Gründe
I
Streitig ist zuletzt noch die Rückforderung der in der Zeit von Januar 1981 bis April 1995 gezahlten Waisenrente in Höhe von 75.208,40 DM.
Der am 20. Oktober 1954 geborene Kläger ist ein Sohn des am 29. April 1976 verstorbenen Versicherten E. L. . Die Beklagte bewilligte ihm aus dessen Versicherung Waisenrente ab 1. Mai 1976 (Bescheid vom 8. Juli 1976 sowie Bescheide vom 3. April 1979 und 3. Dezember 1979 bezüglich der Weitergewährung über den 28. Februar 1979 bzw 31. Oktober 1979 hinaus).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1979 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er nach Abschluß seines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums ab 1. Januar 1980 ein Ausbildungsverhältnis eingehen und hieraus Bruttobezüge in Höhe von mehr als 1.000,00 DM monatlich erhalten werde; beigefügt war ein Verrechnungsscheck in Höhe der für Januar 1980 gezahlten Waisenrente. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 11. Februar 1980 den Wegfall der Waisenrente zum 31. Dezember 1979 fest, da der Anspruch auf Waisenrente wegen der ab 1. Januar 1980 über dem Grenzwert liegenden Bruttobezüge entfallen sei; die Einstellung könne aus technischen Gründen erst zum Ende Februar 1980 erfolgen. In Höhe des für Februar gezahlten Waisenrentenbetrages übersandte der Kläger daraufhin im April 1980 einen weiteren Verrechnungsscheck.
Gleichwohl zahlte die Beklagte versehentlich die Waisenrente laufend - und durch Rentenanpassungsmitteilungen jeweils zum 1. Januar bzw (ab 1983) zum 1. Juli jährlich angepaßt - weiter. Erst nachdem sie im März 1995 im Rahmen einer maschinellen Überprüfung bemerkte, daß die Waisenrente noch immer gezahlt wurde, wies sie den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 6. Juni 1995 auf die in der Zeit von März 1980 bis 30. April 1995 entstandene Überzahlung hin und kündigte deren Rückforderung in Höhe von 78.846,40 DM nach § 50 Abs 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Hierzu äußerte sich der Kläger nicht.
Mit dem streitigen Bescheid vom 27. Juli 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1996) forderte die Beklagte daraufhin die überzahlten Beträge zurück: Es habe sich hierbei um ohne Verwaltungsakt erbrachte Leistungen gehandelt; der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er ausweislich seiner eigenen Mitteilung vom 28. Dezember 1979 und durch den Bescheid vom 11. Februar 1980 über die Unrechtmäßigkeit der Zahlungen informiert gewesen sei. Da er sich der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen voll bewußt gewesen sei, seien wegen Reduzierung des Ermessensspielraums auf Null auch Ermessenserwägungen zum vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückforderung nicht anzustellen.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten mit Urteil vom 18. November 1996 insoweit aufgehoben, als hierdurch ein Betrag von mehr als 3.638,00 DM zurückgefordert worden ist und die Klage im übrigen abgewiesen: Für den Zeitraum März bis Dezember 1980 bestehe ein Rückforderungsanspruch der Beklagten nach § 50 Abs 2 SGB X; die Zahlung der Waisenrente in diesem Zeitraum sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der die Waisenrente ab 1. November 1979 bewilligende Rentenbescheid vom 3. Dezember 1979, wie auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Januar 1980 durch den Wegfallbescheid vom 11. Februar 1980 aufgehoben worden seien. Die weitergehende Rückforderung sei demgegenüber rechtswidrig. Ab Januar 1981 sei nämlich die Zahlung der Waisenrente aufgrund eines Verwaltungsakts - der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Januar 1981 - erfolgt, dessen Aufhebung bereits an der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 SGB X scheitere.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die erstinstanzliche Entscheidung geändert und mit Urteil vom 26. Juni 1998 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es dabei im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger sei zur Erstattung der in der Zeit von Januar 1981 bis 30. April 1995 zu Unrecht gezahlten Waisenrente in Höhe von 75.208,40 DM gemäß § 50 Abs 2 SGB X verpflichtet; sie sei ohne einen die Leistung bewilligenden Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X erbracht. Bei der vom Postrentendienst der Deutschen Bundespost erstellten und versandten Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Januar 1981 handele es sich nicht um eine derartige Regelung. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Der Kläger könne Vertrauensschutz entsprechend den §§ 45, 48 SGB X nicht beanspruchen. Auch habe die Beklagte eine begründungsbedürftige Ermessensentscheidung nicht zu treffen brauchen. Das Ermessen sei auf Null reduziert gewesen, ohne daß zu irgendeinem Zeitpunkt Hinweise auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands vorgelegen hätten.
Der Kläger wendet sich hiergegen mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision: Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Januar 1981 müsse nach dem objektivierten Empfängerhorizont als (Grund-)Bescheid über die Waisenrente angesehen werden (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 24. Januar 1995 - 8 RKn 11/93 - SozR 3-1300 § 50 Nr 17). Sie enthalte neben der Entscheidung über die Rentenart auch eine solche über die Weitergewährung einer nunmehr ab 1. Januar 1981 erhöhten Waisenrente. Mit dem Bescheid vom 27. Juli 1995 habe die Beklagte die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 SGB X versäumt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18. November 1996 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1998 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und trägt ergänzend insbesondere vor: Unabhängig von der Frage, ob die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Januar 1981 einen nur deklaratorischen Verwaltungsakt oder gar einen Realakt darstelle, beinhalte sie jedenfalls keine Regelung eines Rentenanspruchs dem Grunde nach; die trotz des Wegfallbescheides vom 11. Februar 1980 gezahlten und jeweils angepaßten Beträge seien demgemäß als ohne Verwaltungsakt erbrachte Leistungen iS des § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X zu qualifizieren. Einer Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilung nach § 45 SGB X mit der Rechtsfolge aus § 50 Abs 1 SGB X habe es daher nicht bedurft.
II
Die aufgrund der Zulassung durch das LSG statthafte und auch im übrigen zulässige Revision des Klägers erweist sich als sachlich in vollem Umfang unbegründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1996 nur noch hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers, den Wert der in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 30. April 1995 gezahlten Waisenrente zu erstatten. Allein insoweit war der genannte Bescheid Gegenstand des Berufungsurteils und ist er vom Kläger auch im Revisionsverfahren zur Prüfung gestellt.
Die hiergegen gerichtete isolierte Anfechtungsklage iS von § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebung des Gebots der Beklagten, den für den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis 30. April 1995 gezahlten Betrag zu erstatten, kann weder auf einen von Amts wegen (BSG GS SozR 3-1300 § 24 Nr 6) zu prüfenden Aufhebungsanspruch wegen fehlerhafter Anhörung im Verwaltungsverfahren (hierzu nachfolgend unter 1) noch auf eine materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit aus sonstigen Gründen gestützt werden (hierzu unter 2).
1. Ein Verstoß gegen § 24 Abs 1 SGB X liegt nicht vor. Die Vorschrift gebietet es, dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise zu unterbreiten, daß er sie als solche erkennen und sich zu ihnen - ggf nach ergänzender Nachfrage bei der Behörde - sachgerecht äußern kann (BSG SozR 1300 § 24 Nr 6 S 11). "Entscheidungserheblich" sind in diesem Zusammenhang alle (Haupt-)Tatsachen, auf welche die Behörde den Verfügungssatz zumindest auch gestützt hat oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommt (Urteil des Senats in BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4). Die Beklagte hat dem Kläger vor Erteilung des streitigen (Rückforderungs-)Bescheides Gelegenheit gegeben, sich zu den aus ihrer Sicht für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Anhörungsschreiben vom 6. Juni 1995 hat sie dem Kläger nämlich mitgeteilt, daß er die Rentenzahlungen in Empfang genommen habe, obwohl ihm aufgrund des Bescheides vom 11. Februar 1980 der Wegfall der Waisenrente zum 31. Dezember 1979 bekannt gewesen und insofern die Rückforderung nach § 50 Abs 2 SGB X beabsichtigt sei. Dabei ist sie erkennbar davon ausgegangen, zur Rückforderung deswegen berechtigt gewesen zu sein, weil der Waisenrentenanspruch seit dem 31. Dezember 1979 nicht mehr bestanden habe und die gleichwohl erfolgten Zahlungen - deren Unrechtmäßigkeit dem Kläger bei der Inempfangnahme bekannt gewesen sei - wegen des Bescheides vom 11. Februar 1980 ohne Verwaltungsakt erfolgt seien.
Ob darüber hinaus auch der Hinweis, daß "die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung nach Lage der Akten erfüllt seien, weil ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliege", den genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tatsachenmitteilung entspricht, kann dahingestellt bleiben. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit iS von § 24 Abs 1 SGB X. Weder hat die Beklagte ihre Entscheidung im streitigen Bescheid in der hier maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) erkennbar noch auf Tatbestände des § 580 ZPO gestützt, noch kam es hierauf nach ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht objektiv an.
2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig. Die Beklagte hat dem Kläger damit gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X nach dem in Abs 2 aaO umschriebenen Tatbestand durch schriftlichen Verwaltungsakt befugtermaßen geboten, den Wert der gezahlten Waisenrente zu erstatten (hierzu nachfolgend unter 2.1). Der von ihr festgestellte Zahlungsanspruch (Erstattungsanspruch) ist gegeben. Die dem Kläger im streitigen Zeitraum zugewandten Leistungen sind zu Unrecht erbracht worden. Das ursprünglich zuerkannte Recht auf Waisenrente war entfallen, ohne daß es eines Entziehungsbescheides bedurfte (nachfolgend 2.2). Einen sonstigen "Verwaltungsakt", der vor einer - dann nach § 50 Abs 3 iVm Abs 1 SGB X vorzunehmenden - Rückforderung zunächst hätte aufgehoben werden müssen bzw umgekehrt einer Anwendung von § 50 Abs 2 SGB X entgegenstehen könnte, gibt es nicht. In den Rentenanpassungsmitteilungen für die Zeit ab Dezember 1981 ist zwar grundsätzlich und in aller Regel ein Verwaltungsakt bezüglich des geänderten Rentenwerts, jedoch kein Rentenbewilligungsbescheid zu sehen (hierzu unter 2.3); hinsichtlich der vorgenommenen "Anpassungen" gehen diese Mitteilungen ins Leere und sind jeweils nichtig (hierzu unter 2.4). Auch speziell die Auslegung der dem Kläger zum 1. Januar 1981 übersandten Anpassungsmitteilung gibt keinen Anlaß anzunehmen, daß aus der Sicht eines objektiven Empfängers gerade im vorliegenden Zusammenhang ein weitergehendes Verständnis geboten wäre (dazu unter 2.5). Auf die im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 45 SGB X zu berücksichtigenden Vertrauensgesichtspunkte kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen (hierzu unter 2.6).
2.1. Zu Recht hat die Beklagte mit schriftlichem Verwaltungsakt nach § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X dem Kläger ua geboten, den zuletzt noch streitigen Betrag in Höhe von 75.208,40 DM zu erstatten und sich insofern auf den in Abs 2 der Vorschrift geregelten Tatbestand berufen. Gemäß § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X sind Sozialleistungen (vgl § 11 Satz 1 SGB I) zu erstatten, soweit sie - wie vorliegend - "ohne Verwaltungsakt" zu Unrecht erbracht worden sind. Trotz der Verwendung des Begriffs "Verwaltungsakt" im Singular geht § 50 Abs 2 SGB X dabei nicht notwendig davon aus, daß stets bereits die Existenz einer einzigen (wirksamen) Regelung iS von § 31 Satz 1 SGB X seine Anwendbarkeit entfallen lassen könnte; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf die jeweilige vollständige Gesamtheit von Verfügungssätzen abzustellen, deren es bedarf, ein Recht bzw einen Anspruch entstehen zu lassen und seine Zahlbarkeit sicherzustellen. Diese Gesamtheit von Regelungen muß grundsätzlich insgesamt (fort-)bestehen, um als ausreichende Grundlage für die Inempfangnahme bzw das Behaltendürfen zu ihrer Erfüllung erbrachter Leistungen in Betracht zu kommen bzw die tatbestandsmäßige Anwendbarkeit von § 50 Abs 2 SGB X ("ohne Verwaltungsakt") entfallen zu lassen. Nur fragmentarische Regelungen einzelner inhaltsbestimmender Merkmale, die erst aus ihrem Zusammenwirken mit weiteren konkretisierenden Bestimmungen den Inhalt und Umfang von Rechten und Ansprüchen vollständig umschreiben könnten, stehen demgemäß einer Anwendung von § 50 Abs 2 SGB X grundsätzlich nicht entgegen. Erst recht kann sich im vorliegenden Fall der Kläger in Ermangelung irgendeiner ihn wirksam begünstigenden Regelung nicht darauf berufen, daß der sachliche Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet sei.
2.2. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 30. April 1995 Waisenrente zu Unrecht erhalten. Mit Ablauf des Monats Dezember 1979 war bereits sein (Stamm-)Recht auf Waisenrente wegen Überschreitens der Einkommensgrenze des damals einschlägigen § 44 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) unmittelbar kraft Gesetzes entfallen, § 69 AVG (BSGE 39, 34, 37; 55, 131, 136). Einer Aufhebung der Entscheidungen im zuletzt erteilten Weiterbewilligungsbescheid vom 3. Dezember 1979 oder entsprechender früherer Regelungen nach den "Grundsätzen über die Entziehung einer Rente wegen einer seit Bewilligung eingetretenen Änderung der Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus)" bedurfte es demgemäß jedenfalls vor Inkrafttreten des SGB X nicht (Urteil des BSG vom 7. August 1986, 4a RJ 49/85 in SozR 6555 Art 26 Nr 2). Der weitere Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1980 hat das Entfallen des auf dieser Grundlage innegehabten subjektiven Rechts zusätzlich und für die Parteien bindend (§ 77 SGG) festgestellt. Ansprüche auf monatliche Rentenzahlungen konnten damit ab Januar 1980 nicht mehr entstehen. Der Kläger hatte deshalb die für die Monate Januar und Februar 1980 gezahlten Beträge der Aufforderung der Beklagten entsprechend mit Verrechnungsscheck wieder erstattet. Für den anschließenden Zeitraum von März bis Dezember 1980 ist darüber hinaus der angegriffene Rückforderungsbescheid bestandskräftig und der Rechtsstreit insofern rechtskräftig abgeschlossen.
2.3. Entgegen der Auffassung des Klägers haben spätere Verlautbarungen der Beklagten nicht erneut ein subjektives Recht auf Waisenrente eingeräumt. Mit der bloßen Zahlung der zugeflossenen Beträge kann eine derartige Position unabhängig davon, ob mit ihr ein derartiger Regelungsgehalt überhaupt verbunden sein könnte, schon deshalb nicht wirksam zuerkannt worden sein, weil es insofern an der gebotenen Schriftform (§§ 1631 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫, 117 SGB VI) gefehlt hat. Die dem Kläger darüber hinaus übersandten Anpassungsmitteilungen, einschließlich insbesondere derjenigen zum 1. Januar 1981, stellen ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die zugewandten Rentenleistungen dar. Hierzu hätte es in jedem Fall notwendig der vollständigen Zuerkennung eines nach Art, Wert und Dauer umschriebenen subjektiven Rentenrechts bedurft (nachfolgend 2.3.1). Mitteilungen über die (grundsätzlich jährlichen) Rentenanpassungen beinhalten demgegenüber als solche nur eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines anderweitig bereits zuerkannten Rechts (nachfolgend 2.3.2). Insofern verkörpern sie grundsätzlich und faktisch in aller Regel Verwaltungsakte (nachfolgend 2.3.3).
2.3.1. Als Grundlage der - jeweils zum Monatsersten fällig werdender - Einzelzahlungsansprüche auf Waisenrente bzw der vom Kläger tatsächlich in Empfang genommenen Leistungen hätte es der Zuerkennung eines entsprechenden vollständig ausgestalteten Rentenrechts in der äußeren Gestalt eines schriftlichen Bescheids im Sinne von § 1631 RVO bzw einer schriftlichen Entscheidung im Sinne von § 117 SGB VI bedurft. Ein derartiger Bescheid enthält nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 46, 236, 237 mwN) regelmäßig vier Verfügungssätze (Regelungen), die als Verwaltungsakte jeweils selbständig in Bindung erwachsen können und in ihrem Zusammenwirken das Rentenstammrecht (vgl zur Unterscheidung von Stammrecht und Einzelanspruch etwa BSGE 53, 8, 12 = SozR 7610 § 1813 Nr 1; BSGE 61, 108, 110 = SozR 2200 § 1269 Nr 3; BSG in SozR 3-2600 § 300 Nr 3, SozR 2200 § 1321 Nr 17 und SozR 2200 § 183 Nr 17) umschreiben: Es sind dies die Entscheidungen über die Rentenart, die Rentenhöhe sowie über den Beginn und (ggf) die Dauer des zuerkannten subjektiven Rechts. Bloße Regelungen hinsichtlich der Fortschreibung von Teilelementen einer derartigen Bewilligung sind demgegenüber von vornherein keine ausreichende Grundlage für das Entstehen monatlicher Einzelansprüche.
2.3.2. Da nur geändert oder angepaßt werden kann, was vorher bereits bestanden hat, benötigen die in Frage stehenden Anpassungs- bzw Änderungsmitteilungen ein schon vollständig ausgestaltetes Rentenstammrecht bereits begrifflich und logisch. Dies entspricht zunächst ihrer spezifischen Funktion, entsprechend dem mit der Rentenreform 1957 verwirklichten Prinzip der dynamischen Rente (vgl BT-Drucks 11/4124 S 169), gerade auch die Bestandsrentner an der ökonomischen Entwicklung teilhaben zu lassen. Gesetzestechnisch spiegelt sich die hierdurch gebotene sachliche Unterteilung in die erstmalige Wertbestimmung eines subjektiven Rechts auf Waisenrente (§§ 46 Abs 1 Satz 1, 30 Abs 2, 32 Abs 1 AVG) und seine spätere Anpassung (§ 49 AVG) gleichermaßen in der Struktur des zum 1. Januar 1992 aufgehobenen (Art 83 Nr 1, 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261) AVG wie auch nunmehr in derjenigen des SGB VI (§§ 64, 65 SGB VI) wider. Geht es bei der ursprünglichen Entscheidung darum, den Wert des Rentenrechts neben den Festlegungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer als Bestandteil seiner erstmaligen Umschreibung - als künftig dynamisierbare Größe - überhaupt festzulegen, beschränken sich die hierauf basierenden Anpassungsentscheidungen isoliert darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§§ 49 Abs 1, 32 Abs 2 AVG) bzw - erstmals zum 1. Juli 1992 - denjenigen des aktuellen Rentenwerts nach § 65 SGB VI in Verbindung mit den hierzu nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB VI jeweils erlassenen Rechtsverordnungen - Rechnung zu tragen. Das dort mitgeteilte Ergebnis beruht mittelbar auf der - technisch unschwer durch eine entsprechende Änderung der Programmvorgaben für die EDV zu bewerkstelligenden - Einsetzung der veränderten Werte in die Rentenformel und beinhaltet als aktuellen Ausdruck seiner Dynamisierbarkeit die zukunftsgerichtete wertmäßige Neubestimmung des zuerkannten Rentenrechts.
Formell entspricht dem ein auf die Verwirklichung des begrenzten Anpassungszwecks gerichtetes weiteres Verwaltungsverfahren, das sich sachlich als partielle Fortführung des ursprünglichen Antragsverfahrens aus Anlaß einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X darstellt. Seinen Abschluß findet dieses Verfahren in einer zukunftsgerichteten und begünstigenden isolierten Ersetzung der im bisherigen Bescheid zugleich enthaltenen Höchstbegrenzung des Betrages der monatlichen Rentenansprüche aufgrund der Neuberechnung in einem generell festgelegten Modus (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 63 Nr 1). Sonstige Entscheidungen sind aus diesem Anlaß weder zulässig noch bedarf es ihrer (BSGE 32, 114, 116 mwN; ebenso zum Recht der KOV Urteil vom 9. Oktober 1986, 4b RV 29/85, in SozR 1300 § 45 Nr 25 und BSGE 79, 92, 95 f; 63, 266, SozR 1300 § 45 Nr 37 S 115 ff sowie SozR 3-1300 § 49 Nr 39 - keine "konstitutive Fehlerwiederholung" durch Anpassungsbescheide). Als prozessualer Ausdruck dieser Gegebenheiten sah in Angelegenheiten der insofern vergleichbaren gesetzlichen Unfallversicherung § 145 Nr 4 SGG in seiner bis 28. Februar 1993 geltenden Fassung einen grundsätzlichen Berufungsausschluß dann vor, wenn das Rechtsmittel die "Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse" betraf; in Anbetracht der allein streitigen schematischen Neuberechnung, ohne daß über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder das Vorliegen zu entschädigender Leiden zu entscheiden war, wurde hier eine Instanz für ausreichend erachtet (BSG in SozR § 145 SGG Nrn 1, 9; § 215 SGG Nr 40; Urteil vom 23. Februar 1983, 2 RU 51/81; BSGE 33, 145, 146).
2.3.3.1. Ohne weiteres ergibt sich damit, daß es sich nicht nur bei abschließenden Entscheidungen im Zusammenhang der erstmaligen Rentenbewilligung, sondern auch bei Rentenanpassungen nach Funktion und Sachzusammenhang um Regelungen im Sinne von § 31 SGB X handelt. Auch die wertmäßige Neubestimmung des dem Adressaten zuerkannten rechtlichen Vorteils im Rahmen einer Rentenanpassungsmitteilung hat nämlich die Abänderung eines subjektiven Rechts zum Gegenstand und ist demgemäß rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel als Verwaltungsakt anzusehen (vgl bereits BSGE 15, 96, 101; ebenso Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 311 Nr 2; SozR 3-2600 § 63 Nr 1; BSGE 75, 262; BSGE 65, 8; Urteil des 8. Senats in SozR 3-2200 § 1278 Nr 2 S 3 mwN; Urteil des 9. Senats in SozR 1300 § 48 Nr 49 S 139; Urteil des 9a-Senats vom 2. März 1983 - 9a RV 32/82 - VersorgungsB 1983, 81, 119; zustimmend etwa Heilemann, Der Begriff des Verwaltungsaktes in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, SGb 1998, S 261, 263 und Betz, Die Rechtsnatur der Mitteilung zur Regelanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung, NZS 1998, 227, 228, 231; aA zB Horsch, Der Rentenbescheid, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung 1990, 915, 925 RdNr 30). Die entsprechenden Neubestimmungen des Rentenwerts sind demgemäß als Verwaltungsakte angreifbar (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) und der Bindung fähig (§ 77 SGG). Spezieller Rechtsvorschriften über die Korrektur von Fehlern gerade im begrenzten Zusammenhang von Anpassungsentscheidungen hätte es andernfalls nicht bedurft (vgl etwa BSGE 15, 96, 101 und zustimmend Urteil des Senats vom 1. März 1967, Breithaupt 1967, 761, 762 mwN).
2.3.3.2. Dieser inhaltlichen Funktion der Anpassungsmitteilung entspricht auch die besondere Ausgestaltung des rentenrechtlichen Verwaltungsverfahrens. Das Rentenverfahren ist seit jeher vom Grundsatz der Förmlichkeit insofern beherrscht, daß jedenfalls wenn ein angemeldeter Anspruch - auf Pflichtleistungen (Urteil des Senats in SozR 5745 § 11 Nr 2) - "anerkannt oder abgelehnt" wird, ein schriftlicher Bescheid zu erteilen ist (§§ 204 AVG, 1631 Abs 1 RVO). Der nunmehrige § 117 SGB VI sieht Schriftform darüber hinaus für alle "Entscheidungen" über einen Anspruch auf Leistung vor. Zwar kann demgemäß nicht aus der Erteilung eines "schriftlichen Bescheides" darauf geschlossen werden, daß mit ihm ein oder mehrere Verwaltungsakte verlautbart werden, doch ist jedenfalls erkennbar, daß die Anerkennung und Ablehnung von Pflichtleistungen, bei denen es sich stets um Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X handelt, aus der Sicht des Gesetzes durchgehend so bedeutsam ist, daß eine förmliche Verlautbarung zwingend erforderlich ist. Erst nach einer derartigen förmlichen Feststellung des subjektiven Rentenrechts dürfen demgemäß Rentenansprüche vorbehaltslos erfüllt werden (vgl SozR 2200 § 183 Nr 9 S 20 mwN).
Als Sonderregelung zu §§ 9 Satz 1, 33 Abs 2 Satz 1 SGB X gewährleistet das Gesetz auf diese Weise, daß einschlägige Regelungen der Rentenversicherungsträger stets einen greifbaren materiellen Ausdruck finden. Auf diese Weise wird eine verläßliche persönliche Information des Rentners selbst über das ihm verbindlich zuerkannte Recht, seinen Wert und seine zeitliche Ausdehnung ebenso sichergestellt ist wie die Möglichkeit, das Renteneinkommen und den Status auch gegenüber Dritten nachzuweisen. Von dieser Zielsetzung der Rechtsfolge ist nicht weniger als der Ausgangsbescheid selbst und unmittelbar auch die tatbestandlich einbezogene (vgl vorstehend 1.1) Anpassungsmitteilung erfaßt, wobei insofern als "Anmeldung des Anspruchs" iS von § 1631 RVO nach dessen Sinn und Zweck auch der im Rahmen des Ausgangsverfahrens gestellte Antrag genügt, der zur Zuerkennung einer dynamisierbaren Position geführt hat. Insbesondere aber widerspräche es grundlegend der mit dem zwingenden Formgebot hinsichtlich der Ausgangsentscheidung verbundenen Intention, wenn es mit dessen in Anbetracht der jährlichen Rentenanpassungen zeitlich und inhaltlich notwendig begrenzter Aktualität hinsichtlich der wertmäßigen Bestimmung des subjektiven Rentenrechts sein Bewenden hätte. Dieser Umstand läßt es demgemäß geboten erscheinen, seine in derselben Handlungsform wie die Ausgangsentscheidung vorgenommene Abänderung auch denselben Formerfordernissen zu unterwerfen. Nur so kann die Informations- und Nachweisfunktion des schriftlichen Ausgangsbescheides der Sache nach auch über den Zeitpunkt hinaus erhalten bleiben, in dem dieser selbst sie nur noch für Bezugszeiträume in der Vergangenheit erfüllen kann.
2.3.3.3. Der Umstand, daß die entsprechende Mitteilung auf einer Veränderung der Programmvorgaben beruht und ohne individuelle Prüfung maschinell erstellt ist (Dörr, Verwaltungsakte und Realakte, DAngVers 9/96 S 413, 417), steht demgegenüber für sich der Annahme einer "Regelung" nicht entgegen. Eine derartige Auffassung verkennt bereits, daß auch dem Vorgang der Rentenanpassung zunächst notwendig rechtliche Wertungen in Gestalt einer vorrangigen Zuordnung zum sachlichen Anwendungsbereich der jeweiligen generellen Anpassungsregelung überhaupt und die Prüfung, ob der Dynamisierung ggf im Einzelfall rechtliche Hindernisse (zB ein Verwaltungsakt nach § 48 Abs 3 SGB X) entgegenstehen, vorausgehen. Ob ggf bereits dieser Vorgang EDV-gestützt abgewickelt werden kann, ist für den Charakter der damit vorgenommenen Handlung ohne Belang; dieser bestimmt sich ebenso wie die Zuordnung des einschlägigen Verwaltungshandelns in seiner Gesamtheit (vgl hierzu unmittelbar nachfolgend) nach dem rechtlichen Ergebnis und nicht den zu seiner Herbeiführung eingesetzten (technischen) Mitteln. Erst eine derartige vorgelagerte Auswahl- und Zuordnungsentscheidung erlaubt dann als bloßen Zwischenschritt den Einsatz eines - mit Hilfe der EDV maschinell umgesetzten - mathematischen Verfahrens. Dessen Herbeiführung und Ergebnis darf mit dem rechtlichen Ergebnis des Verwaltungshandelns nicht verwechselt werden. Ob dieses rechtliche Ergebnis unter den Rechtsbegriff der Regelung zu subsumieren ist, bestimmt sich allein danach, ob mit einer Maßnahme der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG) im Ergebnis ein (subjektives) Recht des Bürgers begründet, aufgehoben oder abgeändert wird, und ist nicht etwa davon abhängig, ob es zur vorbereitenden tatsächlichen Ermittlung von Anlaß und Umfang einer zu veranlassenden Änderung einer mathematisch-formelhaften Rechenoperation bedarf. Die Notwendigkeit einer vorgelagerten Tätigkeit zur Ermittlung und Bestimmung des Beurteilungssachverhalts macht nicht zwangsläufig auch das hierauf gegründete Verwaltungshandeln zum bloßen Realakt. Keinesfalls kann sich die vollziehende Gewalt einer rechtlichen Zuordnung und Wertung ihres Handelns allein dadurch entziehen, daß sie die mechanischen Elemente von mittelbaren Vorbereitungshandlungen, statt sie von einem ihrer Bediensteten durchführen zu lassen, maschinisiert und diesen Vorgang an die Stelle des eigentlich herbeizuführenden Zwecks stellt, um stattdessen den Betroffenen im Sinn einer "Konzeption des automationsgerechten Gesetzes" eine bloße Mitteilung als "Abfallprodukt der Umrechnung" zukommen zu lassen (vgl in diesem Sinne etwa Scheerer, Nochmals: Zur Rechtsnatur von Umstellungsmitteilungen ≪Art 2 § 31 Abs 1 ArVNG≫, SGB 1965, S 99, 100). Stets besteht vielmehr die der Verwaltung von Verfassungs wegen zugewiesene Rechtsanwendung in der Zuordnung aufgrund von Wahrnehmung erfaßter und formulierter Sachverhalte zu sprachlich gefaßten Maßstäben durch Interpretation innerhalb eines universalen Operationsrahmens und beschränkt sich nicht auf den schematischen Umgang mit dem begrenzten Zeichenvorrat einer formalisierten Sprache mit eng begrenzter Zwecksetzung. Der Umstand, daß bei der Wertbestimmung von Renten die zur Beschreibung des zwischengelagerten Rechenvorgangs und seines Ergebnisses Verwendung findenden Zeichen möglicherweise mit denen identisch sind, in denen auch die rechtliche Einzelfallregelung ihren Ausdruck findet, läßt dabei nicht den Schluß auf eine Identität auch des jeweils Bezeichneten zu.
Ebensowenig vermag von vornherein eine "rechtspolitisch kritische" Einstellung gegenüber der Institution des Verwaltungsakts das Ergebnis der rechtlichen Zuordnung zu bestimmen (vgl hierzu etwa Betz, Die Rechtsnatur der Mitteilung zur Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung, NZS 1998, S 227, 228 mwN). Entscheidend für die Zuordnung eines Verwaltungshandelns zum Begriff des Verwaltungsakts ist auch nicht, daß sich aus dem Gesetz bzw aufgrund eines Gesetzes ergebende Ansprüche nur festgestellt werden; diese Funktion kommt nämlich einheitlich jeder Anerkennung einer Anspruchsleistung zu (Hauck in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, § 117 SGB VI RdNr 5), so daß dann konsequenterweise auch geleugnet werden müßte, daß die ursprüngliche Zuerkennung eines Rentenrechts im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten erfolgt. § 1631 RVO wäre dann insofern ohne Anwendungsbereich.
2.3.3.4. Grundsätzlich unerheblich ist insofern schließlich, daß sich die Beklagte zur technischen Umsetzung der Rentenanpassungsregelungen seit langem der Deutschen Bundespost bedient (aA etwa Dörr, Leistungsbescheide und Nichtleistungsbescheide in der gesetzlichen Rentenversicherung als Verwaltungsakte, Hamburg 1979, S 24 ff). Die insofern technisch geleistete Hilfe ändert nichts daran, daß der Gesamtvorgang unverändert dem Rententräger zuzuordnen ist (ähnlich zur Einschaltung eines Rechenzentrums der Versorgungsverwaltung BSG vom 2. März 1983, 9a RV 32/82, VersorgB 1983, 119). Dies zeigt sich mittelbar etwa auch in der Formulierung von § 1 Abs 2 Nr 7 der Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten vom 25. April 1978 (BGBl I S 584), wonach abgegolten ist "das Durchführen von Rentenanpassungen aufgrund der Anpassungsgesetze nach Umrechnungsprogramm der Träger der Sozialversicherung". Ebenso "veranlassen die Leistungsträger" nach § 2 Abs 1 Nr 1, 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Rentendienst der Deutschen Bundespost (RVwV) vom 18. Juli 1985 (Banz Nr 133) beim Postrentendienst "die Zahlung von Leistungen" und "die Änderung von Zahlbeträgen".
Auch seit mit dem Inkrafttreten des SGB VI erstmals über die rudimentäre Regelung der Einschaltung der Post und die Ermächtigung zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (§§ 73 Abs 1 Satz 1, 75 AVG) hinausgehende gesetzliche Bestimmungen vorliegen, gilt grundsätzlich nichts anderes. Insbesondere zahlen danach die Träger der Rentenversicherung laufende Leistungen durch die Deutsche Bundespost/Deutsche Post AG aus bzw übertragen damit auch die Arbeiten zur Anpassung laufender Leistungen an die Post, lassen also ihnen gegenüber bestehende Verpflichtungen bzw ihnen obliegende Aufgaben zwar im Rahmen eines - regelmäßig gesetzlichen - Auftrages (§ 3 Abs 1 Nr 1 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentendienst der Deutschen Bundespost Postdienst (Postrentendienstverordnung - PostRDV) durch andere erfüllen, setzen diese aber gerade nicht an ihre Stelle (§ 119 Abs 1, 2 SGB VI). Konsequenterweise ordnet das Gesetz demgemäß auch ausdrücklich an, daß die Rentenversicherungsträger von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden werden (§ 119 Abs 4 Satz 1 SGB VI) und Anpassungsmitteilungen in ihrem Namen ergehen (§ 119 Abs 2 Satz 2 SGB VI, § 18 Abs 1 Satz 1 PostRDV). Auch Anpassungsmitteilungen der Post sind demgemäß originär dem zuständigen Rentenversicherungsträger zuzuordnen. Entgegen ihrer vordergründigen Bezeichnung als bloße "Mitteilung" handelt es sich jedoch nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich und faktisch in aller Regel um Verwaltungsakte.
2.4. Der Kläger verkennt jedoch Regelungsgehalt und Voraussetzungen der Wirksamkeit der ihm übermittelten Anpassungsmitteilungen, insbesondere der zum 1. Januar 1981 erteilten, wenn er hierin im vorliegenden Zusammenhang einen Rechtsgrund für die ihm zugeflossenen Leistungen sehen will. Wie dargestellt setzen Anpassungsbescheide der Sache nach ein früher durchgeführtes und mit Rentenbescheid beendetes Verwaltungsverfahren fort, um die Bestimmung des subjektiven Rentenwertes entsprechend der allgemeinen Entwicklung zu aktualisieren und zukunftsgerichtet fortzuschreiben und den insofern früher getroffenen Verwaltungsakt zu ersetzen. Auch wirksame Anpassungsmitteilungen haben demgemäß stets einen allein auf die Änderung der wertmäßigen Bestimmung des betroffenen Rentenrechts beschränkten Regelungsgehalt, setzen also stets gleichermaßen eine einschlägige Vorregelung des in Erfüllung eines Einzelanspruchs jeweils höchstens zu zahlenden Betrages wie auch die Zuerkennung des entsprechenden Rechts nach Art und Dauer überhaupt unabdingbar voraus. Hierauf beschränkt sich schon ihrer Funktion nach objektiv ihr Regelungsgehalt, so daß auch allein insofern ggf eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren oder im Rahmen eines abermaligen Verwaltungsverfahrens nach den §§ 44 ff SGB X in Betracht kommt. Weder wiederholen sie demgemäß frühere Regelungen noch begründen sie ihrerseits das anzupassende Recht neu. Vielmehr greift der Anpassungsbescheid selbst nur regelnd in den den Wert des Rechts (sog Rentenhöhe) betreffenden Verfügungssatz ein, trifft jedoch keine darüber hinausgehenden Regelungen zum Recht auf Rente und dessen Bewilligung. Als umfassender, dh alle für Entstehen und Zahlbarkeit von Einzelansprüchen auf Rente konstituierender Bescheid - und in diesem Sinne als "Verwaltungsakt" iS von § 50 Abs 1 SGB X - kann demgemäß ein Anpassungsbescheid allein nicht in Betracht kommen. Allein auf dieser Grundlage geleistete Zahlungen sind demgemäß rechtsgrundlos iS von Abs 2 aaO erbracht. Ohne eine derartige Basis ergehende "Anpassungsregelungen" sind mangels eines denkbar zu erhöhenden rechtlichen Vorteils von vornherein ohne sachlichen Anwendungsbereich und gehen notwendig ins Leere. Sie sind damit nichtig, § 40 Abs 1 SGB X.
2.5. Nach ihrem dem Kläger bekannt gegebenen Inhalt hat auch nicht etwa die ihm übersandte "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" nach dem 21. RAG zum Januar 1981 Anlaß zu einem weitergehenden Verständnis gegeben. Zwar ist aus der insofern maßgeblichen Sicht eines mit der Sach- und Rechtslage im wesentlichen vertrauten und redlichen "idealen" Empfängers nicht von vornherein auszuschließen, daß eine derartige Mitteilung ausnahmsweise im Kontext der Einzelfallumstände nach Treu und Glauben über die genannte Anpassungsregelung hinaus weitergehende/andere Verwaltungsakte verlautbart hat und demgemäß so zu verstehen sein kann, daß sie (auch) das Recht auf Rente bewilligt und dessen Höhe erstmals selbst feststellt. Indessen lagen Umstände, die ausnahmsweise ein erweitertes Verständnis gerechtfertigt hätten, nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht vor. Der Kläger hatte vielmehr der Beklagten selbst die von ihm als "rentenschädlich" erkannte Höhe der Bezüge aus einem Ausbildungsverhältnis mitgeteilt, wußte aufgrund des daraufhin ergangenen Bescheides vom 11. Februar 1980 positiv, daß ihm über den Monat Dezember 1979 hinaus Waisenrente nicht mehr zustehen konnte und hatte demgemäß die für die Monate Januar und Februar 1980 noch angefallenen Überzahlungen selbst mit Verrechnungsscheck zurückerstattet. Vor diesem Hintergrund konnte er den für einen redlichen Adressaten nicht mißverständlichen Text nicht mehr in der geschilderten Weise verstehen. Diese Mitteilung der Beklagten hatte folgenden Wortlaut:
"Die Höhe der Leistung ist überprüft worden. Das Ergebnis der Überprüfung ist nachstehend angegeben
Postab-rechnungs-nummer |
Versicherungs- nummer |
Leistungs- art |
Zahl der Kin- der/Waisen |
Bisheriger Zahlbetrag DM Pf |
Neuer Zahlbetrag ab Monat Jahr DM Pf |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 7 |
XXX |
XXXXXXXXX |
25 |
01 |
363,80 |
01.81 372,30 |
ANPASSUNG NACH DEM 21. RAG.
DIE RENTE ERHÖHT SICH AB 01.01.1981."
Sie war im beschriebenen Kontext allein so zu verstehen, daß damit denkbar nur die vermeintlich festgesetzte Höhe einer dem Kläger vermeintlich zustehenden Waisenrente auf der Grundlage einer durchgeführten "Überprüfung" zukunftsgerichtet verändert werden sollte. Demgegenüber ließ der bekanntgegebene Inhalt der Anpassungsmitteilung schlechthin nicht das Verständnis zu, die Deutsche Bundespost wolle dem Kläger zu Lasten der BfA und deren Beitragszahler ein Recht auf Waisenrente bewilligen. Selbst dann, wenn man im übrigen die Rentenanpassungsmitteilung der Rentenrechnungsstelle nicht nur als Regelung hinsichtlich der Höhe, sondern auch als Verfügung über die Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach ansähe, wäre in ihr gleichwohl kein Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen zu sehen. Die so verstandene Anpassungsmitteilung wäre dann wegen absoluter sachlicher Unzuständigkeit nichtig (hierzu BSG SozR 2200 § 1286 RVO Nr 2 mwN); unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist hierfür nämlich eine Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde - der Deutschen Bundespost - gegeben.
Damit weicht der erkennende Senat nicht vom Urteil des 8. Senats vom 24. Januar 1995 (BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17; kritisch hierzu etwa Heilmann, Der Begriff des Verwaltungsakts in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, SGb 1998, 261, 263) ab. Der 8. Senat hat dort zwar in Übereinstimmung mit der vorstehend angedeuteten Möglichkeit entschieden, daß in einer Rentenanpassungsmitteilung des Rentenversicherungsträgers ein die Rente bewilligender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann liegen "kann", wenn eine Rente ohne bewilligenden Verwaltungsakt gezahlt werde. Die damalige Entscheidung ist indessen schon deshalb nicht vergleichbar und damit auf die Verhältnisse der Angestelltenversicherung nicht übertragbar, weil sie erkennbar Ausdruck der knappschaftlichen Besonderheit ist, daß die Rentenanpassungsmitteilungen vom Rentenversicherungsträger Bundesknappschaft selbst erstellt wurden und dort demgemäß eine andere Typusbildung veranlaßt sein kann. Auch das Ergebnis der dem Revisionsgericht obliegenden Auslegung von Verwaltungsakten (vgl etwa BSG vom 18. Februar 1987, 7 RAr 41/85 mwN) ist stets Ausdruck einer mit jedem neuen Sachzusammenhang erwachsenden spezifischen Differenzierungs- und Bedeutungsdimension und kann demgemäß darüber hinaus keine Verbindlichkeit beanspruchen.
2.6. Zugunsten des Klägers greift schließlich auch nicht der Vertrauensschutzeinwand des § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X ein. Der hiernach entsprechend anzuwendende § 45 Abs 1, 4 SGB X hätte die rückwirkende Aufhebung eines hypothetischen, anfänglich rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes, mit dem dem Kläger über Dezember 1979 hinaus ein Recht auf dynamisierbare Waisenrente bewilligt worden wäre, für den gesamten Zeitraum vor Bekanntgabe des streitigen Bescheides ermöglicht. Der Kläger war nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG bösgläubig, weil er von Anfang an wußte, daß ihm die gezahlten Beträge nicht zustanden. Hiergegen sind zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden; der bloße Umstand, daß der Kläger aus seiner Sicht zu einer abweichenden Würdigung des Beweisergebnisses gelangt, ist revisionsrechtlich ohne Relevanz. Auf Vertrauensschutz kann sich der bösgläubige Kläger damit schlechthin nicht berufen (§ 45 Abs 3 Satz 3 Nr 3 SGB X); es ist daher von vornherein unerheblich, ob er die ihm zugeflossenen Beträge verbraucht hat. Die Beklagte hat innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs 4 SGB X gehandelt. Die Fristen des § 45 Abs 3 SGB X sind im Zusammenhang des § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X nicht anwendbar, weil hier ein auf das Vorliegen eines Verwaltungsaktes gestütztes Vertrauen gerade nicht gerechtfertigt ist und die bloße Weiterzahlung in ihrer Bedeutung und Wirksamkeit auch keine vergleichbare Situation darstellt (ebenso bereits der 8. Senat in BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17).
Die Beklagte hat das (fiktive) Rücknahmeermessen mit dem Ergebnis betätigt, daß ausschließlich eine Rücknahme der (fiktiven) Bewilligung in Betracht kommt ("Ermessensreduktion auf Null"). Die Beklagte mußte deshalb die Überzahlung vom Kläger durch Erstattungsbescheid (§ 50 Abs 3 Satz 1 SGB X) zurückfordern. Denn der iS von § 45 Abs 2 Satz 3 oder Abs 3 Satz 2 SGB X bösgläubig zu Unrecht bereicherte Versicherte haftet - jedenfalls auch in der Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 SGB IV) - regelmäßig verschärft (vgl § 818 Abs 4, §§ 819, 820, 990, 992 BGB) auf Erstattung der Sozialversicherungsleistung. Nur in Ausnahmefällen (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 2) "darf" überhaupt von einer Rücknahme/Rückforderung abgesehen werden. Solche Ausnahmefälle, für die der Kläger die Darlegungslast infolge der Bösgläubigkeit iS von § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X trägt, liegen nicht vor. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger trotz hinreichend klarer Aufforderung seitens der Beklagten rechtzeitig keine ermessensrelevanten Tatsachen im Anhörungs- oder Widerspruchsverfahren vorgetragen. Zur Aufklärung theoretisch denkbarer, möglicherweise ermessensrelevanter Umstände "ins Blaue hinein" war die Beklagte nicht verpflichtet. Allein der Umstand, daß die Leistung auf einem der Beklagten zuzurechnenden Versagen fußte, zwingt diese nicht zu erwägen und zu begründen, weshalb sie die - vom Gesetz gerade als Regelfall bei rechtsgrundloser Leistung vorgeschriebene - Erstattungspflicht festgestellt hat (Urteil des Senats SozR 3-1300 § 50 Nr 16). Ebensowenig waren der Beklagten nach dem Aktenstand Umstände bekannt, die dafür hätten sprechen können, daß dem Kläger ein (fiktiv bewilligtes) Recht auf das rechtswidrig und bösgläubig Erlangte hätte belassen werden müssen (näher Urteil des Senats SozR 3-1300 § 50 Nr 16). Nicht zu beanstanden war darüber hinaus, daß die Beklagte mit dem Leistungsbescheid noch nicht zugleich über Stundung oder Erlaß der Rückzahlungsschuld entschieden hatte; nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs einer von der Rückforderung rechtlich zu unterscheidenden Regelung vorbehalten (vgl etwa SozR 1200 § 42 Nr 4).
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen