anwenden, auch nicht für den Fall, daß der Arbeitslose während einer Zeit, in der ihm Alhi zusteht, eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Abgesehen davon, daß das vom Arbeitslosen aus einer solchen Beschäftigung erzielte Einkommen der strengen Anrechnung nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG nicht unterliegt, sondern der für den Arbeitslosen erheblich günstigeren nach § 115 AFG, regelt diese Vorschrift auch die Anrechnung von Arbeitseinkommen während des Bezuges von Leistungen wie Alg und Unterhaltsgeld (Uhg), die unabhängig von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen gezahlt werden. Bei diesen Leistungen sind daher Einschränkungen des Begriffes der Werbungskosten fehl am Platz, die letztlich auf dieser Besonderheit der Alhi beruhen.
Schließlich läßt sich aus dem Zweck des § 115 AFG nicht zwingend ableiten, daß nur unmittelbar durch die Erzielung des Arbeitseinkommens verursachte Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen. Die in § 115 AFG geregelte Anrechnung des Nettoarbeitseinkommens auf Alg, Alhi und Uhg soll zum einen bewirken, daß der Arbeitslose weiterhin an einer Aufnahme einer nicht nur kurzzeitigen Beschäftigung interessiert ist (Gagel, AFG, § 115 RdNr 3; Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 115 RdNr 2). Dieser Zweck mag dafür sprechen, das anzurechnende Einkommen nicht schon um durch den Beruf nur veranlaßte Aufwendungen zu vermindern. Andererseits soll die Freilassung von mehr als der Hälfte des erzielten Nettoarbeitsentgelts dem Arbeitslosen einen Anreiz geben, seine Arbeitskraft neben dem Bezug von Leistungen einzusetzen, um auf diese Weise auch seine Wiedereingliederung zu erleichtern (vgl Gagel aaO; Niesel aaO). Dieser Zweck aber rechtfertigt es, dem Arbeitslosen die im Steuerrecht gewährte Freiheit, zugunsten seiner beruflichen Fortbildung Arbeitseinkommen steuerunschädlich zu verwenden, auch im Rahmen des § 115 AFG zu belassen.
Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden, wie zum Steuerrecht angenommen wird (vgl BFHE 132, 49, 51). Ein objektiver Zusammenhang muß vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Denn wie nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf das im übrigen anzurechnende Einkommen entfallen, abzusetzen sind, stehen nur Fortbildungskosten, die durch die kurzzeitige Tätigkeit veranlaßt sind, mit dem hieraus erzielten Einkommen in einem Zusammenhang, der ihren Abzug als Werbungskosten rechtfertigt. Das Einkommen muß mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (SG Hamburg info also 1994, 128). Kosten der Fortbildung eines arbeitslosen Arztes in seinem Beruf, der während des Bezuges von Alg kurzzeitig Unterricht in Mathematik erteilt, sind daher zB iS des § 115 AFG keine Werbungskosten. Darüber hinaus fehlt es für Aufwendungen an dem erforderlichen objektiven Zusammenhang regelmäßig auch, als sie außerhalb der Zeit entstanden sind, innerhalb der das Einkommen erzielt wird (SG Hamburg aaO).
Ist dem LSG sonach im Ausgangspunkt zu folgen, kann sein Urteil dennoch nicht bestätigt werden. Zum einen hat das LSG nämlich die durch die Lehranalyse entstandenen Kosten als Werbungskosten der aus den Lehraufträgen erzielten Einnahmen qualifiziert, ohne einen objektiven Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten und der Lehranalyse bzw dem Studium zum analytischen Kinder- und Jugendlichen-Therapeuten festzustellen. Zum anderen sind die Kosten für die Lehranalyse, selbst wenn die Klägerin von der Fachhochschule in ihrem bzw in einem ihrer Berufe eingesetzt worden ist, nur dann als Werbungskosten von den erzielten 1.890,– DM abzusetzen, wenn sie der – von Allgemeinbildung und Ausbildung abzugrenzenden – Fortbildung dienten. Das LSG hat dazu gemeint, die Analysekosten seien keine Ausbildungskosten, weil die Klägerin ihre Ausbildung spätestens mit dem Studium der Sozialwissenschaften abgeschlossen habe; sie stellten, da die Klägerin mit der Weiterbildung eine Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten bezweckt habe, vielmehr Fortbildung dar. Diese Begründung kann nicht gebilligt werden. Zwar wird der Begriff der Fortbildung im Steuerrecht nicht eng verstanden. Er schließt indes, und dies hat das LSG übersehen, eine weitere Berufsausbildung nicht ohne weiteres ein. Aufwendungen für den Wechsel von einem Beruf zu einem anderen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen, sind nicht durch die bisherige Tätigkeit veranlaßt und können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (vgl dazu BFHE 156, 494; 180, 339; 180, 344; 180, 346; 180, 351). Schließlich ist die Auffassung des LSG zu beanstanden, die Lehranalysekosten für Dezember 1991 von 550,– DM seien in vollem Umfang Werbungskosten, weil es nicht festgestellt hat, daß die Analysestunden vor dem 19. Dezember 1991 stattgefunden haben.
Das LSG hat zwar erwähnt, daß die Klägerin Lehrerin, Sozialpädagogin und Sozialwissenschaftlerin sei, aber nicht festgestellt, welche Lehraufträge die Klägerin hatte. Da auch Feststellungen fehlen, in welchem Verhältnis die Berufe Lehrer, Sozialpädagoge und Sozialwissenschaftler zu dem des psychologischen Kinder- und Jugendlichen-Therapeuten stehen (vgl BFHE 122, 77), ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich, ob bzw inwieweit Fortbildung und damit Werbungskosten vorliegen oder vorliegen können. Fehlt es an einem objektiven Zusammenhang der Lehraufträge zu dem oder den Berufen der Klägerin, sind die Kosten des Studiums keine Werbungskosten. Das gleiche gilt, wenn das Studium im Blick auf den Beruf, mit denen die Lehraufträge im Zusammenhang stehen, keine Fortbildung, sondern Ausbildung darstellen, weil ein Übergang zu einem anderen Beruf erstrebt wird.
Fehlt es hiernach an Feststellungen, muß das angefochtene Urteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen
Haufe-Index 542722 |
NZS 1999, 512 |
SGb 2000, 91 |
SozSi 1999, 373 |
info-also 2000, 98 |