Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschreiten der Jahrsarbeitsverdienstgrenze bei verspäteter Zahlung geschuldeten Gehaltes

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei der Frage, wann ein Versicherter aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheidet (RVO § 165 Abs 5), ist zu unterscheiden, ob es sich um die verspätete Zahlung geschuldeten Lohnes oder um die nachträgliche Zahlung rückwirkend erhöhter Bezüge handelt. Bei der verspäteten Zahlung geschuldeter Bezüge tritt das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats ein, von dem an Anspruch auf die - erhöhten - Bezüge bestand (RVO § 165 Abs 5 S 1; Anschluß an BSG 1964-12-17 3 RK 74/60 = BSGE 22, 162).

 

Orientierungssatz

1. Ein Überschreiten der JAV-Grenze durch rückwirkende Zulage iS von RVO § 165 Abs 5 S 2 liegt nur dann vor, wenn der Rechtsanspruch auf das erhöhte Gehalt nachträglich - dh mit Wirkung für die Vergangenheit - entsteht.

2. Wird die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung überschritten, so sind die zu Unrecht abgeführten Beiträge auf Antrag zu erstatten.

 

Normenkette

RVO § 165 Abs. 5 S. 1 Fassung 1956-06-12

 

Fundstellen

BB 1968, 1332 (LT1)

RegNr, 3358

DAngVers 1968, 402 (LT1)

USK 6876 (LT1, ST1)

BKK 1968, 673 (LT1)

Breith 1969, 369 (LT1)

Die Beiträge 1968, 347 (LT1)

Dienstbl BA C SozVers/§ 165 RVO (Nr 1404a) (ST2, LT1)

ErsK 1968, 507 (LT1)

EzS, 130/69

SozR § 165 RVO (LT1), Nr 59

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