Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Beitragspflicht. betriebliche Altersversorgung. Unterstützungskasse. Versorgungsbezüge. vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung. Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
- Die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig (Fortführung von BSG vom 30.3.1995 – 12 RK 10/94 und vom 26.3.1996 – 12 RK 21/95 = SozR 3-2500 § 229 Nr 10 und Nr 13).
- Im thematischen Anwendungsbereich von § 229 SGB 5 ist die Anwendbarkeit von § 14 SGB 4 in allen Zweigen der Sozialversicherung ausgeschlossen.
Normenkette
SGB III § 351 Abs. 2 Nr. 3; SGB IV § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 28h Abs. 2 S. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 Fassung: 1988-12-20; SGB VI § 162 Nr. 1, § 211 S. 1 Nr. 1; AFG § 175; BetrAVG § 1 Abs. 4 Fassung: 1984-04-13
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Januar 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Arbeitnehmeranteil der auf die Abfindung entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte hat dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) und 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Krankenversicherungsbeiträge.
Der Kläger war bis Januar 2001 als Busfahrer versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Die beigeladene Arbeitgeberin des Klägers (Beigeladene zu 1) ist Trägerin einer ebenfalls beigeladenen Unterstützungskasse (Beigeladene zu 2), die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt wird. Dessen satzungsgemäßer Zweck ist die freiwillige Gewährung von Versorgungsleistungen an Betriebsangehörige bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und bei Erreichen der Altersgrenze sowie von Hinterbliebenenleistungen (§ 2). Nach der Vereinssatzung bestehen die Einkünfte des Vereins aus freiwilligen Zuwendungen der Arbeitgeberin oder von anderer Seite und aus den Erträgnissen des Vereinsvermögens (§ 13 Nr 1). Mitgliederbeiträge dürfen nicht erhoben, Betriebsangehörige oder Versorgungsempfänger zu Leistungen an den Verein nicht herangezogen werden (§ 13 Nr 5). Über die zu gewährenden Versorgungsleistungen beschließt der Vereinsvorstand im Einzelfall nach Maßgabe eines Leistungsplans (§ 8). Einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen begründet die Satzung nicht (§ 15).
Nach einer Änderung des Tarifvertrags und auf der Grundlage einer im Januar 1997 getroffenen Betriebsvereinbarung schloss die Arbeitgeberin ihre Unterstützungskasse zum 31. Dezember 1996 für neue Mitglieder und bot den am 1. Januar 1997 bereits beschäftigten Mitarbeitern an, sich ihre Versorgungsanwartschaften in Höhe des am 31. Mai 1997 bestehenden Barwerts auszahlen zu lassen. Der Kläger nahm das Angebot an und erhielt von der Unterstützungskasse im Juni 1997 als Einmalzahlung eine Abfindung in Höhe von DM 2.206,00 (= 1.127,91 €). Hierauf wurden im Juli 1997 Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit einem Arbeitnehmeranteil in Höhe von DM 469,88 (= 240,25 €) an die Beklagte als Einzugsstelle entrichtet.
Der Kläger beantragte im Juli 2001 die Erstattung des als Arbeitnehmeranteil gezahlten Betrags. Mit Bescheid vom 2. August 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2001, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 8. Januar 2002, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 18. Februar 2003). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Erstattung bestehe nicht, weil die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und damit auch der darin enthaltene Arbeitnehmeranteil nicht zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Abfindung sei beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Sie stelle eine einmalige Zuwendung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses dar, mit der Aussichten des Klägers auf künftige Versorgungsleistungen abgegolten worden seien. Zwar hätten die Versorgungsleistungen selbst der Beschäftigung zeitlich nicht mehr zugeordnet werden können und daher auch nicht der Beitragspflicht unterlegen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 21. Februar 1990 in BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2). Diesen Charakter der Versorgungsleistungen teile die Abfindung dagegen nicht, weil sich mit ihrer Vereinbarung die Zweckbestimmung der ursprünglichen Leistungen geändert habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 Abs 1 SGB IV. Für die Eigenschaft als Arbeitsentgelt komme es darauf an, dass sich eine Einnahme der Beschäftigung zeitlich zuordnen lasse. Diese Voraussetzung sei bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und deren Abfindung nicht erfüllt. Betriebliches Ruhegeld und dessen Abfindung stellten auch keine Gegenleistung für die Arbeit des Beschäftigten dar. Soweit dem betrieblichen Ruhegeld im Arbeitsrecht neben einer Versorgungsauch eine Entgeltfunktion zuerkannt werde, beziehe sich diese nicht auf die Arbeitsleistung. Das betriebliche Ruhegeld stehe vielmehr in einer Austauschbeziehung mit der Betriebstreue des Beschäftigten. Weil sie Leistungen für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgelte, komme es nicht darauf an, ob die Abfindung während des Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Beendigung gezahlt werde. Dass solche Abfindungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen könnten, sei für ihre Beurteilung im Sozialversicherungsrecht nicht maßgebend.
Die Beigeladene zu 3) hat während des Revisionsverfahrens mitgeteilt, dem Kläger seien auf seinen Antrag vom 28. Januar 2000 für die Zeit vom 16. März 2000 bis zum 27. April 2000 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gewährt worden. Die Beigeladene zu 4) hat mitgeteilt, der Kläger habe dort am 22. Mai 2001 einen Antrag gestellt, wegen einer eingetretenen Sperrzeit jedoch keine Leistungen erhalten. Die Beklagte hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide insofern aufgehoben, als sie Verwaltungsakte über die Erstattung der Beiträge zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit enthalten. Die Vertreter der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (Beigeladene zu 3), der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 4) und der Pflegekasse bei der AOK Schleswig-Holstein (Beigeladene zu 5) haben sich verpflichtet, auf der Grundlage der Entscheidung des Senats jeweils ihrerseits Bescheide über die Erstattung der zu ihnen entrichteten Beiträge zu erlassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. Februar 2003 und das Urteil des SG vom 8. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den auf ihn entfallenden Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.
Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 3) bis 5) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie festgestellt haben, dass es sich bei der von der beigeladenen Unterstützungskasse gezahlten Abfindung um eine beitragspflichtige Einnahme des Klägers handelt und sie die Erstattung der von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge abgelehnt haben. Zu Unrecht hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers abgewiesen. Ebenfalls zu Unrecht hat das LSG seine Berufung insofern zurückgewiesen.
- Die beklagte Krankenkasse ist gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV als Einzugsstelle sachlich zuständig, über die Versicherungspflicht des Klägers sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung der beigeladenen Unterstützungskasse an ihn in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden (vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr 18 S 90f). Von dieser Zuständigkeit hat sie hier umfassend dadurch Gebrauch gemacht, dass sie ursprünglich auch über die Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die Beigeladenen zu 3) – 5) sachlich entschieden und damit zugleich die gedanklich und rechtlich vorgehenden Feststellungen zur jeweiligen Beitragspflicht und Beitragshöhe getroffen hat (BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr 18 S 91). Als derjenige Träger, dem die entsprechenden Beiträge zugeflossen sind, ist sie darüber hinaus auch selbst zuständig, eine Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu treffen. Dagegen kommt eine entsprechende Sachentscheidungskompetenz für die Rentenversicherung bzw nach dem Recht der Arbeitsförderung nur in den Grenzen der jeweiligen spezialgesetzlichen Ermächtigungen (§ 211 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung ≪SGB VI≫, § 351 Abs 2 Nr 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung ≪SGB III≫ jeweils iVm den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 2000, veröffentlicht in Die Beiträge 8-9/2000, 468 ff) und mangels gesetzlicher Grundlage für die Pflegeversicherung von vornherein nicht in Betracht (anders die “Gemeinsamen Grundsätze” aaO unter 3.3.1). Insofern ist hier allerdings schon deshalb keine Entscheidung mehr zu treffen, weil die Beklagte die entsprechenden Verwaltungsakte in den angegriffenen Bescheiden in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat.
- Der Sache nach hat die beklagte Krankenkasse indes zu Unrecht festgestellt, dass aus der streitigen Abfindung Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind. Ebenso hat sie zu Unrecht die Erstattung des auf den Kläger entfallenden Anteils der Krankenversicherungsbeiträge abgelehnt. Diese war nicht auf Grund der Verfallklausel des § 26 Abs 2 Halbsatz 1, 2. Alternative SGB IV ausgeschlossen.
Die Abfindung, die der Kläger von der beigeladenen Unterstützungskasse für die zugesagten Versorgungsleistungen ihres Trägerunternehmens, der ebenfalls beigeladenen Arbeitgeberin des Klägers, erhalten hat, ist nicht beitragspflichtig. Sie gehört nicht als Versorgungsbezug iS des § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung (unten a). Sie ist auch kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV), das bei versicherungspflichtig Beschäftigten in allen Versicherungszweigen der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt wird (unten b).
a) In der Kranken- und Pflegeversicherung (insofern § 57 Abs 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung) durfte die Abfindung der Beitragserhebung nicht zu Grunde gelegt werden, weil sie keine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V) iS des § 229 SGB V darstellt.
In § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V werden die wiederkehrenden Leistungen aufgeführt, die als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (aF) des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) sieht ergänzend dazu vor, dass dann, wenn an die Stelle der in Satz 1 genannten Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag gilt. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Beitragsberechnung solcher einmaligen Leistungen, sondern bestimmt auch abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit beitragspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57; SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66).
aa) Entgegen der Auffassung des LSG wären die Versorgungsleistungen, die die beigeladene Unterstützungskasse bei einem Weiterbestehen des Versorgungsverhältnisses und nach Eintritt des Versorgungsfalls zu erbringen gehabt hätte, beitragspflichtig geworden. Die Beigeladene zu 2) ist eine Unterstützungskasse iS des § 1 Abs 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF) des Art 8 Buchst d des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl I 601). Die Versorgungsleistung aus einer solchen Unterstützungskasse ist eine Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, die der Beitragserhebung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu Grunde zu legen ist. Dass auf die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse nach § 15 ihrer Satzung kein Rechtsanspruch besteht, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1994 (BB 1995, 573, 574 = NZA 1995, 373) die Einordnung als Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht deshalb als gehindert angesehen, weil eine Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Entscheidend sei, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse aufgenommen worden sei mit der Folge, dass die Versorgungszusage nach § 1 Abs 4 Satz 2 BetrAVG aF als erteilt gelte. In einem solchen Fall sei der Beschäftigte Arbeitnehmern gleichgestellt, denen der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt habe. Dieser Rechtsprechung des BAG schließt sich der Senat für die Beurteilung aus der Sicht des Beitragsrechts in der Kranken- und Pflegeversicherung an. Danach wäre dem Kläger bei einem Weiterbestehen des Versorgungsverhältnisses und nach Eintritt des Versorgungsfalls eine Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gewährt worden, weil er Betriebsangehöriger gewesen wäre und deshalb zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört hätte.
bb) Der Kläger hat indes von der Unterstützungskasse keine Versorgungsleistungen erhalten, sondern eine Kapitalleistung, die schon vor dem Versorgungsfall und nicht erst nach Beginn der Rentenzahlungen zur Abfindung laufender Rentenzahlungen erbracht worden ist. Diese Kapitalleistung ist nicht beitragspflichtig, weil sie nicht iS des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V aF an die Stelle der Versorgungsbezüge getreten ist. Mit Urteil vom 30. März 1995 hat der Senat für einen Sachverhalt, in dem ein Versicherungsvertrag ursprünglich auf die Zahlung einer laufenden Rente gerichtet war, der Beschäftigte aber vor Eintritt des Versicherungsfalls statt der Rente eine Kapitalleistung gewählt hatte, entschieden, dass der Beitragspflicht nicht zukünftige Ansprüche auf Versorgungsbezüge unterliegen, sondern nur die Versorgungsbezüge, auf deren Zahlung ein konkreter Anspruch besteht und die tatsächlich gezahlt werden (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 58). Danach tritt eine Kapitalleistung nur dann iS des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V aF an die Stelle der Versorgungsbezüge, wenn eine bereits geschuldete Rente durch die Kapitalleistung ersetzt wird. Geschuldet wird eine Rentenzahlung erst dann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, dh bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrenten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder bei Altersrenten das Rentenalter erreicht ist. Der Senat hat diese Rechtsprechung später bestätigt (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 71). Er hat diese Abgrenzung der nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V aF beitragspflichtigen Kapitalleistungen von den beitragsfreien Kapitalleistungen aus Versicherungsverträgen insbesondere auch als verfassungsgemäß angesehen (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 4 S 15 ff; SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 58 f; zu § 180 Abs 8 Satz 4 Reichsversicherungsordnung: BSGE 58, 10, 13 ff = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 ff). Ab 2004 – und damit für den hier zu beurteilenden Sachverhalt noch ohne Auswirkung – ist zur beitragsrechtlichen Behandlung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarten oder zugesagten nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung die Änderung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ≪GMG≫) vom 14. November 2003 (BGBl I 2190) zu beachten.
Der Sachverhalt, über den der Senat hier zu entscheiden hat, ist demjenigen vergleichbar, der dem Urteil vom 30. März 1995 zu Grunde lag. Ursprünglich waren dem Kläger als Betriebsangehörigem nach der Satzung der beigeladenen Unterstützungskasse Versorgungsleistungen zugesagt worden. Nach Änderung des Tarifvertrags und auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom Januar 1997 wurde dem Kläger die Abfindung seiner Versorgungsanwartschaften angeboten. Der Kläger hat dieses Angebot vor Eintritt des Versorgungsfalls angenommen. Mit seiner Zustimmung wurde die Zusage der Versorgungsleistungen inhaltlich umgestaltet und nur noch die Kapitalleistung geschuldet.
b) Die in den betroffenen Versicherungszweigen die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV aF regelnden Vorschriften sind für die beitragsrechtliche Beurteilung der dem Kläger gezahlten Abfindung nicht heranzuziehen. Der vom LSG vertretenen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
aa) Für die Kranken- und Pflegeversicherung folgt dieses Ergebnis daraus, dass es nach der dem Gesetz zu Grunde liegenden Wertung des § 229 SGB V sowie der gesonderten und eigenständigen Erfassung der Versorgungsbezüge im Zusammenhang der bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen in § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V nicht bedurft hätte, wenn es sich hierbei ihrer Art nach bereits um Arbeitsentgelt iS der Nr 1 aaO iVm § 14 Abs 1 SGB IV handelte. Soweit daher unabhängig von seiner konkreten Anwendbarkeit im Einzelfall der thematische Anwendungsbereich des § 229 SGB V eröffnet ist, kommt daneben § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 SGB IV von vorneherein nicht als einschlägig in Betracht. Unter diesen Umständen ist der Anwendungsbereich des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 SGB IV auch nicht etwa deshalb wieder eröffnet, weil die hier noch anwendbare Fassung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V aF eine Abfindung nicht erfasst, die – wie hier – bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls zugesagt war und die daher nicht an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tritt.
bb) In der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fehlt es bereits an einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung der Abfindung zu Beiträgen. Auch dies berechtigt indes im Blick auf die durch das SGB V mittelbar vorgenommene negative Inhaltsbestimmung des Arbeitsentgeltbegriffs nicht, Abfindungen der in Frage stehenden Art dem Anwendungsbereich des § 14 SGB IV zuzuordnen.
Welche Einnahmen in diesen Versicherungszweigen bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtig sind, war im hier maßgeblichen Zeitraum in § 162 Nr 1 SGB VI bzw in § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫ (heute: § 342 SGB III) abschließend geregelt. Dort nicht genannte Einnahmen sind deshalb zur Beitragsbemessung nicht heranzuziehen. Anders als in der Kranken- und Pflegeversicherung, in der jeweils auch andere Einnahmen Bemessungsgrundlage sind, ist danach der Beitragsbemessung in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung allein das Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV aF zu Grunde zu legen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, der in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Sondernormen über andere Einnahmearten negativ eingegrenzt wird, kann indes innerhalb der gemeinsam dem SGB IV zugeordneten Versicherungszweige nicht variieren. Soweit sich daher der Inhalt des Arbeitsentgeltbegriffs im Zusammenhang des SGB V im Hinblick auf die Sondernorm des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V aF als begrenzt erweist, muss dies ausnahmslos auch für die anderen Zweige der Sozialversicherung gelten. Daraus folgt für die Abfindung, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V aF als abschließende Spezialregelung über das Beitragsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung hinaus mittelbar auch für die anderen Versicherungszweige die Grenzen ihrer beitragsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit als Arbeitsentgelt bestimmt. Für eine Anwendung der die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt regelnden Vorschriften der §§ 162 Nr 1 SGB VI, 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG auf die vor Eintritt des Versorgungsfalls abgefundenen Versorgungsbezüge ist nach allem kein Raum.
cc) Ob Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV aF zugewendet wurde und der Beitragserhebung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Grunde zu legen ist, ist damit ausschließlich bei der Beurteilung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung von Bedeutung. Deren Beitragspflicht als Arbeitsentgelt richtet sich ua danach, welchen Durchführungsweg der Arbeitgeber für die von ihm erteilte Versorgungszusage gewählt und wer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mittel für die betriebliche Altersversorgung aufgebracht hat.
Beurteilt sich die Beitragspflicht der Abfindung demzufolge nicht in Anwendung der Vorschriften, die die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt regeln, so kann dahinstehen, ob die Abfindung Entgeltcharakter hat und – jedenfalls auch – für die Arbeitsleistung des Klägers gezahlt worden ist oder, wie die Revision vorträgt, die Betriebstreue des Beschäftigten entgelten sollte. Unerheblich ist auch, ob die Abfindung wie eine Kapitalleistung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, der Beschäftigung zeitlich nicht (mehr) zuzuordnen ist, oder, wie das LSG entschieden hat, ein solcher Bezug wegen der “Änderung der Zweckbestimmung” der versprochenen Versorgungsleistungen gewahrt bleibt.
Hiernach hatte die Revision des Klägers Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
NZS 2005, 370 |
SozR 4-2500 § 229, Nr. 3 |