Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Fortwirkung einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 mit Aufgabe der entsprechenden Beschäftigung. kein Wiederaufleben der Befreiung nach erneuter Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Die auf Übergangsrecht beruhende Fortwirkung einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in derselben Beschäftigung endet mit Aufgabe dieser Beschäftigung und lebt nach erneuter Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber nicht wieder auf.
Normenkette
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1-2, § 231 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; AVG § 7 Abs. 2; BGB § 242; SGG § 55
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger die Feststellung verlangen kann, dass für seine Beschäftigung bei der zu 3. beigeladenen Bank ab August 2014 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Der 1961 geborene Kläger war ab 1.12.1988 als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei in U. beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 18.1.1989 befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit formularmäßig ausgestaltetem Bescheid vom 1.3.1989 im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer (Beigeladene zu 2.) und im Versorgungswerk (Beigeladene zu 1.) ab dem 1.12.1988 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten. Mit Schreiben vom 20.7.1989 teilte der Kläger der BfA mit, dass er zum 30.6.1989 aus der Rechtsanwaltskanzlei ausgeschieden sei und "voraussichtlich zum 01.09.1989 eine Stelle in der freien Wirtschaft antreten" werde. Er bat um Auskunft, ob er ab diesem Zeitpunkt der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege oder weiterhin im Versorgungswerk versichert bleiben könne. Die BfA antwortete, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Wegfall ihrer Voraussetzungen zu widerrufen sei; ein Widerruf sei aber nicht vorzunehmen, nur weil die Beschäftigung oder Tätigkeit, für die die Befreiung beantragt worden sei, geendet habe. Solange die Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung fortbestehe, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 Abs 2 AVG weiterhin vor. Zur Frage, ob er als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei der Versicherungspflicht unterliege, möge sich der Kläger an die hierfür zuständige Einzugsstelle wenden (Schreiben vom 18.8.1989).
Der Kläger war ab Oktober 1989 bei der Beigeladenen zu 3. in verschiedenen Funktionen beschäftigt, wobei Beiträge zum Versorgungswerk, aber nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden. Dabei blieb es, als der Kläger in den Monaten März bis Oktober 2005 bei einem anderen Arbeitgeber als "Bereichsleiter Risikomanagement" und ab November 2005 erneut bei der Beigeladenen zu 3. - nunmehr im Datenqualitätsmanagement (Datenpflege) - beschäftigt war. Nach den Entscheidungen des Senats vom 3.4.2014 (zB B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12) bat der Kläger mit Schreiben vom 29.7.2014 die beklagte DRV Bund um eine schriftliche Bestätigung seiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und beschrieb auf Nachfrage die von ihm seit Oktober 1989 ausgeübten Beschäftigungen. Die Beklagte lehnte daraufhin eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht in der ab dem 1.11.2005 von ihm neu aufgenommenen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3. ab, weil er nicht als Rechtsanwalt tätig sei (Bescheid vom 23.10.2014, Widerspruchsbescheid vom 20.1.2015).
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe keine Befreiung beantragt, sondern begehre die Feststellung, dass er aufgrund des Bescheids vom 1.3.1989 weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Zudem hat er verlangt, die Beklagte zu verpflichten, sämtliche seit August 2014 an sie gezahlten Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk abzuführen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.4.2018). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Bescheid vom 23.10.2014 und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil die darin versagte Befreiung niemals beantragt worden sei. Im Übrigen - hinsichtlich des Feststellungs- und des Verpflichtungsantrags - wurde die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7.2.2019). Zwar habe die BfA im Bescheid vom 1.3.1989 eine personenbezogene Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht ausgesprochen. Der Bescheid sei aber mit Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 kraft Gesetzes durch die Regelung in § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI geändert worden. Die Befreiung habe seitdem nur für dieselbe Beschäftigung fortgewirkt, die am 31.12.1991 ausgeübt worden sei. Der Bestandsschutz nach dieser Vorschrift sei aufgrund des Arbeitgeberwechsels des Klägers im März 2005 entfallen. Bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber liege nicht mehr dieselbe Beschäftigung vor. Dem Kläger komme auch nicht zugute, dass "Entsendungen" oder "Abordnungen" zu Partnerfirmen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI den Bestandsschutz nicht zerstörten, sofern eine befristete Tätigkeit für längstens zwei Jahre bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werde. Bei ihm habe eine "im Voraus ungeplante(n) bloße 'Rückkehr' in die frühere Beschäftigung, mithin eine Neueingliederung in die Arbeitsorganisation des früheren Arbeitgebers nach zuvor auf Dauer angelegtem Verlassen" vorgelegen. Dies könne nicht als Fortwirkung derselben Beschäftigung angesehen werden.
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Eine kurzzeitige Unterbrechung hindere das spätere Fortführen derselben Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber nicht. Die genannte Vorschrift lasse nicht erkennen, dass keinerlei Unterbrechung der Tätigkeit zulässig sein solle, und mache auch keine Vorgaben dazu, welche zeitliche Unterbrechung unschädlich sei oder aber zum Ausschluss einer Anknüpfung an dieselbe Tätigkeit führe. Damit finde die vom LSG vorgenommene Differenzierung jedenfalls im Wortlaut des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI keine Grundlage. Aufgrund der im Bescheid der BfA vom 1.3.1989 erteilten Befreiung sei er auch in der ab Herbst 1989 bei der Beigeladenen zu 3. aufgenommenen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Dieselbe Tätigkeit habe er in dem hier streitbefangenen Zeitraum ab August 2014 erneut ausgeübt. Schon deshalb sei für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI, der eine ganz andere Tätigkeit betreffe, hier kein Raum. Bei einer korrekten Anwendung des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI müsse berücksichtigt werden, dass er auf den Bestand der ursprünglichen Befreiungsentscheidung vertraut habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2019 aufzuheben, soweit es die Berufung im Übrigen zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. April 2018 auch insoweit aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger durch den Bescheid der BfA vom 1. März 1989 auch ab August 2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Der Senat hat die Beiladung der Arbeitgeberin des Klägers für die hier streitbefangene Beschäftigung mit deren Zustimmung nachgeholt. Diese hat sich ebenso wie die weiteren Beigeladenen im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Feststellungsklage unbegründet ist. Der Kläger ist für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3. ab August 2014 nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Klage auf Feststellung des Bestehens einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, soweit das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beigeladenen zu 3. für die Zeit ab August 2014 betroffen ist. Hierauf hat der Kläger seinen zunächst weitergehenden Feststellungsantrag in zulässiger Weise beschränkt (vgl § 168 Satz 1 iVm § 99 Abs 3 Nr 2 SGG). Der ursprünglich zudem mit einer Anfechtungsklage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 23.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2015 ist nicht mehr streitbefangen. Die Aufhebung dieser Bescheide durch das LSG ist rechtskräftig geworden, nachdem die insoweit allein beschwerte Beklagte selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl § 141 Abs 1 SGG). Das in den Vorinstanzen zusätzlich geltend gemachte Begehren, die Beklagte zur Abführung sämtlicher seit August 2014 gezahlter Rentenversicherungsbeiträge an das zu 1. beigeladene Versorgungswerk zu verpflichten, hat der Kläger im Revisionsverfahren nach einem Hinweis des Senats nicht weiter verfolgt (vgl auch BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 13).
2. Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit dieser Klageart die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Frage, ob für eine bestimmte (konkrete) Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder aber eine früher ausgesprochene Befreiung auch hierfür gilt, hat das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses zum Gegenstand (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 11 f; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 14). Die Bejahung von Versicherungspflicht begründet Beitragspflichten, aber auch leistungsrechtliche Rechtsbeziehungen zum zuständigen Rentenversicherungsträger. Daraus folgt zugleich ein berechtigtes Interesse des Klägers iS des § 55 Abs 1 SGG an der von ihm begehrten Feststellung, dass er für die ab August 2014 ausgeübte Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Das Feststellungsinteresse ist hier auch nicht aufgrund eines denselben Gegenstand regelnden und bindend geworden Verwaltungsakts entfallen (s dazu BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 29 ff). Das LSG hat vielmehr die Bescheide der Beklagten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3. abgelehnt worden war, rechtskräftig aufgehoben.
3. In der Sache kann das Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben. Die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3. im Zeitraum ab August 2014 ist trotz fortbestehender Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Eine Freistellung von dieser Versicherungspflicht ergibt sich weder aus dem ursprünglichen Befreiungsbescheid der BfA vom 1.3.1989 noch kann sie auf die im Schreiben vom 18.8.1989 erteilten Auskünfte und einen dadurch möglicherweise begründeten Vertrauensschutz gestützt werden.
a) Rechtsgrundlage für eine Befreiung von Mitgliedern eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine bestimmte, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ist § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3. ab August 2014 ist die seit 1.1.2005 unverändert geltende Fassung der genannten Vorschrift (vgl Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung ≪RVOrgG≫ vom 9.12.2004, BGBl I 3242; spätere Änderungen des § 6 Abs 1 SGB VI betreffen nicht die Nr 1). Danach werden Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, "wegen der" sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit, wenn die weiteren, in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a) bis c) SGB VI genannten Voraussetzungen vorliegen. Dass der Kläger mit der bei der Beigeladenen zu 3. seit November 2005 und auch im hier streitbefangenen Zeitraum ab August 2014 ausgeübten nicht-juristischen Tätigkeit in der Datenpflege die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten und bedarf hier keiner näheren Begründung.
b) Die im Bescheid der BfA vom 1.3.1989 gemäß § 7 Abs 2 AVG erteilte Befreiung vermag zugunsten des Klägers keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten, seitdem dieser seine Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt zum 30.6.1989 aufgegeben hat. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der genannte Befreiungsbescheid ihm keine von der ausgeübten Beschäftigung als Rechtsanwalt unabhängige und in diesem Sinne "personenbezogen" fortwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verschafft. Vielmehr ist der Bescheid ab dem Zeitpunkt der Aufgabe jener Beschäftigung unwirksam geworden, weil er sich iS des § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat (vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - aaO RdNr 42; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - aaO RdNr 64; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 46). Der Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine in dem damals üblichen Formularbescheid ausgesprochene Befreiung nur die im zugrundeliegenden Antrag bezeichnete Beschäftigung betraf und deshalb tätigkeitsbezogen war (vgl dazu ausführlich BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 48 ff). Einen entsprechenden Formularbescheid hatte die BfA auch hier erlassen. Besondere Umstände oder neue Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden wären, haben weder der Kläger noch das LSG benannt. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb nicht veranlasst.
c) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von ihm ab August 2014 bei der Beigeladenen zu 3. ausgeübte Beschäftigung aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als von der Rentenversicherungspflicht befreit behandelt werden muss.
aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten (vgl zuletzt BSG Urteil vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - juris RdNr 25 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 46 Nr 10 vorgesehen). Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen diesen Grundsatz (Verbot des "venire contra factum proprium"), wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 12 KR 11/00 R - SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 34; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 33; zur schriftlichen oder mündlichen Bestätigung der Weitergeltung einer alten Befreiung s auch das "Rundschreiben zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und Vertrauensschutz für Altfälle" der DRV Bund vom 12.12.2014, NZA 2015, 29, 30).
bb) Es spricht einiges dafür, dass die BfA aufgrund des Inhalts ihres Schreibens vom 18.8.1989 den Kläger für seine ab dem 1.10.1989 bei der Beigeladenen zu 3. aufgenommene Beschäftigung nach Treu und Glauben weiterhin als von der Rentenversicherungspflicht befreit ansehen musste. In jenem Schreiben hatte die BfA auf den Hinweis des Klägers, dass er sein Beschäftigungsverhältnis bei einer Rechtsanwaltskanzlei zum 30.6.1989 beendet habe und voraussichtlich zum 1.9.1989 eine neue Stelle in der freien Wirtschaft antreten werde, mitgeteilt, ein Widerruf der mit Bescheid vom 1.3.1989 erteilten Befreiung sei "nicht vorzunehmen, nur weil die Beschäftigung oder Tätigkeit, für die die Befreiung beantragt wurde, geendet hat". Solange der Versorgungsanspruch bzw die Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft in der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung fortbestehe, lägen die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 7 Abs 2 AVG weiterhin vor. Aufgrund dieser Aussage konnte der Kläger (und nach Vorlage des Schreibens auch die Beigeladenen zu 1. und 3.) möglicherweise den Eindruck gewinnen, ohne den Wegfall der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und eine daran anknüpfende weitere Entscheidung der BfA trete keine erneute Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein (zu einer ähnlichen Stellungnahme der BfA vgl BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 12 KR 11/00 R - SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 7 f, 12 = juris RdNr 3, 24). In gewissem Widerspruch dazu steht allerdings der nachfolgende Hinweis, zur Beantwortung der - vom Kläger jedenfalls schriftlich überhaupt nicht gestellten - Frage der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei müsse die zuständige Einzugsstelle gemäß § 28b Abs 1 SGB IV befragt werden.
cc) Einer abschließenden Entscheidung, ob dem Kläger aufgrund des Schreibens der BfA vom 18.8.1989 Vertrauensschutz zukommt, bedarf es indes nicht. Selbst wenn zugunsten des Klägers Vertrauensschutz angenommen würde (woran auch die beklagte DRV Bund gebunden wäre, unter deren Bezeichnung die BfA ab 1.10.2005 fortgeführt wird, vgl Art 82 § 1 RVOrgG), könnte eine auf dieser Grundlage zu berücksichtigende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für nachfolgend aufgenommene Beschäftigungen nach dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 nur noch in begrenztem Umfang fortwirken. Das ergibt sich, wie das LSG im Ergebnis zutreffend erkannt hat, aus § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI.
(1) § 231 SGB VI enthält nach der Einweisungsvorschrift in § 228 SGB VI eine ergänzende Sonderregelung (Übergangsvorschrift) für Sachverhalte, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an - hier des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI zum 1.1.1992 - nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Gemäß § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI(idF des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995, BGBl I 1824; zuvor wortgleich § 231 Satz 1 SGB VI idF des RRG 1992 ≪aF≫) bleiben Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, "in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit" von der Versicherungspflicht befreit. Demgegenüber bleiben die in § 231 Abs 1 Satz 2 SGB VI (§ 231 Satz 2 SGB VI aF) näher bezeichneten Personen (Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze, Handwerker, Empfänger von Versorgungsbezügen), die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, "in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" von der Versicherungspflicht befreit. In der für den Kläger einschlägigen Bestandsschutzregelung des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 5 Satz 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass die betroffenen Personen durch eine vor Inkrafttreten des SGB VI ausgesprochene Befreiung für Zeiträume danach nur in Bezug auf die am Stichtag konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben sollen, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 22). Der Gesetzgeber hat sich damit, wie der 12. Senat ausgeführt hat, bewusst gegen eine einseitige Beachtung nur der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht befreiten Personen an der Aufrechterhaltung dieser Befreiung entschieden. Vielmehr wurde durch die Gewährleistung eines nur für dieselbe Beschäftigung geltenden Bestandsschutzes ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt (vgl BSG aaO RdNr 23).
(2) Die in § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI übergangsrechtlich angeordnete Begrenzung der Weitergeltung einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung nur für "dieselbe Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit" gilt in gleicher Weise für Personen, die an diesem Stichtag lediglich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als von der Versicherungspflicht befreit zu behandeln waren. Die Wirkungen einer aus Gründen des Vertrauensschutzes anzuerkennenden Befreiung können nicht weiter gehen als die Rechtsfolgen einer vor dem 1.1.1992 in einem Verwaltungsakt verfügten Befreiungsentscheidung. Deshalb ist auch dann, wenn dem Kläger aufgrund des Schreibens der BfA vom 18.8.1989 Vertrauensschutz hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht für nachfolgende Beschäftigungen eingeräumt werden müsste, diese Rechtsfolge über den 31.12.1991 hinaus jedenfalls auf dieselbe Beschäftigung beschränkt, für die an dem Stichtag die Befreiung anzunehmen war.
(3) Nach diesen Grundsätzen ist eine möglicherweise zugunsten des Klägers anzunehmende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine ab Oktober 1989 bei der Beigeladenen zu 3. aufgenommene und über den 31.12.1991 hinaus fortgeführte Beschäftigung jedenfalls mit Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses Ende Februar 2005 hinfällig geworden.
§ 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI knüpft für die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht an die konkrete Beschäftigung an und fordert eine Identität der Beschäftigung, für die eine Befreiung am 31.12.1991 bestand, mit der späteren Beschäftigung. Durch die Verwendung des Merkmals "in derselben Beschäftigung" ergibt sich die Notwendigkeit eines Vergleichs und als dessen Ergebnis eine Identität der zu vergleichenden Beschäftigungen. Die in der Übergangsvorschrift damit zum Ausdruck kommende Fokussierung auf die konkrete Beschäftigung entspricht der gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI im neuen Recht ohnehin auf die jeweilige Beschäftigung beschränkten Wirkung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 21; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 21). Dabei knüpft der Gesetzeswortlaut für die Fortwirkung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht an materielle Merkmale wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status an, sondern ausschließlich an den Begriff der "Beschäftigung". Dieser wird in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV wiederum als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Satz 2 aaO als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers näher gekennzeichnet (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 21 f; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 21).
Hiernach liegt nicht "dieselbe", sondern eine andere Beschäftigung bereits dann vor, wenn eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 23; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 43). Mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 3. Ende Februar 2005 und dem anschließenden Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber waren somit die Voraussetzungen des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht mehr gegeben (vgl BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 22, 24) und konnte eine für die bisherige Tätigkeit möglicherweise anzunehmende Befreiung für die Zukunft keine Wirkungen mehr entfalten.
(4) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dieselbe Tätigkeit, die er bis Ende Februar 2005 bei der Beigeladenen zu 3. ausgeübt hat, von ihm ab November 2005 bei demselben Arbeitgeber fortgeführt worden sei und die kurzzeitige Unterbrechung eine weitere Anwendung des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht hindere. Die von ihm am 1.11.2005 bei der Beigeladenen zu 3. aufgenommene Beschäftigung ist nach ihren prägenden Merkmalen iS des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht dieselbe, die er am Stichtag 31.12.1991 dort verrichtet hatte. Das ergibt sich schon aus den Angaben des Klägers, er habe bis zum Weggang bei der Beigeladenen zu 3. eine Kombination zwischen juristischer und wirtschaftlicher Tätigkeit ausgeübt, während er ab November 2005 nicht-juristisch in der Datenpflege tätig gewesen sei. Der Gegenstand der Beschäftigung und somit auch die Art und Weise der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 3. war mithin deutlich verschieden.
Ungeachtet dessen kann die von der Übergangsvorschrift bewirkte Fortführung einer nach altem Recht bestehenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, sobald sie einmal weggefallen ist, nicht wieder "aufleben". Das folgt aus der Funktion des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI als einer Sonderregelung, welche die Rechtswirkungen der allgemeinen Bestimmungen (vgl §§ 1, 2 und 6 SGB VI) nur ausnahmsweise und zum Zwecke der Überleitung in das neue Recht zurücktreten lässt (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 231 RdNr 114, 117, Stand Juni 2017). Sie verlängert die am 31.12.1991 für eine konkrete Beschäftigung bestehende Befreiung von der Versicherungspflicht für die Dauer "derselben" Beschäftigung in den Geltungszeitraum des neuen Rechts hinein. Die übergangsrechtliche Wirkung endet aber, sobald diese Beschäftigung beendet wird. Sie kann später hinsichtlich eines Sachverhalts, der vollständig unter der Geltung des neuen Rechts verwirklicht wird, nicht wieder neu entstehen.
(5) Aus denselben Gründen vermag der Senat die Ansicht des LSG nicht zu teilen, dass das Eingehen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht zur "Zerstörung" des Schutzes des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI führe, sofern die neue Tätigkeit auf längstens zwei Jahre befristet sei und die Versicherung im Versorgungswerk mit "einkommensgerechten" Beiträgen fortbestehe (zu einer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit befürworteten Unbeachtlichkeit geringfügiger Unterbrechungen von bis zu zwei Monaten vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 231 RdNr 116). Diese Ansicht lässt den klaren Wortlaut "in derselben Beschäftigung" ebenso wie den Charakter der Vorschrift als Übergangsregelung außer Acht. Ein rechtfertigender Grund für die Anwendung "des Rechtsgedankens des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI" auch im Rahmen der Bestandsschutzvorschrift des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist nicht ersichtlich. Der Zweck der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI zur Erstreckung einer nach neuem Recht (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI) tatsächlich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine ganz andere, im Voraus zeitlich begrenzte versicherungspflichtige Tätigkeit ist mit dem Regelungsziel des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI, eine nach altem Recht bewilligte Befreiung nur für dieselbe am Stichtag ausgeübte Beschäftigung fortgelten zu lassen und für alle nachfolgenden Beschäftigungen das neue Recht zur Anwendung zu bringen, nicht vereinbar. Im Übrigen hat auch das LSG die Voraussetzungen, unter denen es eine Erweiterung der Reichweite des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI bejahen will, im Fall des Klägers nicht als erfüllt angesehen, weil die Beendigung seines am 31.12.1991 bei der Beigeladenen zu 3. bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Februar 2005 auf Dauer angelegt war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, nachdem diese sich am Revisionsverfahren nicht aktiv beteiligt haben.
Fundstellen
NWB 2020, 3026 |
SGb 2020, 744 |