Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von nicht knappschaftlichen Versicherungszeiten bei der Umwertung einer Bergmannsvollrente in eine Rente für Bergleute – Auffüllbetrag
Leitsatz (amtlich)
Bei der Umwertung einer nach dem Rentenrecht der DDR gewährten Bergmannsvollrente in eine Rente für Bergleute bleiben Versicherungszeiten, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden können, unberücksichtigt.
Stand: 16. Oktober 2000
Normenkette
SGB VI § 45 Abs. 3, § 81 Abs. 2, § 302a Abs. 4, § 307a Abs. 1, 3-4, § 315a; RÜG Art. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 6, 45; EinigungsV Art. 30 Abs. 5 S. 1
Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. November 1997 geändert und das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. September 1998 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung der Entgeltpunkte einer für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 gemäß § 307a Abs 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umgewerteten und als Rente für Bergleute fortgeführten bisherigen Bergmannsvollrente nach dem Rentenrecht der DDR auch Arbeitsjahre einer nicht knappschaftlichen versicherungspflichtigen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Nach Vollendung seines 50. Lebensjahres im November 1990 hatte der Träger der Sozialversicherung dem Kläger vom 1. November 1990 an eine Bergmannsvollrente nach dem Rentenrecht der früheren DDR bewilligt, wobei folgende in der Zeit vom September 1955 bis Oktober 1990 zurückgelegte Versicherungszeiten in die Rentenberechnung eingingen: zehn Jahre außerhalb des Bergbaus sowie 25 Jahre im Bergbau, davon 22 Jahre unter Tage. Mit Bescheid vom 17. Februar 1993 wertete die Beklagte die Rente ab 1. Januar 1992 in eine Rente für Bergleute gemäß § 307a SGB VI um. Dabei ließ sie die zehn Jahre außerhalb des Bergbaus unberücksichtigt und legte zudem fehlerhaft das Ende des nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI maßgeblichen 20-Jahreszeitraumes in das Jahr 1989 (richtig Oktober 1990). Da die so berechnete Rente für Bergleute niedriger war als die bis 31. Dezember 1991 gewährte Bergmannsvollrente, zahlte die Beklagte die Differenz als „Auffüllbetrag” nach Maßgabe des § 315a SGB VI weiter. Nachdem der Kläger im Februar 1996 die „Überprüfung der Rente” beantragt hatte, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1996 rückwirkend zum 1. Januar 1992 eine Neufeststellung vor. Sie korrigierte den Fehler bei der Ermittlung des maßgeblichen 20-Jahreszeitraumes, die übrigen Bezugspunkte der Rentenberechnung blieben jedoch unverändert. Die geringfügige Überzahlung forderte sie nicht zurück. Den Widerspruch des Klägers, ua mit der Begründung, die zehn Jahre außerhalb des Bergbaus seien bei der SGB VI-Rente zu berücksichtigen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 zurück. Mit Urteil vom 11. November 1997 hat das Sozialgericht (SG) Altenburg den Bescheid vom 7. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1997 „insoweit aufgehoben, wie die Beklagte eine Versicherungszeit von zehn Jahren außerhalb des Bergbaus nicht berücksichtigt”. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 15. September 1998 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen: Nach § 302a Abs 4 SGB VI werde zwar die nach § 307a SGB VI umzuwertende Bergmannsvollrente als Rente für Bergleute weitergewährt. Die für die Rente für Bergleute geltende Berechnungsvorschrift des § 81 Abs 2 SGB VI (nur Berücksichtigung der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Zeiten) finde im Rahmen der Umwertung keine Anwendung. Nach der Sonderregelung des § 307a Abs 3 SGB VI seien sämtliche Versicherungsjahre zu berücksichtigen und knappschaftliche Besonderheiten lediglich bei der Bewertung nach § 307a Abs 4 SGB VI zu beachten. Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 81 Abs 2, § 302a Abs 4 iVm § 307a SGB VI. Die bisherige Bergmannsvollrente sei als Rente für Bergleute für die Zeit ab 1. Januar 1992 unter Anwendung des § 81 Abs 2 SGB VI neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt im Anschluß an die Argumentation des LSG,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG richtet sich die Klage nicht gegen die mit dem Neufeststellungsbescheid vom 7. Oktober 1996 rückwirkend zum 1. Januar 1992 erfolgte Korrektur der Umwertung der Bergmannsvollrente des Klägers nach § 307a SGB VI, womit das Ende des maßgeblichen 20-Jahreszeitraums nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SBG VI entsprechend der tatsächlichen Datenlage neu bestimmt und die Rente neu berechnet wurde.
Zu entscheiden ist lediglich über das Begehren des Klägers, die ab 1. Januar 1992 gewährte Rente für Bergleute unter Einbeziehung seiner bisher nicht berücksichtigten zehn Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaus neu festzustellen. Hierfür gibt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Rechtsgrundlage. Denn § 307a Abs 1 bis 4 SGB VI steht in einem systematischen Regelungszusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften und ist deshalb entgegen der Meinung des LSG dahingehend auszulegen, daß bei der Umwertung einer Bergmannsvollrente nach dem Rentenrecht der DDR in eine Rente für Bergleute nach dem SGB VI Zeiten außerhalb des Bergbaus, die nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden können, unberücksichtigt bleiben.
Der Kläger hatte ab November 1990 nach Maßgabe des § 37 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Rentenverordnung – vom 23. November 1979 (GBl DDR I Nr 43 S 401 ≪RentenVO≫, zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 GBl DDR I Nr 38 S 509) eine „Bergmannsvollrente” erhalten, weil er das 50. Lebensjahr vollendet hatte, mindestens 25 Jahre bergbaulich versichert und während dieser Zeit mindestens 15 Jahre unter Tage tätig war. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind weitgehend inhaltsgleich mit denjenigen für eine „Rente für Bergleute” nach § 45 Abs 3 SGB VI. Sie wird Versicherten gewährt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausüben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Als der Bundesgesetzgeber dem Auftrag des Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigungsvertrag (≪EinigVtr≫ vom 31. August 1990 ≪BGBl II 889≫ iVm Art 1 des Zustimmungsgesetzes vom 23. September 1990 ≪BGBl II 885≫) nachkam und mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991 (Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫ – BGBl I 1606 –) das Nähere zur Überführung der Rentenansprüche nach dem Recht der DDR in das Rentenrecht nach dem SGB VI bestimmte, traf er deshalb folgende Grundentscheidungen: Die Bergmannsvollrente ist ab 1. Januar 1992 nicht einer Regelaltersrente gleichgestellt, vgl § 302 Abs 2 letzter Halbsatz SGB VI idF des RÜG. Vielmehr wird sie, falls am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet bestand, „vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet” (§ 302a Abs 4 SGB VI idF des RÜG). Im Gegensatz zu der Meinung des LSG ist das wörtlich gemeint und bedeutet nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die grundsätzliche Qualifizierung dieser Rente nach Maßgabe des SGB VI. Gerade das ist der Kern des RÜG, das ausdrücklich zur Herstellung der Rechtseinheit ua in der Rentenversicherung erlassen worden ist. Im wesentlichen ist damit das SGB VI auf das Beitrittsgebiet übertragen worden, und zwar so weit wie möglich auch in seiner Systematik (Amtliche Begründung zum RÜG, BT-Drucks 12/405 S 108 f A. I. 2.). Dies hat zur Folge, daß die als Rente für Bergleute ab 1. Januar 1992 weitergewährte Bergmannsvollrente nur noch als eine Teilrente nach dem SGB VI geführt wird, jedoch nicht (was ebenfalls möglich gewesen wäre) vollständig entfällt. Damit ist der „Vorteil” verbunden, daß neben dem Rentenbezug versicherungspflichtig gearbeitet werden kann und zusätzliche Entgeltpunkte für den späteren Leistungsfall erworben werden können (Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Juni 1991 zu den Änderungen der Nrn 123 und 124 – §§ 302 und 302a SGB VI – BT-Drucks 12/826 S 19). Als „Nachteil” muß aber hingenommen werden, daß nunmehr auch die einengenden Berechnungsvorschriften für die als „Teilrente” gewährte Rente für Bergleute Anwendung finden. Nach § 81 Abs 2 SGB VI sind Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrages einer Rente für Bergleute nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
Diese Regelungen sind im Rahmen der Umwertung der Bestandsrenten nach § 307a Abs 1 bis 4 SGB VI zu beachten. Da eine individuelle Umrechnung bei vier Millionen Bestandsrentnern verwaltungstechnisch nicht möglich war, wurde anstelle der allgemeinen Bestimmungen des SGB VI (zB § 248, § 252a, §§ 254b ff, insbesondere § 256a SGB VI) für die Bestandsrentner ein pauschalierendes Verfahren auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes des Trägers der Rentenversicherung der DDR eingeführt. Die so ermittelten Entgeltpunkte entsprechen „in etwa” denjenigen eines vergleichbaren Rentners in den alten Bundesländern und der relativen Position des Rentners im Einkommensgefüge (BT-Drucks 12/405 zu Nr 126 – § 307a – S 135). Entscheidend für die Höhe der umgewerteten Rente sind dabei vier Faktoren, die bereits nach dem Rentenrecht der DDR die Höhe der Rente bestimmt hatten und auch dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit einer Rente nach dem SGB VI weitgehend entsprechen: das sog „beitragspflichtige Durchschnittseinkommen” in den letzten 20 Versicherungsjahren, die Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), die Zugehörigkeit zur bergbaulichen Versicherung nach dem Recht der DDR und schließlich die Zahl der Arbeitsjahre (zu den Einzelheiten vgl Urteil des Senats vom 30. April 1996, SozR 3-8110 Kap VIII H 1 Nr 17). Wenn aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers des RÜG ab 1. Januar 1992 als „Teilrente” nach dem SGB VI nur eine dynamisierungsfähige Rente für Bergleute gewährt werden soll, dann dürfen bei der Umwertung (rechtstechnisch handelt es sich dabei um die Neubegründung ≪Novation≫ eines Rentenanspruchs nach dem SGB VI, vgl BSG, Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-2600 § 307a Nr 11 S 71 f) die Zeiten außerhalb des Bergbaus, die nicht der knappschaftlichen Versicherung zugeordnet werden können, nicht mehr berücksichtigt werden. Denn sonst bestünde hinsichtlich der Berechnungsfaktoren kein Unterschied mehr zur Regelaltersrente oder zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Es würde danach eine „Vollrente” als dynamische Rente nach dem SGB VI weitergewährt, also eine Rentenleistung, die insoweit gerade nicht aus Anlaß der Rentenüberleitung begründet werden sollte. Ziel der Rentenüberleitung war es, nur diejenigen Rentenansprüche nach dem Recht der DDR in das Recht des SGB VI und damit in eine dynamisierungsfähige Leistung zu überführen, die nicht systemfremd, sondern mit bestehenden Ansprüchen nach dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung vergleichbar sind. Alle Ansprüche nach dem Rentenrecht der DDR, die nicht auf mit dem SGB VI vergleichbaren Tatbeständen beruhen (zB sozialhilfeähnliche Leistungen, Leistungen ohne Beitragszahlung, Zurechnungszeiten bis zum 65. Lebensjahr, Kindererziehungszeiten in dem Bundesrecht nicht bekanntem Umfange, Steigerungssätze für besondere Berufe), sollten dagegen grundsätzlich nicht umgewertet und nicht in eine dynamisierungsfähige Rente nach dem SGB VI überführt werden (vgl die allgemeine Begründung zum RÜG, A I 2 f, BT-Drucks 12/405 S 111 f). Gleiches gilt für eine „Vollrente”, die nach dem Rentenrecht der DDR vorzeitig Bergleuten von der Vollendung des 50. Lebensjahres an gewährt wurde. Auch eine solche „Vollrente”, die sich in der Rentenberechnung von der Altersrente nicht unterscheidet, kennt das SGB VI nicht. Ziel der Rentenüberleitung war es, bei der Übertragung des SGB VI auf die Bestandsrentenfälle des Beitrittsgebietes zwar einerseits den Besitzstand der Versicherten bzw Rentner nicht zu beeinträchtigen, andererseits aber sicherzustellen, daß (bei Vergleich zu den Versicherten im alten Bundesgebiet) keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen (BSG, Urteil vom 6. November 1996, BSGE 79, 211 = SozR 3-2600 § 307a Nr 6). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat deshalb bei der Ermittlung der für die Umwertung nach § 307a SGB VI maßgeblichen Versicherungsjahre stets danach differenziert, ob es sich bei den nach DDR-Recht anerkannten Versicherungszeiten um solche handelt, die systematisch auch in der novierten SGB VI-Rente berücksichtigt werden könnten (vgl zB BSG, Urteil vom 31. Juli 1997, SozR 3-2600 § 307a Nr 9). Versicherungszeiten außerhalb des Bergbaus können aber bei einer Rente für Bergleute nach Maßgabe des SGB VI grundsätzlich nicht in die Rentenberechnung einfließen.
Soweit nach dem Recht der DDR Versicherungszeiten außerhalb des Bergbaus bei der Rentenberechnung der „Bergmannsvollrente” berücksichtigt wurden, wird das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Bergmannsvollrente in ihrer bisherigen Höhe (weit über die Garantien des EinigVtr hinaus, einschließlich der Angleichung und Umwertung in DM sowie der Rentenanpassungen bis zum Stand 31. Dezember 1991) durch die Regelung des § 315a SGB VI, den sog „Auffüllbetrag”, geschützt. Falls – wie im Falle des Klägers – die Zahlbeträge, die sich bei der Ermittlung der in das SGB VI überführten und anpassungsfähigen Rententeile niedriger sind als der Zahlbetrag mit dem Stand 31. Dezember 1991, wird die Differenz als „Auffüllbetrag” weitergezahlt und erst bei den Rentenanpassungen ab 1. Januar 1996 allmählich „abgeschmolzen”. Die hier vertretene Auslegung des § 307a Abs 1 bis 4 SGB VI korrespondiert also mit der Besitzschutzregelung des § 315a SGB VI, die im vorliegenden Fall sonst keinen Anwendungsbereich hätte (vgl BT-Drucks 12/405 zu Nr 130 – § 315a – S 136).
Zum gleichen Ergebnis führt schließlich der systematische Vergleich mit den Regelungen des Art 2 RÜG für die Zugänge einer „Bergmannsvollente” nach dem aufgrund der Doppelgarantie des EinigVtr (nach EinigVtr Art 30 Abs 5 Satz 2 Nr 1 und 2 besteht für „rentennahe” Jahrgänge eine Garantie der Rentenart und der Rentenhöhe) fortgeführten Recht der DDR. Bei Zugängen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 wird die „Bergmannsvollrente” unter den Voraussetzungen des Art 2 § 6 RÜG, die dem früheren Rentenrecht der DDR entsprechen, nicht als „Rente für Bergleute” iS des SGB VI, sondern als „Rente wegen Alters” iS des Rechts der DDR (vgl Art 2 § 2 Abs 2 Nr 3 RÜG) gewährt und berechnet. Unter Nachbildung der Berechnungsvorschriften des DDR-Rechts wird nach Art 2 §§ 27 bis 36 RÜG unter Berücksichtigung aller Versicherungsjahre der Zahlbetrag einer „Altersrente” ermittelt, der nach Art 2 § 39 RÜG auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht wird. Dieser Betrag, der keiner Rentenanpassung nach den §§ 68, 255a SGB VI unterliegt, wird dann als besitzgeschützter Zahlbetrag weitergewährt. Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI (zB auf eine Rente für Bergleute, nunmehr unter Beachtung der Berechnungsvorschrift des § 81 Abs 2 SGB VI), wird die höhere Gesamtleistung erbracht (vgl Art 2 § 45 RÜG in der bis zum Inkrafttreten des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 ≪BGBl I 1038≫) gültig gewesenen Fassung. Die fortgeführte „Bergmannsvollrente” eines Zugangsrentners in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 nach Art 2 RÜG entspricht deshalb dem besitzgeschützten Zahlbetrag eines Bestandsrentners nach § 315a SGB VI. Die nach § 307a Abs 1 bis 4 SGB VI umgewertete Bergmannsvollrente eines Bestandsrentners, die als Rente für Bergleute weitergezahlt wird, entspricht dagegen dem etwa bestehenden „originären” Anspruch des Zugangsrentners auf eine Rente für Bergleute nach dem SGB VI. Der Versuch, § 307a Abs 1 bis 4 SGB VI ohne Rücksicht auf den systematischen Regelungszusammenhang auszulegen, würde dazu führen, die Bestandsrentner einer „Bergmannsvollrente” gegenüber den Neuzugängen in der Übergangszeit zu bevorzugen. Dem Gesetzgeber des RÜG kann aber nicht unterstellt werden, er habe entgegen den Vorgaben des Einigungsvertrages die Bestandsrentner einer Bergmannsvollrente grundsätzlich besser behandeln wollen als die Zugangsrentner in der Übergangszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NJ 2000, 559 |
SozR 3-2600 § 307a, Nr. 14 |