Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrente. Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Stufenregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG erfüllt die Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 13.6.2006 (vgl BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) für eine vertrauensschützende Übergangsregelung zugunsten rentennaher Jahrgänge anlässlich der Kürzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht um 40 vH (Anschluss an BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr 9).
Orientierungssatz
1. Durch die Entscheidung des BVerfG ist auch geklärt, dass sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung (allein) aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergeben (vgl BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua aaO).
2. Die Rentenkürzung nach § 22 Abs 4 FRG verstößt weder gegen Art 14 Abs 1 GG noch gegen Art 3 GG (vgl BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 aaO).
Normenkette
FANG Art. 6 § 4c Abs. 2 Fassung: 2007-04-20; FANG Art. 6 § 4c Fassung: 1996-09-25; FRG § 22 Abs. 4 Fassung: 1996-09-25; RVAltGrAnpG Art. 16 Nr. 2; WFG Art. 3 Nr. 4 Buchst. b; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) zusteht.
Die 1937 geborene Klägerin war in Rumänien von September 1955 bis Juli 1982 als Erzieherin bzw Grundschullehrerin tätig. Im November 1983 siedelte sie als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
Auf ihren Antrag vom November 1996 bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 26.2.1997 - ersetzt durch Bescheid vom 23.5.1997 - Altersrente für Frauen ab 1.5.1997. Bei der Berechnung kürzte sie in Anwendung des durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) eingefügten § 22 Abs 4 FRG die EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin vom 1.9.1955 bis 1.7.1982 um 40 vH durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6. Für die Klägerin ergaben sich 31,0474 persönliche EP. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.9.1997; Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.7.1998).
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 30.10.1998 das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) hat die Beklagte in Anwendung der auf diese Entscheidung ergangenen Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) den Rentenbescheid vom 26.2.2008 erlassen, und die Beteiligten haben das Verfahren fortgeführt.
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 26.2.2008 einen Zuschlag in Höhe von 12,9957 EP bis 30.6.1997 voll, anschließend bis 30.6.1998 zu drei Vierteln, danach bis 30.6.1999 zur Hälfte und anschließend bis 30.6.2000 zu einem Viertel bewilligt. Es ergab sich für die Zeit vom 1.5.1997 bis 30.6.2000 eine Nachzahlung (einschließlich Zinsen) von 8.095,92 Euro.
Mit Urteil vom 16.6.2009 hat das LSG die Klage gegen den Rentenbescheid vom 26.2.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 26.2.2008, der gemäß §§ 153 Abs 1, 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, sei rechtmäßig. Die Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I 554) (im Folgenden: Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007) sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift entspreche den Vorgaben des BVerfG.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin einen Verstoß der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 gegen das Grundgesetz (GG). Aufgrund der Vorgaben des BVerfG stehe fest, dass dem Gesetzgeber bezüglich der Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelung ein weites Ermessen zugestanden habe. Dieses Ermessen werde jedoch durch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip eingeschränkt. Die Betroffenen müssten sich in angemessener Zeit darauf einstellen können, dass ihnen deutlich niedrigere Renten zustünden. Das Einsparungsziel sei dabei eher nachrangig. Diese Anforderungen erfülle die Übergangsregelung nicht. Die vom Gesetzgeber gewählte schrittweise Anwendung des Abschlags in einem Zeitraum von vier Jahren werde den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung "Vertrauensschutz" bzw "Zumutbarkeit" nicht gerecht. Bei der Abwägung der individuellen, vertrauensgeschützten Interessen mit dem öffentlichen Sparinteresse müsse der Gesetzgeber den Betroffenen aufgrund der Eingriffsschwere durch die Schaffung einer Übergangsregelung ermöglichen, dass sie sich mittel- bis langfristig auf die Kürzungen einstellen können. Ein Zeitraum von nicht einmal vier Jahren reiche hierfür nicht aus. Eine Übergangsregelung, nach der ihre monatliche Rente innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und zwei Monaten schrittweise um mehr als 300,00 Euro abgesenkt werde, sei nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheids vom 26.2.2008 zu verurteilen, ihr ab 1.5.1997 höhere Altersrente für Frauen ohne Vervielfältigung der für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 1.9.1955 bis 1.7.1982 ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere habe sich der Gesetzgeber in den vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 abgesteckten Grenzen bewegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG) .
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin inhaltlich, das Urteil des LSG aufzuheben und ihr ab 1.5.1997 höhere Altersrente für Frauen ohne Multiplikation der für ihre nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten vom 1.9.1955 bis 1.7.1982 ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 zu gewähren.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid der Beklagten vom 26.2.2008. Hiermit wurde der Klägerin - übergangsweise - bis zum 30.6.1997 die begehrte "volle" Rente (ohne Kürzung der auf FRG-Zeiten beruhenden EP) gewährt und sodann die Rente bis zum 30.6.2000 stufenweise bis zur vollen Kürzung (Kürzungsfaktor 0,6) herabgesetzt. Dieser Bescheid hat den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Rentenbescheid vom 23.5.1997 - der den Rentenbescheid vom 26.2.1997 ersetzt hatte - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.1997 hinsichtlich des streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin auf Gewährung einer Rente ohne Kürzung der EP nach § 22 Abs 4 FRG vollumfänglich ersetzt, sodass das LSG zu Recht über ihn nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entschieden hat (§§ 153 Abs 1, 96 SGG; vgl stRspr, zB BSG vom 30.1.1963 - BSGE 18, 231, 234 f = SozR Nr 17 zu § 96 SGG; BSG vom 27.1.1999 - SozR 3-2400 § 18b Nr 1 S 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, § 96 RdNr 7 mwN) .
2. Die Abweisung der Klage durch das LSG ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.2.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Allerdings hätte das LSG die Klage wegen fehlender Beschwer als unzulässig abweisen müssen, soweit die Klägerin auch für die Zeit ihres Rentenbezugs vom 1.5. bis 30.6.1997 die Gewährung der Rente ohne Absenkung der EP für ihre nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten um 40 vH begehrt; denn eine Kürzung der EP erfolgte für diesen Zeitraum nicht.
Die von der Beklagten bei der Rentenberechnung ab 1.7.1997 vorgenommene Absenkung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 vH nach § 22 Abs 4 FRG unter zeitweiser Gewährung eines Zuschlags ist gesetzeskonform (dazu unter a) und verfassungsgemäß (dazu unter b).
a) Gemäß § 22 Abs 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Art 3 Nr 4 Buchst b WFG sind die nach § 22 Abs 1 und 3 FRG maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 vH abzusenken.
Als Übergangsregelung hierzu hat der Gesetzgeber durch Art 16 Nr 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554) rückwirkend zum 1.10.1996 (Art 27 Abs 2 aaO) die Bestimmung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 angefügt. Zuvor hatte das BVerfG im bereits erwähnten Beschluss entschieden, dass es mit Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar ist, dass § 22 Abs 4 FRG auf Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.
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Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 lautet: |
"(2) Für Berechtigte, |
1. |
die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, |
2. |
deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und |
3. |
über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, |
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, |
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, |
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und |
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel |
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung." |
Die Beklagte hat sowohl § 22 Abs 4 FRG als auch Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 rechtsfehlerfrei angewandt und der Klägerin für ihre Rente einen einmaligen Zuschlag an persönlichen EP gewährt. Denn sie hatte vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen (November 1983), ihre Rente begann nach dem 30.9.1996 (1.5.1997), und über ihren Rentenantrag war noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Den Zuschlag an persönlichen EP, der sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP zum Rentenbeginn ergibt, hat die Beklagte im Bescheid vom 26.2.2008 zutreffend mit 12,9957 berechnet (44,0431 persönliche EP ohne Absenkung für FRG-Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG abzüglich 31,0474 persönliche EP, die der bisherigen Berechnung im Rentenbescheid vom 23.5.1997 - also mit Absenkung für FRG-Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG - zu Grunde lagen) und der Klägerin entsprechend der gesetzlichen Staffelung in vier abgestuft sinkenden Beträgen für die Zeit des Rentenbezugs vom 1.5.1997 bis 30.6.2000 in Form eines einmaligen Nachzahlungsbetrags gewährt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin beträgt die für die Zuschlagsermittlung maßgebliche Differenz der bisher berücksichtigten persönlichen EP zu den persönlichen EP, die sich ohne eine Absenkung der nach dem FRG bewerteten Zeiten ergeben, nicht - wie von ihr zur Darstellung ihrer persönlichen (finanziellen) Einbuße vorgetragen - 12,4126 (45,5305 persönliche EP ohne Absenkung abzüglich 33,1179 persönliche EP mit Absenkung). Unabhängig davon, dass diese Berechnung einen - für die Klägerin im Ergebnis nachteiligen - niedrigeren Zuschlag im Vergleich zu dem von der Beklagten errechneten ergibt, bezieht sie bei ihrer Berechnung des Zuschlags die pauschale Erhöhung der EP für Kindererziehungszeiten nach - den in Ausführung der Entscheidung des BVerfG vom 12.3.1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) mit Wirkung vom 1.7.1998 als Übergangsregelung zu § 70 Abs 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des RRG 1999 in das SGB VI eingefügten und wegen Zeitablaufs durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) aufgehobenen - §§ 256d, 307d (entsprechend Anlage 6 Seite 2 des Rentenbescheids vom 26.2.2008) mit ein. Diese Änderung bei den persönlichen EP trat jedoch erst nach dem für die Zuschlagsermittlung maßgeblichen Beginn der Rente der Klägerin (1.5.1997) ein. Die pauschalen (zusätzlichen) EP für Kindererziehungszeiten bleiben deshalb für die Ermittlung des Zuschlags nach Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 außer Betracht (so ausdrücklich auch der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz BT-Drucks 16/3794, S 48 zu Art 16 ≪= Art 6 § 4c FANG 2007≫: "… Die Zuschlagsermittlung erfolgt einmalig zum Rentenbeginn und nach der endgültigen Feststellung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte. Veränderungen bei den persönlichen Entgeltpunkten, die nach Rentenbeginn eintreten [z. B. §§ 256d, 307d SGB VI, Zu- bzw Abschläge aus einem Versorgungsausgleich], bleiben unberücksichtigt. …") .
b) Der Ansicht der Klägerin, die Vorschrift des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 sei verfassungswidrig, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Bestimmung genügt den Anforderungen, die das BVerfG unter Berücksichtigung des Art 2 Abs 1 GG und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips an eine Übergangsregelung für FRG-Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, gestellt hat (s ebenso bereits BSG ≪5. Senat≫ vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
aa) Soweit die Klägerin auf den Umfang der sie insgesamt und auf Dauer treffenden (erheblichen) Rentenkürzung hinweist, die eine Aufrechterhaltung ihres bisherigen Lebensstandards in Frage stelle, und die Argumentation der Revision darauf abzielt, der Klägerin auf Dauer die Absenkung der EP nach § 22 Abs 4 FRG zu ersparen, ist dies von vornherein unbeachtlich. Denn dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art 14 Abs 1 GG noch gegen Art 3 GG verstößt, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13.6.2006 näher ausgeführt (BVerfGE 116, 96, 120 bis 130 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 77 bis 98).
Das BVerfG hat ferner entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich war, mit der durch Art 4 Nr 4 WFG eingeführten Übergangsregelung des Art 6 § 4c FANG (im Folgenden: Art 6 § 4c FANG 1996) zu bestimmen, dass § 22 Abs 4 FRG auf Berechtigte Anwendung findet, deren Rente nach dem 30.9.1996 beginnt. Dies gilt auch insoweit, als Art 6 § 4c FANG 1996 Berechtigte, die bereits vor dem 1.1.1991 zugezogen sind, nicht allgemein von der Kürzung der EP um 40 vH ausschließt. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass allein die nach dem 31.12.1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogenen, nach dem FRG Berechtigten "die Last der Sanierung der gesetzlichen Rentenversicherung" auf Dauer zu tragen hätten, konnte sich nicht bilden. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist ferner nicht, dass durch Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des Art 4 Nr 2 Buchst b WFG die Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften, die dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen unterfallen, von der Kürzung der EP ausgenommen worden sind (vgl BVerfGE 116, 96, 130 bis 133 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 97, 100 bis 105) .
bb) Durch die Entscheidung des BVerfG ist auch geklärt, dass sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung (allein) aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergeben (BVerfGE 116, 96, 130 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 99) .
Das BVerfG hat das Fehlen einer Übergangsregelung für zum damaligen Zeitpunkt "rentennahe Jahrgänge" beanstandet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1.1.1991 genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, weil diese nach der bis zur Verkündung des WFG geltenden Rechtslage eine ungeschmälerte Rente aus Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG beanspruchen konnten. Für den genannten Personenkreis hätte der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zwar keine Regelung vorsehen müssen, die es ihnen erlaubt hätte, die durch § 22 Abs 4 FRG bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen; die Annahme entsprechender Möglichkeiten hat das BVerfG als "lebensfremd" bezeichnet. Eine Übergangsregelung für diesen Personenkreis hätte die Betroffenen jedoch in die Lage versetzen müssen, in angemessener Zeit ihre Lebensführung auf deutlich niedrigere Renten einzustellen. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die EP wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen (BVerfGE 116, 96, 133 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 108) .
Die nähere Ausgestaltung der erforderlichen Übergangsregelung hat das BVerfG ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen. Dabei hat es in das (sachgerechte) Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er sich zu einer gestuften Übergangsregelung entschließt, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, und wie er den Kreis der Berechtigten ("die rentennahen Jahrgänge") bestimmt, um dem dargestellten legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 109) .
cc) Den sich aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergebenden Anforderungen wird Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 gerecht (s bereits BSG ≪5. Senat≫ vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
Der weite gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist im Hinblick auf Art und Ausmaß vertrauensschützender Übergangsregelungen nicht unbegrenzt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber auch nicht so weit, den einzelnen Versicherten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechte sind vielfache Abstufungen denkbar. Übergangsregelungen sollen das Ausmaß des Vertrauensschadens der von der Rechtsänderung Betroffenen mindern. Sie sollen etwaige Härten vermeiden oder zumindest gering halten; dass diese nicht völlig ausgeschlossen sind, liegt in der Natur jeder Rechtsänderung, die in bestehende Lebensplanungen eingreift. Dabei muss der Gesetzgeber nicht jedem Einzelfall und nicht jeder konkreten Disposition Rechnung tragen. Vielmehr ist er auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (vgl BVerfG vom 5.5.1987 - BVerfGE 75, 246, 282) . Maßgeblich ist allein, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten hat (vgl BVerfG vom 4.2.2010 - 1 BvR 2918/09 - Juris RdNr 18; BVerfG vom 8.2.1977 - BVerfGE 43, 242, 288 f; s allgemein zu Übergangsrecht und Vertrauensschutz Schlegel, VSSR 2004, 313 ff) .
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 (aaO) bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 hinreichend beachtet.
Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 erhöht die Rente für nach dem FRG Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, vorübergehend um einen monatlichen Ausgleichsbetrag in Form eines zeitlich befristeten Zuschlags an persönlichen EP, dessen Ausgangswert der Kürzung der EP um 40 vH entspricht und der in vier abgestuft sinkenden Beträgen für Rentenbezugszeiträume von jeweils neun bzw zwölf Monaten ab dem 1.10.1996 bis zum 30.6.2000 gezahlt wird . Das BVerfG selbst hat auf die Möglichkeit "einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte" hingewiesen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 108) , was der Gesetzgeber durch die Gewährung des nachlassenden Zuschlags in Form von persönlichen EP aufgegriffen hat. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden (vgl hierzu - gesetzestechnisch - den Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch, der den Wechsel von Arbeitslosengeld ≪Alg≫ zum Alg II finanziell abfedert und im ersten Jahr zwei Drittel, im zweiten Jahr ein Drittel der Differenz ausgleicht). Es liegt im Wesen einer Übergangsregelung, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (hier: Rückführung der Leistungen nach dem FRG und Abkehr vom Eingliederungsprinzip, s hierzu BVerfGE 116, 96, 100 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 12 ). Zudem dient das gewählte Verfahren der Verwaltungsvereinfachung (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz BT-Drucks 16/3794, S 48 zu Art 16 ≪= Art 6 § 4c FANG 2007≫) und ermöglicht zugleich eine zügige Feststellung eines unter Berücksichtigung des individuellen Versicherungsverlaufs ermittelten Ausgleichsbetrags für den von der Übergangsregelung erfassten Versichertenkreis. Dass im Falle einer vom BVerfG nachträglich angeordneten Übergangsregelung eine zeitnahe und wirkliche Anpassung der Lebensführung an die geänderten finanziellen Verhältnisse durch die von ihr erfassten Versicherten nicht mehr erfolgen kann, liegt in der Natur der Sache begründet und ist hinzunehmen. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als Inhalt der rückwirkend eingeführten Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 die Nachzahlung eines "einmaligen" Ausgleichsbetrags vorgesehen hat (vgl aaO BT-Drucks 16/3794, S 48) . Auch für die Beurteilung der Übergangsregelung ist schließlich zu beachten, dass die von der Kürzung der EP betroffenen Zeiten nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sondern "ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge" bzw "Ausdruck besonderer Vergünstigungen" sind (vglBVerfGE 116, 96, 122, 129 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 82, 93) .
Die Abstufung von einem vollständigen bis hin zu einem 25-prozentigen Ausgleich in Form eines zeitlich befristeten Zuschlags an persönlichen EP, der sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP ergibt, innerhalb eines zeitlichen Rahmens von knapp vier Jahren lässt erkennen, dass der Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben des BVerfG das individuelle Schutzbedürfnis des von der EP-Kürzung betroffenen Versicherten vor plötzlichen und nachhaltigen Veränderungen der Lebensgrundlage in vertretbarem Umfang gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen gesetzlichen Rentenversicherung und hier speziell dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung ihrer Finanzen abgewogen hat. Denn auch durch die neue Übergangsregelung, bei der als solcher der Einsparungseffekt eher nachrangig ist, wird nicht in Frage gestellt, dass der Kürzungsfaktor 0,6 mittel- und langfristig regelmäßig bei den nach dem FRG Berechtigten greift, die vor dem 1.1.1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Damit aber hat der Gesetzgeber die mit dem Erlass des § 22 Abs 4 FRG beabsichtigten Einsparungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 126 f, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 90, 108).
Die Begrenzung des Anpassungs- und Ausgleichs(nach)zahlungszeitraums auf den 30.6.2000 in Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 ist vom Gesetzgeber nicht willkürlich gewählt.
Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte darf der Gesetzgeber Stichtage einführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (stRspr, vgl zB BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73). Er muss lediglich den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt haben, sodass sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint (stRspr, zB BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - Juris RdNr 73 unter Hinweis auf BVerfGE 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27).
Der in Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 enthaltene Stichtag des 30.6.2000 hat eine doppelte Funktion:
Zum einen soll er die "rentennahen Jahrgänge" für die von der Kürzung der EP betroffenen Versicherten bestimmen, für die der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet war, eine Übergangsregelung zu schaffen. Dass er dabei die Bestimmung der von der Übergangsregelung erfassten "rentennahen Jahrgänge" - entgegen dem eigentlichen Wortsinn - allein nach der zeitlichen Nähe ihres Rentenbeginns zur Gesetzesänderung des § 22 Abs 4 FRG und nicht aufgrund ihrer (Geburts-)Jahrgänge vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn welche Jahrgänge "rentennah" sind, muss im Lichte dessen bewertet werden, was nach der Entscheidung des BVerfG Ziel einer auf Vertrauensschutz beruhenden Übergangsregelung zu § 22 Abs 4 FRG sein soll, nämlich die Möglichkeit, dass sich die von der Kürzung der EP Betroffenen auf die dauerhafte Absenkung ihrer Rente in angemessener Zeit einstellen können. Der 5. Senat weist in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (B 5 R 38/08 R - Juris RdNr 25) zu Recht darauf hin, dass eine Bestimmung der von der Übergangsregelung in ihrem Vertrauen geschützten "rentennahen Jahrgänge" allein nach Geburtsjahrgängen möglicherweise zu einer verfassungsrechtlich problematischen Differenzierung zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrentnern geführt hätte.
Zum anderen bestimmt der Stichtag des 30.6.2000 den Zeitraum, in dem es der Gesetzgeber für zumutbar hält, dass sich FRG Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, auf die durch § 22 Abs 4 FRG abgesenkte Rente hätten einstellen können. Danach wird die Phase, die für die Betroffenen vorgesehen ist, um sich in ihrer Lebensführung auf die dauerhaft ungünstigeren finanziellen Verhältnisse einzustellen, auf knapp vier Jahre erstreckt. In diesem Zeitraum wird die Minderung des Rentenbetrags auf den unter Anwendung von § 22 Abs 4 FRG dauerhaft zustehenden Monatsbetrag schrittweise vorgenommen und dadurch erreicht, dass der Zuschlag an persönlichen EP in vier abgestuften Teilschritten erfolgt. Die von der EP-Kürzung betroffenen Personen werden durch die gestufte Übergangsregelung rückwirkend so gestellt, dass sie ab deren Inkrafttreten (1.10.1996) 45 Monate zur Verfügung gehabt hätten, um sich auf die neue, ihre Rentenanwartschaften verschlechternde Lage einzustellen.
Der erkennende Senat stimmt mit dem 5. Senat (B 5 R 38/08 R - Juris RdNr 21, 26) darin überein, dass dieser ("Anpassungs-")Zeitraum unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG angemessen ist und es den Betroffenen innerhalb dieses Zeitraums möglich gewesen wäre, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen und die bisherigen Kosten der Lebensführung schrittweise (entsprechend der sich verringernden Zuschlagszahlung) der neuen dauerhaft abgesenkten Rente anzupassen. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass Ziel der Übergangsregelung zu § 22 Abs 4 FRG nicht die Möglichkeit zur Schaffung eines privaten adäquaten Ausgleichs im Sinne einer Sicherung des bisher erwarteten Lebensstandards als Rentner durch eine entsprechende ergänzende Altersvorsorge, sondern lediglich die Einstellung der Lebensführung auf die sich ändernden finanziellen Verhältnisse sein sollte, und dass das BVerfG den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für die nähere Ausgestaltung einer Übergangsregelung besonders betont hat (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 109) .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen