Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Erstattung der Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit dem als Arbeitsunfall umstrittenen Unfall vom 11. April 1984 des bei ihr krankenversicherten Beigeladenen entstanden sind.
Der Beigeladene ist bei der L. AG als Ingenieur beschäftigt. Er ist Mitglied des Sportclubs L. eV, der auf Initiative einzelner Mitarbeiter mit kräftiger Unterstützung der Unternehmensleitung gegründet wurde und verschiedene Sportarten, ua Fußballspielen, anbietet. Regelmäßige Wettspiele finden nicht statt. Der Verein ist keinem Landessportverband angeschlossen. Die Sparte Fußball ist in drei Gruppen gegliedert, die an jeweils einem Wochentag unmittelbar im Anschluß an das Arbeitsende von etwa 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr Fußball spielen. Die Teilnehmer sind ausschließlich Beschäftigte der L. AG; nur diese sind berechtigt, den firmeneigenen Sportplatz, die Umkleidekabinen und die Duschräume zu benutzen. Die Firma hat einen Fußballplatz sowie einen Hartplatz für Volleyball und Basketball eingerichtet, Duschräume installiert und stellt kostenlos ein Grundstück für Tennisplätze zur Verfügung. Das Unternehmen unterstützt den Verein finanziell bei der Wartung und den Ausbesserungsarbeiten am Fußballplatz. Mitgliedsbeiträge werden nur von den Beschäftigten erhoben, die Tennis spielen; mit diesen Beiträgen werden die anderen Sparten finanziell unterstützt. Darüber hinaus gibt es enge Kontakte des Vorstandes zur Firmenleitung, insbesondere wenn es um die finanzielle und materielle Unterstützung zur Absicherung der sportlichen Aktivitäten geht. Die Firmenleitung übt keinen Einfluß auf die Wahl des Vereinsvorstandes aus. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Unterstützungseinrichtung L. … GmbH in W. ….
Am 11. April 1984 spielten Mitarbeiter der Sparte Konstruktion, der der Beigeladene angehörte, nach Arbeitsende untereinander Fußball. Dabei zog sich der Beigeladene Verletzungen am rechten Kniegelenk zu, die eine operative Versorgung nach sich zogen. Die Beklagte lehnte dem Beigeladenen gegenüber eine Unfallentschädigung ab, weil die unternehmensbezogene Organisation in der sportlichen Betätigung fehle (Bescheid vom 12. September 1984). Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erstattung der Kosten wegen der Folgen des Unfalls. Die Beklagte lehnte dies ab; es habe sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt.
Das Sozialgericht (SG) hat der auf Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 12.271,37 DM gerichteten Klage stattgegeben (Urteil vom 30. März 1989), weil die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für unfallversicherten Betriebssport erfüllt seien. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. Februar 1992). Der Kläger habe den Unfall zwar nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit erlitten; er sei aber gleichwohl versichert gewesen, weil er am Betriebssport zur Wiederherstellung der Arbeitskraft teilgenommen habe. Die Übungen hätten auch im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattgefunden. Der Verein habe die Belange des Unternehmens hinsichtlich der Pflege des Ausgleichssports in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen gefördert. Er habe kein vom Unternehmen kaum beeinflußtes Eigendasein geführt; die Unternehmerfunktion sei auf den Verein praktisch delegiert worden.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision macht die Beklagte geltend, wesentliche von der Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz bei der Ausübung von Betriebssport aufgestellte Kriterien seien nicht erfüllt. Nach der Satzung führe der Verein ein vom Unternehmen losgelöstes „Eigendasein”. Die Mitgliedschaft, begrenzt auf Betriebsangehörige des Unternehmens und deren Familienangehörige, werde durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Dadurch trete die Mitgliedschaft jedoch nicht automatisch ein; vielmehr habe darüber der Vorstand des Vereins durch „Beschluß” zu entscheiden. Ebenfalls durch Beschluß des Vorstandes könne ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädige. Es komme aber nicht auf das Ansehen und die Interessen des Betriebes, sondern ausschließlich auf die des Vereins an. Für die Annahme einer unternehmensbezogenen Organisation reiche die großzügige finanzielle Förderung (Anmietung eines Fußballplatzes) nicht aus. Der „Kontakt” zwischen Betriebsleitung und Verein habe gerade darin bestanden, daß Anregungen der Betriebsleitung, die eine gewisse Kontrolle ermöglichen sollten, nicht befolgt worden seien. Die unternehmensbezogene Organisation habe sich dahingehend verselbständigt, daß der Verein ein Eigendasein führe, die einzelnen Sportarten keine Verbindung zueinander hätten und der Vorstand in der Regel aus Tennisspielern bestehe. Die Firmenleitung übe weder auf die Wahl des Vorstandes noch anderweitig Einfluß aus; deutlicher könne die Verselbständigung, die völlige Unabhängigkeit des Vereins und seines Vorstandes nicht zum Ausdruck gebracht werden. Von einer „engen Zusammenarbeit” zwischen Unternehmensleitung und Sportverein könne keine Rede sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 1992 sowie das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. März 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der – der Höhe nach nicht umstrittene – Erstattungsanspruch nach dem hier noch anzuwendenden § 1504 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF (s BSG SozR 2200 § 1504 Nr 8 und BSG Urteil vom 26. April 1990 – 2 RU 39/89 – HV-Info 1990, 1349 = USK 90154) zu. Der Beigeladene erlitt am 11. April 1984 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 RVO.
Nach § 548 Abs 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Beigeladene war zum Unfallzeitpunkt als Ingenieur bei der L. … AG in M.-chen nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel hat er eine mit seinem Beschäftigungsverhältnis im inneren Zusammenhang stehende Tätigkeit ausgeübt. Er hat den Unfall zwar nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit erlitten, war aber gleichwohl versichert, denn er nahm am Betriebssport teil.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1, 5) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 482v) aufrechterhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung Betriebsangehöriger der versicherten Tätigkeit gleichzustellen, wenn sie erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht.
Der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet. Dieser Zielsetzung entspricht zwar am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (aaO S 5) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s BSG Urteile vom 24. Februar 1967 – 2 RU 2/63 – BB 1967, 718, vom 28. August 1968 – 2 RU 68/68 – BG 1969, 276, vom 31. Oktober 1972 – 2 RU 116/70 – USK 72145, vom 30. November 1972 – 2 RU 175/71 – USK 72218, vom 8. September 1977 – 2 RU 69/76 – HVGBG RdSchr VB 79/80 Anlage 2, vom 29. Oktober 1980 – 2 RU 21/78 – USK 80315 und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82 – USK 82168; s auch Brackmann aaO S 482w mwN). Ausgleichssport kann auch Fußballspielen sein, wobei der dieser Sportart innewohnende Wettkampfcharakter dem nicht entgegensteht (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 – 2 RU 2/63 – aaO, vom 30. Mai 1968 – 2 RU 147/65 -Breithaupt 1969, 566, vom 15. August 1979 – 2 RU 45/79 – USK 79152, vom 29. Oktober 1980 – 2 RU 21/78 – aaO und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82 – aaO). Auch die Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit der Durchführung des Ausgleichssports (BSGE 16, 1, 5; BSG SozR 2200 § 550 Nr 19; Brackmann aaO S 483a mwN), des zeitlichen Zusammenhangs von Übungszeit und Dauer zur betrieblichen Tätigkeit (BSGE 16, 1, 5; BSG Urteil vom 15. August 1979 – 2 RU 45/79 – aaO) sowie des im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkten Teilnehmerkreises (BSGE 16, 1, 5) liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die durch zulässige und begründete Revisionsrügen nicht angegriffen wurden und an die die Revisionsinstanz gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), vor. Selbst wenn es – wie die Revision meint – an einer Kontrolle der regelmäßigen Sportausübung fehlen sollte, steht das dem Versicherungsschutz derjenigen Betriebsangehörigen nicht entgegen, die den Betriebssport in der erforderlichen Regelmäßigkeit betreiben. Eine allgemeine Kontrolle der regelmäßigen Teilnahme am Betriebssport wird weder vom Senat noch – soweit ersichtlich – sonst in der Rechtsprechung und im Schrifttum gefordert.
Darüber hinaus bedarf der Ausgleichssport, soll für diesen ein innerer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit angenommen werden, eines Rahmens, der durch eine unternehmensbezogene Organisation gekennzeichnet ist (vgl BSGE 16,1, 5). Bereits in dieser Entscheidung hat der erkennende Senat festgestellt, daß es zur Anerkennung von Betriebssport ausreichen kann, daß die sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen durch das Unternehmen materiell unterstützt wird und bestimmte organisatorische Aufgaben durch die Betriebsleitung den Betriebsangehörigen selbst überlassen werden. Auch die Organisation der Betriebsangehörigen im Rahmen eines eingetragenen Vereins steht der Anerkennung als Betriebssport nicht grundsätzlich entgegen, solange der Verein nicht ein vom Unternehmen kaum beeinflußtes Eigendasein führt. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, reicht es jedoch nicht aus, nur auf die Vereinssatzung abzustellen. Es liegt durchaus in der Rechtsnatur eines eingetragenen Vereins, seine Selbständigkeit im Satzungswortlaut darzutun und seine Verfassung durch die Satzung zu bestimmen (vgl Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Aufl, § 25 BGB RdNr 7 ff). Die Regelung der Satzung, wonach der Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern durch Beschluß entscheidet, spricht lediglich für die rechtliche Selbständigkeit des Vereins, die bereits im Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1, 5) und danach in ständiger Rechtsprechung als grundsätzlich nicht der unternehmensbezogenen Organisation entgegenstehend angesehen wird.
Die von der Revision auch unfallversicherungsrechtlich als wesentlich angesehene Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Vorstand einmal einen Aufnahmeantrag ablehnen sollte, ist schon deshalb rechtlich unerheblich, weil nach der Satzung der Mitgliederkreis auf die Beschäftigten der Firma L. … und deren Angehörigen beschränkt ist. Selbst wenn im Einzelfall aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen eine Aufnahmeantrag – zu Recht oder zu Unrecht – abgelehnt werden sollte, steht das dem Betriebssport der Mitglieder ebensowenig entgegen, wie wenn außerhalb eines Vereins eine Betriebssportgruppe ein Firmenmitglied – zu Recht oder zu Unrecht – nicht mit einbezieht. Schon aus dem Satzungswortlaut kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Verein ein kaum beeinflußtes Eigendasein führt, da es nicht ausreichend ist, allein die in der Konsequenz der rechtlichen Selbständigkeit formulierten Passagen der Satzung als Merkmal des kaum beeinflußten Eigendaseins heranzuziehen. Vielmehr ist ausgehend von dem Zweck des Vereins, der wie hier auf die „Pflege der Leibesübung im Bereich der L. … AG” gerichtet ist, der faktische Einfluß des Unternehmens auf den Verein und die Durchführung der sportlichen Betätigung zu ermitteln (BSGE 16, 1, 5). Das kann insbesondere dadurch festgestellt werden, welche Anlässe seinerzeit zur Vereinsgründung geführt haben, ob und inwieweit damals Unternehmerfunktionen faktisch auf den Verein delegiert wurden und ob der Verein Belange des Unternehmens in enger Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung fördert.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG wurde der Verein auf Initiative einzelner Betriebsangehöriger mit kräftiger Unterstützung der Geschäftsleitung gegründet. Er ist außerdem in einem erheblichen Maß vom Unternehmen in materieller und finanzieller Hinsicht abhängig. Eine Sportausübung in dieser Breite und zu diesen Bedingungen wäre ohne diese Unterstützung nicht möglich. Das Unternehmen billigt nicht nur die dem Ausgleich dienende sportliche Betätigung, sondern fördert auch den Verein durch Bereitstellen von Sportstätten und Geräten sowie durch Finanzmittel (s BSG Urteil vom 28. März 1985 – 2 RU 67/83 – HV-Info 11/1985 S 63). Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein starkes finanzielles Engagement des Unternehmens zwar nicht erforderlich (s BSGE 16, 1, 5; Brackmann aaO S 483c); soweit es aber vorliegt, ist es als deutliches Merkmal einer unternehmensbezogenen Organisation anzusehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Unternehmen nur dann Mittel für die sportliche Betätigung seiner Beschäftigten aufwenden wird, wenn es zum einen von dem Umstand überzeugt ist, daß die Beschäftigten einer dem Ausgleich dienenden sportlichen Betätigung nachgehen, und zum anderen eine Bindung der Beschäftigten bei ihrer sportlichen Betätigung an das Unternehmen gewollt ist. Hierin drückt sich aber der objektivierbare Wille des Unternehmens aus, gerade kein kaum beeinflußtes Eigendasein des Vereins zu wollen. Hiermit steht in Übereinstimmung die Regelung in § 10 Abs 6 der Vereinssatzung, nach der bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen an die Unterstützungseinrichtung L. … GmbH fällt.
Auch das Argument, der Verein habe trotz des Wunsches der Firmenleitung diese nicht über die Anzahl der Betriebsangehörigen informiert, die am Fußballspielen teilnehmen, spricht eher für eine unternehmensbezogene Organisation, da durch diesen Wunsch, wie im Urteil des LSG (S 11) dargelegt, das Interesse der Firmenleitung an der Sicherstellung des Fußballspielens deutlich wird. Die unternehmensbezogene Organisation als Kriterium, das in erster Linie der Abgrenzung gegenüber Vereinen und sonstigen Einrichtungen, die mit dem Unternehmen nicht in Beziehung stehen, dienen soll (vgl BSG Urteil vom 28. März 1985 – 2 RU 67/83 – aaO), ist daher wegen des faktischen, die Existenz des Vereins in seinem Bestand entscheidend prägenden Einflusses als gegeben anzusehen. Soweit Gitter (SGb 1990, 393, 395) und ihm folgend Schwarz (Sozialrechtliche Aspekte des Betriebssports und des firmennahen Sports, 1989, S 151) darüber hinaus davon ausgehen, dem Unternehmen müßten faktisch Rechte in bezug auf das selbständig organisierte Gebilde, in der Regel den Verein, eingeräumt sein, bezieht sich dies wohl nur auf einen allgemeinen Sportverein, in dem die Betriebsangehörigen geschlossen in einer Riege Ausgleichssport treiben. Das Einräumen von „Rechten” ist zudem unfallversicherungsrechtlich nicht geboten, soweit faktisch, wie hier, eine Bindung der Beschäftigten bei ihrer sportlichen Tätigkeit an das Unternehmen gewollt und gesichert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen