Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. April 1996 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob eine von der Beigeladenen gezahlte Rente als Versorgungsbezug zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.
Die Beigeladene ist ein kleinerer Versicherungsverein i.S. der §§ 15 und 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Sie hatte zunächst nur freiwillige Mitglieder aus dem Bereich der Deutschen Caritas aufgenommen. Zum 1. April 1966 übernahm sie die betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes. Über den Mitgliederkreis bestimmt § 3 Nr. 1 der Satzung folgendes:
„Als Mitglieder kommen in Frage:
- die nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzumeldenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflichtmitglieder);
- alle im Deutschen Caritasverband e.V. einschließlich seiner Untergliederungen, der angeschlossenen Verbände, Einrichtungen, Anstalten und Gemeinschaften Tätigen oder tätig Gewesenen, sofern diese das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben und gesundheitliche Bedenken nicht bestehen (freiwillige Mitglieder). Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Versicherungsvereins;
- die Angehörigen der Zugangsberechtigten gemäß a) und b).”
Die Beigeladene gewährt ihren Mitgliedern nach Erfüllung der Wartezeit u.a. Alterszusatzrenten, Zusatzrenten bei Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten (§ 2 der Satzung). Die 1924 geborene Klägerin war zunächst ab 1. April 1971 bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der dem Deutschen Caritasverband e.V. angehörte, und wurde wegen ihrer Beschäftigung Pflichtmitglied bei der Beigeladenen. Nach einem Stellenwechsel zum 1. Januar 1974 wurde die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zunächst fortgesetzt, obwohl wegen der neuen Beschäftigung für die Zusatzversorgung Versicherungspflicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) in Darmstadt bestand. Nachdem der neue Arbeitgeber die fortbestehende Mitgliedschaft zur Beigeladenen im Dezember 1981 festgestellt hatte, wurde mit den in der Zeit von April 1971 bis Juli 1976 an die Beigeladene gezahlten Beiträgen das Versicherungsverhältnis der Klägerin auf die KZVK übergeleitet und die für die Zeit ab 1. Juli 1976 vom neuen Arbeitgeber an die KZVK gezahlten Beiträge diesem von der Beigeladenen aus dem für die Klägerin vereinnahmten Beitragsaufkommen erstattet. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin wurde rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 1976 beendet. Seit 1982 ist die Klägerin bei der Beigeladenen freiwillig versichert. Die Beiträge für die freiwillige Versicherung hat sie allein getragen. Seit dem 1. April 1984 erhält sie von der Beigeladenen eine Zusatzrente in Höhe von zunächst 489,80 DM, nunmehr 694,50 DM im Monat. Die Klägerin bezieht seit Juli 1984 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seitdem als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a der Reichsversicherungsordnung RVO; seit 1. Januar 1989 Art 56 Abs. 2 des Gesundheitsreformgesetzes GRG vom 20. Dezember 1988 BGBl. I S. 2477).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, daß möglicherweise der Bezug der Zusatzrente der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliege, soweit nicht ein Teil der Rente auf privater Eigenvorsorge unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis beruhe und deshalb nicht der Krankenversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte erhielt um die Jahreswende 1989/1990 durch eine Mitteilung der Beigeladenen Kenntnis von der an die Klägerin gezahlten Zusatzrente. Sie forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 5. Juli 1990 aus der Zusatzrente für die Zeit vom April 1984 bis einschließlich Juni 1990 Beiträge nach. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Während des Vorverfahrens berichtigte die Beklagte den Bescheid durch Bescheide vom 31. Oktober 1990 und 14. März 1991. Nunmehr fordert sie von der Klägerin nur noch Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 1.208,95 DM. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 1992 zurück.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts SG vom 28. Mai 1993 und Urteil des Landessozialgerichts LSG vom 18. April 1996). Das LSG hat in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt, die von der Beigeladenen gezahlte Rente habe nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO zum Grundlohn gehört. Die Zusatzrente sei eine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (jetzt: 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung SGB V). Die Beigeladene sei eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die von der Beigeladenen an die Klägerin gezahlte Rente beruhe auch auf einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin. Diese sei bei der Beigeladenen zunächst als Pflichtmitglied aufgenommen worden. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beigeladenen sei nur möglich geworden, weil sie dort vom Arbeitgeber pflichtversichert worden sei und dieser auch die Beiträge gezahlt habe. An dem unmittelbaren Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit der Klägerin ändere sich nichts dadurch, daß die Versicherung der Klägerin um die Jahreswende 1981/1982 auf einen freiwilligen Versicherungsvertrag umgestellt worden sei. Die Fortführung – und nicht, wie die Beigeladene geltend mache, die Neubegründung – des Versicherungsverhältnisses der Klägerin bei der Beigeladenen sei 1982 ausschließlich möglich gewesen, weil die Klägerin zuvor Mitglied der Beigeladenen geworden sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 180 Abs. 8 RVO.
Das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß die von der Beigeladenen gezahlte Zusatzrente noch auf der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin beruhe. Der Versicherungsvertrag sei ex tunc rückwirkend abgewickelt worden. Das Bundessozialgericht (BSG) sei in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, daß dann das frühere Versicherungsverhältnis beendet sei. Das BSG habe jedoch auch in einem solchen Fall die von der Beigeladenen gewährte Zusatzrente als beitragspflichtigen Versorgungsbezug i.S. von § 180 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 RVO bzw. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V angesehen.
Das BSG stelle in seiner Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO bzw. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht darauf ab, ob die Leistung eine betriebliche Altersversorgung i.S. des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sei. Es lege damit eine andere Definition der betrieblichen Altersversorgung zugrunde, als sie vom Bundesarbeitsgericht (BAG), Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugrunde gelegt werde. Die Klägerin regt insoweit an, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) anzurufen und ihm die Frage vorzulegen:
Hat die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung in § 1 BetrAVG einheitlich für alle Rechtsgebiete zu gelten, also auch im Rahmen des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, oder ist die vom BSG vorgenommene abweichende Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gerechtfertigt?
Für den Fall, daß der erkennende Senat die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht für erforderlich halte, werde beantragt, nach Art 177 Abs. 3 i.V.m. Art 177 Abs. 1 Buchst a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vtrg) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Ist es mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar, daß eine betriebliche Altersversorgung auch dann angenommen wird, wenn ein Rentenanspruch nicht dadurch erworben worden ist, daß ein Arbeitgeber aufgrund eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in Sachleistung eine Vergütung zahlt (Art 119 Abs. 2 EG-Vtrg), sondern dadurch, daß ein Versicherungsnehmer ohne Zusage eines Arbeitgebers und nicht aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses eine selbständige freiwillige, auf Eigenvorsorge angelegte Versicherung eingegangen ist, zu der er auch die gesamte Beitragslast getragen hat?
- Ist nach dem Gemeinschaftsrecht eine Leistung schon dann eine Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung, wenn sie auf einem freiwilligen, eigenverantwortlichen Versicherungsverhältnis beruht, das der Versicherungsnehmer aber bei einem Versicherer eingegangen ist, der neben freiwilligen Versicherungen auch Pflichtversicherungen (betriebliche Altersversorgung) durchführt?
- Wird ein Versicherungsunternehmen insgesamt zu einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, wenn es auch Pflichtversicherung (betriebliche Altersversorgung) durchführt, daneben aber – wie seit seinem Bestehen und vor Beginn der Möglichkeit der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung bei ihm – und getrennt freiwillige Versicherungen für Personen durchführt, die bei ihm einen Zugang zur Pflichtversicherung gar nicht haben können?
- Gilt im Gemeinschaftsrecht für die Auslegung des Begriffs betriebliche Altersversorgung die institutionelle oder die individuelle Abgrenzung?
In Art 119 Abs. 2 EG-Vtrg sei für das Europäische Gemeinschaftsrecht eine ähnliche Definition der betrieblichen Altersversorgung vorgegeben worden, wie sie in § 1 BetrAVG enthalten ist. Allerdings sei die Definition anders aufgebaut, nämlich von der Frage her, was Entgelt ist. Es heiße: „Unter Entgelt i.S. dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.” Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt im Zusammenhang mit dem konkreten Dienstverhältnis. Art 119 EG-Vtrg gelte für alle Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsrentensystems erhalte, gleichgültig, ob es sich um ein beitragsgebundenes oder ein beitragsfreies System handele. Die Kriterien, nach denen der EuGH eine betriebliche Altersversorgung annehme, seien deckungsgleich mit denjenigen, die in § 1 BetrAVG vorausgesetzt würden. Das BSG dürfe seine erweiternde Auslegung nicht beibehalten, wenn es im Gemeinschaftsrecht keine von der gesetzlichen Definition abweichende Auslegung des Begriffs betriebliche Altersversorgung gebe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. April 1996 und das Urteil des SG vom 28. Mai 1993 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 1990, vom 31. Oktober 1990 und vom 14. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. April 1996 und das Urteil des SG vom 28. Mai 1993 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 1990, vom 31. Oktober 1990 und vom 14. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 aufzuheben.
Sie unterstützt die Anregungen der Klägerin auf Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat sowie zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH.
Die Beigeladene hat ihre Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 1997 neu gefaßt und mit Beschluß vom 14. Mai 1997 erneut geändert.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 1990, geändert durch die Bescheide vom 31. Oktober 1990 und 14. März 1991, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992, mit dem die Beklagte von der Klägerin Beiträge aus der von der Beigeladenen gezahlten Zusatzrente für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1988 fordert, ist nicht rechtswidrig.
Die Klägerin ist als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Für sie galt bis Ende 1988 als Grundlohn, von dem die Beiträge zu erheben waren, nach § 180 Abs. 5 RVO neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge, Nr. 2). Als Versorgungsbezüge in diesem Sinne galten nach § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden. Bei der Zusatzrente, die der Klägerin von der Beigeladenen gezahlt wird, handelt es sich um einen solchen Versorgungsbezug. Die Zusatzrente der Klägerin ist eine Rente, die zur Altersversorgung gezahlt wird und in der Höhe beitragsabhängig ist. Sie ist insofern mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Auf die von der Rentenversicherung abweichende Finanzierung der Selbsthilfe-Renten kommt es nicht an. Die Zusatzrente der Klägerin ist auch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl. zuletzt BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn. 7 und 8 m.w.N.). Die betriebliche Altersversorgung wird u.a. von Pensionskassen durchgeführt. Eine Pensionskasse in diesem Sinne und i.S. des § 1 Abs. 3 BetrAVG ist die beigeladene Selbsthilfe, denn sie schließt nach ihrer Satzung Pflichtversicherungen ab, die zur Durchführung der seit dem 1. April 1966 geltenden Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes dienen und von den Beschäftigten der angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten eingegangen wurden. Die Satzung der Beigeladenen ist in der Fassung zu berücksichtigen, wie sie vom LSG festgestellt worden ist und auch den früheren Entscheidungen des Senats (vgl. BSG SozR 3-2500 § 22 Nr. 7 m.w.N.) zugrunde lag. Die Eigenschaft der Beigeladenen als Pensionskasse ist vom Senat schon wiederholt angenommen worden und wird von den Beteiligten auch nicht bezweifelt.
Die von einer Pensionskasse gezahlte Rente ist eine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO, wenn die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse auf der früheren Berufstätigkeit des Versicherten beruht. Der Senat kann hier dahingestellt lassen, ob die Klägerin als Pflichtmitglied der Beigeladenen i.S. ihrer Satzung zu beurteilen ist, weil sie eine früher bestehende Pflichtmitgliedschaft fortgesetzt hat, wie dies das LSG angenommen hat, oder ob die Mitgliedschaft der Klägerin als freiwillige zu beurteilen ist, weil ihre frühere Mitgliedschaft unter Erstattung der gezahlten Beiträge beendet wurde, wie dies die Klägerin mit der Revision geltend macht. Die Klägerin räumt im übrigen selbst ein, daß unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des Senats die von der Beigeladenen gezahlte Zusatzrente als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen ist, da die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen jedenfalls auf ihrer früheren beruflichen Tätigkeit – für einen dem Deutschen Caritasverband e.V. angehörenden Arbeitgeber – beruhte. Unerheblich ist, ob die Rente vom Arbeitgeber oder zum Teil oder auch ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert worden ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 m.w.N.).
Der Senat sieht keine Veranlassung, seine Rechtsprechung aufzugeben, wonach zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (jetzt § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) alle Renten gehören, die von einer Pensionskasse als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse aufgrund einer beruflichen Tätigkeit begründet wurde, und zwar auch dann, wenn die gezahlte Rente ausschließlich auf Eigenleistungen des Arbeitnehmers beruht.
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO ist in der Rechtsprechung des BSG von Anfang an als eigenständiger Begriff verstanden und gegen die Definition in § 1 Abs. 1 BetrAVG abgegrenzt worden (vgl. BSGE 58, 10, 11 f. = SozR 2200 § 180 Nr. 25). Schon in dieser Entscheidung hat das BSG eine Rente einer Pensionskasse, die ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert war, als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO der Beitragspflicht unterworfen. Der Senat hat seine institutionelle Betrachtungsweise der Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie von Pensionskassen gezahlt werden, in mehreren Entscheidungen bestätigt und ausführlich begründet (vgl. zuletzt SozR 3-2500 § 229 Nrn. 7 und 8). Soweit im Berufungsurteil gegen diese Rechtsprechung eingewandt wird, sie vernachlässige den Zusammenhang zwischen einem konkreten Arbeitsverhältnis und der Rente der betrieblichen Altersversorgung, wenn schon der Zugang zu einer Pensionskasse aufgrund einer beruflichen Betätigung die gewährte Rente zu einer Rente der betrieblichen Altersversorgung mache, wird damit die Bedeutung der Berufstätigkeit für den Zugang zur betrieblichen Altersversorgung verkannt. Von Interesse ist der Zugang zur Versorgungseinrichtung aufgrund einer beruflichen Tätigkeit ohnehin nur für Renten, die von einer Pensionskasse gezahlt werden, d.h. einer rechtsfähigen Vereinigung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistung einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs. 3 BetrAVG). Die Pensionskasse ist charakterisiert dadurch, daß auch eine Beziehung zwischen der Versorgungseinrichtung und dem oder den Arbeitgebern besteht, die die Pensionskasse für ihre betriebliche Altersversorgung benutzen (vgl. zu diesem Merkmal der Pensionskasse BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7). Der Zugang zur Pensionskasse aufgrund einer beruflichen Tätigkeit beruht nicht auf irgendeiner beruflichen Tätigkeit, sondern auf der beruflichen Tätigkeit in einem Betrieb eines Arbeitgebers, der die Pensionskasse für seine Altersversorgung benutzt. Dies wird auch für den Bereich der Beigeladenen durch die Satzung deutlich. Danach können sich bei ihr diejenigen freiwillig versichern, die bei einem der Unternehmen tätig gewesen sind, die auch die nach der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes vorgesehene zusätzliche Altersversorgung als satzungsmäßige Pflichtversicherung bei der Beigeladenen durchführen.
Der Senat hat in den Entscheidungen BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn. 7 und 8 schon darauf hingewiesen, daß die Abgrenzung der beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO nach der Institution, die sie zahlt (Pensionskassenrente, § 1 Abs. 3 BetrAVG), bzw. dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1 Abs. 2 BetrAVG) gegenüber den beitragsfreien sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungen am ehesten zu Ergebnissen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind. Der Einwand, der Senat müsse konsequenterweise auch alle Renten, die von privaten Lebensversicherungen gezahlt werden, als Renten der betrieblichen Altersversorgung ansehen, wenn diese Direktversicherungen durchführen, geht fehl, denn Direktversicherungen sind nach dem Versicherungstyp abzugrenzen und nicht nach der Institution, die die Rente gewährt.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen. Wie bereits dargelegt, hat das BSG den Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) seit jeher als eigenständig gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG verstanden. In der bisherigen Rechtsprechung ist auch im einzelnen dargelegt, weshalb eine eigenständige Abgrenzung des Begriffs notwendig ist. Auch insoweit nimmt der Senat auf die früheren Entscheidungen Bezug. Soweit die Revision darauf hinweist, daß von anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes die betriebliche Altersversorgung anders verstanden werde als vom BSG, bezieht sich dies immer auf Entscheidungen der anderen Gerichte, die zum BetrAVG ergangen sind.
Eine Anrufung des EuGH nach Art 177 EG-Vtrg, wie sie von der Revision ebenfalls angeregt wird, ist unzulässig. Es ist nicht zu erkennen, welche Frage zur Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm dem EuGH vorgelegt werden könnte. In Art 119 EG-Vtrg wird der Grundsatz des gleichen Arbeitsentgeltes für Mann und Frau aufgestellt. Eine Aussage darüber, wie der in einer mitgliedsstaatlichen Rechtsvorschrift verwendete Begriff der Rente der betrieblichen Altersversorgung zu verstehen ist oder inwieweit Renten der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterworfen werden dürfen, ist in dieser Norm nicht enthalten.
Die Beitragserhebung von der Klägerin war auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 zulässig, soweit die Beiträge noch nicht verjährt waren. Die Klägerin war zur Zahlung der Beiträge nach § 393a Abs. 2 RVO verpflichtet, wie das LSG im einzelnen begründet hat. Dessen Entscheidung ist in diesem Punkt von der Revision auch nicht angegriffen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen