Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.08.1985) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 1985 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger aus Anlaß einer einverständlichen Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses gewährte Abfindung in der Zeit vom 29. Juli 1983 bis 30. September 1983 als Einnahme zum Lebensunterhalt bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung bei der beklagten Ersatzkasse berücksichtigt werden darf.
Der am 26. November 1942 geborene Kläger war als Angestellter bei der W. AG mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 2.600,– DM beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde im gegenseitigen Einverständnis zum 30. Juni 1983 beendet. Die Arbeitgeberin gewährte ihm eine Abfindung von 15.000,– DM. Aufgrund dessen ruhte der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1983. Ab 1. Oktober 1983 wurde ihm Alg in Höhe von wöchentlich 262,80 DM bewilligt. Auf seinen Antrag vom 21. Juli 1983 nahm ihn die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 1983 als freiwillig weiterversichertes Mitglied auf, und zwar zunächst in der Beitragsklasse 501 mit einem monatlichen Beitrag von 420,– DM. Dabei ging die Beklagte von monatlichen Gesamtbezügen des Klägers in Höhe von 5.000,– DM (je 1/3 der Abfindungssumme) aus und verweigerte deswegen die vom Kläger begehrte Einstufung in die Beitragsklasse 711 für nichtversicherungspflichtige Personen mit Gesamtbezügen bis monatlich 625,– DM. Für die Zeit vom 1. bis 28. Juli 1983 räumte sie gemäß § 20 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen (VB) Beitragsfreiheit ein. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte insoweit ab, als sie die Abfindung für jeden der streitigen Monate nur in Höhe des letzten monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.600,– DM berücksichtigte und den Kläger in die Beitragsklasse 791 mit einem monatlichen Beitrag von 280,– DM einstufte (Bescheid vom 5. März 1984). Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1984).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Speyer die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Beiträge des Klägers nach der Beitragsklasse 711 zu berechnen. Es hat die Auffassung vertreten, die Abfindung sei weder Arbeitsentgelt noch stelle sie eine sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt i.S. des § 180 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) dar. Im Hinblick auf den erkennbaren Trend des Gesetzgebers, das Beitragsrecht und das Steuerrecht zu harmonisieren, biete sich für die rechtliche Einordnung der Abfindung im Beitragsrecht die Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) an, wonach Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu 24.000,– DM steuerfrei seien (Urteil vom 2. April 1985). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. August 1985). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Mit der Beklagten sei der in den VB vor dem 1. Juni 1984 für die Einstufung der nichtversicherungspflichtigen Personen in die einkommensabhängigen Beitragsklassen verwendete Begriff „der regelmäßigen monatlichen Gesamtbezüge” als „Bruttobezüge unter Hinzurechnung des Arbeitsentgelts und der sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt” zu definieren, wie dies in den ab 1. Juni 1981 geltenden VB geschehen sei. Daß die dem Kläger gezahlte Abfindung kein Arbeitsentgelt sei, sei offensichtlich. Abfindungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlaß der Auflösung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses zahle, seien jedoch sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt. Auch wenn mit ihnen ein gewisser Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes verbunden sei, fehle ihnen die Zweckgebundenheit, wie sie den zur Bestreitung eines Mehrbedarfs gewährten Sozialleistungen (z.B. Kindergeld, Wohngeld, KOV-Grundrente) innewohne. Die Abfindung solle es dem Arbeitnehmer vielmehr ganz allgemein ermöglichen, seinen Lebensunterhalt innerhalb einer gewissen Zeit bis zur Erlangung einer neuen Arbeitsstelle ohne finanzielle Einbußen zu bestreiten. Wirtschaftlich gesehen trete sie damit an die Stelle des weggefallenen Arbeitsentgelts, habe in diesem Sinne Lohnersatzfunktion und diene daher der Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse. Zu Recht sei sie daher auch in Höhe des vom Kläger zuletzt bezogenen monatlichen Arbeitsentgelts bei der Beitragseinstufung berücksichtigt worden. Der Einwand des Klägers, er dürfe nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis beitragsmäßig nicht schlechter gestellt werden, sei nicht stichhaltig.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des LSG, die Abfindung sei als Einnahme zum Lebensunterhalt bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Abfindung sei eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und gehöre nicht zu den beitragspflichtigen Bezügen des Arbeitnehmers. Abfindungszahlungen seien keine Leistungen, die das Alg zum Ruhen bringen könnten oder auf dieses anzurechnen seien. Sie seien als einmalige Zahlungen im Sinne der Pfändungsschutzbestimmungen nach § 850 i der Zivilprozeßordnung (ZPO) anzusehen und zählten somit nicht zu den regelmäßigen Gesamtbezügen. Einnahmen zum Lebensunterhalt seien in erster Linie laufende, in gewissen Zeitabständen regelmäßig gezahlte Beträge, nicht aber Einmalzahlungen. Bei den „Einnahmen zum Lebensunterhalt” sei die Betonung auf „wiederkehrende” Bezüge und Zuwendungen zu legen. Im übrigen sei die Beklagte als Ersatzkasse nicht befugt, Beiträge für freiwillig Versicherte nach eigenem Gutdünken festzusetzen. Das SG habe sie zu Recht auf § 180 Abs. 4 RVO verwiesen. Danach sei aber die Abfindung keine Einnahme zum Lebensunterhalt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und (sinngemäß) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger war in der streitigen Zeit in die Beitragsklasse 791 einzustufen, weil ihm Einnahmen zum Lebensunterhalt von monatlich 2.600,– DM zur Verfügung standen und diese der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß das im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Prinzip der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten auch für die Ersatzkassen gilt und daß hierbei nicht auf den am Einkommensteuerrecht orientierten Begriff des Gesamteinkommens nach § 16 des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften – (SGB 4) zurückgegriffen werden darf. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nrn 12 und 16; Urteil vom 16. April 1985 – 12 RK 47/83 –). Der von der Beklagten in den bis zum 31. Mai 1984 geltenden VB verwendete Begriff „regelmäßige monatliche Gesamtbezüge” besagt nichts Gegenteiliges. Diese Bezeichnung kann dem Gesamteinkommen i.S. des § 16 SGB 4 ebensowenig gleichgesetzt werden wie der von einer anderen Ersatzkasse (in dem Fall 12 RK 47/83) früher gewählte Begriff „Bruttogesamteinkommen”. Zu den „regelmäßigen monatlichen Gesamtbezügen” gehören vielmehr – unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung – alle Bezüge einschließlich der „sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt” i.S. des § 180 Abs. 4 RVO. Dies hat das LSG unter Hinweis auf die seit dem 1. Juni 1984 geltende Definition der Bezüge in den VB der Beklagten zutreffend ausgeführt.
Ob und in welchem Umfang die dem Kläger anläßlich der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses gewährte Abfindung als beitragsrelevantes Einkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt hiernach davon ab, ob und inwieweit sie dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt war und dadurch die wirtschaftliche Situation des Klägers prägte. Aus dieser Sicht verbietet sich zunächst die vom SG vertretene Auffassung, die Abfindung sei in Anlehnung an das Steuerrecht schon deshalb nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu werten, weil derartige Abfindungen bis zu einer Höhe von 24.000,– DM nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei sind. Der vom SG aus § 15 SGB 4 entnommene „Trend” des Gesetzgebers zur Harmonisierung von Beitrags- und Steuerrecht hat, wie der Senat in den oa Urteilen ausgeführt hat, die Beitragsvorschriften für die freiwillig Krankenversicherten nicht erfaßt. Andererseits kann aber auch dem LSG nicht gefolgt werden, wenn es die Abfindung uneingeschränkt als Lohnersatz ansieht und damit ihre weitere Zweckbestimmung als Ausgleich auch für den Verlust des Arbeitsplatzes vernachlässigt.
Eine Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, setzt sich, wenn – wie hier – der Tatbestand des § 117 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorliegt, zum einen aus einer Abgeltung für den vorzeitig (vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgelts (= „Arbeitsentgeltanteil”) und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes (= sozialer Anteil), zusammen. Das ergibt sich aus den Vorschriften der Abs. 2 und 3 des § 117 AFG, in denen die rechtliche Wirkung der Abfindung auf den Anspruch des arbeitslos gewordenen Abfindungsempfängers auf Alg geregelt ist. Danach ruht, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, der Anspruch auf Alg bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 117 Abs. 2 Satz 1 AFG). Er ruht jedoch nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 70 vH der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG). Der so berücksichtigungsfähige Arbeitsentgeltanteil vermindert sich nach § 117 Abs. 3 Satz 3 AFG – abhängig vom Lebensalter und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit – und kann bis auf 30 vH des Abfindungsbetrages absinken. Die Vorschrift des § 117 Abs. 3 AFG ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 1976 (BVerfGE 42, 176), in der die bis dahin fehlende Berücksichtigung der mit der Abfindung verfolgten unterschiedlichen Zwecke verfassungsrechtlich bemängelt worden war, neu gefaßt worden (Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977, BGBl I 2557). Mit der Neufassung ist der wirtschaftlichen wie auch der sozialen Zweckbestimmung der Abfindung in ausgewogener und an der Lebenswirklichkeit orientierter Weise Rechnung getragen worden (vgl. BT-Drucks 8/857 S. 9).
Der Senat hält diese Regelung in ihrem Grundgedanken und auch in ihrer Ausformung auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, dem eine solche Vorschrift fehlt, für übertragbar. Sie erscheint für den vorliegenden Zusammenhang auch sachgerechter als die im Versorgungsrecht geltende Bestimmung über die Nichtanrechnung von Abfindungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes bei Feststellung der Ausgleichsrente (§ 2 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes und dazu BSGE 37, 93 und Urteil des BSG vom 9. Oktober 1986, 4 b RV 17/85). Daß ein Zurückgreifen auf ähnliche Regelungen aus anderen Rechtsgebieten möglich und erforderlich sein kann, hat der Senat erst kürzlich für den Fall der beitragsrechtlichen Beurteilung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, wo es darum ging, den in der Rente enthaltenen Anteil für den Ausgleich des Integritätsverlustes von dem den Einkommensverlust ausgleichenden Anteil abzugrenzen (Urteil vom 19. Juni 1986 – 12 RK 7/85 –, SozR 2200 § 180 Nr. 31). Einer Übertragung stehen auch nicht besondere Bestimmungen des Beitragsrechts entgegen. Insbesondere handelt es sich weder bei der Abfindung insgesamt noch bei dem darin enthaltenen „Entgeltanteil” um Arbeitsentgelt, das schon im Rahmen der Pflichtversicherung aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen wäre (§§ 14, 17 SGB 4 i.V.m. § 385 RVO). Das folgt für den vorliegenden Fall schon daraus, daß Abfindungen bis zu 24.000 DM steuerfrei sind (§ 3 Nr. 9 EStG) und deshalb im Rahmen der Pflichtversicherung – bei der die Verbindung zum Steuerrecht noch weitgehend aufrechterhalten ist – nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gerechnet werden können (§ 1 der Arbeitsentgeltverordnung).
Sonach durfte die Beklagte der Beitragsbemessung monatlich jeweils einen Betrag in Höhe des vom Kläger zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zugrunde legen, solange der in der Abfindung enthaltene „Arbeitsentgeltanteil” hierfür reichte. Allerdings hat das LSG keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen und auch nicht darüber entschieden, welcher Teil der Abfindung von insgesamt 15.000 DM nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG als „Arbeitsentgeltanteil” anzusehen ist und zum Ruhen des Alg führte. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß die Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem Kläger im Hinblick auf § 117 AFG Alg erst ab 1. Oktober 1983 bewilligt hat. An diese Entscheidung ist die Beklagte zwar nicht gebunden; sie hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welcher Teil der Abfindung gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG Entgeltcharakter hat. Da jedoch kein Anhalt besteht, daß die BA wesentliche Tatsachen übersehen oder rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bedurfte es keiner Zurückverweisung an das LSG zur ergänzenden Sachaufklärung. Vielmehr konnte schon aus der Tatsache, daß dem Kläger vom 1. Oktober 1983 ab Alg gewährt wurde, das Ruhen des Anspruchs mithin nicht schon vor diesem Zeitpunkt gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 AFG geendet hatte, gefolgert werden, daß die Abfindung in ihrem „Entgeltanteil” jedenfalls nicht schon vor Ende des beitragsrechtlich streitigen Zeitraums aufgebraucht war. Wie im Recht der Arbeitslosenversicherung konnte demnach auch für die krankenversicherungsrechtliche Beitragsberechnung davon ausgegangen werden, daß dem Kläger in der Zeit von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bis zum Einsetzen des Alg aus der Abfindung monatlich ein Betrag von 2.600,– DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stand. Das hat das LSG auch im Ergebnis zutreffend angenommen.
Der Einwand des Klägers, die Abfindung sei deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie keine laufend wiederkehrenden Bezüge darstelle, geht fehl. Da sie in der dargelegten Weise in ihrem „Arbeitsentgeltanteil” an die Stelle des weggefallenen Arbeitsentgelts zu treten bestimmt war, wirkte sie sich wirtschaftlich nicht anders aus, als wenn sie in monatlichen Teilbeträgen gezahlt worden wäre; allein die Tatsache, daß sie in einem Betrag ausgezahlt wurde, konnte sie ihrer Zweckbestimmung, der Bestreitung des Lebensunterhalts über einen längeren Zeitraum zu dienen, nicht entziehen. Das gleiche gilt sinngemäß auch für die vom Kläger ins Feld geführte – hier ohnehin nicht einschlägige – Vorschrift des § 850 i ZPO. Sein weiterer Einwand, der Krankenversicherungsbeitrag dürfe nach dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht höher sein als vorher, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der vom Kläger für die freiwillige Weiterversicherung aufzubringende Beitrag ist zwar höher als sein Arbeitnehmeranteil in der vorangegangenen Pflichtversicherung. Das ergibt sich aber zwangsläufig daraus, daß mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch kein Arbeitgeber mehr vorhanden war, der den Arbeitgeberanteil zu tragen hatte.
Die Revision des Klägers war sonach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen