Beteiligte
Holz-Berufsgenossenschaft |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) Bernd S. (Versicherter) bei seinem zum Tod führenden Verkehrsunfall am 11. August 1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und den Klägern deshalb Hinterbliebenenleistungen zustehen.
Der Versicherte wohnte in H. und war bei der dort ansässigen Holzbau-F. GmbH als Bautischler beschäftigt. Er betreute zudem den Computer der Firma, auf dem ein Softwareprogramm der D. Holzbau EDV Programme GmbH aus N. bei M. installiert war. Mit diesem Programm waren Probleme aufgetreten, die telefonisch nicht ausgeräumt werden konnten. Am 8. August 1993 trat der Versicherte von H. aus eine private Fahrt mit dem eigenen Motorrad nach A./Südwest-Frankreich an, wo er sich mit Bekannten bis zum 10. August 1993 aufhielt. Vor Antritt der Reise hatte er mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, spätestens am 11. August 1993 gegen Mittag seine betriebliche Arbeit wieder aufzunehmen. Am Vormittag des 10. August 1993 trat der Versicherte von A. aus die Rückreise an. Etwa 150 km vor der deutsch-französischen Grenze rief er gegen 20.30 Uhr bei der Firma F. an und teilte der Ehefrau des Geschäftsführers mit, er habe sich unterwegs überlegt, daß er noch bei der Firma D. zwecks persönlicher Klärung der Computerprobleme vorbeifahren könne. Frau F. erklärte sich damit einverstanden und unterrichtete am selben Abend ihren bis dahin abwesenden Ehemann über dieses Gespräch. Gegen 21.30 Uhr rief der Versicherte die Klägerin zu 1) an und berichtete über das Gespräch mit Frau F. sowie seine Absicht, noch bei der Firma D. vorbeizufahren. Am 11. August 1993 kurz nach Mitternacht verunglückte er auf der Bundesautobahn A6 bei Kaiserslautern in Fahrtrichtung Mannheim tödlich, indem er mit seinem Motorrad auf ein vorausfahrendes Wohnmobil auffuhr und dadurch stürzte.
Mit Bescheid vom 17. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, weil nicht mit der erforderlichen Gewißheit festgestellt werden könne, daß sich der Versicherte im Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem Weg nach N. befunden habe. Jedenfalls sei der Besuch der Firma D. nur ein unwesentlicher Nebenzweck des privat geprägten Heimweges gewesen.
Klage und Berufung der Kläger sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts Detmold ≪SG≫ vom 29. Oktober 1996 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ≪LSG≫ vom 15. Dezember 1998). Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Versicherte habe im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Es lasse sich nicht feststellen, daß seine Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bei der Firma F. gestanden habe. Der Versicherte habe sich aus rein eigenwirtschaftlichen Gründen nach A. begeben und sich dort ausschließlich privatem Zeitvertreib gewidmet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er bei Antritt der Rückreise am 10. August 1993 die Absicht gehabt habe, nach N. zu fahren und dort die Firma D. aufzusuchen. Dies habe er sich während der Heimfahrt überlegt. Dadurch sei aber der bei Antritt der Fahrt nicht gegebene innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründet worden. Zwar sei davon auszugehen, daß der Weg des Versicherten spätestens seit dem Telefonat mit der Zeugin F. nicht mehr unmittelbar nach Hause, sondern zunächst nach N. hätte führen sollen. Gleichwohl habe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls das private Interesse des Versicherten den Charakter der Fahrt auch noch im Zeitpunkt des Unfalles geprägt. Der vom Versicherten am 10. August 1993 zurückgelegte Weg lasse sich nicht in zwei getrennte Abschnitte aufteilen. Der Ort des zwischen dem Versicherten und der Zeugin F. geführten Telefongespräches sei nicht Ausgangspunkt eines selbständigen Weges gewesen, sondern bei natürlicher Betrachtung komme ihm nur die Bedeutung eines „Zwischenortes” auf einem einheitlichen Gesamtweg, dessen Ausgangspunkt A. gewesen sei, zu. Nach Lage des Sachverhaltes sei anzunehmen, daß die Wahl dieses Ortes rein zufällig erfolgt sei, denn es seien keine Umstände ersichtlich, die es notwendig gemacht hätten, das Telefongespräch mit dem Arbeitgeber gerade von dem hierfür gewählten Ort aus zu führen. Insbesondere gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherte an der Stelle, von der aus er das Telefongespräch geführt habe, oder bald danach die Fahrtroute habe ändern müssen oder diese geändert habe. Insofern sei zu berücksichtigen, daß die Unfallstelle auch auf der über Orléans, Metz, Saarbrücken und Frankfurt führenden Strecke von A. nach H. liege, die vom ADAC als Alternative zu der Strecke über Paris und Belgien empfohlen werde. Sei mithin A. als Ausgangspunkt des unfallbringenden Weges anzusehen, komme bei der Beurteilung der Frage des inneren Zusammenhangs dem erheblichen Unterschied zwischen der Entfernung von A. nach N. einerseits und von H. nach N. andererseits maßgebliche Bedeutung zu. Während die Strecke von H. nach N. etwa 563 bzw 587 km lang sei, betrage die Entfernung von A. nach N. bei der über die A6 und weiter über die A61/E31 führende Route etwa 1544 km. Der Weg von A. nach N. sei mithin fast 1000 km länger. Damit stehe der Weg von A. nach N. nicht in einem angemessenen, das Unfallrisiko nicht erhöhenden Verhältnis zu dem ohne den Urlaubsaufenthalt in Betracht zu ziehenden Weg von H. nach N.. Betriebsbezogene Umstände, die die ungewöhnliche Entfernung und Fahrtdauer zu der normalerweise erforderlichen Entfernung und Fahrtdauer als angemessen erscheinen ließen, seien nicht vorhanden. Zwar könne davon ausgegangen werden, daß eine zeitnahe Klärung der Probleme bei der Anwendung des Computerprogramms im betrieblichen Interesse gelegen habe. Eine besondere Dringlichkeit, die die Notwendigkeit begründen könnte, auf der Rückfahrt von A. zur Firma D. nach N. zu fahren, lasse sich indessen nicht feststellen. Gegen die Annahme einer derartigen betrieblichen Dringlichkeit spreche schon der Umstand, daß die Probleme bereits vor Antritt der Fahrt des Versicherten nach A. bestanden hätten, dieser sich aber erst auf der Rückfahrt überlegt habe, noch nach N. zu fahren. Schließlich sei für die Frage des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen, daß für die Wahl des Ausgangspunktes A. persönliche, dem unversicherten Bereich zuzurechnende Gründe bestimmend gewesen seien. Letztlich sei zu bedenken, daß sich der Unfall noch auf einer Wegstrecke ereignet habe, die auch in Richtung H. geführt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherte ohne den beabsichtigten Besuch bei der Firma D. für die Rückfahrt eine andere Fahrtstrecke gewählt hätte. Für die für den Weg nach N. ungewöhnlich weite Entfernung und lange Fahrtdauer sei daher allein der Besuch des Versicherten in A. ausschlaggebend. Dies gelte zumindest für die hier maßgebende Strecke, auf der sich der Unfall ereignet habe.
Mit der – vom LSG zugelassenen Revision – rügen die Kläger die Verletzung des § 548 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Vorinstanzen seien zunächst davon überzeugt gewesen, daß der Versicherte zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zur Firma D. in N. gewesen sei. Gleichwohl kämen sie deshalb nicht zur Anwendung des § 548 RVO, weil nach ihrer Ansicht der Fahrweg des Versicherten von A. nach N. nicht in einen zunächst privaten Urlaubsrückweg von A. bis zum Ort des Telefonates ca 150 km vor der deutsch-französischen Grenze und in einen betriebsbedingten Weg von dort bis nach N. aufgeteilt werden könne. Entgegen dieser Auffassung lasse sich der vom Versicherten zurückgelegte Weg sehr wohl in einen eigenwirtschaftlichen und einen betrieblich bedingten Weg aufteilen. Das Ereignis, das die Loslösung des Versicherten von der privaten Urlaubsrückreise hin zur betrieblichen Fahrt objektiv habe erkennbar werden lassen, sei das Telefonat am 10. August 1993 gegen 20.30 Uhr mit Frau F. gewesen. Daß ein Weg aufgeteilt werden könne in einen solchen von eigenwirtschaftlichen und einen von betrieblichen Interessen geprägten Weg, sei in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit Jahrzehnten anerkannt. Beispielhaft zu verweisen sei auf die Entscheidung des BSG vom 28. Oktober 1966 – 2 RU 30/65 –. Darauf, daß nach der Feststellung des LSG eine besondere Dringlichkeit für die Fahrt nach N. nicht vorgelegen habe, komme es für die Frage des inneren Zusammenhangs nicht an. Ob eine Geschäftsreise besonders dringlich sei oder nicht, könne für die Qualifizierung als betrieblicher Weg keine Rolle spielen. Soweit das LSG darauf abstelle, es könne nicht festgestellt werden, daß der Versicherte ohne den beabsichtigten Besuch bei der Firma D. für die Rückfahrt eine andere Strecke gewählt hätte, komme es hierauf ebenfalls nicht an. Entscheidend sei, daß sich der Versicherte seit dem Telefongespräch mit dem Arbeitgeber unstreitig auf dem Weg nach N. befunden habe. Insoweit sei irrelevant, daß es auch möglich gewesen sei, über K. zurück nach H. zu fahren. Die Wege zwischen der genannten Telefonzelle vor der deutsch-französischen Grenze nach N. und von H. nach N. von jeweils ca 600 km stünden auch in einem „angemessenen, das Unfallrisiko nicht erhöhenden Verhältnis” zueinander. Schließlich habe das LSG verfahrensfehlerhaft festgestellt, daß die Unfallstelle auch auf der über Orléans, Metz, Saarbrücken und Frankfurt führenden Strecke von A. nach H. liege. Dies stimme mit den eingeholten Tourenplänen des ADAC nicht überein.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. Oktober 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern aus Anlaß des Todes des Versicherten am 11. August 1993 Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Sie haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des Todes des Versicherten. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, ist der Versicherte nicht infolge eines Arbeitsunfalles zu Tode gekommen.
Die von den Klägern erhobenen Ansprüche richten sich noch nach den Vorschriften der RVO, denn der geltend gemachte Arbeitsunfall ist vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ≪UVNG≫, § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG Urteil vom 18. April 2000 – B 2 U 7/99 R). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32; BSG Urteil vom 18. April 2000, aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß also sicher feststehen, daß im Unfallzeitpunkt eine – noch – versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).
Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Versicherte als Bautischler in abhängiger Beschäftigung gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert. Zu seinen in der Firma F. versicherten Tätigkeiten gehörte auch die Betreuung des betrieblich genutzten Computers. Eine diesen Tätigkeiten dienliche Reise hätte als Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Ansprüche der Kläger scheitern indessen daran, daß sich nicht feststellen läßt, daß sich der Versicherte im Unfallzeitpunkt auf einer im inneren Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit stehenden Dienstreise befand. Der Versicherte verunglückte auf einer Fahrt, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen diente, wobei aber letztere nicht als wesentlich zu beurteilen sind.
Bei der hier zu treffenden Wertung ist auf den Gesamtweg von A. zurück nach Deutschland abzustellen. Dieser Weg ist insgesamt als einheitlicher Weg anzusehen und zu beurteilen, nämlich als Rückweg von einer Urlaubsreise. Rechtlich ist zunächst davon auszugehen, daß ein Rückweg in der Regel den Charakter des Hinweges teilt (vgl hierzu BSGE 1, 171, 173; 7, 243, 247; 8, 53, 55). Hier war der Hinweg nach A. allein durch private Interessen veranlaßt. Somit diente auch der Rückweg zumindest – nach den insoweit nicht angegriffenen und damit bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG – bei Antritt der Fahrt in A. ausschließlich eigenwirtschaftlichen Interessen, nämlich der Rückkehr vom Urlaubsort nach Hause. Wegen des später hinzugekommenen weiteren Zweckes (persönliche Vorsprache bei der Firma D. in N.) ist die weitere Strecke dann auch aus betrieblichen Gründen zurückgelegt worden. Im Unfallzeitpunkt befand sich der Versicherte aber noch auf dem Teil der Strecke, der sowohl zu ihm nach Hause als auch nach N. hätte führen können. Der Unfall ereignete sich auf der A6 im Stadtkreis Kaiserslautern vor der Autobahnabfahrt Kaiserslautern-Ost. Dies ist den Akten der Beklagten zu entnehmen, auf die das LSG zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen hat. Die Unfallstelle befindet sich somit auf einem Teilbereich der Strecke, der nach der bis dorthin gefahrenen Wegstrecke noch nicht eindeutig allein Richtung N. führt. Dafür, daß der Versicherte nach dem Telefonat die zunächst ab A. beabsichtigte Fahrtroute nach Hause bereits geändert und der neuen Zielrichtung angepaßt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Unfallstelle liegt zudem noch im Bereich der vom ADAC alternativ zur Strecke über Paris vorgeschlagenen Fahrtroute über Frankfurt nach H., wie das LSG ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt hat. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der Versicherte bereits bei Antritt der Fahrt nicht die kürzeste Strecke nach Hause gewählt hatte, denn diese führt von A. über Paris und Belgien nach H..
Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind – sog gemischte Tätigkeiten – besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Verrichtung braucht nicht überwiegend betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt gewesen sein (BSGE 3, 240, 245; 20, 215, 216 = SozR Nr 67 zu § 542 aF RVO; BSG Urteil vom 31. Januar 1974 – 2 RU 99/72 – USK 7410; BSG Urteil vom 22. August 1974 – 8 RU 288/73 – USK 74118; BSG Urteil vom 27. November 1986 – 2 RU 4/86 – USK 86208; BSG SozR 2200 § 548 Nr 93; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 RU 3/93 – USK 9422; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 48; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 8 SGB VII, RdNr 7.15.2 zum Stichwort „gemischte Tätigkeit” und RdNr 7.21; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, 4. Aufl, § 8 RdNr 219). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Betriebswege und Geschäftsreisen (BSGE 3, 240, 245; BSG Urteil vom 22. August 1974, aaO mwN). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218 = SozR aaO). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219 = SozR aaO; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; Mehrtens, aaO). Das ist hier nicht der Fall. Wäre der private Zweck der Fahrt nämlich die durch den vorherigen privaten Aufenthalt in A. notwendige Rückfahrt nach H. entfallen, hätte sich der Versicherte im Unfallzeitpunkt nicht auf der konkreten Fahrtstrecke auf der Autobahn bei Kaiserslautern befunden. Vielmehr hätte er dann den Weg nach N. von H. aus angetreten und keineswegs die Strecke befahren, auf der es zu dem Unfall gekommen ist.
Der vom Versicherten vor dem Unfall zurückgelegte Weg kann entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, nämlich in eine unversicherte Teilstrecke bis zum Ort des Telefonates mit der Zeugin F. und von dort – unter Unfallversicherungsschutz – bis nach N.. Eine solche Aufteilung wäre nur dann möglich, wenn die Strecke durch eine deutliche Zäsur in zwei Abschnitte getrennt werden kann. So hat der Senat bei einem Versicherten, der während einer Geschäftsreise einen neuntägigen Urlaubsaufenthalt eingeschoben hatte, eine völlige Lösung von betrieblichen Verrichtungen angenommen. Er hat diesen Urlaubsaufenthalt als deutliche Zäsur im Rahmen der Geschäftsreise angesehen und die danach angetretene weitere Geschäftsreise rechtlich als eigenständigen Weg beurteilt (BSG SozR Nr 4 zu § 548 RVO). Einen derartigen deutlichen Einschnitt hat der Senat dagegen verneint in dem Fall, in welchem in eine mit einer bestimmten Zielrichtung unternommenen Geschäftsreise ein aus eigenwirtschaftlichen Gründen eingeschobener Umweg zur Übernachtung unternommen worden ist, so daß der nach der Übernachtung angetretene Weg zum ursprünglichen Ziel der Dienstreise erst wieder mit dem Erreichen der ursprünglich beabsichtigten Reiseroute unter Unfallversicherungsschutz stand (BSG SozR Nr 27 zu § 548 RVO). Für den Fall der Versicherung nach § 550 RVO (Wegeunfall) hat der Senat schließlich entschieden, daß ein aus eigenwirtschaftlichen Gründen vollzogener Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimweges eine deutliche Zäsur – und damit die sofortige Unterbrechung des Versicherungsschutzes – bewirkt, weil er sich, anders als etwa der Umweg, sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Heimweg unterscheidet (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 8). Die Annahme einer derartigen, den Charakter der versicherten Tätigkeit unmittelbar verändernden Zäsur setzt voraus, daß dieser Einschnitt nach außen deutlich erkennbar wird.
Von diesen Grundsätzen ausgehend kann im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des LSG nicht davon ausgegangen werden, daß die Fahrt ab dem Ort des Telefonates in Frankreich als völlig selbständig und nicht in Zusammenhang mit der vorangegangenen Teilstrecke stehend anzusehen ist. Das Telefonat mit der Zeugin F. stellt keinen so deutlichen Einschnitt im Rahmen des Rückweges von der privaten Urlaubsreise dar, daß dieser in zwei eigenständige, völlig voneinander getrennte Abschnitte aufgeteilt werden kann. Es ist von seinem zeitlichen Umfang und seinem Gewicht her entgegen der Auffassung der Revision nicht mit einem neuntägigen Urlaubsaufenthalt (s BSG SozR Nr 4 zu § 548 RVO) vergleichbar. Zudem hat im vorliegenden Fall der Versicherte seine Absicht, nicht mehr nach Hause, sondern zunächst nach N. zu fahren, nicht durch eine Veränderung seiner Fahrtrichtung nach außen dokumentiert. Entscheidend ist demnach, daß der auch nach dem Telefonat mit der Arbeitgeberfirma nach wie vor fortgesetzte Weg maßgeblich durch den vorherigen eigenwirtschaftlichen Aufenthalt des Versicherten in A. geprägt war.
Den Klägern stehen somit keine Hinterbliebenenleistungen zu. Ihre Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 743290 |
NZA 2001, 652 |